{"id":44028,"date":"2002-04-09T11:23:55","date_gmt":"2002-04-09T09:23:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44028"},"modified":"2013-05-30T16:00:59","modified_gmt":"2013-05-30T14:00:59","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-2002-vii-r-108_00-bstbl-2002-ii-s-562","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-2002-vii-r-108_00-bstbl-2002-ii-s-562\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 9.4.2002 (VII R 108\/00) BStBl. 2002 II S. 562"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.4.2002 (VII R 108\/00) BStBl. 2002 II S. 562<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat das FA abgetretene Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse eines Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein R\u00fcckforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem sp\u00e4teren Voranmeldungszeitraum entfallen ist.<\/p>\n<p>2. Die zur Auszahlung des Vorsteuer\u00fcberschusses f\u00fchrende Umsatzsteuerfestsetzung (\u00a7 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG in einer sp\u00e4teren Umsatzsteuervoranmeldung (\u00a7 168 AO 1977) ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (\u00a7 124 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 218 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 37 Abs. 2, \u00a7 124 Abs. 2, \u00a7 168, \u00a7 218 Abs. 1, Abs. 2; UStG \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2000, 1285)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) verkaufte mit notariellem Vertrag vom Oktober 1992 mit Wirkung vom 2. Januar 1993 ein bebautes Grundst\u00fcck an eine GbR zu einem Gesamtkaufpreis von &#8230; DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. Der Kaufpreis sollte in Raten getilgt werden. Die GbR machte in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen f\u00fcr IV\/1992 und I\/1993 den Vorsteuerabzug aus den den Grundst\u00fcckskauf betreffenden Rechnungen geltend und trat laut Anzeige vom 5. August 1993 den daraus resultierenden Vorsteuer-Erstattungsanspruch zur Tilgung des Kaufpreises erf\u00fcllungshalber an den Kl\u00e4ger ab.<\/p>\n<p>Die Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgte seitens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) durch Verrechnung mit Steuerschulden des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Im Mai 1994 trat der Kl\u00e4ger wegen der Zahlungseinstellung durch die GbR von dem Grundst\u00fcckskaufvertrag zur\u00fcck, weshalb dieser im November 1994 r\u00fcckabgewickelt wurde. Im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr IV\/1994 vom 26. Februar 1996 berichtigte das FA den Vorsteuerabzug der GbR aus dem Grundst\u00fcckskauf gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit auf \u00a7 218 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctztem R\u00fcckforderungsbescheid vom 11. Juni 1996 forderte das FA den Vorsteuerbetrag vom Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung bzw. Verrechnung dieses Betrages durch die \u00c4nderung der materiellen Rechtslage weggefallen sei.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage f\u00fchrte zu einer \u00c4nderung des R\u00fcckforderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung in der Weise, dass der r\u00fcckgeforderte Betrag auf &#8230; DM festgesetzt wurde. Im \u00dcbrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1285 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, der Rechtsgrund der Vorsteuererstattung, der einer R\u00fcckforderung nach \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 entgegenstehe, seien die bestandskr\u00e4ftigen, den Vorsteuer\u00fcberschuss festsetzenden Vorauszahlungsbescheide IV\/1992 und I\/1993, die durch Erlass der entsprechenden Jahressteuerbescheide best\u00e4tigt worden seien. Die Berichtigung der Vorsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG im Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr IV\/1994 habe Wirkung nur gegen\u00fcber der abtretenden GbR (Zedentin), nicht aber gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger (Zessionar) als Dritten. Der in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden IV\/1992 und I\/1993 liegende formelle Rechtsgrund f\u00fcr die Erstattung und das Behaltend\u00fcrfen des erstatteten Betrages werde weder durch den Wegfall des materiellen Rechtsgrundes f\u00fcr den Vorsteuerabzug infolge der R\u00fcckabwicklung des Grundst\u00fcckserwerbs, noch durch die diesem nachfolgende Berichtigung einer sp\u00e4teren Umsatzsteuer-Voranmeldung nach \u00a7 17 UStG ber\u00fchrt. \u00a7 17 UStG bewirke nicht &#8211; wie die Vorschriften des \u00a7 164 Abs. 2 oder der \u00a7\u00a7 172 ff., hier insbesondere \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 &#8211; eine Durchbrechung der Bestandskraft der fr\u00fcheren Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide. Nach der vom Bundesfinanzhof (BFH) und im Schrifttum vertretenen formellen Rechtsgrundtheorie sei eine R\u00fcckforderung erstatteter Vorsteuer nur zul\u00e4ssig, wenn der konkrete Verg\u00fctungsanspruch nicht bestehe und sich der Leistungsempf\u00e4nger nicht mehr auf den formellen Vorauszahlungsbescheid berufen k\u00f6nne. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes i.S. des \u00a7 124 Abs. 2 AO 1977 trete nicht schon dann ein, wenn sich die materiellen Voraussetzungen des Steuerverg\u00fctungsbescheides ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass der R\u00fcckforderungsanspruch des FA gegen den Kl\u00e4ger als Abtretungsempf\u00e4nger (Zessionar) und Empf\u00e4nger der Vorsteuererstattung geltend gemacht werden kann. Der Kl\u00e4ger ist als Empf\u00e4nger der Steuerverg\u00fctung im Jahre 1993 zur R\u00fcckgew\u00e4hr verpflichtet, obwohl der Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung durch Verrechnung erst mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 UStG im Jahre 1994 weggefallen ist (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuerverg\u00fctung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Zu den Steuerverg\u00fctungen geh\u00f6ren auch die von der GbR an den Kl\u00e4ger abgetretenen Vorsteueranspr\u00fcche aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR f\u00fcr IV\/1992 und I\/1993, unbeschadet dessen, dass es sich dabei um verfahrensrechtlich unselbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen handelt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1985 VII R 191\/82, BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; vom 24. Januar 1995 VII R 144\/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862; Beschluss vom 13. Juli 2000 V B 5\/00, BFH\/NV 2001, 5).<\/p>\n<p>b) Der R\u00fcckforderungsanspruch richtet sich gegen den Kl\u00e4ger als Empf\u00e4nger der Leistung (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Im Falle der Abtretung eines Steuererstattungs- bzw. -verg\u00fctungsanspruchs und der Auszahlung des Steuerbetrages an den Abtretungsempf\u00e4nger (Zessionar) richtet sich der R\u00fcckforderungsanspruch des FA wegen rechtsgrundloser Erstattung bzw. Verg\u00fctung nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gegen den Zessionar, da dieser hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in die Rechtsstellung des Abtretenden (Zedenten) eingetreten ist und &#8211; aufgrund der willentlichen Leistung des FA &#8211; den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem &#8211; erworbenen &#8211; Recht erhalten hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 62\/96, BFH\/NV 1998, 143; vom 13. Februar 1996 VII R 89\/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und vom 27. Oktober 1992 VII R 44\/91, BFH\/NV 1993, 344, m.w.N.). Das gilt auch in den F\u00e4llen, in denen der Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung sp\u00e4ter weggefallen ist (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977), und ungeachtet dessen, dass der R\u00fcckforderungsanspruch des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 auch gegen den Abtretenden (Zedenten) geltend gemacht werden k\u00f6nnte (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977). Im Streitfall ist der Kl\u00e4ger als Zessionar der Leistungsempf\u00e4nger, weil der aus dem Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft der GbR herr\u00fchrende Vorsteuer\u00fcberschuss f\u00fcr IV\/1992 und I\/1993 an ihn abgetreten war und das FA die Steuerverg\u00fctungen durch Verrechnung mit seinen Steuerschulden ausgezahlt hat.<\/p>\n<p>2. Grundlage f\u00fcr die Auszahlung von Steuererstattungen und -verg\u00fctungen sind regelm\u00e4\u00dfig die der Zahlung zugrunde liegenden Steuerbescheide (\u00a7 218 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977). Der Rechtsgrund f\u00fcr die durch Verrechnung erfolgte Zahlung an den Kl\u00e4ger waren die in entsprechender H\u00f6he bestehenden Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der GbR f\u00fcr IV\/1992 und I\/1993. Diese Voranmeldungen stehen nach der &#8211; durch die Auszahlung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erfolgten &#8211; Zustimmung durch das FA einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich (\u00a7\u00a7 168 i.V.m. 164 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Mit der R\u00fcckabwicklung des Grundst\u00fcckskaufvertrages und der daran anschlie\u00dfenden Berichtigung der Bemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG seitens der GbR in der Umsatzsteuer-Voranmeldung IV\/1994 ist der Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung der Steuerverg\u00fctungen i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 entfallen; denn die R\u00fcckabwicklung des Grundst\u00fcckskaufvertrages hatte zur Folge, dass der an den Kl\u00e4ger abgetretene Vorsteuererstattungsanspruch materiell-rechtlich nicht mehr bestand.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG hat der Unternehmer, an den eine steuerpflichtige Lieferung ausgef\u00fchrt worden ist, den daf\u00fcr in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Lieferung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist. Die Berichtigung ist nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 UStG f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist. Mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr diesen gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG entsteht ein R\u00fcckforderungsanspruch des Steuergl\u00e4ubigers gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger hinsichtlich der gew\u00e4hrten Steuerverg\u00fctung, f\u00fcr deren Auszahlung der rechtliche Grund im Nachhinein ganz oder teilweise weggefallen ist (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; vgl. BFH-Urteil in BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 17 Rz. 28; M\u00f6\u00dflang in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 17 Anm. 21; Wei\u00df, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1987, 40 Fn. 2; FG M\u00fcnster, Urteil vom 10. September 1991 15 K 28\/85 U, EFG 1992, 228; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 19. April 1994 II 268\/92, EFG 1994, 1072).<\/p>\n<p>Auch wenn \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG vorrangig dem Zweck dienen soll, die Umsatzbesteuerung auf den Umfang der tats\u00e4chlich vereinnahmten Gegenleistung zu beschr\u00e4nken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. M\u00e4rz 1983 V B 46\/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389), stellt diese Vorschrift doch auch eine Berichtigungsvorschrift eigener Art dar, der im Ausma\u00df der vom Unternehmer vorzunehmenden Berichtigung &#8211; d.h. auch hinsichtlich der Versagung der Vorsteuererstattung, f\u00fcr deren Auszahlung nach erfolgter Berichtigung kein Rechtsgrund mehr besteht &#8211; Bedeutung als eigenst\u00e4ndiger Besteuerungstatbestand zukommt. Die Berichtigungsvorschrift des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 UStG ordnet zwingend eine zeitliche Verschiebung auf den Zeitpunkt der \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage &#8211; hier auf den Zeitpunkt der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Lieferung &#8211; an. Diese zeitliche Vorgabe des \u00a7 17 UStG l\u00e4sst die urspr\u00fcngliche Steuerfestsetzung unver\u00e4ndert, vielmehr wird die Steuer des Voranmeldungszeitraums ber\u00fchrt, in den die \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage f\u00e4llt (BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59\/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226). Die zeitliche Verschiebung der Ber\u00fccksichtigung des Wegfalls des materiellen Rechtsgrundes f\u00fcr die Auszahlung eines Vorsteuer\u00fcberschusses kraft Gesetzes kann jedoch nicht dazu f\u00fchren, aufgrund der formellen Fortgeltung der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung &#8211; hier der formell nicht aufgehobenen oder ge\u00e4nderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide &#8211; einen R\u00fcckforderungsanspruch auszuschlie\u00dfen (so auch Urteil des FG N\u00fcrnberg in EFG 1994, 1072).<\/p>\n<p>3. Die vorstehende materiell-rechtliche Betrachtungsweise steht auch nicht im Widerspruch zur formellen Rechtslage. Mit der Berichtigung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG entf\u00e4llt nicht nur die materielle Grundlage, sondern auch der formelle Rechtsgrund i.S. des \u00a7 218 Abs. 1 AO 1977 f\u00fcr die Auszahlung des Vorsteuerbetrages, so dass sich der Kl\u00e4ger danach nicht mehr darauf berufen kann, aufgrund des selbst nicht aufgehobenen &#8211; im hier zu beurteilenden Verfahren nur mehr allein streitigen &#8211; Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides f\u00fcr I\/1993, die an ihn ausgezahlte Steuerverg\u00fctung behalten zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>a) Dem steht die vom Senat in den Entscheidungen in BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862 und vom 2. Februar 1995 VII R 42\/94 (BFH\/NV 1995, 853) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht entgegen, wonach die R\u00fcckforderung abgetretener und ausgezahlter Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse eines Voranmeldungszeitraumes gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 nur dann erfolgen d\u00fcrfe, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder ge\u00e4ndert worden ist, oder sich aus dem sp\u00e4teren Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraumes nicht oder nur in geringerer H\u00f6he bestanden hat. Diesen Entscheidungen liegt &#8211; wie der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats &#8211; die Rechtsmeinung zugrunde, dass der einen Vorsteuer\u00fcberschuss ausweisende Vorauszahlungsbescheid als formeller Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung des durch ihn festgesetzten Vorsteuer\u00fcberschusses grunds\u00e4tzlich auch dann erhalten bleibt, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist; es sei denn, die nachfolgende Jahressteuerveranlagung enth\u00e4lt die Feststellung, dass die Steuerfestsetzung f\u00fcr den betreffenden Voranmeldungszeitraum fehlerhaft war, weil z.B. ein bestimmter Vorgang betroffen ist oder wenn durch den Jahressteuerbescheid festgestellt wird, dass mangels Unternehmereigenschaft bzw. Vorsteuerberechtigung ein abtretbarer Vorsteuer\u00fcberschuss von vornherein nicht bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 VII R 167\/82, BFHE 147, 398, BStBl II 1987, 8, und BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1990 V B 137\/89, BFH\/NV 1991, 633). In diesem Falle verliere der Vorauszahlungsbescheid auch hinsichtlich des abgetretenen Vorsteuer\u00fcberschusses durch den nachfolgenden Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund. Die Rechtsfrage, ob ein fr\u00fcher ergangener Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid auch durch die sp\u00e4tere Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG seine formelle Wirksamkeit verliert, hatte der Senat bislang nicht zu entscheiden (s. Senatsurteil vom 1. August 1995 VII R 80\/94, BFH\/NV 1996, 5, 8).<\/p>\n<p>b) Der Senat beantwortet diese Frage dahin gehend, dass der umsatzsteuerlichen R\u00fcckabwicklung eines bestimmten Vorganges durch die Berichtigung nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG die gleiche Wirkung zukommt, wie dem Jahressteuerbescheid, der die Feststellungen der Voranmeldungen in sich aufnimmt oder sie hinsichtlich zu Unrecht in Anspruch genommener Vorsteuern korrigiert. Der Unterschied zur Ber\u00fccksichtigung einer rechtsgrundlosen Vorsteuererstattung im Steuerbescheid des gleichen Jahres liegt im Falle der R\u00fcckabwicklung des die Vorsteuer ausl\u00f6senden Gesch\u00e4ftes in einem sp\u00e4teren Besteuerungszeitraum darin, dass dem r\u00fcckwirkenden Wegfall der materiell-rechtlichen Grundlage f\u00fcr die Steuererstattung aufgrund der Besonderheit der umsatzsteuerrechtlichen Spezialvorschriften in \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG nicht durch eine \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung, sondern durch die Berichtigung in einer sp\u00e4teren Steuerfestsetzung Rechnung getragen wird. Die Vorschrift des \u00a7 17 UStG, die aus Gr\u00fcnden umsatzsteuerrechtlicher Systematik und Praktikabilit\u00e4t nicht zu einer r\u00fcckwirkenden Korrektur der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung berechtigt, sondern &#8211; abweichend vom Abschnittsprinzip und unabh\u00e4ngig von der Bestandskraft der Steuerfestsetzung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum, in dem der vorsteuerausl\u00f6sende Umsatz ausgef\u00fchrt worden ist &#8211; zur Berichtigung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum verpflichtet, in dem sich die Bemessungsgrundlage nachtr\u00e4glich \u00e4ndert, beinhaltet verfahrensrechtlich eine Sonderregelung gegen\u00fcber den ohne die Regelungen in \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG eingreifenden \u00c4nderungsvorschriften der \u00a7\u00a7 164 Abs. 2, bzw. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, die zu einer Ber\u00fccksichtigung sp\u00e4ter eintretender Ereignisse durch \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Steuerfestsetzung f\u00fchren w\u00fcrden. F\u00fcr die Entstehung des R\u00fcckforderungsanspruchs aus einem r\u00fcckabgewickelten Gesch\u00e4ftsvorfall kann es daher nicht von Bedeutung sein, ob die Berichtigung der Bemessungsgrundlage noch in dem urspr\u00fcnglichen Vorauszahlungsbescheid, in dem Jahressteuerbescheid (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 1995, 853, 857) oder in einem f\u00fcr einen sp\u00e4teren Besteuerungszeitraum ergehenden Umsatzsteuervorauszahlungs- bzw. Umsatzsteuerjahresbescheid erfolgt.<\/p>\n<p>So wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats das durch die Vorsteuererstattung begr\u00fcndete Schuldverh\u00e4ltnis zwischen dem FA und dem Zessionar nicht auf den Voranmeldungszeitraum verengt werden kann, sondern die Jahresfestsetzung mit einzubeziehen ist, so umfasst dieses Schuldverh\u00e4ltnis in den F\u00e4llen des \u00a7 17 UStG neben dem Voranmeldungszeitraum auch den Besteuerungszeitraum, f\u00fcr den die Berichtigung durchzuf\u00fchren ist. Der den Vorsteueranspruch nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigende Bescheid wird mit seiner Bekanntgabe formeller Rechtsgrund f\u00fcr den R\u00fcckforderungsanspruch des FA. Mit dessen Ergehen hat der urspr\u00fcngliche Vorauszahlungsbescheid seine &#8222;Erledigung auf andere Weise&#8220; i.S. des \u00a7 124 Abs. 2 AO 1977 gefunden und seine Wirksamkeit als Behaltensgrund f\u00fcr die ausgezahlte Steuerverg\u00fctung verloren.<\/p>\n<p>4. Der Einwand des Kl\u00e4gers, die \u00c4nderung des Vorauszahlungsbescheides gegen\u00fcber der GbR (Zedentin) durch den Erlass eines Berichtigungsbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 17 UStG k\u00f6nne ihm gegen\u00fcber als an dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nicht Beteiligten keine Wirkung entfalten, greift nicht durch. Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 31. August 1993 VII R 69\/91 (BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846) und vom 14. September 1993 VII R 3\/93 (BFH\/NV 1994, 441) ausgef\u00fchrt, dass der Zessionar mit der Abtretung des Zahlungsanspruchs aus einer Umsatzsteuer-Festsetzung in die Rechtsstellung eintritt, die der Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren innehat, auch wenn die Gesamtrechtsstellung des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nicht \u00fcbertragen werden kann und das Steuerschuldverh\u00e4ltnis unber\u00fchrt bleibt. Der Abtretungsempf\u00e4nger kann mithin rechtlich nicht besser gestellt werden als der Steuerpflichtige selbst, weil er mit dem Zahlungsanspruch nur in die Rechtsstellung eintritt, die der Abtretende selbst im Erhebungsverfahren innehat und nicht mehr an Recht erlangen kann, als der Abtretende hat, der ihm das Recht \u00fcbertr\u00e4gt. Wer sich demgem\u00e4\u00df eine steuerrechtliche Forderung abtreten l\u00e4sst, \u00fcbernimmt eine mit dem Risiko ihres Bestehens behaftete Forderung (vgl. Urteil des Senats in BFHE 173, 1 BStBl II 1995, 846). Der sich aus der Herabsetzung des Erstattungsanspruchs infolge der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 UStG ergebende R\u00fcckforderungsanspruch richtet sich im Falle der Abtretung als eigenst\u00e4ndiger \u00f6ffentlich-rechtlicher Anspruch grunds\u00e4tzlich gegen den Zessionar als Leistungsempf\u00e4nger im Erhebungsverfahren. Er wird verwirklicht durch den R\u00fcckforderungsbescheid (\u00a7 218 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO 1977), der ebenfalls Teil des Erhebungsverfahrens ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.2002 (VII R 108\/00) BStBl. 2002 II S. 562 1. Hat das FA abgetretene Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse eines Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein R\u00fcckforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund f\u00fcr die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem sp\u00e4teren Voranmeldungszeitraum &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-2002-vii-r-108_00-bstbl-2002-ii-s-562\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 9.4.2002 (VII R 108\/00) BStBl. 2002 II S. 562<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44028","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44028","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44028"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44028\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44028"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44028"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44028"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}