{"id":44033,"date":"2002-04-16T11:22:11","date_gmt":"2002-04-16T09:22:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44033"},"modified":"2013-05-31T10:02:41","modified_gmt":"2013-05-31T08:02:41","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-2002-viii-r-50_01-bstbl-2002-ii-s-575","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-2002-viii-r-50_01-bstbl-2002-ii-s-575\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50\/01)     BStBl. 2002 II S. 575"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50\/01) BStBl. 2002 II S. 575<\/strong><\/p>\n<p>Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des \u00a7 74 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tats\u00e4chlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 74 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3, \u00a7 62, \u00a7 63; SGB I \u00a7 48 Abs. 1 und Abs. 2; BGB \u00a7 1602 Abs. 1, \u00a7 1610 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 224)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war ab Januar 1996 f\u00fcr seine im Jahre 1971 geborene Tochter (im Folgenden: die Beigeladene) Kindergeld bewilligt worden. Im September 1996 nahm die Beigeladene ein Studium an einer Fachhochschule auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) zahlte das Kindergeld weiter.<\/p>\n<p>Am 30. Dezember 1996 beantragte die Beigeladene, das Kindergeld zuk\u00fcnftig an sie zu \u00fcberweisen, da ihr Vater ihr keinen Unterhalt zahle. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte zu diesem Antrag, dass er der Beigeladenen kostenlos Unterkunft und Verpflegung nebst Bewirtschaftungskosten f\u00fcr ihre aperiodischen Besuche an Wochenenden und w\u00e4hrend der Woche an seinem Wohnsitz gew\u00e4hrt habe; au\u00dferdem habe er ihr aperiodisch Geldbetr\u00e4ge zugewendet, kostenlos ein Reitpferd vorgehalten und sie kostenlos in betriebswirtschaftlichen und juristischen Belangen beraten. Die Beigeladene erwiderte darauf, dass sie an einigen Wochenenden im Jahr ihre Eltern besuche und die Mutter f\u00fcr die Familie koche und ihr auch ihr altes Bett in der Wohnung ihrer Eltern zur Verf\u00fcgung stehe. Au\u00dfer an Geburtstagen oder Weihnachten (200 DM) erhalte sie keine Geldzuwendungen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. M\u00e4rz 1997 bewilligte der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Auszahlung des Kindergeldes von 200 DM monatlich ab Januar 1997 unmittelbar an die Beigeladene. Der Einspruch und die Klage des Kl\u00e4gers hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) entschied, der Kl\u00e4ger sei seiner Unterhaltspflicht gegen\u00fcber der Beigeladenen nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachgekommen. Zwar bestehe gegen\u00fcber Kindern eine gesetzliche Unterhaltspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1601 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen einer Zweitausbildung nicht, wenn Eltern ihrem Kind bereits eine seinen Neigungen und seiner Begabung entsprechende Berufsausbildung h\u00e4tten zukommen lassen. Im Streitfall habe die Beigeladene eine Ausbildung als Tierarzthelferin erhalten. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger damit seine Unterhaltspflicht erf\u00fcllt, best\u00fcnde keine Unterhaltspflicht mehr und insofern w\u00e4re eine Abzweigung nicht m\u00f6glich gewesen. Ein solches Ergebnis entspreche jedoch nicht dem Gesetzeszweck. Das Kindergeld diene dazu, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. W\u00fcrde man jedoch einerseits eine Unterhaltspflicht der Eltern verneinen und andererseits den Eltern einen Kindergeldanspruch zugestehen, w\u00fcrde dies bedeuten, dass Eltern das Kindergeld f\u00fcr ihren eigenen Unterhalt verwenden k\u00f6nnten. Daher sei \u00a7 74 EStG dahin auszulegen, dass der Kindergeldanspruch eine Unterhaltspflicht der Eltern voraussetze. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 2. M\u00e4rz 2000 VI R 13\/99 (BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522) entschieden, dass der Kindergeldanspruch f\u00fcr \u00fcber 18 Jahre alte Kinder an das Bestehen einer Unterhaltspflicht ankn\u00fcpfe und entfalle, wenn die Unterhaltspflicht vernachl\u00e4ssigt werde.<\/p>\n<p>Im Streitfall gehe der Senat vom Bestehen einer Unterhaltspflicht des Kl\u00e4gers &#8211; zumindest in H\u00f6he des Kindergeldanspruchs &#8211; aus. Dieser Unterhaltspflicht sei der Kl\u00e4ger nicht nachgekommen, da es sich bei seinen Zuwendungen an die Beigeladene nur um sog. Anstandsschenkungen i.S. von \u00a7 534 BGB oder um sonstige unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe. Eine Verletzung des in \u00a7 74 Abs. 1 EStG einger\u00e4umten Ermessens hinsichtlich der Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene sei nicht erkennbar. Das Urteil der Vorinstanz ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 224 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision eine Verletzung des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 EStG. Er macht geltend, er sei zur Finanzierung einer Zweitausbildung der Beigeladenen nicht verpflichtet gewesen. Daher habe auch keine Unterhaltspflichtverletzung vorgelegen, die es gerechtfertigt h\u00e4tte, das Kindergeld an die Beigeladene auszuzahlen. Es komme hinzu, dass er &#8211; auch ohne Verpflichtung &#8211; seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei. Die Beigeladene h\u00e4tte zu Hause wohnen und dort verpflegt werden k\u00f6nnen; das FG habe auch v\u00f6llig \u00fcbersehen, dass er noch s\u00e4mtliche im Zusammenhang mit dem Pferd der Beigeladenen anfallenden Kosten beglichen habe. Au\u00dferdem sei die r\u00fcckwirkende Kindergeldauszahlung an die Beigeladene unwirksam gewesen, da eine solche Entscheidung nicht habe r\u00fcckwirkend ergehen k\u00f6nnen. Es habe keinen Grund gegeben, dass der Beklagte erst ein Vierteljahr sp\u00e4ter \u00fcber den Antrag vom Dezember 1996 entschieden habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. M\u00e4rz 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997 zu verpflichten, das Kindergeld an ihn auszuzahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beigeladene hat sich nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Kindergeld an die Beigeladene auszuzahlen ist. Der Senat folgt zwar nicht die Auffassung des FG, dass der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beigeladenen in H\u00f6he des Kindergeldes unterhaltspflichtig gewesen sei. Der Beklagte war aber in analoger Anwendung des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG berechtigt, das festgesetzte Kindergeld an die Beigeladene auszuzahlen.<\/p>\n<p>1. Die Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene kann entgegen der Ansicht des FG nicht auf eine unmittelbare Anwendung des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gest\u00fctzt werden. Danach kann Kindergeld in angemessener H\u00f6he u.a. an Kinder des Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegen\u00fcber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Dieser Tatbestand setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, richtet sich nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts. Dies ist f\u00fcr \u00a7 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil (SGB I) anerkannt (Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 20. Juni 1984 7 RAr 18\/83, BSGE 57, 59, 61). F\u00fcr \u00a7 74 Abs. 1 EStG, der dieser Vorschrift nachgebildet ist, gilt angesichts des insoweit gleichlautenden Tatbestandes nichts anderes.<\/p>\n<p>Im Streitfall bestand auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG keine zivilrechtliche Verpflichtung des Kl\u00e4gers zur Gew\u00e4hrung von Unterhalt wegen der Zweitausbildung der Beigeladenen.<\/p>\n<p>a) Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines leiblichen Kindes (\u00a7 1601 BGB) umfasst nach \u00a7 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschlie\u00dflich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Eltern dann, wenn sie ihre Pflicht, ihrem Kind eine angemessene &#8211; d.h. seinen Neigungen und F\u00e4higkeiten entsprechende &#8211; Berufsausbildung zu gew\u00e4hren, erf\u00fcllt haben, im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten f\u00fcr eine weitere Ausbildung zu tragen (vgl. z.B. Urteile vom 29. Juni 1977 IV ZR 48\/76, BGHZ 69, 190; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230\/97, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Familienrecht &#8211; FamRZ &#8211; 2000, 420; vgl. zur Unterhaltspflicht bei einer Zweitausbildung auch das BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47\/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, unter II. 4. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Beigeladene bereits eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin erhalten. Sie hat selbst nicht geltend gemacht, dass ihre Eltern damit nicht ihre Verpflichtung zur Gew\u00e4hrung einer angemessenen Berufsausbildung erf\u00fcllt h\u00e4tten und dass diese Ausbildung nicht ihren Neigungen und F\u00e4higkeiten entsprochen habe.<\/p>\n<p>b) Auch das FG hat keine uneingeschr\u00e4nkte Verpflichtung des Kl\u00e4gers zur Gew\u00e4hrung von Unterhalt wegen der Zweitausbildung der Beigeladenen angenommen. Es hat lediglich eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Kl\u00e4gers in H\u00f6he des Kindergeldanspruchs bejaht. F\u00fcr diese Rechtsauffassung findet sich jedoch im BGB keine Rechtsgrundlage. Denn wenn der Kl\u00e4ger seine Unterhaltspflicht durch Gew\u00e4hrung einer angemessenen Ausbildung erf\u00fcllt hat, kann die Beigeladene ihm gegen\u00fcber bereits dem Grunde nach keinen Unterhaltsanspruch aufgrund einer Bed\u00fcrftigkeit (\u00a7 1602 Abs. 1 BGB) wegen einer Zweitausbildung geltend machen.<\/p>\n<p>c) Bei dem Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he des Kindergeldes k\u00f6nnte es sich um einen eigenst\u00e4ndigen, von einer Unterhaltspflicht losgel\u00f6sten Anspruch handeln. Der BGH hat jedoch mit Urteil vom 24. Februar 1988 IVb ZR 3\/87 (FamRZ 1988, 604) entschieden, dass ein Kind keinen von der Leistungsf\u00e4higkeit seines Vaters unabh\u00e4ngigen Anspruch auf &#8222;Auskehrung&#8220; der Kinderzulage zu der Verletztenrente hat, die der Vater mit R\u00fccksicht auf eine Ausbildung des Kindes bezieht. Er hat dazu ausgef\u00fchrt, dass ein derartiger Anspruch kein Unterhaltsanspruch, sondern ein eigenst\u00e4ndiger Anspruch auf &#8222;Auskehrung&#8220; des Kindergeldes, des Kinderzuschusses oder der Kinderzulage w\u00e4re, den das BGB jedoch nicht kenne und f\u00fcr dessen Begr\u00fcndung auch keine Notwendigkeit bestehe. Das Kind k\u00f6nne vielmehr auf dem Weg des \u00f6ffentlichen Rechts das Ziel einer Auskehrung des Kindergeldes erreichen. Es k\u00f6nne nach der Rechtsprechung des BSG unter den Voraussetzungen des \u00a7 48 SGB I begehren, dass &#8222;laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien&#8220;, ihm selbst ausgezahlt w\u00fcrden, wenn der (bisherige) Leistungsempf\u00e4nger seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ihm gegen\u00fcber nicht nachkomme (\u00a7 48 Abs. 1 SGB I) oder wenn er ihm gegen\u00fcber nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sei und ihm keinen Unterhalt leiste (\u00a7 48 Abs. 2 SGB I).<\/p>\n<p>Nach dem BSG-Urteil vom 29. August 1984 1 RJ 82\/83 (BSGE 57, 127) sind dann, wenn ein Rentenempf\u00e4nger einen Kinderzuschuss f\u00fcr ein Kind erh\u00e4lt, f\u00fcr das er nicht aufkommt, Feststellungen zur Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit des Kindes und zur Unterhaltsf\u00e4higkeit des Rentenempf\u00e4ngers entbehrlich, wenn der Kinderzuschuss an das Kind selbst (\u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I) ausgezahlt werden soll. Denn wenn feststeht, dass der Rentenempf\u00e4nger das Kind tats\u00e4chlich nicht unterh\u00e4lt, sind jedenfalls die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Abzweigung einer f\u00fcr das Kind erbrachten Geldleistung nach \u00a7 48 Abs. 2 SGB I erf\u00fcllt. Nach dieser Vorschrift gilt ihr Abs. 1 entsprechend, wenn unter Ber\u00fccksichtigung von Kindern, denen gegen\u00fcber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Der Gesetzgeber hat den Kindergeldanspruch durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) im X. Abschnitt des EStG geregelt. Er hat in \u00a7 74 Abs. 1 EStG f\u00fcr das Kindergeld eine dem \u00a7 48 Abs. 1 SGB I entsprechende Regelung getroffen. Dagegen enth\u00e4lt \u00a7 74 Abs. 1 EStG keine dem \u00a7 48 Abs. 2 SGB I entsprechende Vorschrift und auch keine Erm\u00e4chtigung zu einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift. Dadurch, dass die in \u00a7 48 Abs. 2 SGB I getroffene Regelung f\u00fcr die Auszahlung staatlicher Leistungen an das Kind bei fehlender Unterhaltspflichtverletzung des Leistungsberechtigten nicht in das EStG \u00fcbernommen worden ist, ist im Gesetz eine L\u00fccke entstanden. Diese L\u00fccke f\u00fchrt zu sachlich nicht einleuchtenden, sinnwidrigen Ergebnissen, ist planwidrig und durch eine analoge Gesetzesanwendung zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>a) In \u00a7 74 Abs. 1 Satz 3 EStG ist &#8211; wie auch bereits in \u00a7 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I &#8211; ausdr\u00fccklich geregelt, dass das Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht oder nur in einer H\u00f6he unterhaltspflichtig ist, die niedriger ist als das Kindergeld. Damit soll sichergestellt werden, dass auch ohne eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindergeldberechtigten, wie sie in \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gefordert wird, das Kindergeld nicht dem Unterhalt der Eltern dient, sondern dem Kind zugute kommt. Es gibt aber keinen sachlich einleuchtenden Grund daf\u00fcr, das Kindergeld dann an das Kind selbst auszuzahlen, wenn eine Verletzung der Unterhaltspflicht nur wegen fehlender Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern (vgl. \u00a7 1603 BGB) verneint wird, einen derartigen Anspruch des Kindes aber zu verneinen, wenn die &#8211; leistungsf\u00e4higen &#8211; Eltern bereits dem Grunde nach nicht mehr unterhaltspflichtig, aber gleichwohl kindergeldberechtigt (\u00a7\u00a7 32, 62, 63 EStG) sind. Wenn das Kindergeld nach dem Wortlaut und Zweck des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zum eigenen Lebensunterhalt von nicht leistungsf\u00e4higen Eltern verwendet werden soll, dann ist kein Grund ersichtlich, dies anders zu beurteilen, wenn die Eltern sogar leistungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>b) Dadurch, dass in \u00a7 74 EStG eine dem \u00a7 48 Abs. 2 SGB I entsprechende Regelung fehlt, ist eine L\u00fccke entstanden. Zwar l\u00e4ge eine Gesetzesl\u00fccke dann nicht vor, wenn ausnahmslose Voraussetzung des Anspruchs auf Kindergeld gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 62 ff. EStG das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung w\u00e4re. Das ist aber nicht der Fall. Da sich dem Gesetzeswortlaut eine derartige Einschr\u00e4nkung nicht entnehmen l\u00e4sst, k\u00f6nnte es sich dabei nur um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs handeln. F\u00fcr ein derartiges Gesetzesverst\u00e4ndnis ist jedoch keine Grundlage zu erkennen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, wonach der Kindergeldanspruch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind grunds\u00e4tzlich ab der Eheschlie\u00dfung erlischt. Denn diesem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Kindergeldanspruch nach dem EStG stets und in jedem Einzelfall das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht voraussetzt.<\/p>\n<p>c) Die somit bestehende Gesetzesl\u00fccke ist planwidrig und beruht nicht auf einer gesetzgeberische Absicht. Denn in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13\/1558, S. 162) ist ausgef\u00fchrt: &#8222;\u00a7 74 Abs. 1 EStG regelt die Auszahlung des Kindergeldes bei Verletzung der Unterhaltspflicht. Die Regelung entspricht \u00a7 48 SGB I.&#8220; Die Verweisung auf &#8222;\u00a7 48 SGB I&#8220; und nicht nur auf den Abs. 1 dieser Vorschrift deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Rechtslage wegen des Anspruchs eines Kindes auf Auszahlung des Kindergeldes hatte festhalten und keine \u00c4nderungen hatte vornehmen wollen. H\u00e4tten sich insoweit gegen\u00fcber der bisherigen Rechtslage \u00c4nderungen ergeben, z.B. weil nunmehr das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung unerl\u00e4ssliches Merkmal f\u00fcr den Kindergeldanspruch h\u00e4tte sein sollen, h\u00e4tte es nahe gelegen, auf diese Ver\u00e4nderung und die deswegen entbehrliche \u00dcbernahme des \u00a7 48 Abs. 2 SGB I hinzuweisen. Gegen dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch nicht, dass \u00a7 74 Abs. 1 EStG &#8222;die Auszahlung des Kindergeldes bei Verletzung der Unterhaltspflicht&#8220; regelt. Denn \u00a7 48 SGB I enth\u00e4lt die \u00dcberschrift &#8222;Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht&#8220;, obwohl im Abs. 2 der Vorschrift der Sachverhalt geregelt ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht und mithin auch nicht verletzt sein kann.<\/p>\n<p>d) Diese planwidrige Gesetzesl\u00fccke ist durch eine analoge Anwendung von \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG zu schlie\u00dfen. Es geh\u00f6rt zu den anerkannten Regeln der Gesetzesanwendung auch im Steuerrecht, unbewusste und planwidrige Gesetzesl\u00fccken durch Gesetzes- oder Rechtsanalogie zu schlie\u00dfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106\/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III. 6. b; vom 8. August 1995 III R 41\/89, BFH\/NV 1996, 360, unter III. 2. e bb; vom 19. Mai 1998 I R 86\/97, BFHE 186, 515, BStBl II 1998, 715, unter II. 2. d; vom 2. Juli 1997 I R 32\/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, unter II. 2. b; vom 15. Dezember 1999 I R 114\/98, BFH\/NV 2000, 1243, unter II. B. 4. b cc). Der in \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG geregelte Sachverhalt, dass das Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn die Eltern tats\u00e4chlich keinen Unterhalt zahlen und dies zu keiner Unterhaltspflichtverletzung f\u00fchrt, weil sie nicht leistungsf\u00e4hig (\u00a7 1603 BGB) sind, ist dem Sachverhalt, dass die Eltern deshalb ihre Unterhaltspflicht nicht verletzen, weil sie bereits dem Grunde nach nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, so \u00e4hnlich, dass eine analoge Gesetzesanwendung gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>3. Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr die Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene aufgrund einer analogen Anwendung des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger hat seine Unterhaltspflicht nicht verletzt, weil die Beigeladene bereits eine Berufsausbildung hatte und er nicht f\u00fcr die Kosten einer Zweitausbildung aufzukommen hatte. Er hat der Beigeladenen auch tats\u00e4chlich keinen Unterhalt gew\u00e4hrt. Die Auffassung des FG, dass die gelegentliche Beherbergung und Verpflegung der ausw\u00e4rts studierenden Beigeladenen nebst Geschenken zum Geburtstag und zu Weihnachten nicht als Unterhaltgew\u00e4hrung zu beurteilen sei, ist frei von Rechtsfehlern.<\/p>\n<p>Entgegen der R\u00fcge der Revision ist der angefochtene Bescheid vom 11. M\u00e4rz 1997 auch nicht insoweit unwirksam, als das Kindergeld mit Wirkung ab Januar 1997 an die Beigeladene zu zahlen ist. Darin liegt keine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung, weil die Beigeladene die Auszahlung des Kindergeldes an sich vorher, n\u00e4mlich am 30. Dezember 1996, beim Beklagten beantragt hatte. Der Umstand, dass der Beklagte den Sachverhalt aufkl\u00e4ren und insbesondere dem Kl\u00e4ger rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren musste, steht der Bewilligung des Antrags f\u00fcr den auf die Antragstellung folgenden Monat nicht entgegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50\/01) BStBl. 2002 II S. 575 Das Kindergeld, das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert, festgesetzt ist, kann in analoger Anwendung des \u00a7 74 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 EStG an die Tochter ausgezahlt werden, wenn der Vater tats\u00e4chlich keinen Unterhalt leistet und zivilrechtlich auch nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-2002-viii-r-50_01-bstbl-2002-ii-s-575\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 50\/01)     BStBl. 2002 II S. 575<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44033","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44033","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44033"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44033\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44033"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44033"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44033"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}