{"id":44035,"date":"2002-04-10T11:23:58","date_gmt":"2002-04-10T09:23:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44035"},"modified":"2013-05-30T16:03:30","modified_gmt":"2013-05-30T14:03:30","slug":"bfh-urteil-vom-10-4-2002-vi-r-46_01-bstbl-2002-ii-s-579","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-4-2002-vi-r-46_01-bstbl-2002-ii-s-579\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46\/01)     BStBl. 2002 II S. 579"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46\/01) BStBl. 2002 II S. 579<\/strong><\/p>\n<p>1. Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen.<\/p>\n<p>2. Aufwendungen f\u00fcr einen Sprachkurs k\u00f6nnen insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die n\u00e4chste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert.<\/p>\n<p>3. Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche T\u00e4tigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr den Sprachkurs Werbungskosten sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Aufwendungen des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) f\u00fcr einen im Inland absolvierten Franz\u00f6sisch-Sprachkurs als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Maschinenbautechniker bei der Firma S t\u00e4tig. Die Firma geh\u00f6rt zu einem franz\u00f6sischen Konzern, der in Deutschland \u00fcber Konstruktions- und Produktionsst\u00e4tten verf\u00fcgt. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1991 machte der Kl\u00e4ger u.a. Aufwendungen in H\u00f6he von 1.811 DM f\u00fcr einen bei einer Sprachschule absolvierten Franz\u00f6sisch-Grund-Kurs als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Werbungskostenabzug mit der Begr\u00fcndung, eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen sei nicht erkennbar bzw. nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, Aufwendungen f\u00fcr einen Sprachkurs betr\u00e4fen grunds\u00e4tzlich die allgemeine Lebensf\u00fchrung i.S. des \u00a7 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Juli 1993 VI R 103\/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787). Viele Menschen erlernten Grundkenntnisse einer g\u00e4ngigen Fremdsprache, ohne diese Kenntnisse beruflich zu verwenden, sondern um eine pers\u00f6nliche Bereicherung zu erfahren und ihre Bildung zu erweitern. Beim Erwerb von Grundkenntnissen in einer g\u00e4ngigen Fremdsprache k\u00f6nne deshalb typisierend nur und erst dann angenommen werden, dass die beruflichen Interessen diejenigen der allgemeinen Lebensf\u00fchrung bei weitem \u00fcberw\u00f6gen, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen T\u00e4tigkeit ein konkreter sachlicher und ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. November 1993 VI R 67\/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248; vom 24. April 1992 VI R 141\/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666). Im Streitfall sei die Einstellung des Kl\u00e4gers nicht unter der Voraussetzung erfolgt, dass er \u00fcber Franz\u00f6sisch-Kenntnisse verf\u00fcge oder diese zu erwerben habe. Der Arbeitgeber habe zu den Kosten des Anf\u00e4ngersprachkurses auch keinen Zuschuss gezahlt.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger angestrebte Aufstieg zum Leiter der Logistik in einem deutschen Werk sei zudem lediglich \u00fcber eine vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeit im Ausland, etwa in Belgien oder Frankreich, erreichbar gewesen. Die Ausgaben f\u00fcr den Sprachkurs st\u00fcnden deshalb mit in Belgien oder in Frankreich zu erzielenden und deshalb nicht steuerbaren oder zumindest steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang. Sie d\u00fcrften somit nicht als Werbungskosten abgezogen werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. Juli 1973 VI R 198\/69, BFHE 110, 47, BStBl II 1973, 732).<\/p>\n<p>Ein hinreichend konkreter sachlicher Zusammenhang zwischen dem Besuch des Franz\u00f6sisch-Grundkurses und der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die ferne Zukunft angestrebten T\u00e4tigkeit als Leiter der Logistik in einem deutschen Werk sei nicht gegeben. Soweit f\u00fcr das berufliche Weiterkommen des Kl\u00e4gers eine Teilnahme an mindestens einmal w\u00f6chentlich stattfindenden Besprechungen in franz\u00f6sischer Sprache erforderlich gewesen sein sollte, fehle es deshalb an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Besuch des Franz\u00f6sisch-Grundkurses und der Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, weil dessen Wunsch nach einer beruflichen Ver\u00e4nderung sich nicht bereits durch eine Bewerbung hinreichend konkretisiert habe.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr den Sprachkurs k\u00f6nnten auch nicht als Ausbildungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Wegen des konkreten Zusammenhangs mit der vorrangig ins Auge gefassten Auslandst\u00e4tigkeit seien diese Kosten als nicht abziehbare Fortbildungskosten zu werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, mit der er u.a. die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, f\u00fcr die Weiterqualifikation vom Maschinenbautechniker zum CAD-Techniker und ggf. Gruppenleiter habe es eines vor\u00fcbergehenden Auslandsaufenthaltes nicht bedurft, wohl aber franz\u00f6sischer Sprachkenntnisse. Schon f\u00fcr die ersten Zwischenschritte des beruflichen Fortkommens, die H\u00f6herqualifikation im Bet\u00e4tigungsfeld, seien Franz\u00f6sischkenntnisse erforderlich gewesen. Bereits die Position eines qualifizierten CAD-Technikers mache es erforderlich, Gespr\u00e4che, Besprechungen und Korrespondenz in franz\u00f6sischer Sprache zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom 13. Januar 1993 sowie der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1994 weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 1.811 DM anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Franz\u00f6sisch-Sprachkurs seien auch dann nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Kl\u00e4ger bei einem beruflichen Aufstieg zum CAD-Techniker an mindestens einmal w\u00f6chentlich stattfindenden Besprechungen in franz\u00f6sischer Sprache h\u00e4tte teilnehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192\/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17; Beschl\u00fcsse vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit bestehen und die Aufwendungen m\u00fcssen subjektiv zur F\u00f6rderung dieser T\u00e4tigkeit gemacht werden.<\/p>\n<p>2. Aufwendungen f\u00fcr einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit besteht (BFH-Urteile in BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248, und in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666). Dazu bedarf es der W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1998 VI R 46\/87, BFH\/NV 1998, 851, und vom 31. Juli 1980 IV R 153\/79, BFHE 131, 361, BStBl II 1980, 746, jeweils in Bezug auf die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses).<\/p>\n<p>Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache k\u00f6nnen dann als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn die angestrebte berufliche T\u00e4tigkeit &#8211; ggf. qualifizierte &#8211; Fremdsprachenkenntnisse erfordert und der Erwerb von Grundkenntnissen die Vorstufe zum Erwerb qualifizierter Fremdsprachenkenntnisse darstellt oder f\u00fcr die angestrebte berufliche T\u00e4tigkeit Grundkenntnisse der betreffenden Fremdsprache ausreichen. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem bereits f\u00fcr die n\u00e4chste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich sind, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine g\u00e4ngige oder um eine weniger gebr\u00e4uchliche Fremdsprache handelt.<\/p>\n<p>3. Der Senat hat im Urteil in BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248 angenommen, ein ausreichender Bezug des Erwerbs von Sprachkenntnissen zur Berufst\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen k\u00f6nne jedenfalls solange nicht angenommen werden, als der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Ver\u00e4nderung sich nicht durch eine Bewerbung hinreichend konkretisiert habe. Daran h\u00e4lt der Senat nicht mehr fest. Einer Bewerbung kann zwar eine indizielle Bedeutung daf\u00fcr zukommen, dass das Erlernen einer Fremdsprache im Hinblick auf die berufliche T\u00e4tigkeit erfolgt ist, f\u00fcr die sich der Steuerpflichtige beworben hat. Einer &#8211; vorangegangenen &#8211; Bewerbung bedarf es jedoch zumindest dann nicht, wenn diese mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse von vornherein erfolglos w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zudem kommt einem Indiz dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn ein Sachverhalt bereits aus anderen Gr\u00fcnden mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802\/90, BStBl II 1996, 34; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1\/98, Deutsches Steuerrecht 2002, 489).<\/p>\n<p>4. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger bei einem f\u00fcr ihn m\u00f6glichen beruflichen Aufstieg vom Maschinenbautechniker zum qualifizierten CAD-Techniker &#8211; wie behauptet &#8211; an w\u00f6chentlich mindestens einmal stattfindenden Besprechungen in franz\u00f6sischer Sprache teilnehmen m\u00fcssen, best\u00fcnde ein konkreter sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Franz\u00f6sischkenntnisse und der vom Kl\u00e4ger in seinem bisherigen Bet\u00e4tigungsfeld als n\u00e4chstes angestrebten h\u00f6herqualifizierten beruflichen T\u00e4tigkeit. Es w\u00fcrde sich somit bei den fraglichen Aufwendungen um Werbungskosten handeln. Dem st\u00fcnde nicht der Umstand entgegen, dass das vom Kl\u00e4ger angestrebte berufliche Fernziel, Leiter der Logistik in einem inl\u00e4ndischen Werk seines Arbeitgebers zu werden, eine vor\u00fcbergehende Auslandst\u00e4tigkeit und damit auch franz\u00f6sische Sprachkenntnisse vorausgesetzt h\u00e4tte. Macht bereits die n\u00e4chste Stufe des in Deutschland angestrebten beruflichen Fortkommens die Teilnahme an Besprechungen in franz\u00f6sischer Sprache erforderlich, wird die berufliche Veranlassung der Teilnahme an dem Franz\u00f6sisch-Sprachkurs nicht dadurch verdr\u00e4ngt, dass der Kl\u00e4ger bei dem von ihm dar\u00fcber hinaus angestrebten beruflichen Aufstieg zum Leiter der Logistik eine vor\u00fcbergehende Auslandst\u00e4tigkeit h\u00e4tte in Kauf nehmen m\u00fcssen, bei der er in Deutschland nicht steuerbare oder zumindest steuerfreie Einnahmen erzielt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kl\u00e4ger seinerzeit bei einer f\u00fcr ihn m\u00f6glichen H\u00f6herqualifikation im bisherigen Bet\u00e4tigungsfeld zum CAD-Techniker an Besprechungen in franz\u00f6sischer Sprache h\u00e4tte teilnehmen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 46\/01) BStBl. 2002 II S. 579 1. Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen. 2. 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