{"id":44037,"date":"2002-03-07T11:22:06","date_gmt":"2002-03-07T09:22:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44037"},"modified":"2013-05-30T16:30:22","modified_gmt":"2013-05-30T14:30:22","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-41_98-bstbl-2002-ii-s-582","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-41_98-bstbl-2002-ii-s-582\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 41\/98)     BStBl. 2002 II S. 582"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 41\/98) BStBl. 2002 II S. 582<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden (Rentabilit\u00e4tserw\u00e4gungen) umgestellt und deshalb die Produktion w\u00e4hrend der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagensch\u00e4dlich, wenn sie l\u00e4nger als 12 Monate dauert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1986 \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1999, 621)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb zun\u00e4chst eine Masth\u00e4hnchenschlachterei. F\u00fcr Erweiterungen ihres Betriebs beantragte sie u.a. Investitionszulagen f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1986\/87 und 1987\/88. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte Investitionszulagen nach \u00a7 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 entsprechend den nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin \u00fcber Jahre hinweg Verluste erwirtschaftete, plante sie, die Produktion auf eine Suppenhennen- (Legehennen-)Schlachterei umzustellen. Der Betrieb sollte f\u00fcr die erforderlichen Umbauma\u00dfnahmen sechs Monate stillgelegt werden und anschlie\u00dfend an eine zu gr\u00fcndende Tochtergesellschaft (Betriebsgesellschaft) verpachtet und durch diese fortgef\u00fchrt werden. Die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin sollten vor der Stilllegung entlassen und sp\u00e4ter zum Teil von der Betriebsgesellschaft wieder eingestellt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte sodann den Betrieb zum 30. Juni 1989 ein. Den restlichen Warenbestand ver\u00e4u\u00dferte sie in den anschlie\u00dfenden drei Monaten. Ein Gro\u00dfteil der urspr\u00fcnglich 138 Arbeitnehmer wurde entlassen. Schlie\u00dflich besch\u00e4ftigte sie nur noch zwei Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>In der Folgezeit investierte die Kl\u00e4gerin rd. 15 Mio. DM in Umbauarbeiten. Sie erweiterte die reine Schlachterei um spezielle Anlagen zur Verwertung des Suppenhuhnfleisches, schaffte u.a. Koch- und Entbeinungsanlagen und ein anderes K\u00fchlsystem an. F\u00fcr den Hygienebereich erstellte sie einen neuen Sozialtrakt.<\/p>\n<p>Die Umbauarbeiten verz\u00f6gerten sich, da die Lieferzeiten f\u00fcr einzelne Teile der neuen Anlage zum Teil sechs bis acht Monate betrugen. Auch die Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzgesetz, die zu Teilerrichtungsgenehmigungen f\u00fchrten, dauerten l\u00e4nger als zun\u00e4chst vorgesehen. Die Kl\u00e4gerin verpachtete schlie\u00dflich den Betrieb an die Betriebsgesellschaft, an der sie, die Kl\u00e4gerin, zu 100 v.H. beteiligt war. Die Betriebsgesellschaft nahm den Betrieb rd. 13 1\/2 Monate nach der Einstellung der urspr\u00fcnglichen Produktion am 13. August 1990 als Suppenhennenschlachterei auf. Sie besch\u00e4ftigte im August 1990 123 Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Die Wirtschaftsg\u00fcter, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1986\/87 und 1987\/88 Investitionszulage gew\u00e4hrt worden war, wurden zum Teil ver\u00e4u\u00dfert. Zum \u00fcberwiegenden Teil wurden sie jedoch weiter im Betrieb genutzt. Dies betrifft Investitionen in folgendem Umfang:<\/p>\n<table width=\"470\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"56%\">Wirtschaftsjahr 1986\/87<\/td>\n<td width=\"44%\">\n<p align=\"right\">236.833 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"56%\">Wirtschaftsjahr 1987\/88<\/td>\n<td width=\"44%\">\n<p align=\"right\">1.369.672 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung hob das FA die Zulagenbescheide auf. Es vertrat die Auffassung, durch die Einstellung der Gefl\u00fcgelschlachterei zum 30. Juni 1989 sei die Verbleibensfrist des \u00a7 1 Abs. 3 InvZulG 1986 unterbrochen worden. Die F\u00f6rdervoraussetzungen seien daher nicht nur f\u00fcr die ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter, sondern auch f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter, die erst nach Ablauf von 13 1\/2 Monaten wieder in dem neuen Betrieb genutzt worden seien, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der sich die Kl\u00e4gerin gegen die Versagung der Zulage auch f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter wandte, die nach dem Umbau weiter im Betrieb genutzt wurden, statt. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 621 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt das FA vor: Die Verbleibensvoraussetzungen m\u00fcssten grunds\u00e4tzlich ununterbrochen bestehen bleiben. Die Rechtsprechung der FG erkenne nur wenige Unterbrechungstatbest\u00e4nde als unsch\u00e4dlich an, wie Streik, Betriebsferien oder bei Saisonbetrieben. Diese Tatbest\u00e4nde seien ihrer Art nach kurzzeitig oder durch die Struktur des Betriebs bedingt und vom Willen des Unternehmers unabh\u00e4ngig. Gr\u00fcnde, die ihre Ursache in dem Betrieb h\u00e4tten, seien nicht ausreichend. Auch wenn kein Missbrauch vorliege und die Bindungsfrist aus betriebswirtschaftlich anerkennenswerten Gr\u00fcnden nicht eingehalten worden sei, sei keine Ausnahme gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erfordere die Zulagengew\u00e4hrung die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Daran fehle es, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Produktion stillgelegt, die Belegschaft entlassen und die werbende T\u00e4tigkeit eingestellt werde. Denn beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter d\u00fcrften auch nicht f\u00fcr eine nur kurze Zwischenzeit aus dem Anlageverm\u00f6gen des Unternehmens ausscheiden, selbst wenn daf\u00fcr Rentabilit\u00e4tsgr\u00fcnde ma\u00dfgeblich seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die nach der Betriebsumstellung weiter genutzten Wirtschaftsg\u00fcter die Verbleibensvoraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 3 InvZulG 1986 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>1. Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Betriebsst\u00e4tte errichten oder erweitern und die durch eine Bescheinigung nach \u00a7 2 InvZulG 1986 nachweisen, dass die Errichtung oder Erweiterung in einem f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebiet durchgef\u00fchrt wird, volkswirtschaftlich besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist sowie den Zielen und Grunds\u00e4tzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht, wird nach \u00a7 1 Abs. 1 InvZulG 1986 &#8211; unter den dort genannten n\u00e4heren Voraussetzungen &#8211; f\u00fcr die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung der Betriebsst\u00e4tte vorgenommenen Investitionen eine Investitionszulage gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigte Investitionen sind nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1986 u.a. die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen verbleiben sowie der Ausbau oder die Erweiterung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit, wenn die Verbleibens- und Verwendungsfrist nicht eingehalten wird (\u00a7 5 Abs. 6 Nr. 1 InvZulG 1986).<\/p>\n<p>a) Die Investitionszulage hat zum Ziel, die Wirtschaftskraft des F\u00f6rdergebiets mit allen ihren Auswirkungen zu st\u00e4rken (z.B. Beschaffung und Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen). Wie sich aus der Voraussetzung des dreij\u00e4hrigen Verbleibens ergibt, ist ausschlaggebend f\u00fcr die F\u00f6rderung nicht allein die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter, sondern vor allem deren l\u00e4ngerfristiger Einsatz in der Betriebsst\u00e4tte des Investors.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats sind deshalb die Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen grunds\u00e4tzlich nur dann erf\u00fcllt, wenn die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4hrend des gesamten Dreijahreszeitraums ununterbrochen zum Anlageverm\u00f6gen der Betriebsst\u00e4tte des Investors im F\u00f6rdergebiet geh\u00f6rt haben. Eine auch nur vor\u00fcbergehende \u00dcberf\u00fchrung in das Umlaufverm\u00f6gen ist zulagensch\u00e4dlich (Senatsbeschluss vom 7. September 2000 III B 60\/98, BFH\/NV 2001, 486, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Beg\u00fcnstigung einer Investition setzt ferner voraus, dass das Wirtschaftsgut w\u00e4hrend der Verbleibensfrist zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer entsprechenden Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt. Ein nur noch abzuwickelnder Betrieb entspricht nicht dem Zweck der investitionszulagenrechtlichen F\u00f6rderung. Bei Eintritt eines Betriebs in das Abwicklungsstadium vor Ablauf der Verbleibensfrist sind daher die F\u00f6rderungsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt (Senatsurteil vom 19. September 2001 III R 84\/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, m.w.N.). Ebenso fehlt es an der Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen eines werbenden Betriebs f\u00fcr die Dauer der Verbleibensfrist, wenn der Investor den Betrieb vor Ablauf der Frist stilllegt (Senatsurteile vom 27. April 1999 III R 32\/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; vom 7. September 2000 III R 44\/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).<\/p>\n<p>Betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde, insbesondere Gr\u00fcnde der Rentabilit\u00e4t, rechtfertigen keine Ausnahmen von der Verbleibensfrist. Ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsg\u00fctern aus dem Betrieb bzw. der Betriebsst\u00e4tte erkennt der Senat ausnahmsweise dann als unsch\u00e4dlich an, wenn die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch f\u00fcr Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat (Senatsurteil in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach dem Senatsurteil vom 7. Februar 2002 III R 14\/00 (BStBl II 2002, 312) ist eine ununterbrochene &#8222;aktive Nutzung&#8220; des Wirtschaftsguts selbst nicht erforderlich. Es muss daher nicht st\u00e4ndig betrieblich eingesetzt werden, vielmehr reicht es aus, dass es dem Betrieb zur Nutzung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>b) In Fortf\u00fchrung dieser Grunds\u00e4tze und unter Beachtung des Zwecks der Investitionszulage, die Wirtschaftst\u00e4tigkeit durch den Einsatz der mit der Zulage gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fcter in dem Betrieb bzw. in der Betriebsst\u00e4tte des Investors zu st\u00e4rken, ist f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung auch zu fordern, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4hrend des Dreijahreszeitraums in der Betriebsst\u00e4tte bzw. in dem Betrieb des Investors tats\u00e4chlich eingesetzt werden oder zumindest einsetzbar sind. Das blo\u00dfe Vorhandensein eines Wirtschaftsguts gen\u00fcgt nicht. Weitere Beg\u00fcnstigungsvoraussetzung ist vielmehr, dass das betreffende Wirtschaftsgut auch im Betrieb seinem Zweck entsprechend verwendet werden kann. Ist dies aufgrund der Produktionsunterbrechung unm\u00f6glich, sind die Verbleibens- bzw. Verwendungsvoraussetzungen grunds\u00e4tzlich nicht erf\u00fcllt. Dass die Betriebsumstellung und die damit verbundene Produktionsunterbrechung aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden erforderlich ist, rechtfertigt es ebenso wenig wie in den F\u00e4llen eines betrieblich veranlassten vorzeitigen Ausscheidens eines Wirtschaftsguts aus der Betriebsst\u00e4tte, die Verbleibensvoraussetzungen ausnahmsweise einschr\u00e4nkend auszulegen, da diese gew\u00e4hrleisten sollen, dass die die Wirtschaft st\u00e4rkenden Impulse von dem tats\u00e4chlichen betrieblichen Einsatz der gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fcter ausgehen.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles kann der Senat offen lassen, ob &#8211; wie das FG meint &#8211; die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zur Anschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern vor Betriebsbeginn entsprechend anzuwenden sind und die infolge der Produktionsunterbrechung fehlende aktive Teilnahme des Betriebs am wirtschaftlichen Verkehr dann als unsch\u00e4dlich angesehen werden kann, wenn die Produktionsanlagen z\u00fcgig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden. Denn bei einer Nichteinsetzbarkeit der Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr mehr als ein Jahr w\u00e4re auch die Anschaffung vor Betriebsbeginn nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats sind vor der Er\u00f6ffnung des Betriebs angeschaffte Wirtschaftsg\u00fcter zulagenbeg\u00fcnstigt, sofern der Betrieb z\u00fcgig errichtet und alsbald er\u00f6ffnet wird. Es ist unsch\u00e4dlich, wenn solche Wirtschaftsg\u00fcter wegen der erst nachfolgenden Betriebser\u00f6ffnung tats\u00e4chlich noch nicht eingesetzt werden k\u00f6nnen (Senatsurteil vom 7. November 2000 III R 19\/98, BFHE 193, 229, BStBl II 2001, 256, m.w.N.). Bei Anschaffung und Betriebser\u00f6ffnung im selben Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr ist die Investitionszulage daher im Regelfall zu gew\u00e4hren (Senatsurteil vom 16. M\u00e4rz 2000 III R 21\/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700). Dementsprechend sieht die Finanzverwaltung die Verbleibensvoraussetzungen als gegeben an, wenn die betriebliche T\u00e4tigkeit innerhalb eines Jahres nach der Lieferung oder Fertigstellung des Wirtschaftsguts begonnen wird (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. August 1991, BStBl I 1991, 768 Tz. 29). Bei einem dar\u00fcber hinausgehenden Zeitraum ist nicht mehr gew\u00e4hrleistet, dass eine Investition durch entsprechenden Einsatz der gef\u00f6rderten Wirtschaftsg\u00fcter in der Betriebsst\u00e4tte des Investors hinreichend zum Tragen kommt und die erw\u00fcnschten wirtschaftsst\u00e4rkenden Impulse ausl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>2. Hiervon ausgehend sind im Streitfall die Verbleibensvoraussetzungen nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 InvZulG 1986 nicht erf\u00fcllt. Nach den Feststellungen des FG, die von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen werden, ruhte die Produktion in der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin vom 1. Juli 1989 bis zur Wiederaufnahme am 13. August 1990, somit rd. 13 1\/2 Monate. Dies wird auch durch die Entlassung des Gro\u00dfteils der Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin deutlich. Somit sind auch die Wirtschaftsg\u00fcter, die die Kl\u00e4gerin nach der Wiederaufnahme der Produktion weiter in ihrer Betriebsst\u00e4tte verwandte, nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 41\/98) BStBl. 2002 II S. 582 Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden (Rentabilit\u00e4tserw\u00e4gungen) umgestellt und deshalb die Produktion w\u00e4hrend der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagensch\u00e4dlich, wenn sie l\u00e4nger als 12 Monate dauert. &nbsp; InvZulG 1986 \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-41_98-bstbl-2002-ii-s-582\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 41\/98)     BStBl. 2002 II S. 582<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44037","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44037","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44037"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44037\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44037"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44037"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44037"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}