{"id":44039,"date":"2001-11-29T11:30:56","date_gmt":"2001-11-29T09:30:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44039"},"modified":"2013-05-30T14:11:46","modified_gmt":"2013-05-30T12:11:46","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-39_00-bstbl-2002-ii-s-589","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-39_00-bstbl-2002-ii-s-589\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 39\/00)     BStBl. 2002 II S. 589"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 39\/00) BStBl. 2002 II S. 589<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer i.S. des \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn besch\u00e4ftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkr\u00e4ften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkr\u00e4fte vorzunehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 21 Abs. 3, \u00a7 23.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG, deren Hauptt\u00e4tigkeit in der Verwaltung von Beteiligungen besteht. Im Streitjahr 1988 unterhielt sie in Berlin eine Betriebsst\u00e4tte, zu der neben der Beteiligungsverwaltung auch eine Geb\u00e4udereinigung geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 21 Abs. 3 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG), da im Streitjahr nicht durchschnittlich mehr als 25 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt worden seien.<\/p>\n<p>Die Sprungklage gegen den entsprechend ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Kl\u00e4gerin habe die Voraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG nicht erf\u00fcllt, denn sie habe w\u00e4hrend des Veranlagungszeitraums nicht im Durchschnitt regelm\u00e4\u00dfig mindestens 25 Arbeitnehmer in ihrer Betriebsst\u00e4tte in Berlin besch\u00e4ftigt. Es k\u00f6nne deshalb dahinstehen, ob die Gestaltung der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt anzuerkennen sei, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Es komme auch nicht darauf an, welche Wertsch\u00f6pfung in Berlin stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Zweifelsfrei seien die 5,5 in der Verwaltung angestellten Vollzeitkr\u00e4fte zu ber\u00fccksichtigen. Die in der Geb\u00e4udereinigung neben einer Vollzeitkraft besch\u00e4ftigten Teilzeitkr\u00e4fte seien auf Vollzeitkr\u00e4fte umzurechnen. Insgesamt erg\u00e4ben sich danach 19,1 Vollzeitkr\u00e4fte im gewerblichen Bereich. Auszugehen sei von der nach Angaben der Kl\u00e4gerin geleisteten Gesamtstundenzahl von 38.709,98. Davon abzuziehen seien 56 \u00dcberstunden der Vollzeitkraft. Der verbleibende Betrag von 38.653,98 sei durch die im Streitjahr von dem einen Vollzeitarbeitnehmer geleistete Regelstundenzahl zu dividieren. Der Vollzeitarbeitnehmer habe 2.079,96 Stunden bezahlt bekommen. Davon abzuziehen seien die 56 \u00dcberstunden. Der Divisor betrage danach 2.023,96 und der Quotient 19,1. Dabei werde zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die Teilzeitarbeitskr\u00e4fte keine \u00dcberstunden geleistet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Urlaubszeiten w\u00fcrden dabei nicht ber\u00fccksichtigt. Das sei deshalb zul\u00e4ssig, weil sich das Ergebnis nicht \u00e4ndern w\u00fcrde, wenn man sowohl Dividend (Gesamtstundenzahl aller Teilzeitkr\u00e4fte) als auch Divisor (Jahresstundenzahl einer Vollzeitkraft) jeweils um die Urlaubszeiten k\u00fcrzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Ergebnis von 19,1 Arbeitern zuz\u00fcglich 5,5 Angestellten sei nicht auf 25 aufzurunden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Mai 1984 IV R 34\/80, BFHE 141, 400, BStBl II 1984, 654).<\/p>\n<p>Aushilfskr\u00e4fte &#8211; nach unstreitiger Umrechnung der Kl\u00e4gerin entsprechend 3,36 Vollzeitkr\u00e4ften &#8211; d\u00fcrften nicht ber\u00fccksichtigt werden. Zwar seien Aushilfskr\u00e4fte Arbeitnehmer i.S. des \u00a7 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV), worauf nach dem BFH-Urteil in BFHE 141, 400, BStBl II 1984, 654 abzustellen sei. Dabei habe sich der BFH aber auf die Abgrenzung zwischen Selbst\u00e4ndigen und Arbeitnehmern bezogen. Die lohnsteuerliche Arbeitnehmereigenschaft sei zwar eine notwendige, nicht aber bereits eine hinreichende Voraussetzung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung i.S. des \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG. Zus\u00e4tzlich sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zahle. Denn die von \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG angestrebte Entlastung des Staates dadurch, dass drohende Arbeitslosigkeit vermieden werde, trete nachhaltig nur dann ein, wenn die Arbeitnehmer eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Versicherung schaffen k\u00f6nnten. Bei der Besch\u00e4ftigung von Hausfrauen, Rentnern und Studenten trete dieser Erfolg nicht ein. Es sei deshalb kein Grund erkennbar, diese als Personen anzusehen, die i.S. von \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG &#8222;regelm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigt&#8220; seien. Bei dieser Rechtslage komme es nicht darauf an, welche Wertsch\u00f6pfung \u00fcberhaupt in Berlin (West) stattgefunden habe. Eine genaue Berechnung w\u00e4re nur geboten und h\u00e4tte eine Minderung der Steuerpr\u00e4ferenz bewirkt, wenn die Grenze von 25 Arbeitnehmern \u00fcberschritten gewesen w\u00e4re. Es k\u00f6nne auch dahinstehen, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten vorliege.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG sowie einen Versto\u00df gegen den Vertrauensschutz.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Ab\u00e4nderung des angefochtenen Feststellungsbescheids (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus der Betriebsst\u00e4tte in Berlin (West) erf\u00fcllten die Voraussetzungen der Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG nicht.<\/p>\n<p>1. In dem hier streitigen Veranlagungszeitraum 1988 wurde Steuerpflichtigen f\u00fcr ihre Eink\u00fcnfte aus Berlin (West) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 21 BerlinFG eine Erm\u00e4\u00dfigung der tariflichen Einkommensteuer von 30 v.H. gew\u00e4hrt. Dies galt nach \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG auch f\u00fcr Steuerpflichtige, die weder einen Wohnsitz noch gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Berlin hatten, soweit die Einkommensteuer nach \u00a7 23 Nr. 2 BerlinFG auf Eink\u00fcnfte aus einer oder mehreren in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsst\u00e4tten eines Gewerbebetriebs entfiel, in denen w\u00e4hrend des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelm\u00e4\u00dfig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt worden waren. War der Steuerpflichtige Mitunternehmer i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), gen\u00fcgte es nach \u00a7 21 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG, wenn die Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsst\u00e4tten der Mitunternehmerschaft besch\u00e4ftigt worden war.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden tarifbeg\u00fcnstigten Eink\u00fcnfte war im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Mitunternehmerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 auch in der f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 1994 geltenden Fassung ausdr\u00fccklich festzustellen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 1988 IV E 1\/88, BFH\/NV 1989, 119; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 180 AO 1977 Rz. 146 a; vgl. auch Senatsurteile vom 9. November 1978 IV R 185\/74, BFHE 127, 96, BStBl II 1979, 330, und vom 14. Januar 1982 IV R 32\/81, BFHE 135, 232, BStBl II 1982, 531).<\/p>\n<p>2. Die auf die Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin entfallenden Eink\u00fcnfte erf\u00fcllen die Voraussetzungen der Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG.<\/p>\n<p>a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin eine Betriebsst\u00e4tte eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhielt. Von den Voraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG ist lediglich streitig, ob w\u00e4hrend des Veranlagungszeitraums 1988 im Durchschnitt regelm\u00e4\u00dfig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer in der Betriebsst\u00e4tte besch\u00e4ftigt worden sind. Diese Frage ist zu bejahen.<\/p>\n<p>aa) Die Zahl der durchschnittlich besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ist nach dem Senatsurteil in BFHE 141, 400, BStBl II 1984, 654 im Zweifel in der Weise zu ermitteln, dass die Summe der Arbeitstage aller im Laufe des Veranlagungszeitraums besch\u00e4ftigt gewesenen Arbeitnehmer durch die Zahl der Arbeitstage des Kalenderjahres geteilt wird. Werden Teilzeitkr\u00e4fte besch\u00e4ftigt, m\u00fcssen zun\u00e4chst deren Arbeitsstunden in Arbeitstage von Vollzeitkr\u00e4ften umgerechnet werden. Davon sind auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend ausgegangen.<\/p>\n<p>Nach den getroffenen Feststellungen waren im Streitjahr 5,5 Vollzeitarbeitskr\u00e4fte in der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin in Berlin (West) besch\u00e4ftigt. Hinzu kommen nach der Berechnung des FG aus lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeitskr\u00e4ften umgerechnet 19,1 Vollzeitkr\u00e4fte, insgesamt also 24,6 Arbeitnehmer. Nicht ber\u00fccksichtigt hat das FG solche Arbeitnehmer, die als Aushilfskr\u00e4fte dem pauschalen Lohnsteuerabzug unterlagen und keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge abf\u00fchren mussten. Deren Zahl bel\u00e4uft sich umgerechnet unstreitig auf 3,36 Vollzeitkr\u00e4fte. Diese Arbeitnehmer sind nach Auffassung des Senats jedoch in die Berechnung einzubeziehen, so dass sich insgesamt deutlich mehr als 25 Arbeitnehmer i.S. des \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG ergeben.<\/p>\n<p>bb) Der Begriff der Arbeitnehmer in \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG ist nach einkommensteuerrechtlichen Beurteilungsmerkmalen auszulegen und ergibt sich deshalb aus \u00a7 1 Abs. 1 LStDV (Senatsurteil in BFHE 141, 400, BStBl II 1984, 654). Arbeitnehmer sind danach Personen, die in \u00f6ffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder besch\u00e4ftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverh\u00e4ltnis oder einem fr\u00fcheren Dienstverh\u00e4ltnis Arbeitslohn beziehen. In einem derartigen Dienstverh\u00e4ltnis stehen auch solche Personen, die kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn besch\u00e4ftigt werden. Erf\u00fcllen sie damit die Voraussetzungen des \u00a7 40a EStG, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden; erf\u00fcllen sie die einschl\u00e4gigen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, sind sie entweder versicherungsfrei oder haben zumindest keine Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge zu leisten.<\/p>\n<p>Weder die pauschale Lohnversteuerung noch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung stehen der Einbeziehung solcher Teilzeitkr\u00e4fte in die Berechnung der Arbeitnehmerzahl nach \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG entgegen. Zweck der Vorschrift und ihrer Vorg\u00e4nger war es, einen Anreiz f\u00fcr Unternehmen des Bundesgebiets zu schaffen, Teile des Unternehmens oder Teile von Betrieben nach Berlin (West) zu verlagern (BTDrucks 2\/1159, 24; Bl\u00fcmich\/ Dankmeyer, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 21 BerlinFG Rz. 16). Aus arbeitsmarktpolitischen Gr\u00fcnden und um missbr\u00e4uchlicher Ausnutzung der Verg\u00fcnstigung vorzubeugen, wurde das Erfordernis einer Mindestzahl von besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern geschaffen. Insbesondere sollten Produktionsunternehmen, die den Arbeitsmarkt wesentlich entlasten, nach Berlin gezogen werden. Au\u00dferdem versprach man sich eine Verwaltungsvereinfachung davon, die bei nicht in Berlin ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig erforderliche Aufteilung der Eink\u00fcnfte nach dem Verh\u00e4ltnis der L\u00f6hne nur bei einer gewissen Mindestgr\u00f6\u00dfe vornehmen zu m\u00fcssen (BTDrucks 2\/1159, 24).<\/p>\n<p>Dass die Entlastung \u00f6ffentlicher Kassen, insbesondere des Landes Berlin, durch im Zusammenhang mit den Arbeitsverh\u00e4ltnissen zu leistende Abgaben Nebenzweck der Regelung gewesen sein sollte, erscheint zweifelhaft, weil eine Verlagerung von Arbeitspl\u00e4tzen aus dem Bundesgebiet nach Berlin (West) jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung der \u00f6ffentlichen Haushalte nicht zu einer Steigerung des Abgabenaufkommens gef\u00fchrt h\u00e4tte. Selbst wenn aber allein auf die Haushaltslage Berlins abzustellen sein sollte, entspr\u00e4che die Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fcr Aushilfskr\u00e4fte dem Gesetzeszweck. Denn auch die pauschale Lohnsteuer erh\u00f6hte das f\u00fcr Berlin ma\u00dfgebliche Steueraufkommen. Wegen der Umrechnung auf Vollarbeitskr\u00e4fte kann auch der absolute Betrag an Lohnsteueraufkommen mit dem einer Vollzeitarbeitskraft verglichen werden. Die im Einzelfall m\u00f6glicherweise geringere H\u00f6he des Steuersatzes rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung.<\/p>\n<p>Nicht durchgreifend erscheint auch das Argument des FG, die Schaffung von Aushilfsarbeitspl\u00e4tzen, etwa f\u00fcr Studenten, Rentner und Hausfrauen, h\u00e4tte nicht die erforderliche Auswirkung auf den Arbeitsmarkt Berlins gehabt. Ma\u00dfgeblich sei, dass die Besch\u00e4ftigten durch Zahlung von Beitr\u00e4gen in die gesetzliche Versicherung eigene Anwartschaften erwerben k\u00f6nnten. Der Erwerb von Sozialversicherungsanwartschaften ist sicher ein erstrebenswertes Ziel, das auch mit der Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen in Berlin (West) verfolgt worden sein mag. Indessen ersch\u00f6pft sich darin die positive Wirkung auf den Arbeitsmarkt nicht. Auch Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisse unterschiedlichster Art sind Bestandteil des Arbeitsmarktes. Die Befriedigung einer entsprechenden Nachfrage von Arbeitnehmern kann auch ohne Erwerb einer Anwartschaft in der Sozialversicherung positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Berlins gehabt haben. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass allein der Eintritt der Sozialversicherungspflicht von der Regelung in \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG intendiert war, sind zumindest nicht zu finden.<\/p>\n<p>cc) Gegen die Einbeziehung solcher Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnisse spricht auch nicht das Tatbestandsmerkmal der Regelm\u00e4\u00dfigkeit in \u00a7 21 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG. Der Kl\u00e4gerin ist darin zu folgen, dass nach der systematischen Stellung dieses Tatbestandsmerkmals &#8222;regelm\u00e4\u00dfig&#8220; die durchschnittliche Besch\u00e4ftigung von 25 Arbeitnehmern sein musste, nicht aber die Besch\u00e4ftigung eines einzelnen Arbeitnehmers. Ausgeschlossen werden sollten dadurch saisonale Einfl\u00fcsse und Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten nach den Verh\u00e4ltnissen des einzelnen Betriebs (BTDrucks 2\/1159, 24). Wenn der Betrieb so angelegt war, dass er gleichbleibend in entsprechender Zahl Teilzeitarbeitnehmer besch\u00e4ftigte, war dem Erfordernis der Regelm\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt. Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass nur Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit einer Laufzeit von mehr als einem halben Jahr zu ber\u00fccksichtigen sein sollten, wie das FG meint, kann der Senat nicht erkennen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie viel kurzfristige Arbeitsverh\u00e4ltnisse in der Umrechnung der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Teilzeitarbeit enthalten sind.<\/p>\n<p>b) Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin entfallen nach \u00a7 23 Nr. 2 BerlinFG insgesamt auf die Betriebsst\u00e4tte in Berlin (West). Die diesbez\u00fcglichen Zweifel des FG an dem Umfang der Wertsch\u00f6pfung in Berlin teilt der erkennende Senat nicht. Da die Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb Berlins keine Betriebsst\u00e4tte unterhalten hat, sind alle Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 23 Nr. 2 Satz 1 BerlinFG in einer Betriebsst\u00e4tte in Berlin (West) erzielt worden. Dass der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil der Eink\u00fcnfte im Zusammenhang mit von der Kl\u00e4gerin gehaltenen Beteiligungen in Zusammenhang steht, ist insoweit ohne Bedeutung und mangels einer klaren anderslautenden gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat keine Regelung des Inhalts geschaffen, dass beg\u00fcnstigt nur der Gewinn sein soll, der auf die Wertsch\u00f6pfung durch Besch\u00e4ftigung der mindestens 25 Arbeitnehmer zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Er hat zu den gewerblichen Eink\u00fcnften im Sinne der Beg\u00fcnstigungsnorm auch nicht etwa nur die erkl\u00e4rt, die aus einer origin\u00e4r gewerblichen Bet\u00e4tigung stammen. Vielmehr sind alle Eink\u00fcnfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts von der Regelung umfasst und damit auch Eink\u00fcnfte aus einer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit, die etwa wegen einer gewerblichen Pr\u00e4gung nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich zu behandeln sind (S\u00f6nksen\/S\u00f6ffing, Berlinf\u00f6rderungsgesetz, \u00a7 21 Tz. 30, \u00a7 23 Tz. 5 e).<\/p>\n<p>c) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zur Ber\u00fccksichtigung von Urlaubszeiten bei der Umrechnung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitskr\u00e4fte Stellung zu nehmen. Nicht zu er\u00f6rtern ist deshalb zugleich die Frage, inwieweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das von ihr angewandte Umrechnungsverfahren auf einen Vertrauensschutz berufen kann.<\/p>\n<p>3. Der Einbeziehung von Beteiligungsertr\u00e4gen in die tarifbeg\u00fcnstigten Eink\u00fcnfte steht nicht ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des \u00a7 42 AO 1977 entgegen. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt worden ist, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96\/96, BFHE 187, 570, BFH\/NV 1999, 1033; vom 27. Juli 1999 VIII R 36\/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769; vom 19. August 1999 I R 77\/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; vom 19. Oktober 1999 IX R 39\/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224, und vom 17. November 1999 I R 11\/99, BFHE 190, 419, BFH\/NV 2000, 776, m.w.N.). Im \u00dcbrigen sind die Steuerpflichtigen aber frei, ihre rechtlichen Verh\u00e4ltnisse so zu gestalten, dass sich eine m\u00f6glichst geringe Steuerbelastung ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55\/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin nur das getan, was der Gesetzgeber f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Tarifbeg\u00fcnstigung verlangte, n\u00e4mlich umgerechnet mindestens 25 Arbeitspl\u00e4tze in Berlin (West) geschaffen. Die daf\u00fcr erforderlichen au\u00dfersteuerlichen Rechtsverh\u00e4ltnisse ist die Kl\u00e4gerin eingegangen und hat sich nachhaltig als gewerblicher Arbeitgeber bet\u00e4tigt. Im \u00dcbrigen hat sie ihre bisherige T\u00e4tigkeit weitergef\u00fchrt. Ein Missbrauch kann darin nicht gesehen werden.<\/p>\n<p>Den Bedenken gegen eine im Verh\u00e4ltnis zum Nutzen f\u00fcr Berlin (West) vergleichsweise zu hohe Steuerverg\u00fcnstigung ist entgegenzuhalten, dass es Sache des Gesetzgebers des BerlinFG gewesen w\u00e4re, die Voraussetzungen f\u00fcr den erm\u00e4\u00dfigten Tarif so zu fassen, dass die Verg\u00fcnstigung immer in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Nutzen f\u00fcr die Stadt gestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen zur abschlie\u00dfenden Beantwortung aller nach Auffassung des erkennenden Senats entscheidungserheblichen Fragen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Tarifverg\u00fcnstigung aus. Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin und damit die auf die Mitunternehmer entfallenden Teile der Eink\u00fcnfte sind in vollem Umfang solche i.S. des \u00a7 21 BerlinFG. Dies wird nach Aufhebung des FG-Urteils und in Ab\u00e4nderung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids hiermit ausdr\u00fccklich festgestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 39\/00) BStBl. 2002 II S. 589 Arbeitnehmer i.S. des \u00a7 21 Abs. 3 BerlinFG sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn besch\u00e4ftigt werden. Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer ist eine Umrechnung der von Teilzeitkr\u00e4ften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkr\u00e4fte vorzunehmen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-2001-iv-r-39_00-bstbl-2002-ii-s-589\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 39\/00)     BStBl. 2002 II S. 589<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44039","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44039","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44039"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44039\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44039"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44039"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44039"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}