{"id":44041,"date":"2002-02-26T11:28:12","date_gmt":"2002-02-26T09:28:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44041"},"modified":"2013-05-30T15:23:07","modified_gmt":"2013-05-30T13:23:07","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-viii-r-92_98-bstbl-2002-ii-s-596","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-viii-r-92_98-bstbl-2002-ii-s-596\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.2002 (VIII R 92\/98)     BStBl. 2002 II S. 596"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (VIII R 92\/98) BStBl. 2002 II S. 596<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 66 Abs. 1 EStG in der f\u00fcr das Kalenderjahr 1996 g\u00fcltigen Fassung, wonach das Kindergeld f\u00fcr das erste und zweite Kind jeweils 200 DM betr\u00e4gt, ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Kinderfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 S\u00e4tze 1 und 2 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>2. Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Eltern unabh\u00e4ngig von ihrer Bed\u00fcrftigkeit f\u00fcr jedes Kind staatliche Hilfen in gleicher H\u00f6he zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1996 \u00a7 66 Abs. 1, 32 Abs. 6 S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 31; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1016)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Vater zweier Kinder. Er begehrte mit seiner Klage ab 1. Januar 1996 ein monatliches Kindergeld von 289,65 DM und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung an, der verfassungsrechtlich gebotene Kinderfreibetrag betrage 9.072 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruch als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte aus, die gesetzliche Regelung in \u00a7 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr 1996 g\u00fcltigen Fassung versto\u00dfe nicht gegen die Verfassung. Dabei k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob der gesetzliche Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG von 6.264 DM dem verfassungsrechtlichen Gebot zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums entspreche. Denn der Kl\u00e4ger begehre nicht einen h\u00f6heren Steuerfreibetrag, sondern ein h\u00f6heres Kindergeld, das aber als Sozialleistung nicht dem Gebot unterliege, das Existenzminimum zu sichern. Der Gesetzgeber sei entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht verpflichtet, in der H\u00f6he Kindergeld zu gew\u00e4hren, in der ein Sozialhilfeempf\u00e4nger Leistungen f\u00fcr sein Kind erhalte. Er k\u00f6nne im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit das Kindergeld unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Existenzminimums festsetzen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1016 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, es bestehe eine offenkundig grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung dahin gehend, dass vom Staat f\u00fcr leibliche Kinder wesentlich geringere Betr\u00e4ge in Form von Kindergeld und Kinderfreibetrag zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden als dies f\u00fcr Kinder von Sozialhilfeempf\u00e4ngern bzw. f\u00fcr Pflege- oder Heimkinder der Fall sei. Es sei ein Verfahrensfehler, dass das FG \u00fcberhaupt eine Entscheidung gef\u00e4llt habe und das Verfahren nicht habe ruhen lassen, obwohl davon ausgegangen werden m\u00fcsse, dass zu diesem Komplex ein h\u00f6chstrichterliches Urteil noch ausstehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, ihm unter Aufhebung des Urteils des FG ab dem 1. Januar 1996 Kindergeld f\u00fcr seine zwei Kinder in H\u00f6he von jeweils 289,65 DM monatlich zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) beantragt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.<\/p>\n<p>Er ist der Meinung, \u00fcber das Begehren des Kl\u00e4gers, einen h\u00f6heren Kindergeldbetrag zu gew\u00e4hren, k\u00f6nne zur Zeit noch nicht abschlie\u00dfend entschieden werden, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber durch Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057\/91, 2 BvR 1226\/91, 2 BvR 980\/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 192, unter D. I. und II. der Gr\u00fcnde) aufgegeben habe, die steuerliche Ber\u00fccksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs neu zu regeln.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage mit dem Begehren auf Gew\u00e4hrung eines monatlichen Kindergeldes von jeweils 289,65 DM statt des bewilligten Kindergeldes von 200 DM zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Revisionsverfahren nicht nach \u00a7 74 FGO auszusetzen. Zwar war nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 in der Vergangenheit die steuerliche Entlastung von solchen Eltern unzureichend, bei denen das EStG keinen Abzug wegen eines Betreuungs- und Erziehungsbedarfs vorgesehen hatte. Das BVerfG hat den Gesetzgeber aber ausdr\u00fccklich nicht zu einer r\u00fcckwirkenden Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands verpflichtet, sondern ihm f\u00fcr die Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2001 einger\u00e4umt (BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 192, unter D. I. und II. der Gr\u00fcnde). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung des Revisionsverfahrens lagen somit nicht vor.<\/p>\n<p>2. Das FG hat entgegen der R\u00fcge der Revision keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es das Klageverfahren nicht in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 74 FGO wegen eines beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngigen Musterverfahrens ausgesetzt hat. In dem beim BFH anh\u00e4ngigen Verfahren VI R 67\/97 (jetzt: VIII R 80\/97) hatte das FG M\u00fcnster (Urteil vom 18. April 1977 11 K 1539\/96 Kg, EFG 1997, 820) die Klage deshalb abgewiesen, weil nach seiner Auffassung der Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG von 6.264 DM ausreiche, um den existenznotwendigen Mindestbedarf eines Kindes abzudecken. Diese Frage hat das FG im Streitfall aber nicht als entscheidungserheblich angesehen und ausdr\u00fccklich offen gelassen.<\/p>\n<p>3. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf ein h\u00f6heres Kindergeld als jeweils 200 DM monatlich hat. Das Begehren des Kl\u00e4gers entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs. 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1996 g\u00fcltigen Fassung stehen ihm f\u00fcr das erste und zweite Kind jeweils nur 200 DM Kindergeld zu. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht verfassungswidrig.<\/p>\n<p>a) Es braucht im Streitfall nicht gekl\u00e4rt zu werden, ob der gesetzliche Kinderfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG mit j\u00e4hrlich 6.264 DM ausreicht, um den existenznotwendigen Mindestbedarf eines Kindes unter 18 Jahren im Jahre 1996 abzudecken und ob die Vorschrift insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt (vgl. dazu BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20\/84, 1 BvL 26\/84, 1 BvL 4\/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5\/91, 2 BvL 8\/91, 2 BvL 14\/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2 BvL 42\/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; vom 10. November 1998 2 BvR 1852\/97, 2 BvR 1853\/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194). Denn selbst wenn man zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt, dass dies nicht der Fall gewesen sei, k\u00f6nnte seine Klage auf Zahlung eines h\u00f6heren Kindergeldes keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat das bisherige duale System von Kindergeld und Kinderfreibetrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 ge\u00e4ndert. Durch den neu eingef\u00fcgten \u00a7 31 Satz 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) wird die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages von Eltern in H\u00f6he des Existenzminimums ihrer Kinder durch den Kinderfreibetrag korrespondierend mit der laufenden Steuerverg\u00fctung Kindergeld (\u00a7 66 i.V.m. \u00a7 31 Satz 3 EStG) bewirkt. Soweit durch das Kindergeld die (verfassungsrechtlich) gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang erreicht wird, ist nach \u00a7 31 Satz 4 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass das Gesetz denjenigen Steuerpflichtigen, bei dem das Kindergeld nicht zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums seiner Kinder ausreicht, wegen der weiter gehenden steuerlichen Entlastung auf die Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres verweist (\u00a7 25 Abs. 1 EStG), ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt f\u00fcr das Kalenderjahr 1996 im Falle der Festsetzung von Vorauszahlungen schon deshalb, weil \u00a7 37 Abs. 3 Satz 10 (heute: Satz 11) EStG, der ausdr\u00fccklich eine Ber\u00fccksichtigung der weiter gehenden steuerlichen Entlastung bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschlie\u00dft, erst durch Art. 8 Nr. 19 des JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl 1996 I, 2049, BStBl I 1996, 1523, 1541) eingef\u00fcgt worden ist (vgl. dazu BTDrucks 13\/5952, S. 47). Aber auch soweit Kinderfreibetr\u00e4ge im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens bereits ab dem Kalenderjahr 1996 nicht mehr ber\u00fccksichtigt wurden (\u00a7 38c Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 EStG a.F. wurde durch Art. 1 Nr. 39 c bb JStG 1996 gestrichen), ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn die Zinsnachteile, die sich daraus ergeben, dass die das Kindergeld \u00fcbersteigende steuerliche Entlastung erst nach Ablauf des Jahres ber\u00fccksichtigt wird, sind gering. Sie k\u00f6nnen deshalb nach Auffassung des Senats bei einer Abw\u00e4gung mit der damit verbundenen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu BTDrucks 13\/1558, S. 140; D\u00fcrr in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 31 Rz. 6) vernachl\u00e4ssigt werden (vgl. auch Pust in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7 31 EStG Rz. 72 und 149; Kanzler in Herrmann\/Heuer\/ Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 66 EStG Anm. 4; D\u00fcrr, a.a.O., \u00a7 31 Rz. 12 und 39; Jachmann in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 31 Rdnr. A 49 &#8211; S. 30 -).<\/p>\n<p>Deshalb ist entsprechend der Gesetzessystematik des \u00a7 31 Satz 4 EStG eine Rechtsverletzung, die darin liegen soll, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum von Kindern zu niedrig bemessen hat, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend zu machen.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung eines h\u00f6heren Kindergeldes insoweit, als dieses der F\u00f6rderung der Familien dient ist (vgl. \u00a7 31 Satz 2 EStG). Denn dem Gesetzgeber steht f\u00fcr die Gew\u00e4hrung staatlicher Leistungen ein weiter Gestaltungsraum zu. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist dem in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Sozialstaatsgrundsatz i.V.m. Art. 6 GG kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gew\u00e4hren und jegliche die Familie treffenden Belastungen auszugleichen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 655 ff., unter C. II. 1. und 2. der Gr\u00fcnde; in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 181, unter C. I. 5. c cc der Gr\u00fcnde). Dementsprechend besteht kein Recht auf Kindergeld als staatlicher Hilfe in einer bestimmten H\u00f6he (vgl. Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 66 EStG Anm. 4). Soweit dar\u00fcber hinaus auch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung eines Erziehungs- und Betreuungsbedarfs besteht, hat das BVerfG ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass der Gesetzgeber dem nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft Rechnung zu tragen habe (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 192, unter D. I. und II. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht zu Unrecht einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, dass der Staat z.B. f\u00fcr Sozialhilfeempf\u00e4nger und f\u00fcr Heim- und Pflegekinder mehr aufwendet als f\u00fcr Kinder, die bei ihren \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgenden Eltern leben. Denn ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz kann nur bei Vergleichbarkeit der Verh\u00e4ltnisse vorliegen. Die Verh\u00e4ltnisse zwischen einem B\u00fcrger mit eigenem Einkommen, dessen Kinder bei ihm leben, und einem \u00fcber kein eigenes Einkommen verf\u00fcgenden Sozialhilfeempf\u00e4nger sind aber nicht vergleichbar; das unterschiedliche Ma\u00df der Bed\u00fcrftigkeit rechtfertigt auch den Unterschied in der H\u00f6he staatlicher Leistungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (VIII R 92\/98) BStBl. 2002 II S. 596 1. \u00a7 66 Abs. 1 EStG in der f\u00fcr das Kalenderjahr 1996 g\u00fcltigen Fassung, wonach das Kindergeld f\u00fcr das erste und zweite Kind jeweils 200 DM betr\u00e4gt, ist verfassungsgem\u00e4\u00df. 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