{"id":44043,"date":"2001-06-21T11:48:23","date_gmt":"2001-06-21T09:48:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44043"},"modified":"2013-05-30T13:57:04","modified_gmt":"2013-05-30T11:57:04","slug":"bfh-beschluss-vom-21-6-2001-v-b-32_01-bstbl-2002-ii-s-616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-6-2001-v-b-32_01-bstbl-2002-ii-s-616\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 21.6.2001 (V B 32\/01)     BStBl. 2002 II S. 616"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 21.6.2001 (V B 32\/01) BStBl. 2002 II S. 616<\/strong><\/p>\n<p>Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz bef\u00f6rdert und anl\u00e4sslich ihrer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unterbringt und verpflegt, an diese steuerpflichtige Leistungen erbringt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69; UStG 1991\/1993 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (1991 bis 1993) einen Pressevertrieb und eine Pension.<\/p>\n<p>Im Rahmen seines Pressevertriebs besch\u00e4ftigte er auf Provisionsbasis Vertriebsagenten, die als selbst\u00e4ndige Handelsvertreter behandelt wurden. Die Vertriebsagenten waren in Kolonnen zusammengeschlossen; der Antragsteller stellte den sog. Kolonnenf\u00fchrern Kraftfahrzeuge zur Verf\u00fcgung, mit deren Hilfe die Vertriebsagenten in ihre Einsatzgebiete gebracht wurden. Die Vertriebsagenten wurden in der Pension des Antragstellers oder in von ihm angemieteten Pensionen untergebracht. Der Antragsteller trug auch die Verpflegungskosten der Vertriebsagenten.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung ging der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) davon aus, der Antragsteller habe an seine Vertriebsagenten umsatzsteuerpflichtige Unterkunfts-, Transport- und Verpflegungsleistungen erbracht; es liege ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz mit Baraufgabe (den Provisionszahlungen) vor. Das FA \u00e4nderte entsprechend die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 1991 bis 1993 und setzte f\u00fcr die nachzuzahlenden Betr\u00e4ge Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a der Abgabenordnung (AO 1977) fest.<\/p>\n<p>Der Antragsteller legte gegen diese Bescheide Einspr\u00fcche ein und beantragte zun\u00e4chst beim FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV). \u00dcber die Einspr\u00fcche ist bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das FA lehnte den Antrag auf AdV der Bescheide in dem hier streitigen Punkte ab.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) die AdV der Bescheide. Das FG gab dem Antrag statt.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss wendet sich das FA mit der vorliegenden &#8211; vom FG zugelassenen &#8211; Beschwerde. Das FA beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf AdV der Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1991 bis 1993 sowie der zugeh\u00f6rigen Zinsbescheide abzulehnen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat im Ergebnis zu Recht ernstliche Zweifel i.S. des \u00a7 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide bejaht. Dabei liegen die Zweifel auf rechtlichem und auf tats\u00e4chlichem Gebiet.<\/p>\n<p>2. Zweifel auf tats\u00e4chlichem Gebiet liegen insbesondere insoweit vor, als zwar zu vermuten ist, dass der Antragsteller die streitigen Leistungen im Rahmen von Gesch\u00e4ftsreisen &#8211; oder jedenfalls einer vergleichbaren Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit &#8211; seiner Vertriebsagenten erbracht hat, genaue Feststellungen hierzu fehlen aber bislang.<\/p>\n<p>3. Es bestehen auch rechtliche Zweifel, ob der Antragsteller Leistungen gegen Entgelt an seine Vertriebsagenten erbracht hat. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991\/1993 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Die Steuerpflicht entf\u00e4llt nicht, wenn ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angeh\u00f6rige auf Grund des Dienstverh\u00e4ltnisses ausf\u00fchrt, f\u00fcr die die Empf\u00e4nger der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempf\u00e4nger) kein besonderes Entgelt aufwenden (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1991\/1993).<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1991\/93 entspricht Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG). Danach unterliegen Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf\u00fchrt, der Mehrwertsteuer. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG werden die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands und die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen f\u00fcr den Bedarf seines Personals oder allgemein f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt.<\/p>\n<p>a) Leistungen im Sinne der o.g. Vorschriften sind nur Sachleistungen, nicht aber Geldleistungen. Der Senat geht aufgrund des ihm bislang bekannten Sachverhalts davon aus, dass es hier ausschlie\u00dflich um derartige Sachleistungen geht, dass der Antragsteller also z.B. die Vertriebsagenten auf eigene Kosten verpflegt hat und ihnen nicht nur ihren Verpflegungsmehraufwand ersetzt hat.<\/p>\n<p>b) Zur Frage, ob eine sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegt, sind die Grunds\u00e4tze des Urteils des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 16. Oktober 1997 C-258\/95 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577) zu beachten. Der EuGH hat dort unter Randnr. 11 bis 14 w\u00f6rtlich ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#8222;11) Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterwirft der Mehrwertsteuer Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger im Inland gegen Entgelt ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>12) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (vgl. insbesondere Urteil vom 8. M\u00e4rz 1988 in der Rechtssache 102\/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnr. 12).<\/p>\n<p>13) Ebenfalls nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung die tats\u00e4chlich daf\u00fcr erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, n\u00e4mlich tats\u00e4chlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien gesch\u00e4tzten Wert dar (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154\/80, Co\u00f6peratieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230\/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, vom 27. M\u00e4rz 1990 in der Rechtssache C-126\/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38\/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 8, vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-33\/93, Empire Stores, Slg. 1994, I-2329, Randnr. 18, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288\/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).<\/p>\n<p>14) Au\u00dferdem mu\u00df nach der gleichen Rechtsprechung diese Gegenleistung in Geld ausgedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen (vgl. genannte Urteile Co\u00f6peratieve Aardappelenbewaarplaats, Randnr. 13, Naturally Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Argos Distributors, Randnr. 17).&#8220;<\/p>\n<p>Der EuGH hat hieraus f\u00fcr den ihm damals vorgelegten Fall gefolgert, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer unentgeltlich ohne konkrete Verkn\u00fcpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte ab einer bestimmten Entfernung bef\u00f6rdert, keine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG erbringt.<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt es also darauf an, ob die Transport-, Verpflegungs- und Unterbringungsleistungen des Antragstellers mit den Leistungen der Vertriebsagenten im Sinne der o.g. Grunds\u00e4tze des EuGH verkn\u00fcpft sind.<\/p>\n<p>aa) Unterbringung<\/p>\n<p>Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben bislang entgeltliche Ums\u00e4tze des Unternehmers an seine Arbeitnehmer verneint, wenn er diesen aus Anlass einer Dienstreise oder einer sonstigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit Unterbringungsleistungen erbringt. So bewirkt ein Arbeitgeber keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern f\u00fcr Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten unberechnet \u00dcbernachtungen in gemieteten Zimmern stellt (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21\/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881). Nach dem Senatsurteil vom 23. November 2000 V R 49\/00 (BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266) kann sich der Unternehmer f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus Kosten f\u00fcr Reisen seines Personals, soweit es sich um \u00dcbernachtungskosten handelt, unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG berufen; mit dem Urteil w\u00e4re es unvereinbar, eine steuerpflichtige Unterbringungsleistung des Unternehmers an das Personal zu bejahen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht dem Unternehmer grunds\u00e4tzlich der Vorsteuerabzug aus \u00dcbernachtungskosten anl\u00e4sslich einer unternehmerisch bedingten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit (Dienstreise, Einsatzwechselt\u00e4tigkeit, Fahrt\u00e4tigkeit, doppelte Hauhaltsf\u00fchrung) seiner Arbeitnehmer zu, wenn er als (rechtlicher) Empf\u00e4nger der \u00dcbernachtungsleistungen anzusehen ist (Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 28. M\u00e4rz 2001 IV B 7 -S 7303a- 20\/01, BStBl I 2001, 251). Auch insoweit entf\u00e4llt eine steuerbare Leistung an die Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Entsprechendes d\u00fcrfte auch f\u00fcr selbst\u00e4ndige Mitarbeiter gelten.<\/p>\n<p>bb) Verpflegung<\/p>\n<p>Nach dem Schreiben des BMF in BStBl I 2001, 251 (unter 2.6) steht dem Unternehmer auch grunds\u00e4tzlich der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten anl\u00e4sslich einer unternehmerisch bedingten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit seiner Arbeitnehmer zu, wenn er als (rechtlicher) Empf\u00e4nger dieser Leistungen anzusehen ist. Offensichtlich will das BMF den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungskosten nicht durch die Besteuerung einer Verpflegungsleistung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer neutralisieren.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat der BFH in der Verpflegung des Bordpersonals auf Schiffen im Fall des BFH-Urteils vom 19. Dezember 1996 V R 130\/92 (BFHE 182, 403, BStBl II 1998, 279) eine entgeltliche und im Fall des Urteils vom 28. Mai 1998 V R 26\/95 (BFHE 186, 154, BStBl II 1998, 589) eine unentgeltliche Leistung gesehen.<\/p>\n<p>Die Rechtslage ist demgem\u00e4\u00df zweifelhaft. Dies gilt auch, wenn freie Mitarbeiter anl\u00e4sslich einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit verpflegt werden.<\/p>\n<p>cc) Transport<\/p>\n<p>Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob der Antragsteller mit dem Transport der Vertriebsagenten an diese entgeltliche Leistungen erbracht hat.<\/p>\n<p>Zwar kommt bei Sammeltransporten im Rahmen einer Einsatzwechselt\u00e4tigkeit von Arbeitnehmern m\u00f6glicherweise eine unentgeltliche Leistung an diese in Betracht; dagegen scheidet eine entgeltliche Leistung an den einzelnen Arbeitnehmer mangels einer konkreten Verkn\u00fcpfung mit seiner Arbeitsleistung regelm\u00e4\u00dfig aus (EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577; BFH-Urteile vom 11. Mai 2000 V R 73\/99, BFHE 191, 445, BStBl II 2000, 505; vom 11. Mai 1995 V R 105\/92, BFHE 178, 241; vom 12. M\u00e4rz 1998 V R 127\/92, BFH\/NV 1998, 1270, und vom 12. Februar 1998 V R 69\/93, BFH\/NV 1998, 1131).<\/p>\n<p>Dementsprechend erbringt der Unternehmer beim Sammeltransport von freien Mitarbeitern anl\u00e4sslich von Gesch\u00e4ftsreisen oder einer sonstigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit keine entgeltlichen Leistungen an diese.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich ist zweifelhaft, ob die genannten Leistungen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1991\/1993 erf\u00fcllen; jedenfalls k\u00f6nnen diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei bejaht werden. Unter die genannte Vorschrift fallen in erster Linie Leistungen an Arbeitnehmer, f\u00fcr die diese kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Im Streitfall geht es um die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG aufgef\u00fchrten Leistungen f\u00fcr den Bedarf des Personals, die Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt werden.<\/p>\n<p>Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei den Vertriebsagenten, an die die Leistungen erbracht wurden, um &#8222;Arbeitnehmer&#8220; oder &#8222;Personal&#8220; im Sinne der genannten Vorschrift handelt; bislang wurden sie als selbst\u00e4ndige Handelsvertreter behandelt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der EuGH in der Rechtssache Fillibeck (Slg. 1997, I-5577) entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG keine Anwendung findet, &#8222;wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umst\u00e4nde, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsst\u00e4tten, es gebieten, dass die Bef\u00f6rderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber \u00fcbernommen wird&#8220;.<\/p>\n<p>Solche Schwierigkeiten d\u00fcrften auch im Streitfall vorliegen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sprechen die Grunds\u00e4tze des bereits zitierten BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 251 dagegen, dass der danach zu gew\u00e4hrende Vorsteuerabzug durch eine Besteuerung der Leistungen an die Vertriebsagenten wieder kompensiert werden soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 21.6.2001 (V B 32\/01) BStBl. 2002 II S. 616 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten ohne besonders berechnetes Entgelt zum Einsatz bef\u00f6rdert und anl\u00e4sslich ihrer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unterbringt und verpflegt, an diese steuerpflichtige Leistungen erbringt. &nbsp; FGO \u00a7 69; UStG 1991\/1993 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 2 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-6-2001-v-b-32_01-bstbl-2002-ii-s-616\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 21.6.2001 (V B 32\/01)     BStBl. 2002 II S. 616<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44043","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44043","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44043"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44043\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44043"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44043"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44043"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}