{"id":44046,"date":"2002-03-19T11:26:16","date_gmt":"2002-03-19T09:26:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=1"},"modified":"2013-05-30T15:43:38","modified_gmt":"2013-05-30T13:43:38","slug":"bfh-urteil-vom-19-3-2002-i-r-4_01-bstbl-2002-ii-s-644","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-3-2002-i-r-4_01-bstbl-2002-ii-s-644\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.3.2002 (I R 4\/01)     BStBl. 2002 II S. 644"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.3.2002 (I R 4\/01) BStBl. 2002 II S. 644<\/strong><\/p>\n<p>Gew\u00c3\u00a4hrt eine deutsche Gesellschaft ihrer ausl\u00c3\u00a4ndischen Enkelgesellschaft ein Darlehen zu einem un\u00c3\u00bcblich niedrigen Zins, so sind ihre Eink\u00c3\u00bcnfte auch dann nach \u00c2\u00a7 1 AStG zu berichtigen, wenn die Eink\u00c3\u00bcnfte der Enkelgesellschaft bei ihrer deutschen Muttergesellschaft nach Ma\u00c3\u0178gabe der \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 7 ff. AStG hinzugerechnet werden. Eine Doppelbesteuerung ist dann in der Weise zu vermeiden, dass bei der Ermittlung der Zwischeneink\u00c3\u00bcnfte der Muttergesellschaft eine Gegenberichtigung vorgenommen wird (Best\u00c3\u00a4tigung von Tz. 1.5.2. des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AStG \u00c2\u00a7 1, \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 7 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00c3\u00bcnster (EFG 2001, 62)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00c3\u00bcber eine Berichtigung von Eink\u00c3\u00bcnften nach \u00c2\u00a7 1 des Au\u00c3\u0178ensteuergesetzes (AStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4gerin und Revisionskl\u00c3\u00a4gerin (Kl\u00c3\u00a4gerin), eine KG, hielt in den Streitjahren (1986 bis 1989) s\u00c3\u00a4mtliche Anteile an der F-GmbH. Die F-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin der B-AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz und Gesch\u00c3\u00a4ftsleitung in der Schweiz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4gerin hatte in den Streitjahren gegen\u00c3\u00bcber der B-AG in DM und in Schweizer Franken lautende Darlehensforderungen, die mit 4 v.H. pro Jahr verzinst wurden. Dieser Zinssatz entsprach nicht dem damaligen Marktzins. Hieraus ergaben sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Differenzbetr\u00c3\u00a4ge von 155 170 DM (1986), 258 355 DM (1987), 40 163 DM (1988) und 670 554 DM (1989).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete die genannten Betr\u00c3\u00a4ge dem Einkommen der Kl\u00c3\u00a4gerin gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 1 AStG hinzu. Bei der vom FG beigeladenen F-GmbH wurden im Rahmen einer Hinzurechnung nach \u00c2\u00a7 7 AStG Gegenberichtigungen vorgenommen, durch die die genannten Betr\u00c3\u00a4ge in Abzug gebracht wurden.<\/p>\n<p>Die Klage der Kl\u00c3\u00a4gerin gegen die auf dieser Basis erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide hat das FG abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2001, 62). Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kl\u00c3\u00a4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4gerin beantragt sinngem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide in der Weise abzu\u00c3\u00a4ndern, dass die vom FA vorgenommenen Gewinnkorrekturen nach \u00c2\u00a7 1 AStG r\u00c3\u00bcckg\u00c3\u00a4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00c3\u00bcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00c3\u00bcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Eink\u00c3\u00bcnfte der Kl\u00c3\u00a4gerin nach Ma\u00c3\u0178gabe des \u00c2\u00a7 1 AStG zu erh\u00c3\u00b6hen sind und dass dem insbesondere die bei der Beigeladenen vorgenommene &#8211; jedoch durch die Gegenberichtigung neutralisierte &#8211; Hinzurechnungsbesteuerung nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>1. Das FG hat festgestellt, dass in den Streitjahren die Kl\u00c3\u00a4gerin an der Beigeladenen und diese wiederum an der im Ausland ans\u00c3\u00a4ssigen B-AG jeweils zu 100 v.H. beteiligt waren. Diese Feststellungen sind nicht mit zul\u00c3\u00a4ssigen und begr\u00c3\u00bcndeten Revisionsr\u00c3\u00bcgen angegriffen worden und deshalb gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00c3\u00bcr den Senat bindend. Folglich ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die B-AG im Verh\u00c3\u00a4ltnis zur Kl\u00c3\u00a4gerin nahe stehende Person i.S. des \u00c2\u00a7 1 Abs. 1 AStG war (\u00c2\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG).<\/p>\n<p>2. Ferner hat das FG mit bindender Wirkung festgestellt, dass die Kl\u00c3\u00a4gerin der B-AG in den Streitjahren Kapital zur Nutzung \u00c3\u00bcberlie\u00c3\u0178, ohne hierf\u00c3\u00bcr ein fremd\u00c3\u00bcbliches Entgelt zu verlangen oder zu erhalten. Ihre Eink\u00c3\u00bcnfte sind deshalb so anzusetzen, wie sie angefallen w\u00c3\u00a4ren, wenn die Darlehensgew\u00c3\u00a4hrung unter fremd\u00c3\u00bcblichen Bedingungen stattgefunden h\u00c3\u00a4tte (\u00c2\u00a7 1 Abs. 1 AStG). Das bedeutet, dass die von der Kl\u00c3\u00a4gerin erkl\u00c3\u00a4rten Eink\u00c3\u00bcnfte um die Differenz zu fremd\u00c3\u00bcblichen Zinsen f\u00c3\u00bcr das Darlehen an die B-AG zu erh\u00c3\u00b6hen sind.<\/p>\n<p>3. Die Anwendung des \u00c2\u00a7 1 Abs. 1 AStG scheitert nicht daran, dass die B-AG in den Streitjahren passive Eink\u00c3\u00bcnfte i.S. des \u00c2\u00a7 8 Abs. 1 AStG erzielt hat, die bei der Besteuerung der Beigeladenen gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 7 AStG als Zwischeneink\u00c3\u00bcnfte hinzugerechnet worden sind. Der gegenteiligen Ansicht der Kl\u00c3\u00a4gerin vermag der Senat nicht beizupflichten:<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00c3\u00a4gerin ist allerdings zuzugeben, dass die un\u00c3\u00bcblich niedrige Verzinsung des der B-AG gew\u00c3\u00a4hrten Darlehens sich bei der B-AG gewinnerh\u00c3\u00b6hend auswirkte. Bei Vereinbarung eines \u00c3\u00bcblichen Zinssatzes h\u00c3\u00a4tte sich f\u00c3\u00bcr die B-AG ein h\u00c3\u00b6herer Zinsaufwand ergeben; ihre Eink\u00c3\u00bcnfte w\u00c3\u00a4ren entsprechend niedriger ausgefallen. Dadurch h\u00c3\u00a4tten sich zugleich die passiven Eink\u00c3\u00bcnfte der B-AG vermindert, die ihrerseits bei der Beigeladenen der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen wurden. So gesehen wird der der B-AG einger\u00c3\u00a4umte Zinsvorteil bei der Besteuerung der Beigeladenen steuererh\u00c3\u00b6hend erfasst, w\u00c3\u00a4hrend er zugleich bei der Besteuerung der Kl\u00c3\u00a4gerin &#8211; ebenfalls steuererh\u00c3\u00b6hend &#8211; korrigiert wird. Im Ergebnis erfolgt mithin eine doppelte steuerliche Verlagerung von im Ausland &#8211; von der B-AG &#8211; erzielten Eink\u00c3\u00bcnften ins Inland, die weder wirtschaftlich sachgerecht ist noch dem Zweck des Gesetzes entspricht.<\/p>\n<p>b) Die vorstehend beschriebene Wirkung des Zusammentreffens von \u00c2\u00a7 1 und \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 7 ff. AStG kann nicht nur dann eintreten, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Eink\u00c3\u00bcnftekorrektur einerseits und die Hinzurechnung andererseits gegen\u00c3\u00bcber verschiedenen Rechtssubjekten erfolgen. Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegendes Rechtssubjekt selbst mit der Zwischengesellschaft in Gesch\u00c3\u00a4ftsbeziehungen steht, auf die \u00c2\u00a7 1 AStG anzuwenden ist. Auf welchem Wege in den unterschiedlichen Konstellationen eine \u00c3\u00bcberh\u00c3\u00b6hte Gesamtbesteuerung vermieden werden kann, ist streitig:<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist in allen F\u00c3\u00a4llen \u00c2\u00a7 1 AStG uneingeschr\u00c3\u00a4nkt auch auf Gesch\u00c3\u00a4ftsbeziehungen eines Steuerpflichtigen zu Zwischengesellschaften i.S. der \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 7 bis 14 AStG anzuwenden (Tz. 1.5.2 des BMF-Schreibens vom 23. Februar 1983 IV C 5 -S 1341- 4\/83, BStBl I 1983, 218; ebenso Baranowski, Internationale Wirtschaftsbriefe &#8211; IWB -, Editorial zu Heft 1\/1998). Der Gefahr einer \u00c3\u0153berbesteuerung soll in der Weise begegnet werden, dass bei der Ermittlung der hinzurechnungspflichtigen Eink\u00c3\u00bcnfte der Zwischengesellschaft eine Gegenberichtigung vorgenommen wird. So ist das FA im Streitfall verfahren.<\/p>\n<p>Demgegen\u00c3\u00bcber wird in Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht vertreten, dass \u00c2\u00a7 1 AStG gegen\u00c3\u00bcber \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 7 ff. AStG zur\u00c3\u00bccktreten m\u00c3\u00bcsse (FG M\u00c3\u00bcnster, Urteil vom 7. August 1997 15 K 144\/96 F, EFG 1997, 1289; Wassermeyer in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff, Au\u00c3\u0178ensteuerrecht, 6. Aufl., \u00c2\u00a7 1 AStG Anm. 186). Dies wird zum einen auf die \u00c3\u0153berlegung gest\u00c3\u00bctzt, dass die Hinzurechnungsbesteuerung auf der Ebene der Eink\u00c3\u00bcnfteermittlung erfolgt, w\u00c3\u00a4hrend die Korrektur nach \u00c2\u00a7 1 AStG erst im Anschluss an die Eink\u00c3\u00bcnfteermittlung &#8211; also auf einer nachrangigen Stufe &#8211; ansetzt (vgl. Wassermeyer, a.a.O., \u00c2\u00a7 1 AStG Anm. 77.1). Hieraus hat das FG M\u00c3\u00bcnster (Urteil in EFG 1997, 1289) den Schluss gezogen, dass \u00c2\u00a7 1 AStG schon seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nach nicht eingreife, wenn und soweit die Verlagerung von Eink\u00c3\u00bcnften in das Ausland durch die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeglichen werde; es fehle dann an der von der Vorschrift geforderten &#8222;Minderung der Eink\u00c3\u00bcnfte&#8220; aus der betreffenden Gesch\u00c3\u00a4ftsbeziehung. Wassermeyer (a.a.O., \u00c2\u00a7 1 AStG Anm. 186) h\u00c3\u00a4lt zwar diese Argumentation nicht f\u00c3\u00bcr tragf\u00c3\u00a4hig, da bei der Frage nach der &#8222;Eink\u00c3\u00bcnfteminderung&#8220; i.S. des \u00c2\u00a7 1 AStG nicht an die gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 7 AStG korrigierten Eink\u00c3\u00bcnfte, sondern an den Unterschiedsbetrag nach \u00c2\u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzukn\u00c3\u00bcpfen sei. Jedoch sei \u00c2\u00a7 1 Abs. 1 AStG teleologisch dahin zu reduzieren, dass durch das Zusammenwirken von Eink\u00c3\u00bcnftekorrektur und Hinzurechnungsbesteuerung keine Doppelbesteuerung ausgel\u00c3\u00b6st werden d\u00c3\u00bcrfe (Wassermeyer, a.a.O., \u00c2\u00a7 1 AStG Anm. 189).<\/p>\n<p>c) Der Senat muss im vorliegenden Verfahren den genannten Meinungsstreit nicht abschlie\u00c3\u0178end und f\u00c3\u00bcr alle denkbaren Gestaltungen entscheiden. Jedenfalls ist in der im Streitfall vorliegenden Konstellation, in der die Anwendung des \u00c2\u00a7 7 AStG einerseits und des \u00c2\u00a7 1 AStG andererseits gegen\u00c3\u00bcber verschiedenen Rechtssubjekten erfolgen, f\u00c3\u00bcr einen Vorrang des \u00c2\u00a7 7 gegen\u00c3\u00bcber \u00c2\u00a7 1 AStG kein Raum.<\/p>\n<p>Denn sowohl bei der Frage nach einer &#8222;Minderung der Eink\u00c3\u00bcnfte&#8220; als auch im Hinblick auf das Vorliegen einer Doppelbesteuerung kann nur auf das jeweilige einzelne Steuersubjekt abgestellt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung, nach dem alle den Bereich der Einkunftserzielung ber\u00c3\u00bchrenden Umst\u00c3\u00a4nde jeweils nur bei demjenigen Steuersubjekt ber\u00c3\u00bccksichtigt werden k\u00c3\u00b6nnen, das sie in Person verwirklicht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. August 1999 GrS 2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, 785). Hieraus ergibt sich f\u00c3\u00bcr den Streitfall, dass bei der Frage nach der Anwendbarkeit des \u00c2\u00a7 1 AStG allein auf die Verh\u00c3\u00a4ltnisse der Kl\u00c3\u00a4gerin abzustellen ist. Dieser gegen\u00c3\u00bcber ist aber eine Hinzurechnung nach \u00c2\u00a7 7 AStG nicht erfolgt und deshalb weder die Minderung der Eink\u00c3\u00bcnfte i.S. des \u00c2\u00a7 1 Abs. 1 AStG beseitigt worden noch eine Doppelbesteuerung eingetreten. Adressatin der Hinzurechnungsbesteuerung war allein die Beigeladene, deren Verh\u00c3\u00a4ltnisse indessen im vorliegenden Verfahren au\u00c3\u0178er Betracht bleiben m\u00c3\u00bcssen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann in der hier vorliegenden Situation eine effektive \u00c3\u0153berbesteuerung nicht durch einen Verzicht auf die Anwendung des \u00c2\u00a7 1 AStG, sondern letztlich nur im Billigkeitswege (\u00c2\u00a7 163 bzw. \u00c2\u00a7 227 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) vermieden werden. Das ist im Streitfall dadurch geschehen, dass das FA die Hinzurechnung gegen\u00c3\u00bcber der Beigeladenen im Wege der Gegenberichtigung um den Korrekturbetrag nach \u00c2\u00a7 1 AStG gemindert hat. Ob die Kl\u00c3\u00a4gerin verlangen k\u00c3\u00b6nnte, dass stattdessen bei ihrer eigenen Besteuerung eine Billigkeitsregelung erfolgt, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschlie\u00c3\u0178end er\u00c3\u00b6rtert werden. Denn hier geht es allein um die Rechtm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178igkeit der Steuerfestsetzung, w\u00c3\u00a4hrend \u00c3\u00bcber den Anspruch auf eine Billigkeitsma\u00c3\u0178nahme nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem hiervon getrennten Verfahren zu befinden w\u00c3\u00a4re (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1997 X R 149\/94, BFHE 184, 412, BStBl II 1998, 247, 249; BFH-Beschluss vom 3. Februar 1999 I B 122\/97, BFH\/NV 1999, 974, m.w.N.).<\/p>\n<p>4. Im Ergebnis ist die vom FA vorgenommene Eink\u00c3\u00bcnftekorrektur hiernach dem Grunde nach berechtigt. Die H\u00c3\u00b6he des anzusetzenden Korrekturbetrags ist zwischen den Beteiligten unstreitig; auch bieten weder das FG-Urteil noch der sonstige Akteninhalt Anhaltspunkte f\u00c3\u00bcr eine unrichtige Berechnung dieses Betrags oder f\u00c3\u00bcr sonstige Fehler der angefochtenen Bescheide. Das FG hat die Bescheide deshalb zu Recht als rechtm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig beurteilt, so dass die Revision gegen sein Urteil als unbegr\u00c3\u00bcndet zur\u00c3\u00bcckgewiesen werden muss (\u00c2\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.3.2002 (I R 4\/01) BStBl. 2002 II S. 644 Gew\u00c3\u00a4hrt eine deutsche Gesellschaft ihrer ausl\u00c3\u00a4ndischen Enkelgesellschaft ein Darlehen zu einem un\u00c3\u00bcblich niedrigen Zins, so sind ihre Eink\u00c3\u00bcnfte auch dann nach \u00c2\u00a7 1 AStG zu berichtigen, wenn die Eink\u00c3\u00bcnfte der Enkelgesellschaft bei ihrer deutschen Muttergesellschaft nach Ma\u00c3\u0178gabe der \u00c2\u00a7\u00c2\u00a7 7 ff. 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