{"id":44049,"date":"2002-02-28T11:24:11","date_gmt":"2002-02-28T09:24:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44049"},"modified":"2013-05-30T15:47:26","modified_gmt":"2013-05-30T13:47:26","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2002-iv-r-64_00-bstbl-2002-ii-s-658","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2002-iv-r-64_00-bstbl-2002-ii-s-658\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 64\/00)     BStBl. 2002 II S. 658"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 64\/00) BStBl. 2002 II S. 658<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert ein Landwirt seine gesamten Zuckerr\u00fcbenlieferrechte, weil er infolge der Ausweisung seiner r\u00fcbenf\u00e4higen Fl\u00e4chen als Wasserschutzgebiet den Zuckerr\u00fcbenanbau wirtschaftlich nicht mehr f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, so stellt der erzielte Erl\u00f6s keine Entsch\u00e4digung i.S. von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 13, \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b, \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2001, 139)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren (1986 und 1987) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte in erster Linie als P\u00e4chter des Betriebs A Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er bewirtschaftete damals insgesamt &#8230; ha Eigen- und &#8230; ha Pachtland; er war Inhaber von Zuckerr\u00fcbenlieferrechten im Umfang von 12.410 Dezitonnen (dt). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verkaufte er diese mit Vertrag vom 3. Dezember 1986 an das Land f\u00fcr insgesamt 346.859,50 DM (27,95 DM\/dt). Der Verkauf beruhte nach der Einlassung der Kl\u00e4ger darauf, dass der R\u00fcbenanbau wegen der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes im Oktober 1983 wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll gewesen sei. Die Lieferrechte wurden vereinbarungsgem\u00e4\u00df auf den Betrieb B \u00fcbertragen. Bei Bedarf konnte sie aber der jeweilige P\u00e4chter des Betriebs A zur\u00fcckerwerben. Etwaige \u00f6ffentlich-rechtliche Entsch\u00e4digungszahlungen wegen der Ausweisung des Wasserschutzgebietes sollten nach \u00a7 3 Abs. 2 des Vertrages vom 3. Dezember 1986 nicht dem Land als Verp\u00e4chter, sondern dem Kl\u00e4ger zukommen. In diesem Falle sollte ein Pachtzinsminderungsanspruch des Kl\u00e4gers entfallen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat nach einer Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Lieferrechte sei entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht als Entsch\u00e4digung i.S. von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern als laufender Gewinn zu besteuern. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wurden die angefochtenen, gegen beide Kl\u00e4ger ergangenen Bescheide ge\u00e4ndert. Der aufrechterhaltene Einspruch hatte im strittigen Punkt keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage brachten die Kl\u00e4ger insbesondere vor, der vor der Ausweisung des Wasserschutzgebietes betriebene Anbau von Zuckerr\u00fcben sei wirtschaftlich nicht mehr m\u00f6glich gewesen, weil der Einsatz eines chemischen Pflanzenschutzmittels gegen Disteln verboten gewesen sei. Die \u00dcbertragung der Lieferrechte sei daher aufgrund \u00e4u\u00dferer Gegebenheiten unumg\u00e4nglich gewesen. Der Vertrag vom 3. Dezember 1986 sei deshalb &#8211; entgegen seinem Wortlaut &#8211; auch kein Kaufvertrag im eigentlichen Sinne. Der mit ihm erzielte Erl\u00f6s sei als Entsch\u00e4digung des Landes f\u00fcr entgehende Gewinne aus dem Zuckerr\u00fcbenanbau gedacht gewesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG kam in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 139 ver\u00f6ffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, bei dem strittigen Erl\u00f6s handele es sich nicht um eine Entsch\u00e4digung i.S. von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht. Sie sind der Auffassung, das FG habe unter Verletzung seiner Aufkl\u00e4rungspflicht \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unzutreffend ausgelegt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Erl\u00f6s f\u00fcr die \u00dcbertragung der Zuckerr\u00fcbenlieferrechte keine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG ist und damit die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Es sind weder die Voraussetzungen des Buchst. a noch jene des Buchst. b in \u00a7 24 Nr. 1 EStG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Entsch\u00e4digungen nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen vor, wenn sie als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen gew\u00e4hrt worden sind. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen&#8220; setzt voraus, dass ein Ersatz f\u00fcr Einnahmen geleistet wird, die ausgefallen sind oder ausfallen werden.<\/p>\n<p>Darum geht es im Streitfall aber nicht, wie sich eindeutig aus dem vom FG in Bezug genommenen Vertrag vom 3. Dezember 1986 ergibt. Danach diente die Zahlung der 346.859,50 DM der Abgeltung des Wertes von Zuckerr\u00fcbenlieferrechten \u00fcber 12.410 dt und weiteren Berechtigungen im Zusammenhang mit dem Zuckerr\u00fcbenanbau, die der Kl\u00e4ger im Gegenzug dem Land \u00fcbertrug. Eventuelle Schadenersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wegen der Wasserschutzgebietsausweisung und des dadurch erschwerten oder m\u00f6glicherweise sogar unwirtschaftlich gewordenen Anbaus von Zuckerr\u00fcben waren von der Zahlung der 346.859,50 DM nicht ber\u00fchrt. Insoweit dachten die Parteien des Vertrags vom 3. Dezember 1986 vielmehr an eine (erst k\u00fcnftige) Minderung des Pachtzinses oder an eine Weiterleitung eventuell dem Verp\u00e4chter zustehender \u00f6ffentlich-rechtlicher Entsch\u00e4digungsleistungen an den Kl\u00e4ger. Danach bleibt kein Raum f\u00fcr die Vorstellung der Kl\u00e4ger, (bereits) der hier streitige Erl\u00f6s stelle eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr k\u00fcnftig entgehende Einnahmen aus dem Zuckerr\u00fcbenanbau dar (vgl. insoweit auch das Senatsurteil vom 6. August 1998 IV R 91\/96, BFH\/NV 1999, 40, zu einer sog. Schieflagenentsch\u00e4digung im Bergbau).<\/p>\n<p>2. Die 346.859,50 DM wurden aber auch nicht f\u00fcr die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG bezahlt.<\/p>\n<p>Nach der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine derartige Entsch\u00e4digung nur anzunehmen, wenn sie eine Gegenleistung &#8222;f\u00fcr&#8220; die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit darstellt (s. insbesondere die Urteile vom 16. M\u00e4rz 1993 XI R 10\/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497, und vom 12. Juni 1996 XI R 43\/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516). Die Zahlung muss zumindest auch im Interesse des Zahlungsverpflichteten, hier des Verp\u00e4chters, liegen (so auch Jacobs-Soyka in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 24 EStG Rnr. 71 a.E.).<\/p>\n<p>Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Der Kl\u00e4ger hat den strittigen Geldbetrag nicht &#8222;f\u00fcr die Aufgabe&#8220; (oder die Nichtaus\u00fcbung) des bisher betriebenen Zuckerr\u00fcbenanbaus erhalten; es handelte sich dabei vielmehr um das Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung von Zuckerr\u00fcbenlieferrechten und mit diesen im Zusammenhang stehenden anderen Berechtigungen (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 26. Juli 1984 IV R 24\/82, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -, aber abrufbar bei juris, Nr. 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, inwieweit die \u00dcbertragung der genannten Rechte im Interesse des Verp\u00e4chters lag. Im Gegenteil spricht die Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit des R\u00fcckerwerbs der Zuckerr\u00fcbenlieferrechte bei entsprechendem Bedarf (s. \u00a7 3 Abs. 1 des Vertrages vom 3. Dezember 1986) gegen ein derartiges Interesse.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 26. Mai 1965 I 84\/63 U (BFHE 82, 645, BStBl III 1965, 480). Dabei kann der Senat offen lassen, ob die dort aufgestellten Grunds\u00e4tze angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung der Rechtsprechung \u00fcberhaupt noch G\u00fcltigkeit haben (zweifelnd, allerdings wohl aufgrund anderer \u00dcberlegungen, Hildesheim in Bordewin\/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 24 EStG Rz. 34). Denn im dort entschiedenen Fall lag die (teilweise) Aufgabe der T\u00e4tigkeit (Betrieb zweier Omnibuslinien) zumindest auch im Interesse des Zahlungsverpflichteten (der Deutschen Bundespost); es wurde eine Konkurrenzsituation beendet. So liegen die Verh\u00e4ltnisse im vorliegenden Fall &#8211; wie oben dargestellt &#8211; aber nicht.<\/p>\n<p>3. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage kommt dem von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Verfahrensmangel keine Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Ob der Kl\u00e4ger unter &#8222;Druck von au\u00dfen&#8220; gehandelt hat und wie stark dieser Druck gegebenenfalls war, ist nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif. \u00dcber die H\u00f6he des zu versteuernden Erl\u00f6ses besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Insbesondere haben die Kl\u00e4ger auch nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns ein Buchwert der Zuckerr\u00fcbenlieferrechte zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 64\/00) BStBl. 2002 II S. 658 Ver\u00e4u\u00dfert ein Landwirt seine gesamten Zuckerr\u00fcbenlieferrechte, weil er infolge der Ausweisung seiner r\u00fcbenf\u00e4higen Fl\u00e4chen als Wasserschutzgebiet den Zuckerr\u00fcbenanbau wirtschaftlich nicht mehr f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, so stellt der erzielte Erl\u00f6s keine Entsch\u00e4digung i.S. von \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG dar. &nbsp; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2002-iv-r-64_00-bstbl-2002-ii-s-658\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 64\/00)     BStBl. 2002 II S. 658<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44049","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44049","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44049"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44049\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44049"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44049"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44049"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}