{"id":44055,"date":"2002-02-19T11:28:03","date_gmt":"2002-02-19T09:28:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44055"},"modified":"2013-05-30T15:28:59","modified_gmt":"2013-05-30T13:28:59","slug":"bfh-urteil-vom-19-2-2002-ix-r-32_98-bstbl-2002-ii-s-674","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-2002-ix-r-32_98-bstbl-2002-ii-s-674\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 32\/98)    BStBl. 2002 II S. 674"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 32\/98) BStBl. 2002 II S. 674<\/strong><\/p>\n<p>Schenkt eine Mutter ihren minderj\u00e4hrigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundst\u00fccksanteils als Darlehn gew\u00e4hrt wird, \u00fcbertr\u00e4gt der Vater alsdann die H\u00e4lfte des Grundst\u00fccks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Geb\u00e4udes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehnsgew\u00e4hrung nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. M\u00e4rz 1996 IX R 51\/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 42 Abs. 1 und 2; EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, \u00a7 21 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die G\u00fctertrennung vereinbart haben und im Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben drei Kinder, geboren 1975, 1979 und 1980.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war neben seiner Mutter und seinen Geschwistern zu 1\/6 Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks. Am 28. Februar 1981 erwarb er die restlichen 5\/6-Anteile zum Preis von 372.000 DM hinzu.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundetes Schenkungsversprechen vom 24. Februar 1981, vormundschaftsgerichtlich genehmigt am 16. April 1981, schenkte die Kl\u00e4gerin ihren Kindern jeweils einen Betrag von 100.000 DM. Am selben Tage gew\u00e4hrten die Kinder ihrem Vater (Kl\u00e4ger) jeweils ein Darlehn in H\u00f6he von 100.000 DM. Der Darlehnsvertrag wurde notariell beurkundet, die Kinder waren durch einen Pfleger vertreten. Der Zinssatz sollte 7 % p.a. betragen, das Darlehn war k\u00fcndbar mit 6-monatiger Frist zum Ende des Quartals, fr\u00fchestens mit Ablauf des Jahres, in dem ein Kind 20 Jahre alt wurde. Die Darlehnsvaluten wurden den Verk\u00e4ufern der 5\/6-Grundst\u00fccksanteile ausgezahlt. Mit einer Erkl\u00e4rung vom Mai 1991 \u00fcbernahm der Vater der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die seinen drei Enkeln zustehenden Darlehnsforderungen nebst Zinsen die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft.<\/p>\n<p>Im Mai 1982 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger den h\u00e4lftigen Anteil an dem Grundst\u00fcck schenkungsweise auf die Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4ger haben vorgetragen, der Kl\u00e4ger habe dies in der Erwartung getan, dass die Kl\u00e4gerin mit ihren Mitteln den erheblichen Renovierungsaufwand f\u00fcr das Haus finanzierte. Der Finanzierungsaufwand habe bis 1994.391 840 DM (einschlie\u00dflich 87.755 DM im Streitjahr) betragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte im Streitjahr die Zinszahlungen der Kl\u00e4ger an ihre Kinder in H\u00f6he von insgesamt 21.000 DM nicht mehr als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kl\u00e4ger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Die vertragsm\u00e4\u00dfige Gestaltung stelle einen Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dar. Der Schenkung und der Darlehnshingabe liege ein Gesamtplan der Eltern zugrunde, der nur vor dem Hintergrund der Schaffung von Werbungskosten verst\u00e4ndlich werde. Wirtschaftlich gesehen habe die Kl\u00e4gerin mit ihrem eigenen Geld die Finanzierungsl\u00fccke des Kl\u00e4gers zum Ankauf der restlichen Miteigentumsanteile geschlossen. Zum Ausgleich des Einsatzes der Eigengelder der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Ankauf der Miteigentumsanteile und f\u00fcr die Renovierung des Geb\u00e4udes habe der Kl\u00e4ger der Kl\u00e4gerin den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil geschenkt. Die Schenkungen der Kl\u00e4gerin an die Kinder &#8211; ihre zivilrechtliche Wirksamkeit unterstellt &#8211; k\u00f6nnten nicht losgel\u00f6st von der Darlehnsr\u00fcckgew\u00e4hrung an den Ehemann und der sp\u00e4teren h\u00e4lftigen Grundst\u00fccksschenkung gesehen werden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 6. November 1996 aufzuheben und die Einkommensteuer unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids vom 26. Januar 1996 unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Werbungskosten (Zinszahlungen) in H\u00f6he von 21.000 DM neu festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht den Abzug der Zahlungen an die Kinder als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und \u00a7 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der Darlehnsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Kindern sei rechtsmissbr\u00e4uchlich (\u00a7 42 AO 1977).<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG ist die Darlehnsvereinbarung nicht wegen Missbrauchs von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7 42 AO 1977 steuerrechtlich unwirksam.<\/p>\n<p>Eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung ist gegeben, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die &#8211; gemessen an dem erstrebten Ziel &#8211; unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. M\u00e4rz 1996 IX R 51\/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443, m.w.N.). Die Schenkung der Kl\u00e4gerin an ihre Kinder in Verbindung mit der Darlehnsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und den Kindern sowie der \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils auf die Kl\u00e4gerin ist danach keine rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung. Sie diente nicht nur der Steuerersparnis.<\/p>\n<p>a) Das FG hat zu Unrecht die Schenkung von je 100.000 DM an die Kinder einkommensteuerrechtlich unber\u00fccksichtigt gelassen. Die \u00dcbertragung war, davon geht auch das FG aus, zivilrechtlich wirksam. Sie geschah in Anrechnung auf den Pflichtteil. Die Kinder sind ferner zur Schenkungsteuer veranlagt worden. Das FG hat keine Gr\u00fcnde angef\u00fchrt, und solche sind nach seinen Feststellungen auch nicht erkennbar, die einer endg\u00fcltigen Verm\u00f6gensverschiebung (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58\/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, zu 2.) zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Kindern im Wege stehen k\u00f6nnten. Diese Verm\u00f6gensverschiebung war objektiv auch durch au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt: Die Kl\u00e4gerin hat zwar durch die \u00dcbertragung des H\u00e4lfte-Anteils einen Verm\u00f6genswert von etwa 220.000 DM von ihrem Ehemann erhalten. Deshalb h\u00e4tte sie ihm aber nicht 300.000 DM zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcssen, zumal, wenn sie anschlie\u00dfend zus\u00e4tzlich ca. 400.000 DM f\u00fcr die Renovierung des Geb\u00e4udes aufwandte. Unter Ber\u00fccksichtigung der Aufnahme des Darlehns in H\u00f6he von 300.000 DM von den Kindern war dagegen der Beitrag der Eheleute insgesamt in etwa ausgeglichen: Der Kl\u00e4ger brachte 1\/6-Anteil im Werte von ca. (372.000 DM Wert der 5\/6-Anteile, 1 Anteil also ca.) 75.000 DM ein und \u00fcbernahm eine Schuld von 300.000 DM. Die Kl\u00e4gerin wandte f\u00fcr ihren H\u00e4lfteanteil ca. 400.000 DM auf.<\/p>\n<p>b) Der Umstand, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Darlehnsvertrag geschlossen wurde, bewirkt im Streitfall nicht, dass die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu werten ist (anders BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121\/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729, Tz. 9, wenn der geschenkte Betrag dem Schenker darlehnsweise zur\u00fcckgew\u00e4hrt wird). Der Schenkungsvertrag enth\u00e4lt keine Verpflichtung, die geschenkten Gelder dem Kl\u00e4ger als Darlehn zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. demgegen\u00fcber z.B. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 60\/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, m.w.N.). Der Senat geht grunds\u00e4tzlich davon aus, dass die Freiheit der minderj\u00e4hrigen Kinder in Bezug auf die Verwendung der geschenkten Betr\u00e4ge nicht allein deshalb zu verneinen ist, weil und solange die Eltern f\u00fcr sie handeln. Selbst wenn daher die Kl\u00e4gerin wusste und wollte, dass die geschenkten Betr\u00e4ge dem Kl\u00e4ger als Darlehn \u00fcberlassen werden sollten, mindert dieser Umstand allein den wirtschaftlichen Wert ihrer Schenkung nicht.<\/p>\n<p>Anders w\u00e4re es m\u00f6glicherweise, wenn die Darlehnsvereinbarung \u00fcberwiegend den Interessen des Darlehnsnehmers (Vaters) gedient und die Kinder benachteiligt h\u00e4tte. Daf\u00fcr gibt es keine Anhaltspunkte. Nach den festgestellten Vereinbarungen diente sie den Interessen der Kinder als Kapitalanleger ebenso wie dem Interesse des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>c) Hinzu kommt, dass das FG nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, was es f\u00fcr die angemessene rechtliche Gestaltung (\u00a7 42 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) h\u00e4lt. Aus dem Umstand, dass es auch keine (mittelbaren) Zinszahlungen an die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt hat, folgt, dass die Kl\u00e4gerin den Betrag dem Kl\u00e4ger jedenfalls nicht als Darlehn, sondern m\u00f6glicherweise schenkungsweise oder zumindest zinslos h\u00e4tte zur Verf\u00fcgung stellen sollen. Dagegen hat der Senat mit R\u00fccksicht auf den Beschluss des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2\/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, zu B. I. 1.) Bedenken, denn das liefe auf ein Gebot hinaus, wonach Steuerpflichtige nicht nur eigene, sondern sogar Mittel des Ehepartners zur Finanzierung von Aufwendungen einsetzen m\u00fcssen. Nach dem zitierten Beschluss des Gro\u00dfen Senats steht es dem Steuerpflichtigen aber frei, eine Ausgabe auch dann durch Aufnahme eines Kredits zu finanzieren, wenn er \u00fcber eigene Mittel verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>d) Zu Unrecht beruft sich das FG daher in seiner Entscheidung auf das BFH-Urteil in BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443. Anders als dort hat die schenkende Kl\u00e4gerin im Streitfall den geschenkten Betrag nicht sich selbst darlehnsweise zur\u00fcckgew\u00e4hrt. Wie dargelegt ist ferner mit dem Darlehn der Kinder wirtschaftlich nur der Miteigentumsanteil des Kl\u00e4gers finanziert worden; die Kl\u00e4ger tragen n\u00e4mlich unbestritten vor, dass der Kl\u00e4ger der Kl\u00e4gerin den Miteigentumsanteil in Erwartung ihrer finanziellen Beteiligung \u00fcbertragen habe. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Senat offen, ob er nach dem BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, zu B. I. 1. in vollem Umfang an den Gr\u00fcnden seines Urteils vom 26. M\u00e4rz 1996 festhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>e) Nach \u00a7 42 Abs. 2 AO 1977 i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, 3794, BStBl I 2002, 4, 13) ist Abs. 1 des \u00a7 42 AO 1977 anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, weil der Senat davon ausgeht, dass \u00a7 42 Abs. 1 AO 1977 hier anzuwenden ist und seine Voraussetzungen gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>2. Danach sind die vom Kl\u00e4ger gezahlten Schuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG Werbungskosten, wenn sie mit seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 Abs. 1 EStG) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, vermag der Senat aufgrund der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/p>\n<p>a) Die streitigen Zahlungen sind allerdings dem Kl\u00e4ger zuzurechnen. Er allein war nach dem Vertrag vom Februar 1981 Darlehnsnehmer und schuldete daher auch die Zinsen. Das FG hat zwar nicht festgestellt, ob im Streitjahr, in dem die Kl\u00e4gerin Miteigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks war, der Kl\u00e4ger die Zahlungen allein oder zusammen mit der Kl\u00e4gerin als Miteigent\u00fcmerin geleistet hat. Darauf kommt es hier aber nicht an. Selbst wenn die Betr\u00e4ge aus gemeinsamen Mitteln geflossen w\u00e4ren, w\u00e4ren sie gleichwohl allein dem Kl\u00e4ger zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2\/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, zu C. V. 1.).<\/p>\n<p>Nach dem Erwerb des H\u00e4lfteanteils durch die Kl\u00e4gerin sind die streitigen Zinszahlungen nicht zur H\u00e4lfte f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin aufgewendet worden. Es kann offen bleiben, ob sie deshalb nicht abziehbar sind, weil die Kl\u00e4gerin keine Aufwendungen get\u00e4tigt hat und der Kl\u00e4ger insoweit keine Eink\u00fcnfte erzielt (sog. Drittaufwand, vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45\/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und IX R 21\/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312). Im Streitfall ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger das Darlehn nur zur Finanzierung seines H\u00e4lfteanteils aufgenommen hat, denn die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr ihren H\u00e4lfteanteil zus\u00e4tzlich etwa 400.000 DM aufgewendet (s. dazu oben zu 1. a).<\/p>\n<p>b) Darlehnszinsen stehen dann im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart &#8211; hier: den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung -, wenn das Darlehn zur Erzielung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tats\u00e4chlich verwendet worden ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, m.w.N.). Die Darlehnsbetr\u00e4ge sind hier unstreitig vom Kl\u00e4ger zur Finanzierung des Erwerbs der Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck eingesetzt worden, mit dem die Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.<\/p>\n<p>c) Ob es sich bei den streitigen Zinsaufwendungen um nicht abzugsf\u00e4hige Betr\u00e4ge i.S. des \u00a7 12 Nr. 1 EStG handelt, vermag der Senat nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden. Gegen eine Zahlung aus privaten und famili\u00e4ren Gr\u00fcnden spricht zun\u00e4chst, dass sie entsprechend der Verpflichtung des Kl\u00e4gers aus dem Darlehnsvertrag mit seinen Kindern gezahlt wurden. Der Vertrag ist &#8211; davon geht das FG aus &#8211; zivilrechtlich wirksam. Bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angeh\u00f6rigen ist dar\u00fcber hinaus Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchf\u00fchrung der Vereinbarung dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1\/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69\/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N., zu den Anforderungen an einen Darlehnsvertrag vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).<\/p>\n<p>Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, welcher Zinssatz, welche K\u00fcndigungsfristen und welche Sicherheit (zu langfristigen Darlehn vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44\/89, BFH\/NV 1994, 460) vereinbart waren und dass die vereinbarten Zinsen auch regelm\u00e4\u00dfig an die Kinder ausgezahlt wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 126\/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, zu 1., und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b). Der Fremdvergleich erfordert aber eine W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des konkreten Falles (BFH-Urteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196). Eine solche W\u00fcrdigung hat das FG &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; nicht durchgef\u00fchrt. Der Senat als Revisionsgericht kann sie nicht selbst vornehmen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Die Sache geht daher an das FG zur\u00fcck (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 32\/98) BStBl. 2002 II S. 674 Schenkt eine Mutter ihren minderj\u00e4hrigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundst\u00fccksanteils als Darlehn gew\u00e4hrt wird, \u00fcbertr\u00e4gt der Vater alsdann die H\u00e4lfte des Grundst\u00fccks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Geb\u00e4udes, der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-2-2002-ix-r-32_98-bstbl-2002-ii-s-674\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.2.2002 (IX R 32\/98)    BStBl. 2002 II S. 674<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44055","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44055"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44055\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}