{"id":44062,"date":"2002-01-30T11:26:27","date_gmt":"2002-01-30T09:26:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44062"},"modified":"2013-05-30T15:29:32","modified_gmt":"2013-05-30T13:29:32","slug":"bfh-urteil-vom-30-1-2002-i-r-68_00-bstbl-2002-ii-s-688","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-2002-i-r-68_00-bstbl-2002-ii-s-688\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.1.2002 (I R 68\/00)    BStBl. 2002 II S. 688"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.1.2002 (I R 68\/00) BStBl. 2002 II S. 688<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine R\u00fcckstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzul\u00f6sen, bevor die Klage rechtskr\u00e4ftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.<\/p>\n<p>2. Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel &#8222;erhellt&#8220; nicht r\u00fcckwirkend die Verh\u00e4ltnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der Grunds\u00e4tze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204\/70 (BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1; EStG \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1; HGB \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4; ArbGG \u00a7 72a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine 1987 gegr\u00fcndete GmbH. Bis Herbst 1989 betrieb sie einen Systembau. Im Jahr 1988 wurde die Kl\u00e4gerin von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVAG (Z) auf die Zahlung von Beitr\u00e4gen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft in Anspruch genommen. Z verklagte die Kl\u00e4gerin beim Arbeitsgericht (ArbG) auf Auskunft \u00fcber die Zahl ihrer Arbeitnehmer und die beitragspflichtigen Bez\u00fcge in der Zeit von Juni 1987 bis Februar 1989. Am 12. Juli 1989 wurde die Kl\u00e4gerin vom ArbG zur Auskunftserteilung verurteilt und f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung zu einer Entsch\u00e4digungszahlung an die Z verpflichtet. Das ArbG vertrat die Ansicht, der Betrieb der Kl\u00e4gerin falle in den Bereich des allgemeinen Tarifvertrags \u00fcber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Gegen dieses Urteil legte die Kl\u00e4gerin Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Am 7. September 1990 fand dort die m\u00fcndliche Verhandlung statt. In dieser Sitzung wurde das Urteil verk\u00fcndet, wonach die Vorentscheidung des ArbG abge\u00e4ndert, die Klage abgewiesen sowie die Kosten der Z auferlegt wurden.<\/p>\n<p>Die schriftliche Ausfertigung des Berufungsurteils mit Gr\u00fcnden wurde dem Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin am 31. Januar 1991 zugestellt. Das LAG war der Ansicht, die Z sei beweisf\u00e4llig geblieben. Ihr Beweisangebot sei zu unbestimmt gewesen. Die Revision gegen sein Urteil lie\u00df das LAG nicht zu. Nach der beigef\u00fcgten Rechtsmittelbelehrung konnte die unterlegene Partei jedoch innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Dies ist nicht geschehen.<\/p>\n<p>In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 bildete die Kl\u00e4gerin eine R\u00fcckstellung f\u00fcr &#8211; aufgrund des Urteils des ArbG &#8211; zu erwartende Entsch\u00e4digungszahlungen an die Z unter Einbezug des nachfolgenden Zeitraums von M\u00e4rz bis November 1989, daneben f\u00fcr Anwalts- und Prozesskosten. In der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 1990 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin diese R\u00fcckstellung (vermindert um 80.000 DM) fort. Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht. Er vertrat die Auffassung, die R\u00fcckstellung sei im Streitjahr 1990 sowohl hinsichtlich der Entsch\u00e4digungszahlungen als auch hinsichtlich der Prozesskosten aufzul\u00f6sen und erlie\u00df entsprechende Bescheide (laut Rubrum).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab insoweit der Klage \u00fcberwiegend statt. Es entschied, die R\u00fcckstellung sei in der Bilanz des Streitjahres 1990 dem Grunde nach beizubehalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Kl\u00e4gerin aus der streitigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden w\u00fcrde, sei aufgrund der am ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag 1990 vorliegenden Verh\u00e4ltnisse (noch) h\u00f6her gewesen als die gegenteilige Wahrscheinlichkeit. Die R\u00fcckstellung sei jedoch betreffend die Entsch\u00e4digungszah- lungen um 37.800 DM, betreffend die Prozesskosten um 40.000 DM zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Mit seiner &#8211; hinsichtlich der Streitgegenst\u00e4nde laut Rubrum zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) und \u00a7 4 Abs. 1 sowie \u00a7 5 Abs. 1 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es beantragt, die Vorentscheidung, soweit revisionsbefangen, aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 KStG i.V.m. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Kl\u00e4gerin in ihren Bilanzen das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. Dabei ist \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beachten. Danach sind f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten R\u00fcckstellungen zu bilden. Zum Bilanzstichtag des Streitjahres 1990 bestand eine ungewisse Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin aufgrund der durch Urteil des ArbG im Juli 1989 ausgesprochenen Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft \u00fcber die Zahl ihrer Arbeitnehmer oder (im Falle der Nichterf\u00fcllung dieser Verpflichtung) zur Leistung einer Entsch\u00e4digungszahlung an Z. Wie bei der Bilanzierung dem Grunde und der H\u00f6he nach der jeweilige Erkenntnisstand des Kaufmanns zum Bilanzstichtag zu Grunde zu legen ist, hat auch die Qualifizierung einer streitbefangenen Verbindlichkeit grunds\u00e4tzlich unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Kaufmanns zu erfolgen. Vorliegend ist somit von einer der Kl\u00e4gerin drohenden Verpflichtung zur Leistung einer Entsch\u00e4digungszahlung an Z und damit einer Geldleistungsverpflichtung auszugehen. Diese war, da noch nicht erzwingbar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. Februar 1999 IV R 54\/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139; vom 6. April 2000 IV R 31\/99, BFHE 192, 64, BStBl II 2001, 536), zum Bilanzstichtag des Streitjahres 1990 dem Grunde nach ungewiss.<\/p>\n<p>2. a) F\u00fcr diese ungewisse Verbindlichkeit hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 zu Recht eine R\u00fcckstellung gebildet.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr eine R\u00fcckstellungsbildung u.a. erforderliche Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Kaufmanns ist gegeben, wenn daf\u00fcr mehr Gr\u00fcnde als dagegen sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88\/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 6. Dezember 1995 I R 14\/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406; vom 2. Oktober 1992 III R 54\/91, BFHE 169, 423, BStBl II 1993, 153, m.w.N.). Von dieser Voraussetzung ist bei einem im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruch regelm\u00e4\u00dfig auszugehen (BFH-Urteil vom 27. November 1997 IV R 95\/96, BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375).<\/p>\n<p>b) Die so zu Recht gebildete R\u00fcckstellung war in der Bilanz zum 31. Dezember 1990 dem Grunde nach nicht aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 3 Satz 2 HGB ist eine in fr\u00fcheren Wirtschaftsjahren gebildete R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten aufzul\u00f6sen, sobald nach den Verh\u00e4ltnissen am Bilanzstichtag die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Bildung und demgem\u00e4\u00df Beibehaltung nicht mehr bestehen (BFH-Urteile in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 12. April 1989 I R 41\/85, BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612; vom 17. Januar 1973 I R 204\/70, BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320). Obwohl der Wortlaut des \u00a7 249 Abs. 3 Satz 2 HGB (&#8222;d\u00fcrfen aufgel\u00f6st werden&#8220;) insoweit nicht eindeutig ist, besteht jedenfalls f\u00fcr die Steuerbilanz in entsprechender Anwendung der Grunds\u00e4tze des BFH-Beschlusses vom 3. Februar 1969 GrS 2\/68 (BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) zur Behandlung handelsrechtlicher Bilanzierungswahlrechte unter den genannten Voraussetzungen eine Pflicht zur Aufl\u00f6sung einer gebildeten R\u00fcckstellung. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht andererseits eine Pflicht zur Beibehaltung.<\/p>\n<p>bb) Eine an einem fr\u00fcheren Bilanzstichtag aufgrund einer drohenden Inanspruchnahme aus einer Verbindlichkeit gebildete R\u00fcckstellung ist aufzul\u00f6sen, wenn Umst\u00e4nde eintreten, aus denen sich ergibt, dass das urspr\u00fcngliche Risiko der Inanspruchnahme entfallen ist (BFH-Urteil in BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320; Mayer-Wegelin\/Kessler in K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 1995, \u00a7 249 HGB Rn. 255). Diese Voraussetzung ist im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und sp\u00e4testens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen.<\/p>\n<p>Wird ein Anspruch wie im Streitfall gerichtlich geltend gemacht, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung einer deswegen gebildeten R\u00fcckstellung solange nicht vor, als dieser Anspruch nicht rechtskr\u00e4ftig abgewiesen worden ist (BFH-Urteil in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375). Dies gilt vor allem, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung zu Ungunsten des Kaufmanns ergangen ist. Daran \u00e4ndert nichts, wenn dieser zwischenzeitlich in einer weiteren Instanz obsiegt hat, diese Entscheidung aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist (BFH-Urteil in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375). Denn solange der Prozessgegner gegen die letzte Entscheidung ein (statthaftes) Rechtsmittel einlegen kann, besteht f\u00fcr den Kaufmann ein von ihm regelm\u00e4\u00dfig nicht einzusch\u00e4tzendes Risiko, dass in der n\u00e4chsten Instanz ein f\u00fcr ihn ung\u00fcnstiges Urteil ergeht (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 147\/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213), aufgrund dessen er in Anspruch genommen wird. Die Beibehaltung der R\u00fcckstellung folgt daher dem Grundsatz der Vorsicht (\u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).<\/p>\n<p>cc) Als m\u00f6gliches Rechtsmittel des Prozessgegners ist nach ergangenem Berufungsurteil auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das LAG (Nichtzulassungsbeschwerde) gem\u00e4\u00df \u00a7 72a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zu werten. Sie hemmt die Rechtskraft der Vorentscheidung; hat sie Erfolg, er\u00f6ffnet sie dem Prozessgegner die Revision. Ihr kommt daher rechtsgestaltende Wirkung zu. Rechtsgestaltende Wirkung kommt umgekehrt auch einem Verzicht des Prozessgegners auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu. Er f\u00fchrt zur Rechtskraft der Vorentscheidung und ist insoweit vergleichbar mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH), die Annahme einer Revision (gem\u00e4\u00df \u00a7 554b der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -) abzulehnen (vgl. den vom BFH im Urteil in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375 entschiedenen Fall).<\/p>\n<p>dd) Kann der Prozessgegner noch ein Rechtsmittel einlegen, kommt eine Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung daher ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsmittel nach den objektiven Erkenntnism\u00f6glichkeiten am Bilanzstichtag offensichtlich erfolglos w\u00e4re. Davon kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn wie im Streitfall die Entscheidungsgr\u00fcnde der Vorentscheidung, auf deren Grundlage die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels allenfalls beurteilt werden k\u00f6nnen, zum Bilanzstichtag noch nicht vorliegen.<\/p>\n<p>3. a) An der Pflicht zur Beibehaltung der R\u00fcckstellung \u00e4ndert im Streitfall nichts, dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 72a Abs. 2 ArbGG zwar nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Aufstellung der Bilanz abgelaufen war (den Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses 1990 hat die Kl\u00e4gerin im April 1991 erteilt). Zwar sind bei der Bilanzierung auch solche Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind und die Verh\u00e4ltnisse zum Abschlussstichtag gleichsam &#8222;aufhellen&#8220;. Die Tatsache, dass der Prozessgegner nach dem Bilanzstichtag auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet, vermittelt jedoch keine r\u00fcckwirkenden Erkenntnisse \u00fcber das Prozessrisiko zum Bilanzstichtag selbst (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213 zur Frage des Ansatzes einer bestrittenen Forderung). Der Verzicht beruht vielmehr auf einer sp\u00e4teren Entschlie\u00dfung des Prozessgegners. Diese vermag das tats\u00e4chlich zum Bilanzstichtag fortbestehende Risiko der Inanspruchnahme aus der streitbefangenen Verbindlichkeit daher nicht r\u00fcckwirkend &#8222;aufhellend&#8220; zu beseitigen.<\/p>\n<p>b) Allerdings hat der Senat mit Urteil in BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320) entschieden, dass eine nicht mehr angefochtene Entscheidung auch dann zum Bilanzstichtag zu beachten sei, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Dieses Urteil ist (unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde) unter Berufung auf die Senatsentscheidung vom 27. April 1965 I 324\/62 S (BFHE 82, 445, BStBl III 1965, 409) auf die Erw\u00e4gung gest\u00fctzt, dass der Kaufmann verpflichtet sei, &#8222;alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Verh\u00e4ltnisse zum Bilanzstichtag von Bedeutung sind, auch wenn sie in jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder noch nicht bekannt sind&#8220;. An dieser Aussage h\u00e4lt der Senat, was die zum Bilanzstichtag &#8222;noch nicht eingetretenen&#8220; Umst\u00e4nde betrifft, nicht fest. Als &#8222;wertaufhellend&#8220; sind vielmehr nur die Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag &#8211; objektiv &#8211; bestehenden Verh\u00e4ltnisse zu beziehen (BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 2000 VIII R 77\/96, BFHE 191, 339, BFH\/NV 2000, 1156, m.w.N.). Diese Beurteilung entspricht neuerer Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. M\u00e4rz 2000 VIII R 34\/96, BFH\/NV 2001, 297; in BFHE 191, 339, BFH\/NV 2000, 1161; in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375; vom 15. Dezember 1999 I R 91\/98, BFHE 191, 33, BStBl II 2000, 381; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2\/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) und steht im Einklang mit der durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355) in das HGB eingef\u00fcgten Vorschrift des \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.<\/p>\n<p>c) An seiner Entscheidung ist der Senat auch nicht durch die Ausf\u00fchrungen im Urteil des IV. Senats in BFHE 185, 160, BStBl II 1998, 375 (unter 1. a.E.) gehindert. Danach kann zwar die Senatsentscheidung in BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320 &#8222;nur dahin verstanden werden kann, dass ein nicht mehr angefochtenes Urteil auch dann zum Bilanzstichtag zu beachten ist, wenn es erst nach dem Bilanzstichtag rechtskr\u00e4ftig wird&#8220;. Dieser Hinweis tr\u00e4gt aber die Entscheidung in BFHE 185, 160, BStBl II 1988, 375 nicht. Dort war \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem die Vorentscheidung zum Bilanzstichtag angefochten war.<\/p>\n<p>4. Da der Senat dem Antrag der Kl\u00e4gerin folgt, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen, braucht er nicht \u00fcber ihren hilfsweise gestellten weiteren Antrag zu entscheiden, den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) mit dem Ziel einer Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung der 4. Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 \u00fcber den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 78\/660\/EWG &#8211; Bilanzrichtlinie &#8211; (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; Nr. L 222\/11) anzurufen.<\/p>\n<p>5. Die der Vorentscheidung zugrunde liegende Bewertung der R\u00fcckstellung f\u00fcr Entsch\u00e4digungszahlungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Einw\u00e4nde gegen die vom FG ber\u00fccksichtigte R\u00fcckstellung f\u00fcr Prozesskosten hat das FA in seiner Revisionsbegr\u00fcndung nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>6. Der nach den aufgezeigten Grunds\u00e4tzen in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1990 beizubehaltenden R\u00fcckstellung liegt eine Verpflichtung zugrunde, die zu diesem Stichtag durch die Rechtskraft einer Entscheidung zugunsten der Kl\u00e4gerin i.S. des \u00a7 7 des Bewertungsgesetzes (in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung) aufl\u00f6send bedingt war. Daher ist ein entsprechender Schuldposten auch bei der Festsetzung des Einheitswerts des Betriebsverm\u00f6gens und der Verm\u00f6gensteuer zum 1. Januar 1991 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.1.2002 (I R 68\/00) BStBl. 2002 II S. 688 1. Eine R\u00fcckstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzul\u00f6sen, bevor die Klage rechtskr\u00e4ftig abgewiesen worden ist. 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