{"id":44063,"date":"2002-03-05T11:26:26","date_gmt":"2002-03-05T09:26:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44063"},"modified":"2013-05-30T15:29:48","modified_gmt":"2013-05-30T13:29:48","slug":"bfh-beschluss-vom-5-3-2002-iv-b-22_01-bstbl-2002-ii-s-690","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-3-2002-iv-b-22_01-bstbl-2002-ii-s-690\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 5.3.2002 (IV B 22\/01)    BStBl. 2002 II S. 690"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 5.3.2002 (IV B 22\/01) BStBl. 2002 II S. 690<\/strong><\/p>\n<p>1. Es bedarf keiner h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsg\u00fctern zum gewillk\u00fcrten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundst\u00fccken zum notwendigen Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen richtet sich nach dem nach au\u00dfen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>2. Es bedarf des Weiteren keiner h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung, dass die Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenh\u00e4ngender Einnahmen und Ausgaben in der Buchf\u00fchrung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Ertr\u00e4ge oder Aufwendungen verursacht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung \u00a7 115 Abs. 2; EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, besch\u00e4ftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von K\u00fcchenm\u00f6beln, Fenstern, T\u00fcren und Fassaden. An ihr sind A und B, die im erstinstanzlichen Verfahren beigeladen wurden, mit Kapitalanteilen von jeweils 50 v.H. als Kommanditisten beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. August 1988 erwarben die Kommanditisten je zur H\u00e4lfte das unbebaute Grundst\u00fcck C-stra\u00dfe 39 bis 45 in O. Im Kaufvertrag verpflichteten sie sich, &#8222;das Grundst\u00fcck f\u00fcr die Erweiterung ihres angrenzenden Gewerbebetriebs (gemeint war der Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin) zu nutzen, soweit das nach baurechtlichen Bestimmungen und unter Ber\u00fccksichtigung der vorhandenen Nachbarbebauung zul\u00e4ssig ist&#8220;. Soweit das Grundst\u00fcck dennoch einer wohnbaulichen Nutzung zugef\u00fchrt w\u00fcrde, sollte der Kaufpreis erh\u00f6ht werden. Auf dem Grundst\u00fcck sollten eine Produktionshalle und Parkpl\u00e4tze f\u00fcr die Kl\u00e4gerin errichtet werden.<\/p>\n<p>Das Grundst\u00fcck wurde als Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kommanditisten in der Bilanz der Kl\u00e4gerin zum 31. Dezember 1988 ausgewiesen.<\/p>\n<p>Die Stadt O erteilte der Kl\u00e4gerin unter dem Datum vom 4. Juli 1989 eine Baugenehmigung f\u00fcr die Anlegung eines Parkplatzes. Hiergegen klagten mehrere Anwohner. Daraufhin lehnte die Stadt eine Bauvoranfrage der Kl\u00e4gerin zur Errichtung der Produktionshalle am 18. Dezember 1989 mit der Begr\u00fcndung ab, dass das Grundst\u00fcck in einem Wohngebiet liege.<\/p>\n<p>Am 18. Januar 1991 beantwortete die Stadt eine vorsorglich gestellte Bauvoranfrage der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Errichtung von drei Mietwohnh\u00e4usern und eines \u00fcberdachten Lagerplatzes f\u00fcr den Fall eines negativen Ausganges des bei Gericht anh\u00e4ngigen Verfahrens positiv. Daraufhin verzichtete die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 1991 vor dem Verwaltungsgericht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 4. Juli 1989 (Parkplatz). Die Stadt O hob die Baugenehmigung auf.<\/p>\n<p>Der Bauantrag der Kommanditisten auf Errichtung von drei Wohnh\u00e4usern vom 8. Mai 1991 wurde mit Bescheid vom 15. November 1991 positiv beschieden. Die Mietwohnh\u00e4user wurden im September 1992 bezugsfertig. Nach Fertigstellung der Mietwohnh\u00e4user wurde das Grundst\u00fcck in die Parzellen 358 (3.103 qm) und 359 (2.831 qm) aufgeteilt. Die Mietwohnh\u00e4user stehen auf der Parzelle 358. Die Parzelle 359 wird von der Kl\u00e4gerin als Hof- und Lagerplatz genutzt.<\/p>\n<p>Die Errichtung der Wohnh\u00e4user wurde durch Mittel der Kommanditisten finanziert. Die entsprechenden Betr\u00e4ge wurden in der Bilanz der Kl\u00e4gerin als Gesellschafter-Darlehen ausgewiesen. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum 31. Dezember 1992 wurden im Fr\u00fchjahr 1993 die Parzelle 358 des Grundst\u00fccks C-stra\u00dfe 39 bis 43 und die errichteten Wohnh\u00e4user im Wege der Bilanzberichtigung erfolgsneutral aus den Sonderbilanzen ausgebucht. Die Bilanz datiert vom 3. M\u00e4rz 1994.<\/p>\n<p>Aufgrund einer im Jahre 1996 bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1992 bis 1994 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) die Parzelle 358 mit den errichteten Mietwohnh\u00e4usern als Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kommanditisten an. Das FA ging davon aus, dass dieses Sonderbetriebsverm\u00f6gen mit den Abschlussbuchungen f\u00fcr den Jahresabschluss per 31. Dezember 1992 im Fr\u00fchjahr 1993 durch die Kommanditisten entnommen worden sei. Als Entnahmegewinn des Jahres 1993 (2. Streitjahr) errechnete das FA f\u00fcr den Grund und Boden 294.785 DM und f\u00fcr das Geb\u00e4ude einen Betrag von 220.280 DM. Die f\u00fcr 1992 bisher als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erkl\u00e4rte Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten (97.103 DM) behandelte das FA als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1992 (1. Streitjahr).<\/p>\n<p>Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage trug die Kl\u00e4gerin vor, die Grundst\u00fccksparzelle 358 und die errichteten Mietwohnh\u00e4user seien zu keiner Zeit notwendiges oder gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Kommanditisten gewesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision gegen sein am 13. Dezember 2000 verk\u00fcndetes Urteil lie\u00df das Finanzgericht (FG) nicht zu.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin, die auf Verfahrensm\u00e4ngel sowie das Erfordernis der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, ist im Streitfall noch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beantworten. Gem\u00e4\u00df Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGO\u00c4ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zul\u00e4ssigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verk\u00fcndet oder von Amts wegen anstelle einer Verk\u00fcndung zugestellt worden ist. Das Urteil des FG ist am 13. Dezember 2000 verk\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>1. Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.)<\/p>\n<p>a) Es ist nicht feststellbar, dass das FG gegen \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO versto\u00dfen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift hat das FG bei seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu ber\u00fccksichtigen. Zur R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 96 Abs. 1 FGO reicht es indessen nicht aus, geltend zu machen, das Gericht habe ein bestimmtes Vorbringen eines Prozessbeteiligten nicht ausdr\u00fccklich in seinem Urteil gew\u00fcrdigt. Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 des Grundgesetzes (GG) nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich zu befassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320\/69, BVerfGE 27, 248, 252).<\/p>\n<p>Im Wesentlichen r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das FG habe ihr Vorbringen nicht zutreffend gew\u00fcrdigt. Ein solcher Mangel f\u00fchrt jedoch &#8211; selbst wenn er vorliegen sollte &#8211; nicht zur Zulassung der Revision (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., \u00a7 115 Rz. 82 f, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Der zus\u00e4tzlich vorgetragene Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7 76 FGO) ist nicht in zul\u00e4ssiger Weise ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht vor, dass das FG Beweisantr\u00e4ge \u00fcbergangen habe. Bei einer R\u00fcge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung muss der Beschwerdef\u00fchrer u.a. darlegen, welche Tatsachen auch ohne Antrag aufzukl\u00e4ren und welche Beweise zu erheben gewesen w\u00e4ren. Ferner muss die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gr\u00fcnden der durch einen sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4ger keine entsprechenden Beweisantr\u00e4ge gestellt hat, gleichwohl aber sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufkl\u00e4rung von sich aus aufdr\u00e4ngen musste (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. November 1997 VIII B 12\/97, BFH\/NV 1998, 608, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., \u00a7 120 Rz. 69).<\/p>\n<p>2. Divergenz (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.)<\/p>\n<p>a) Das angefochtene Urteil weicht nicht vom BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4\/94 (BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) ab.<\/p>\n<p>In diesem Urteil hei\u00dft es in Abschnitt II Nr. 2 e: &#8222;Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsg\u00fctern zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen und Ertr\u00e4ge in der Buchf\u00fchrung der Personengesellschaft und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsg\u00fcter zum Ausdruck gebracht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 X R 99\/87, BFH\/NV 1990, 424, m.w.N.; in BFHE 168, 572, BStBl II 1993, 21, 23)&#8220;.<\/p>\n<p>Das FG hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Allerdings setzt seine Rechtsauffassung voraus, dass es F\u00e4lle gibt, in denen von der Widmung eines Wirtschaftsgutes f\u00fcr betriebliche Zwecke auszugehen ist, obwohl die mit ihm zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen und Ertr\u00e4ge nicht in der Buchf\u00fchrung des Unternehmens ausgewiesen sind. Eine solche Auffassung ist indes mit dem oben wiedergegebenen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461 vereinbar. Das ergibt sich aus der Formulierung &#8222;in der Regel&#8220;. Insbesondere beim Erwerb unbebauter Grundst\u00fccke gibt es &#8211; abgesehen von den Anschaffungskosten &#8211; in der Regel keine Aufwendungen und Ertr\u00e4ge, deren Verbuchung etwas \u00fcber die Widmung des Grundst\u00fccks zum Betriebs- oder zum Privatverm\u00f6gen aussagen k\u00f6nnte. Im Fall des BFH-Urteils vom 6. Dezember 1977 VIII R 29\/75 (BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330) hatte das FG sogar ein nicht bilanziertes Grundst\u00fcck deswegen als Betriebsverm\u00f6gen angesehen, weil es im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen war, weil es nach dem Kaufvertrag zur Errichtung eines Gewerbebetriebs verwendet werden sollte und weil die Gemeinde aus Gewerbef\u00f6rderungsmitteln zur Begleichung des Kaufpreises beigetragen hatte. Der BFH hat diese W\u00fcrdigung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten. Auch im Streitfall sollte das Grundst\u00fcck nach den Bekundungen im Kaufvertrag in erster Linie der Betriebserweiterung dienen. Unter diesen Umst\u00e4nden konnte das FG ohne Abweichung von dem angeblichen Divergenzurteil zu dem Schluss gelangen, die Aktivierung in den Sonderbilanzen der Gesellschafter spreche f\u00fcr eine Widmung zum Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>b) Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den BFH-Urteilen vom 9. August 1989 X R 20\/86 (BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128) und vom 6. November 1991 XI R 27\/90 (BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391) ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin weist zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 die Bemerkung enth\u00e4lt, eine Entnahme bed\u00fcrfe nicht stets der buchm\u00e4\u00dfigen Darstellung; es k\u00f6nne auch ein anderes schl\u00fcssiges Verhalten gen\u00fcgen, durch das die Verbindung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb gel\u00f6st werde (s. Nr. 2 der Gr\u00fcnde). Die Entscheidung in BFHE 170, 18, BStBl II 1993, 391 enth\u00e4lt sinngem\u00e4\u00df die gleiche Aussage.<\/p>\n<p>Allerdings war in beiden Entscheidungen die Aussage, dass auch ohne Ausbuchung des Wirtschaftsgutes eine Entnahme vorliegen k\u00f6nne, nicht entscheidungserheblich. Der BFH hat im einen wie im anderen Fall eine Entnahme verneint. Im Urteil in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128 hat er sogar ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Erkl\u00e4rung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung &#8211; ein Umstand, dem die Kl\u00e4gerin besondere Bedeutung beimisst &#8211; f\u00fcr sich allein nicht ausreiche, um die Verkn\u00fcpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betrieb zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Wenn daher das FG angenommen hat, dass die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck nicht bereits im Jahre 1991 entnommen haben, so handelt es sich um eine Tatsachenw\u00fcrdigung, die &#8211; wie bereits unter 1. a) ausgef\u00fchrt &#8211; im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/p>\n<p>3. Grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte das von ihr angestrebte Revisionsverfahren nicht zur Kl\u00e4rung der von ihr f\u00fcr bedeutsam gehaltenen Frage f\u00fchren, ob in der Bilanzierung eines Grundst\u00fccks eine Widmung zum Betriebsverm\u00f6gen auch dann gesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, bei dem betreffenden Wirtschaftsgut handle es sich um notwendiges Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Nach neuerer und zwischenzeitlich st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH geh\u00f6ren zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen alle Wirtschaftsg\u00fcter, die in dem Sinn dem Betrieb dienen, dass sie objektiv erkennbar (endg\u00fcltig) zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (Bl\u00fcmich\/Wacker, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 4 EStG Rz. 159, m.w.N.). Es kann demnach nicht mehr davon gesprochen werden, dass f\u00fcr die Zuordnung zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen die Widmung durch den Steuerpflichtigen unbeachtlich ist (vgl. auch Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Auflage, \u00a7 4 Rz. 104, 115).<\/p>\n<p>Die Bedeutung des Verhaltens des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Zuordnung zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen wird besonders deutlich bei unbebauten Grundst\u00fccken (BFH-Urteil in BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330, s.o. unter 2. a). Wenn daher die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin &#8211; wof\u00fcr die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde sprechen &#8211; bei Erwerb des streitigen Grundbesitzes der Auffassung waren, das Grundst\u00fcck solle betrieblichen Zwecken dienen, so war das Grundst\u00fcck in ihre Sonderbilanzen aufzunehmen. Daf\u00fcr, dass die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin von Anfang an eine private Nutzung des Grundst\u00fccks beabsichtigten, aber gleichwohl glaubten, es handle sich um notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der Nutzungsabsicht ist unbeachtlich (BFH-Urteil in BFHE 124, 424, BStBl II 1978, 330).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 5.3.2002 (IV B 22\/01) BStBl. 2002 II S. 690 1. Es bedarf keiner h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsg\u00fctern zum gewillk\u00fcrten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. 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