{"id":44076,"date":"2001-06-28T11:48:24","date_gmt":"2001-06-28T09:48:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44076"},"modified":"2013-05-30T13:56:30","modified_gmt":"2013-05-30T11:56:30","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-41_00-bstbl-2002-ii-s-724","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-2001-iv-r-41_00-bstbl-2002-ii-s-724\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 41\/00)     BStBl. 2002 II S. 724"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 41\/00) BStBl. 2002 II S. 724<\/strong><\/p>\n<p>Pr\u00e4mien f\u00fcr eine R\u00fcckdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Ma\u00dfgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2000, 931)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als Kommanditist an der Beigeladenen zu 5, einer GmbH &amp; Co. KG (KG) beteiligt. Weitere Kommanditisten sind seine Geschwister und sein Vater. Die Komplement\u00e4r-GmbH ist am Gewinn der KG nicht beteiligt.<\/p>\n<p>Die Komplement\u00e4r-GmbH hatte mit dem Kommanditisten H, dem Beigeladenen zu 3, einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag erh\u00e4lt H seine Bez\u00fcge unmittelbar von der KG, f\u00fcr die er in der Hauptsache t\u00e4tig ist. In diesem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag ist auch geregelt, dass H nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Pension erhalten soll, die sich nach seinem Tod auch auf seine \u00fcberlebende Ehefrau erstreckt.<\/p>\n<p>Im Jahre 1992 trug H der Gesellschafterversammlung den Wunsch vor, die im Anstellungsvertrag zugesagte Altersversorgung durch eine R\u00fcckdeckungsversicherung abzusichern. Die \u00fcbrigen Gesellschafter nahmen diesen Wunsch grunds\u00e4tzlich zustimmend zur Kenntnis. In der Folgezeit schloss H f\u00fcr die KG den Versicherungsvertrag ab. Die KG verpf\u00e4ndete die Anspr\u00fcche aus der R\u00fcckdeckungsversicherung mit Zustimmung aller \u00fcbrigen Gesellschafter an H und seine Ehefrau.<\/p>\n<p>In ihren Bilanzen hatte die KG die dem Gesellschafter H erteilte Pensionszusage nicht passiviert, weil es sich um eine Zusage aus der Zeit vor dem 1. Januar 1987 handelte, f\u00fcr die nach Art. 28 Abs. 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) eine Passivierungspflicht nicht bestand. Korrespondierend hiermit wies die KG f\u00fcr den R\u00fcckkaufswert der R\u00fcckdeckungsversicherung keinen Aktivposten aus. Im Rahmen ihrer handelsrechtlichen Gewinnermittlung f\u00fcr die Streitjahre (1994 und 1995) behandelte die KG die Beitr\u00e4ge zur R\u00fcckdeckungsversicherung in H\u00f6he von 26.892 DM und 52.908 DM als Betriebsausgaben. In der steuerlichen Gewinnermittlung rechnete die KG diese Betr\u00e4ge nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) allen Kommanditisten nach Ma\u00dfgabe ihrer Beteiligungsverh\u00e4ltnisse als Gewinnanteile zu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem bei den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen f\u00fcr die Streitjahre.<\/p>\n<p>Gegen diese Bescheide erhob der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch Klage. Er machte geltend, dass die Beitr\u00e4ge zur R\u00fcckdeckungsversicherung allein dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter H zugerechnet werden d\u00fcrften. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 931 abgedruckt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1994 und 1995 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die aus der Hinzurechnung der Beitr\u00e4ge zur R\u00fcckdeckungsversicherung entstandene Gewinnerh\u00f6hung allein dem Beigeladenen zu 3 zugerechnet wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten (Beigeladenen) zu 3. und 5. beantragen ebenfalls, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Sie haben dies &#8211; im Gegensatz zum FA &#8211; ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Korrekturbetr\u00e4ge, mit denen die KG und das FA die Behandlung der Pr\u00e4mien f\u00fcr die R\u00fcckdeckungsversicherung als Betriebsausgaben r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht haben, dem Gesamtgewinn der KG und nicht den Sonderbetriebseinnahmen oder Entnahmen des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>1. Gew\u00e4hrt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer, der nicht Mitunternehmer ist, eine Pensionszusage, so sind entweder die Zuf\u00fchrungen zur Pensionsr\u00fcckstellung (\u00a7 249 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -) oder, wenn eine solche R\u00fcckstellung entsprechend dem f\u00fcr &#8222;Altzusagen&#8220; geltenden Wahlrecht (R 41 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -) nicht gebildet worden ist, die Pensionszahlungen bei dem Unternehmen Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Hat das Unternehmen eine derartige Pensionszusage durch Abschluss eines Versicherungsvertrages r\u00fcckgedeckt, so ist der Versicherungsanspruch (R\u00fcckdeckungsanspruch) in der Steuerbilanz zu bilanzieren. Die Pr\u00e4mien f\u00fcr die R\u00fcckdeckungsversicherung stellen Betriebsausgaben dar (Reuter, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1997, 1125). Der R\u00fcckdeckungsanspruch ist regelm\u00e4\u00dfig mit dem gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft zuz\u00fcglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsr\u00fcckerstattungen zu aktivieren (R 41 Abs. 26 EStR; Reuter, GmbHR 1997, 1126; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. November 1961 I 191\/59 S, BFHE 74, 266, BStBl III 1962, 101). Eine Saldierung des R\u00fcckdeckungsanspruchs mit der Pensionsr\u00fcckstellung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 246 Abs. 2 HGB nicht zul\u00e4ssig. Eine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Verflechtung der Versorgungsverpflichtung mit dem zu ihrer Deckung abgeschlossenen Versicherungsvertrag best\u00fcnde nur dann, wenn der Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter (Direktversicherung) abgeschlossen w\u00fcrde (BFH-Urteil vom 1. Februar 1966 I 90\/63, BFHE 85, 108, BStBl III 1966, 251).<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, dass der R\u00fcckdeckungsanspruch auch dann zu aktivieren ist, wenn das Unternehmen keine Pensionsr\u00fcckstellung gebildet hat (Reuter, GmbHR 1997, 1126).<\/p>\n<p>2. Handelt es sich bei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem die Pensionszusage erteilt worden ist, um einen Mitunternehmer, so d\u00fcrfen die Zuf\u00fchrungen zur Pensionsr\u00fcckstellung den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern. Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, dass der Passivposten in der Steuerbilanz durch einen gleich hohen Aktivposten ausgeglichen wird. Im steuerlichen Schrifttum ist umstritten, ob der Aktivposten in der Sonderbilanz des beg\u00fcnstigten Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder in den Sonderbilanzen aller Mitunternehmer zu bilden ist (vgl. Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 586, 587).<\/p>\n<p>Diese Frage ist indessen im Streitfall ohne Bedeutung. Wie vorstehend unter 1. dargelegt, stellt sich die Frage, ob und ggf. wie die Behandlung als Betriebsausgaben durch korrespondierende Zurechnungen bei den Sonderbetriebseinnahmen auszugleichen ist, nur bei den Zuf\u00fchrungen zur Pensionsr\u00fcckstellung oder &#8211; wenn eine Pensionsr\u00fcckstellung nicht gebildet wurde &#8211; bei den Pensionszahlungen. Bei den Pr\u00e4mien f\u00fcr die R\u00fcckdeckungsversicherung, die eine reine Finanzierungsma\u00dfnahme darstellt, stellt sich diese Frage nicht. Hier bleiben die Beitragszahlungen, selbst wenn die Pensionszusage einem fremden Arbeitnehmer gew\u00e4hrt wird, im Ergebnis gewinnneutral. Zwar k\u00f6nnen sie als Betriebsausgaben abgezogen werden, der Abzug wird aber teils durch die Aktivierung des R\u00fcckdeckungsanspruchs, teils durch die gewinnerh\u00f6hende Behandlung der sp\u00e4teren Versicherungsleistung korrigiert.<\/p>\n<p>3. Die Klage k\u00f6nnte lediglich unter zwei anderen Erw\u00e4gungen &#8211; zumindest teilweise &#8211; Erfolg haben. Beide Gesichtspunkte greifen jedoch nicht durch.<\/p>\n<p>a) Zum einen w\u00e4re der Klage stattzugeben, wenn es sich bei der R\u00fcckdeckungsversicherung um eine verdeckte Direktversicherung handeln w\u00fcrde. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine R\u00fcckdeckungsversicherung liegt nach dem BFH-Urteil vom 12. Juli 1957 VI 3\/56 U (BFHE 65, 147, BStBl III 1957, 289) dann vor, wenn<\/p>\n<p>(1) dem Arbeitnehmer ausreichend bestimmt eine Versorgung aus den Mitteln des Arbeitgebers zugesagt ist,<\/p>\n<p>(2) zur Gew\u00e4hrleistung der Mittel f\u00fcr die Ausf\u00fchrung dieser Versorgung eine Sicherung geschaffen ist,<\/p>\n<p>(3) die Sicherung nicht zus\u00e4tzlich den Belangen des Arbeitnehmers dient, sondern allein oder \u00fcberwiegend den Belangen des Arbeitgebers zu dienen bestimmt ist.<\/p>\n<p>Das ist gew\u00e4hrleistet, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, alleiniger Pr\u00e4mienzahler und Bezugsberechtigter auf die Versicherungsleistungen ist (Ellrott\/Rhiel in Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, \u00a7 249 HGB Rdnr. 247).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und somit f\u00fcr den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG erf\u00fcllt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Gesellschafters H zur Komplement\u00e4r-GmbH besteht. Da die GmbH Gesellschafterin der KG ist, wird das Anstellungsverh\u00e4ltnis als ein solches zwischen den Gesellschaftern der KG angesehen (Senatsurteil vom 22. Januar 1970 IV R 47\/68, BFHE 98, 479, BStBl II 1970, 415; Reuter, GmbHR 1997, 1128, m.w.N.).<\/p>\n<p>Auch die Verpf\u00e4ndung der Anspr\u00fcche aus der R\u00fcckdeckungsversicherung an H und seine Ehefrau macht die R\u00fcckdeckungsversicherung nicht zu einer Direktversicherung. Aufgrund der Verpf\u00e4ndung erwarben H und seine Ehefrau lediglich Sicherungsrechte f\u00fcr den Fall, dass die KG mit der Zahlung der Pension in Verzug geraten k\u00f6nnte. Nach dem im Normalfall zu erwartenden Geschehensablauf wird die KG die Pension jedoch aus der ihr zuflie\u00dfenden Versicherungsleistung zahlen k\u00f6nnen. Wirtschaftlich ist die Verpf\u00e4ndung einer aufschiebend bedingten Abtretung an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer vergleichbar, die dann wirksam werden soll, wenn der Pensionsanspruch gef\u00e4hrdet ist. Auch in diesem Fall wird die R\u00fcckdeckungsversicherung erst dann zur Direktversicherung, wenn die aufschiebende Bedingung wirksam wird (vgl. auch R 41 Abs. 26 Satz 4 EStR; Reuter, GmbHR 1997, 1125).<\/p>\n<p>b) Der Klage w\u00e4re (wegen des Aktivierungsgebots f\u00fcr den R\u00fcckdeckungsanspruch nur zum Teil) stattzugeben, wenn die Versicherungspr\u00e4mien als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnten. Auch das ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats k\u00f6nnen Pr\u00e4mien f\u00fcr Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 IV R 56\/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657, und vom 6. Februar 1992 IV R 30\/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653, sowie Senatsbeschluss vom 8. September 1993 IV B 11\/93, BFH\/NV 1994, 539). Der Versicherungsanspruch geh\u00f6rt in diesem Fall nicht zum Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft. Allerdings bleibt er, wenn er der Gesellschaft und nicht dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter zusteht, weiterhin Gesamthandsverm\u00f6gen. Die Pr\u00e4mienzahlungen stellen Entnahmen dar, die Versicherungspr\u00e4mie wird bei F\u00e4lligkeit steuerfrei vereinnahmt. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr R\u00fcckdeckungsversicherungen (vgl. Reuter, GmbHR 1997, 1127; Schmidt, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 588). Da der R\u00fcckdeckungsanspruch zum (Privat-)Verm\u00f6gen der Gesellschaft geh\u00f6rt, werden die durch die Pr\u00e4mienzahlungen verk\u00f6rperten Entnahmen aber nicht einem Gesellschafter, sondern &#8211; entsprechend der gesamth\u00e4nderischen Bindung des R\u00fcckdeckungsanspruchs &#8211; allen Gesellschaftern zugerechnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.2001 (IV R 41\/00) BStBl. 2002 II S. 724 Pr\u00e4mien f\u00fcr eine R\u00fcckdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Ma\u00dfgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. &nbsp; EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 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