{"id":44077,"date":"2001-11-06T11:30:54","date_gmt":"2001-11-06T09:30:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44077"},"modified":"2013-05-30T15:17:06","modified_gmt":"2013-05-30T13:17:06","slug":"bfh-urteil-vom-6-11-2001-ix-r-97_00-bstbl-2002-ii-s-726","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-11-2001-ix-r-97_00-bstbl-2002-ii-s-726\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.11.2001 (IX R 97\/00)     BStBl. 2002 II S. 726"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.11.2001 (IX R 97\/00) BStBl. 2002 II S. 726<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird eine Ferienwohnung ausschlie\u00dflich an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehalten, ist nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 30. September 1997 IX R 80\/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) ohne weitere Pr\u00fcfung von der \u00dcberschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt (Anschluss an BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37\/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705).<\/p>\n<p>2. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet, ist die \u00dcberschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der f\u00fcr einen Prognosezeitraum von 30 Jahren gesch\u00e4tzten Einnahmen und Ausgaben ein Total\u00fcberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren sp\u00e4ter vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der k\u00fcrzere Zeitraum der tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensnutzung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>3. Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlichen Selbstnutzung zur tats\u00e4chlichen Vermietung aufzuteilen (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>4. L\u00e4sst sich der Umfang der &#8211; neben einer tats\u00e4chlichen Fremdvermietung gegebenen &#8211; Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.<\/p>\n<p>5. Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schl\u00fcssel\u00fcbergabe, Beseitigung von Sch\u00e4den) sind keine Selbstnutzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 2, 9, 21; FGO \u00a7 118 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 212)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, waren Eigent\u00fcmer einer im Jahre 1990 erworbenen und im Jahre 1999 wieder verkauften Ferienwohnung, die sie durch eine Verwalterin an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermieten lie\u00dfen. In der hierzu geschlossenen Verwaltungsvereinbarung hatten die Kl\u00e4ger sich vier Wochen j\u00e4hrlich zur Selbstnutzung und Renovierung vorbehalten; die \u00fcbrige Zeit stand die Wohnung ausschlie\u00dflich der Verwalterin zur Vermietung zur Verf\u00fcgung. Die Ferienwohnung war in den Streitjahren (1990 und 1991) an 174 Tagen (1990) und 185 Tagen (1991) vermietet.<\/p>\n<p>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Streitjahre machten die Kl\u00e4ger aus der Vermietung der Ferienwohnung &#8211; durch Gegen\u00fcberstellung der Einnahmen und der (gesamten) Aufwendungen ermittelte &#8211; Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse von 10.496 DM (1990) und 8.252 DM (1991) geltend; in den Folgejahren erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse von 7.471 DM (1992), 10.108 DM (1993), 14.057 DM (1994) und 7.709 DM (1995).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df in den Streitjahren die (der Vermietung nicht direkt zuordenbaren) Werbungskosten nur mit einem nach den Vermietungstagen berechneten Anteil zum Abzug zu und ermittelte so positive Eink\u00fcnfte von 98 DM (1990) und 1.736 DM (1991).<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es keine Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der Ferienwohnung ansetzte: Nach dem mit der Verwalterin abgeschlossenen Vertrag habe den Kl\u00e4gern die Ferienwohnung f\u00fcr eine bestimmte Zeit zur Selbstnutzung zur Verf\u00fcgung gestanden; nur in diesem Umfang seien die Leerstandszeiten der Selbstnutzung zuzurechnen. Die sich hiernach ergebenden Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse seien aber nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil die Vermietungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger als sog. Liebhaberei anzusehen sei. In der Zeit vom Erwerb der Ferienwohnung bis zu ihrem Verkauf im Jahre 1999 sei ein Total\u00fcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben weder erzielt worden noch nach den bei Beginn der Vermietungst\u00e4tigkeit bekannten objektiven Umst\u00e4nden zu erwarten gewesen. N\u00e4here Einzelheiten \u00fcber die Umst\u00e4nde und Motive der Ver\u00e4u\u00dferung seien nicht bekannt. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Kl\u00e4ger davon ausgehe, dass der (baldige) Verkauf der Ferienwohnung in den Streitjahren noch nicht vorgesehen gewesen sei, sei bei einem &#8211; mangels anderer Anhaltspunkte &#8211; mit 20 Jahren anzunehmenden Prognosezeitraum deren \u00dcberschusserzielungsabsicht zu verneinen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 212 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen (\u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) und materiellen Rechts (\u00a7 21 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und aus der Vermietung der Ferienwohnung Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse in H\u00f6he von 10.496 DM (1990) und 8.252 DM (1991) zu ber\u00fccksichtigen. Sie beantragen ferner, die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um in der Revisionsinstanz abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob das FG zu Recht die \u00dcberschusserzielungsabsicht der Kl\u00e4ger verneint hat.<\/p>\n<p>1. Bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Eink\u00fcnfte anzusetzen, die unter die Eink\u00fcnfte des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Kennzeichnend f\u00fcr diese Einkunftsarten ist, wie der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgef\u00fchrt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden T\u00e4tigkeiten oder Verm\u00f6gensnutzungen der Erzielung positiver Eink\u00fcnfte dienen.<\/p>\n<p>a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungst\u00e4tigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Verm\u00f6gensnutzung einen Total\u00fcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33\/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2); nichtsteuerbare Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne bleiben dabei unber\u00fccksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)). Die \u00dcberschusserzielungsabsicht kann erst nachtr\u00e4glich einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteil vom 31. M\u00e4rz 1987 IX R 112\/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Nach dem Regelungszweck des \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahme\u00fcberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80\/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Die Grunds\u00e4tze des vorgenannten Urteils sind auch bei Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen ausschlie\u00dflich an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehalten werden (z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37\/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in Eigenregie vermieten (s. dazu BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.) oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragen.<\/p>\n<p>Haben die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung indes auch selbst genutzt oder haben sie sich (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten) vorbehalten, die Ferienwohnung auch selbst zu nutzen, sind die Grunds\u00e4tze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 nicht anwendbar. Dies gilt &#8211; im Fall des Selbstnutzungsvorbehalts &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob die Ferienwohnung in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tats\u00e4chlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand.<\/p>\n<p>Ist in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen eine Selbstnutzung gegeben oder wird eine Selbstnutzung vorbehalten, entf\u00e4llt ab diesem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit, i.S. des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 ohne Pr\u00fcfung von der \u00dcberschusserzielungsabsicht auszugehen.<\/p>\n<p>Kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung anl\u00e4sslich eines Mieterwechsels (z.B. Endreinigung, Schl\u00fcssel\u00fcbergabe) oder zur Erhaltung der Mietsache (z.B. Beseitigung von Sch\u00e4den, die Mieter verursacht haben) sind keine Selbstnutzung (vgl. dazu auch Schuler, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1993, 1318, 1319 f.; Schempp\/ Urbahns, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1998, 422, 426). Das Gleiche gilt grunds\u00e4tzlich z.B. f\u00fcr das Durchf\u00fchren von Sch\u00f6nheitsreparaturen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25. November 1993 IV R 37\/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350). Findet jedoch eine Selbstnutzung statt, dienen Sch\u00f6nheitsreparaturen im Ergebnis sowohl der Selbstnutzung als auch der Vermietung; in einem solchen Fall sind die auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen &#8211; wie bei den Leerstandszeiten (siehe dazu nachfolgend, unter e bb) &#8211; im zeitlichen Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlichen Selbstnutzung zur tats\u00e4chlichen Vermietung aufzuteilen.<\/p>\n<p>Ob eine Selbstnutzung vorliegt oder die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung zu entscheiden. Die Steuerpflichtigen tragen insoweit die Feststellungslast.<\/p>\n<p>c) Werden Ferienwohnungen teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet, ist diese Art der Nutzung der Immobilie schon f\u00fcr sich allein Beweisanzeichen f\u00fcr eine (auch) private, nicht mit der Erzielung von Eink\u00fcnften zusammenh\u00e4ngende Veranlassung der Aufwendungen (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vgl. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 29. Juni 1995 1 BvR 1800\/94, 1 BvR 2480\/94, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1995, 749, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 10. Oktober 1995 8 C 40.93, BVerwGE 99, 303 = BStBl II 1996, 37, jeweils zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer). Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung auch zur privaten Erholung nutzen oder vorhalten, l\u00e4sst den Schluss zu, dass sie Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse auch aus privaten Motiven in Kauf nehmen. Deshalb ist in derartigen F\u00e4llen zu pr\u00fcfen, ob die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung gleichwohl mit \u00dcberschusserzielungsabsicht vermietet haben.<\/p>\n<p>d) Diese Absicht (einen Total\u00fcberschuss zu erzielen) kann als sog. innere Tatsache, wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorg\u00e4nge, nur anhand \u00e4u\u00dferer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umst\u00e4nden muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (z.B. Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Vermietungst\u00e4tigkeit bei objektiver Betrachtung einen Total\u00fcberschuss erwarten l\u00e4sst. Ist dies zu verneinen, k\u00f6nnen die Steuerpflichtigen gleichwohl nachweisen, dass sie zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Vermietung) die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zun\u00e4chst angefallene Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse w\u00fcrden im Laufe der T\u00e4tigkeit durch Einnahme\u00fcbersch\u00fcsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2000 X B 82\/99, BFH\/NV 2000, 1186, unter 2.). Die Steuerpflichtigen, die f\u00fcr das Vorhandensein der \u00dcberschusserzielungsabsicht die Feststellungslast tragen, m\u00fcssen hierzu die objektiven Umst\u00e4nde vortragen, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitraum erwarten konnten, einen Gesamt\u00fcberschuss zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8\/98, BFH\/NV 2000, 825, unter II. 3., m.w.N.); schon das Streben nach einem nur &#8222;bescheidenen \u00dcberschuss&#8220; reicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23\/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 3. c).<\/p>\n<p>e) Ob die Vermietungst\u00e4tigkeit einen Total\u00fcberschuss erwarten l\u00e4sst, h\u00e4ngt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umst\u00e4nde zu treffenden Prognose \u00fcber die voraussichtliche Dauer der Verm\u00f6gensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Ertr\u00e4ge und anfallenden Werbungskosten ab (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77\/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.). Zuk\u00fcnftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc). Die Verh\u00e4ltnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums k\u00f6nnen wichtige Anhaltspunkte liefern (Urteil in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn die zuk\u00fcnftige Bemessung eines Faktors unsicher ist (Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a).<\/p>\n<p>aa) Bei der Ermittlung des &#8222;Total\u00fcberschusses&#8220; aus Vermietung und Verpachtung ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden (z.B. Beschluss in BFH\/NV 2000, 1186, unter 1.). In die Prognose sind deshalb als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschlie\u00dflich oder anteilig) auf Zeitr\u00e4ume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Ferieng\u00e4ste tats\u00e4chlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), dagegen nicht die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen sind danach zun\u00e4chst die ausschlie\u00dflich auf die Vermietung entfallenden Werbungskosten, z.B. Reinigungskosten, Entgelte f\u00fcr die Aufnahme in das Gastgeberverzeichnis und Anschaffungs- und Reparaturkosten f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die ausschlie\u00dflich der Vermietung dienen.<\/p>\n<p>bb) Bei den \u00fcbrigen Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind (z.B. Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Geb\u00e4ude-AfA und Versicherungsbeitr\u00e4ge), ist eine Aufteilung auf die Zeit der Vermietung und auf die Zeit der Selbstnutzung geboten; dabei kommt als Aufteilungsma\u00dfstab nur das Verh\u00e4ltnis der beiden Zeitr\u00e4ume zueinander in Betracht (BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 49\/90, BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27). Hierbei gelten folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>(1) Haben die Steuerpflichtigen (z.B. bei der Vermietung einer Ferienwohnung durch einen Dritten) die Selbstnutzung zeitlich beschr\u00e4nkt, ist (nur) die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung und im \u00dcbrigen die Leerstandszeit der Vermietung zuzurechnen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. August 1996 IX R 48\/94, BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42, unter 1.).<\/p>\n<p>(2) Ist eine Selbstnutzung (beim Vermieten in Eigenregie oder auch beim \u00dcbertragen der Vermietung auf einen Dritten) jederzeit m\u00f6glich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Sch\u00e4tzung aufzuteilen. Zwar waren nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. Juni 1991 IX R 7\/85, BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24, und in BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27; zuletzt z.B. Urteil in BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.) die Leerstandszeiten allein der Selbstnutzung zuzurechnen, wenn nach den bindenden Feststellungen des FG (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO) davon auszugehen war, dass die Ferienwohnung den Steuerpflichtigen (auch) zur Selbstnutzung zur Verf\u00fcgung stand. Die Steuerpflichtigen konnten nur entweder die Selbstnutzung durch Einschalten eines Dritten ausschlie\u00dfen oder die Zurechnung der Leerstandszeiten in Kauf nehmen. An dieser Beurteilung h\u00e4lt der Senat nicht mehr fest. Er l\u00e4sst sich dabei von folgenden \u00dcberlegungen leiten: Durch das &#8211; saisonabh\u00e4ngige &#8211; Vermieten einer Ferienwohnung an wechselnde Ferieng\u00e4ste ergibt sich im Regelfall, dass die Ferienwohnung gewisse Zeiten innerhalb des Jahres leer steht (Schuler, DB 1993, 1318, 1319; Schempp\/Urbahns, Inf 1998, 422, 425); dennoch sind in dieser k\u00fcrzeren Vermietungszeit &#8211; bei passabler Auslastung der Ferienwohnung &#8211; im Allgemeinen h\u00f6here Einnahmen zu erzielen als bei einer ganzj\u00e4hrigen Dauervermietung (Leu, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 2000, 129, 131; vgl. dazu auch Urteil in BVerwGE 99, 303 = BStBl II 1996, 37, 38, zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer). Die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung sind damit &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; nicht notwendigerweise Folge einer beabsichtigten Selbstnutzung, sondern k\u00f6nnen auch durch eine beabsichtigte Vermietung verursacht sein. Dies rechtfertigt es, sie nicht von vornherein allein der Selbstnutzung zuzurechnen, sondern entsprechend dem zeitlichen Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlichen Selbstnutzung zur tats\u00e4chlichen Vermietung aufzuteilen (im Ergebnis ebenso f\u00fcr die Umsatzsteuer, BFH-Urteil vom 24. August 2000 V R 9\/00, BFHE 193, 161, BStBl II 2001, 76 &#8211; Verwendungseigenverbrauch wegen teilweiser Privatnutzung einer Segelyacht).<\/p>\n<p>(3) Ob und in welchem Umfang die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung tats\u00e4chlich selbst genutzt oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten haben, ist Sache der Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung durch das FG. Die Steuerpflichtigen tragen insoweit die Feststellungslast.<\/p>\n<p>(4) Ist nach der aus den Gesamtumst\u00e4nden des Verfahrens gewonnen \u00dcberzeugung des FG &#8211; neben einer festgestellten Zeit tats\u00e4chlicher Fremdvermietung &#8211; eine Selbstnutzung gegeben, l\u00e4sst sich aber deren Umfang nicht aufkl\u00e4ren, ist im Wege einer typisierenden Sch\u00e4tzung davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung (einschlie\u00dflich der vom Umfang her nicht feststellbaren Zeit der Selbstnutzung) zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>cc) Ist eine Pr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht im Wege der Prognose erforderlich, weil die Steuerpflichtigen ihre Ferienwohnung teilweise selbst genutzt haben, so ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats f\u00fcr die Prognose nicht auf die Dauer der Nutzungsm\u00f6glichkeit des Geb\u00e4udes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden abzustellen (z.B. Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (1)). Hieran h\u00e4lt der Senat insoweit nicht mehr fest, als er in die Beurteilung auch die m\u00f6gliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger der Steuerpflichtigen mit einbezieht (z.B. Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 23. Juli 1992 IV B 3 -S 2253- 29\/92, BStBl I 1992, 434; Jakob\/H\u00f6rmann, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1989, 665, 675; Lang, FR 1997, 201, 205; kritisch Trzaskalik, in: Kirchhof\/ S\u00f6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 21 Rdnr. B 262). Der Prognosezeitraum ist &#8211; wenn sich nicht aus objektiven Umst\u00e4nden eine Befristung der Nutzung (z.B. wegen eines bereits im Streitjahr beabsichtigten sp\u00e4teren Verkaufs; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71\/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, betr. die Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit R\u00fcckkaufangebot oder Verkaufsgarantie) und damit ein k\u00fcrzerer Zeitraum ergibt &#8211; typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen. Hierf\u00fcr sprechen folgende Gesichtspunkte: Da f\u00fcr die Dauer des Prognosezeitraums die Art und Weise der Nutzung durch die Steuerpflichtigen (und gegebenenfalls ihre Rechtsnachfolger) ma\u00dfgebend ist, scheidet eine Prognose aus, die auf die voraussichtliche tats\u00e4chliche (100 Jahre; vgl. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 434) oder auf die bei der Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA &#8211; (\u00a7 7 Abs. 4 EStG) typisierend mit 50 Jahren angenommene Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes abstellt. Hinzu kommt, dass eine Prognose \u00fcber diese Zeitr\u00e4ume zu viele spekulative Komponenten enth\u00e4lt (BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 IX R 64\/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826). Andererseits werden Immobilienk\u00e4ufe im Regelfall mit Kredit finanziert. Dies rechtfertigt es, als \u00fcberschaubaren (Prognose-)Zeitraum nicht einen k\u00fcrzeren Zeitraum (z.B. 20 Jahre oder noch weniger) zugrunde zu legen, sondern zugunsten der Steuerpflichtigen eine Zeitspanne von 30 Jahren anzunehmen; denn innerhalb einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren werden bei einer Finanzierung zu Standardkonditionen die Kredite getilgt (vgl. R\u00fcchardt, Handbuch des Hypothekarkredits, 3. Aufl., S. 110 u. 425; Roemer, Inf 1996, 522, 524); \u00fcber einen solchen Zeitraum werden Steuerpflichtige im Regelfall ihre Investition in eine auch selbst genutzte Ferienimmobilie planen.<\/p>\n<p>dd) Die im Prognosezeitraum voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu sch\u00e4tzen. Soweit die Steuerpflichtigen f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung keine ausreichenden objektiven Umst\u00e4nde \u00fcber eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zuk\u00fcnftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vortragen, sind die zuk\u00fcnftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den f\u00fcnf letzten Veranlagungszeitr\u00e4umen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu sch\u00e4tzen (vgl. insoweit z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 1186, unter 2.; ferner z.B. BFH-Urteile vom 19. M\u00e4rz 1987 IV R 85\/85, BFH\/NV 1987, 580, und vom 12. Dezember 1990 I R 85\/88, BFH\/NV 1992, 59, unter 3. a aa, m.w.N. &#8211; zur Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Jahresgewinns). Da es sich um eine blo\u00dfe Sch\u00e4tzung handelt, sind inflationsbedingte Erh\u00f6hungen der Einnahmen und Werbungskosten nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>ee) F\u00fcr den Ansatz der &#8211; mit dem Alter der Immobilie erfahrungsgem\u00e4\u00df zunehmenden &#8211; Aufwendungen zur Instandhaltung der Ferienwohnung bilden die Wertans\u00e4tze (H\u00f6chstbetr\u00e4ge) in \u00a7 28 der Zweiten Berechnungsverordnung &#8211; II.BV &#8211; (in der bei Beginn der Investition in die Ferienimmobilie geltenden Fassung) eine geeignete Sch\u00e4tzungsgrundlage (vgl. FG Berlin, Urteil vom 27. Januar 1997 8097\/96, EFG 1997, 665, rkr.). Die AfA auf in der Ferienwohnung enthaltene Einrichtungsgegenst\u00e4nde sind im Regelfalle nach den S\u00e4tzen der (auch f\u00fcr Ferienwohnungen geltenden) amtlichen AfA-Tabelle Gastgewerbe (z.B. Beck&#8217;sche Textausgaben-Steuertabellen, AfA I\/5, Nr. 92) zu bemessen.<\/p>\n<p>ff) Da der voraussichtliche &#8222;Total\u00fcberschuss&#8220; aus Vermietung und Verpachtung nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist (s. oben, unter II. 1. e aa), ist die Geb\u00e4udeabnutzung in der Prognose mit der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 EStG in Betracht kommenden &#8222;Normal-AfA&#8220; zu ber\u00fccksichtigen. Dagegen sind negative Eink\u00fcnfte aufgrund von steuerlichen Subventions- und Lenkungsnormen au\u00dfer Ansatz zu lassen (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e, m.w.N.; a.A. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. November 1998 IV C 3 -S 2253- 8\/98, BStBl I 1998, 1444). Dies bedeutet kein Abweichen von allgemeinen Prinzipien der Eink\u00fcnfteermittlung (so aber z.B. Stein, DStZ 2000, 780, 783 f.), sondern stellt sicher, dass diese Normen sich &#8211; entsprechend dem Willen des Gesetzgebers &#8211; zwar in der Ergebnisrechnung des laufenden Veranlagungszeitraums niederschlagen sollen und zu Verlusten f\u00fchren d\u00fcrfen (Trzaskalik, a.a.O., \u00a7 21 Rdnr. B 280; Lang, FR 1997, 201, 207), aber sich bei der Prognose nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken. Anderenfalls w\u00fcrde der mit Subventions- und Lenkungsnormen verfolgte Zweck unterlaufen, wenn ein durch sie entstandener Werbungskosten\u00fcberschuss unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsste (Urteil in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. e).<\/p>\n<p>f) Eine Prognose mit einer Sch\u00e4tzung der Einnahmen und Ausgaben \u00fcber einen Zeitraum von 30 Jahren enth\u00e4lt naturgem\u00e4\u00df viele Unsicherheitsfaktoren. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Gesamtsumme der gesch\u00e4tzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 v.H. und bei der Gesamtsumme der gesch\u00e4tzten Ausgaben ein Sicherheitsabschlag von 10 v.H. vorgenommen wird.<\/p>\n<p>g) Legen die Steuerpflichtigen dar, dass sie auf die in der Vergangenheit entstandenen Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse reagiert und die Art und Weise der Vermietung ge\u00e4ndert haben, ist der Sch\u00e4tzung der Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der zuk\u00fcnftigen (z.B. f\u00fcnf) Veranlagungszeitr\u00e4ume zugrunde zu legen, in denen sich die im (jeweiligen) Streitjahr objektiv erkennbar angelegten Ma\u00dfnahmen erstmals ausgewirkt haben. Die sich so ergebenden Einnahmen und Ausgaben sind auf den Rest des Prognosezeitraums hochzurechnen. Dieser beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung der Ferienwohnung.<\/p>\n<p>h) Die Feststellung, ob im Einzelfall eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vorliegt, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung als Tatfrage zu entscheiden (Urteil in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.). Das Gleiche gilt f\u00fcr die in diesem Zusammenhang zu treffende Prognose, die eine Sch\u00e4tzung durch das FG gem\u00e4\u00df \u00a7 162 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bildet (z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 1186, unter 5.). Sie beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tats\u00e4chlicher Art, die zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen i.S. von \u00a7 118 Abs. 2 FGO geh\u00f6ren (vgl. Urteil in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, m.w.N.). Das Revisionsgericht kann &#8211; neben der \u00dcberpr\u00fcfung der insoweit ma\u00dfgebenden Kriterien &#8211; die Feststellungen des FG nur darauf hin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen; die Schlussfolgerungen des FG sind rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie zwar nicht zwingend, aber m\u00f6glich sind (Urteile in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a, und in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2. a (3), m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung der unter 1. dargestellten Grunds\u00e4tze ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wie die Kl\u00e4ger die Ferienwohnung in der vertraglich (zur Selbstnutzung und Renovierung) vorbehaltenen Zeit genutzt haben. Dies muss es nachholen und pr\u00fcfen, in welchem zeitlichen Umfang die Kl\u00e4ger in der Ferienwohnung tats\u00e4chlich Renovierungsarbeiten durchgef\u00fchrt haben. Mit dem darauf entfallenden Anteil ist die (vertraglich vorbehaltene) Zeit der Vermietung zuzurechnen, der verbleibende Rest ist (wegen des Vorbehalts) als Selbstnutzung zu beurteilen.<\/p>\n<p>Das Vorliegen der \u00dcberschusserzielungsabsicht ist &#8211; nach entsprechender Aufteilung der Kosten &#8211; durch eine unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmende Prognose festzustellen. Statt des mit 30 Jahre anzunehmenden Prognosezeitraums ist die k\u00fcrzere Zeit der tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensnutzung zugrunde zu legen, wenn die Kl\u00e4ger bereits beim Erwerb der Ferienwohnung deren sp\u00e4teren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen haben.<\/p>\n<p>3. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig ist. Die Entscheidung nach \u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; daf\u00fcr ist das Gericht des ersten Rechtszugs zust\u00e4ndig (z.B. BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 99\/97, BFH\/NV 2001, 14, unter II. 4.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.11.2001 (IX R 97\/00) BStBl. 2002 II S. 726 1. Wird eine Ferienwohnung ausschlie\u00dflich an wechselnde Ferieng\u00e4ste vermietet und in der \u00fcbrigen Zeit hierf\u00fcr bereitgehalten, ist nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 30. 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