{"id":44078,"date":"2001-11-27T11:28:28","date_gmt":"2001-11-27T09:28:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44078"},"modified":"2013-05-30T15:25:32","modified_gmt":"2013-05-30T13:25:32","slug":"bfh-urteil-vom-27-11-2001-viii-r-36_00-bstbl-2002-ii-s-731","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-11-2001-viii-r-36_00-bstbl-2002-ii-s-731\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.11.2001 (VIII R     36\/00) BStBl. 2002 II S. 731"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.11.2001 (VIII R 36\/00) BStBl. 2002 II S. 731<\/strong><\/p>\n<p>Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG zu ber\u00fccksichtigende Aufl\u00f6sungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsverm\u00f6gen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen \u00c4nderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb auch Sachverhalte zu ber\u00fccksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den Gesellschafter &#8211; wenn er Kaufmann w\u00e4re &#8211; zur Bildung einer R\u00fcckstellung verpflichten w\u00fcrden. Eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungspr\u00fcfung ist fr\u00fchestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Pr\u00fcfer zu bilden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 17 Abs. 2 und Abs. 4; HGB \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart (EFG 2001, 891)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte 1983 zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die K-GmbH gegr\u00fcndet, an deren Stammkapital (500.000 DM) er zu rd. einem Drittel beteiligt war. In den Jahren 1984 bis 1988 wurden die Gesch\u00e4ftsanteile an der K-GmbH &#8211; zum Teil \u00fcber Schweizer Kapitalgesellschaften &#8211; mehrmals ver\u00e4u\u00dfert, bis sie schlie\u00dflich 1988 alle in der Hand der K-KG vereinigt wurden. Pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der KG war der Kl\u00e4ger. Den Kommanditanteil hielt zun\u00e4chst eine AG, dann eine GmbH, deren jeweiliger Alleingesellschafter der Kl\u00e4ger war.<\/p>\n<p>1991 wurde die K-GmbH aufgel\u00f6st. Zum Liquidator wurde der Kl\u00e4ger bestellt. Die Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1991 wies ohne die noch ausstehenden Einlagen in H\u00f6he von 375.000 DM einen \u00dcberschuss des Aktivverm\u00f6gens \u00fcber die Verbindlichkeiten in H\u00f6he von 62.098,63 DM aus. Die Liquidation der Gesellschaft wurde zum 31. Dezember 1996 abgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer 1990 begonnenen und 1995 abgeschlossenen Steuerfahndungspr\u00fcfung bei der K-GmbH f\u00fcr die Jahre 1984 bis 1987 stellte der Pr\u00fcfer verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) an den Kl\u00e4ger in erheblichem Umfang fest. Das Verfahren endete 1996 nach mehreren Besprechungen im Einspruchsverfahren mit bestandskr\u00e4ftigen K\u00f6rperschaftsteuerbescheiden. Die aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der K-GmbH nicht zu deckenden Steuerschulden wurden vom Kl\u00e4ger unter Verwendung von Privatverm\u00f6gen getilgt. Die verdeckt ausgesch\u00fctteten Gewinne hat die GmbH nicht zur\u00fcckgefordert.<\/p>\n<p>Im Anschluss an weitere 1995 und 1996 sowohl bei der K-KG als auch &#8211; f\u00fcr die Jahre 1988 bis 1992 &#8211; bei der K-GmbH und &#8211; f\u00fcr die Jahre 1990 bis 1992 &#8211; beim Kl\u00e4ger selbst durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfungen vertrat der Pr\u00fcfer die Ansicht, dass die Beteiligung an der K-GmbH nicht der K-KG, sondern dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sei und dass dieser in den Jahren 1988 und 1989 verdeckte Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der K-GmbH in H\u00f6he von insgesamt 330.000 DM geleistet habe. Dadurch erg\u00e4ben sich beim Kl\u00e4ger Anschaffungskosten f\u00fcr die Beteiligung in H\u00f6he von 752.701 DM. Der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheid 1991, mit dem er einen Aufl\u00f6sungsverlust gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von mindestens 1.532.055,83 DM geltend gemacht hatte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2001, 891).<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheides vom 26. Januar 2001 die Einkommensteuer 1991 auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte im Streitjahr 1991 noch keinen Aufl\u00f6sungsverlust i.S. von \u00a7 17 Abs. 4 EStG geltend machen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 17 Abs. 1 und 4 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatverm\u00f6gen hielt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. November 1997 VIII R 18\/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, m.w.N.; vom 3. Juni 1993 VIII R 81\/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass die zivilrechtlich der K-KG geh\u00f6rende Beteiligung an der K-GmbH steuerrechtlich dem Kl\u00e4ger zuzurechnen war. Einwendungen gegen diese Zurechnung hat der Kl\u00e4ger auch im Revisionsverfahren nicht erhoben. Die K-GmbH wurde 1991 durch Gesellschafterbeschluss aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>2. Dagegen lagen die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung eines Aufl\u00f6sungsverlustes i.S. von \u00a7 17 EStG im Streitjahr noch nicht vor. Hierf\u00fcr w\u00e4re erforderlich gewesen, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und R\u00fcckzahlungen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen rechnen konnte und dass feststand, ob und in welcher H\u00f6he noch nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des \u00a7 17 Abs. 2 EStG zu ber\u00fccksichtigende Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1992 VIII R 87\/89, BFHE 170, 53, BStBl II 1993, 340; vom 24. April 1997 VIII R 16\/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 332, unter II. 2. der Gr\u00fcnde, m.w.N.; vom 10. November 1998 VIII R 6\/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Ob und in welcher H\u00f6he dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, l\u00e4sst sich im Fall der Aufl\u00f6sung der Kapitalgesellschaft mit anschlie\u00dfender Liquidation regelm\u00e4\u00dfig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vom 12. Dezember 2000 VIII R 52\/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286). Nach den Feststellungen des FG war die Liquidation der K-GmbH 1991 noch nicht beendet. Sie war vielmehr, wie sich aus den Erl\u00e4uterungen zur Schlussbilanz auf dem 31. Dezember 1996 ergibt, erst 1996 abgeschlossen.<\/p>\n<p>b) Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Ver\u00e4u\u00dferungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 63\/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20\/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36\/97, BFH\/NV 2001, 761). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16\/95, BFH\/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses verm\u00f6genslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344). In diesen F\u00e4llen kann die M\u00f6glichkeit einer Auskehrung von Restverm\u00f6gen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden. Die Verm\u00f6genslosigkeit der Gesellschaft und ihre nachfolgende L\u00f6schung im Handelsregister haben ihre Vollbeendigung zur Folge.<\/p>\n<p>Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die K-GmbH war 1991 noch nicht verm\u00f6genslos. Vielmehr ist in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 auch ohne Ber\u00fccksichtigung der noch ausstehenden Einlagen noch ein \u00dcberschuss der Aktiva \u00fcber die Passiva in H\u00f6he von 62.098,63 DM ausgewiesen.<\/p>\n<p>c) Eine Kapitalgesellschaft kann unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Zwecksetzung des \u00a7 17 EStG trotz der vorhandenen Aktivwerte auch dann als verm\u00f6genslos behandelt werden, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsverm\u00f6gen im Rahmen der Verm\u00f6gensverteilung nach \u00a7 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) nicht mehr rechnen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VIII R 46\/98, BFH\/NV 2000, 561). Diese Feststellung l\u00e4sst sich jedoch auch unter Ber\u00fccksichtigung der bereits angelaufenen Steuerfahndungspr\u00fcfung f\u00fcr 1991 noch nicht treffen.<\/p>\n<p>aa) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Aufl\u00f6sungsgewinn oder -verlust nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung zu ermitteln, soweit nicht die Eigenart der Gewinnermittlung nach \u00a7 17 EStG Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert (BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21\/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Danach ist insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten (BFH-Urteile in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 7. Juli 1992 VIII R 56\/88, BFH\/NV 1993, 25, a.E.; vom 21. Dezember 1993 VIII R 69\/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFH\/NV 2001, 761). Das bedeutet u.a., dass alle am jeweiligen Bilanzstichtag vorhersehbaren Risiken und Verluste zu ber\u00fccksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation &#8211; oder bis zu dem an seine Stelle tretenden Zeitpunkt &#8211; noch entstehen werden (\u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 EStG, \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -; BFH-Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162). Es sind deshalb auch Sachverhalte zu ber\u00fccksichtigen, die die GmbH am Bilanzstichtag zur Bildung einer R\u00fcckstellung verpflichten w\u00fcrden. Denn in diesem Umfang waren Zuteilungen und R\u00fcckzahlungen von Verm\u00f6gen der Gesellschaft i.S. von \u00a7 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr wahrscheinlich.<\/p>\n<p>bb) In der Bilanz zum 31. Dezember 1991 durfte die K-GmbH jedoch noch keine R\u00fcckstellung f\u00fcr die sp\u00e4ter festgesetzten Mehrsteuern aufgrund der Steuerfahndungspr\u00fcfung bilden. Die allgemeine Erfahrung, dass bei einer Betriebspr\u00fcfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt eine solche R\u00fcckstellung noch nicht (BFH-Urteil vom 13. Januar 1966 IV 51\/62, BFHE 84, 517, BStBl III 1966, 189, st\u00e4ndige Rechtsprechung). Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige wei\u00df, dass er den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Vielmehr ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Das ist fr\u00fchestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Pr\u00fcfer anzunehmen (sog. aufdeckungsorientierte Ma\u00dfnahme, vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 73\/95, BFHE 180, 110, BStBl II 1996, 592, unter II. 3. der Gr\u00fcnde, m.w.N.; Schmidt\/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 5 Rz. 550 &#8222;Betriebspr\u00fcfung&#8220;; Schreiber in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 5 EStG Rz. 920 &#8222;Au\u00dfenpr\u00fcfung&#8220;; Lambrecht in Kirchhof\/ S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rdnr. D 307). Das entspricht dem Grundsatz, dass bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen die verpflichtungsbegr\u00fcndenden Tatsachen den Fachbeh\u00f6rden bekannt sein m\u00fcssen bzw. deren Aufdeckung unmittelbar bevorsteht (Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14\/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891).<\/p>\n<p>Das ist bei einer Steuerfahndungspr\u00fcfung, die 1990 begonnen und erst 1995 abgeschlossen wurde und deren Ergebnisse auch erst nach mehreren Besprechungen im Jahre 1996 zu einer Steuerfestsetzung f\u00fchrten, im Streitjahr 1991 noch nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>d) Es stand zudem 1991 noch nicht fest, dass bei den Anschaffungskosten des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Beteiligung keine wesentlichen \u00c4nderungen mehr eintreten werden.<\/p>\n<p>aa) Hinsichtlich der nach Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft anfallenden Abwicklungsaufwendungen eines Gesellschafters, die auf einer Verpflichtung des Gesellschafters beruhen, hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass diese nicht erst im Zeitpunkt ihres Abflusses, sondern bereits dann zu ber\u00fccksichtigen seien, wenn die Verpflichtung hierzu entstanden ist (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, unter 1. b der Gr\u00fcnde, m.w.N.). Das ist jedoch nicht, wie der Kl\u00e4ger meint, in dem Sinne zu verstehen, dass allein auf die schuldrechtliche Entstehung der Verpflichtung (z.B. nach dem Gesellschaftsvertrag, nach einem Beschluss der Gesellschafter, einer einzelvertraglichen Verpflichtung oder nach Kapitalersatzrecht) abzustellen ist. Vielmehr kommt es auch hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit nachtr\u00e4glicher Anschaffungskosten grunds\u00e4tzlich darauf an, wann nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung der Aufwand realisiert ist, im Falle einer dem Grunde oder der H\u00f6he nach noch ungewissen Verbindlichkeit also darauf, ob ein Kaufmann zur Bildung einer R\u00fcckstellung verpflichtet w\u00e4re (vgl. u.a. &#8211; f\u00fcr B\u00fcrgschaftsverpflichtung &#8211; BFH-Urteile in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gr\u00fcnde, und vom 26. Januar 1999 VIII R 32\/96, BFH\/NV 1999, 922). Eine ungewisse Verbindlichkeit liegt auch vor, wenn sich ein Gesellschafter gegen\u00fcber seiner Gesellschaft bei oder nach dem Beschluss \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zu Nachschusszahlungen mit dem Ziel verpflichtet hat, dass die Gesellschaft bei \u00dcberschuldung konkursfrei abgewickelt werden soll (zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten in diesem Fall vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2\/97, BFH\/NV 1998, 955, m.w.N., und Urteile in BFH\/NV 2000, 561, unter 1. b der Gr\u00fcnde). Zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fchrt die Verpflichtung aber erst dann, wenn der Gesellschafter ernsthaft damit rechnen muss, dass er aus ihr in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>Soweit deshalb die Behauptung des Kl\u00e4gers zutreffen sollte, er habe sich bei Aufl\u00f6sung der K-GmbH verpflichtet, f\u00fcr den Fall eines drohenden Konkurses etwaige Schulden der Gesellschaft zu \u00fcbernehmen oder Nachsch\u00fcsse in das Gesellschaftsverm\u00f6gen zu leisten, sind nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten bei ihm erst ab dem Zeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen, ab dem die Gesellschaft ernsthaft mit Steuernachforderungen rechnen und eine entsprechende R\u00fcckstellung bilden musste. Das war, wie ausgef\u00fchrt, 1991 noch nicht der Fall.<\/p>\n<p>bb) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Aufwendungen, die dem Gesellschafter nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft entstehen, r\u00fcckwirkende Ereignisse i.S. von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) sein k\u00f6nnen (BFH-Urteile in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 3. der Gr\u00fcnde; in BFH\/NV 1999, 922; in BFH\/NV 2000, 561) f\u00fchrt entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlustes noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnten und deshalb in das Jahr der Entstehung dieses Verlustes zur\u00fcckzubeziehen sind. Sie setzt voraus, dass der Stichtag, zu dem dieser Verlust nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung realisiert ist, bereits feststeht. Daran fehlt es hier. Die Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung sind deshalb im Streitfall nicht anwendbar.<\/p>\n<p>cc) Auch auf das Urteil des erkennenden Senats in BFH\/NV 2000, 561 kann sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine abweichende Ansicht nicht berufen. Der Senat hat dort ausgef\u00fchrt, dass eine unerwartete Steuernachforderung aufgrund einer nach Aufl\u00f6sung der Gesellschaft durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung ein auf den Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung r\u00fcckwirkendes Ereignis sei. Anders als im Streitfall stand das Jahr der Verlustentstehung aber in jenem Fall angesichts der \u00dcberschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Aufl\u00f6sung bereits fest, die Betriebspr\u00fcfung fand erst rund zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt statt. Der Annahme des Senats in diesem Urteil, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Aufl\u00f6sung mit der Folge \u00fcberschuldet gewesen sei, dass der Kl\u00e4ger nicht mehr mit Leistungen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen rechnen konnte, stand nicht entgegen, dass sich die Gesellschafter &#8211; wie nach seinem Vortrag auch der Kl\u00e4ger &#8211; zur Leistung von Nachsch\u00fcssen zum Zweck einer konkursfreien Abwicklung der Gesellschaft verpflichtet hatten. Denn die dadurch begr\u00fcndeten Einlageforderungen erh\u00f6hten zwar das Aktivverm\u00f6gen der Gesellschaft; dieses Verm\u00f6gen war aber zur Befriedigung der Gesellschaftsgl\u00e4ubiger bestimmt und stand deshalb zur Auskehrung an die Gesellschafter nicht zur Verf\u00fcgung. Diese Zweckbindung w\u00fcrde auch im Streitfall bestehen und unter Ber\u00fccksichtigung der Zwecksetzung des \u00a7 17 EStG die Annahme nicht hindern, dass die K-GmbH \u00fcberschuldet war. Sie wird jedoch erst in dem Jahr von Bedeutung, in dem aufgrund des Ergebnisses der Steuerfahndungspr\u00fcfung mit Steuernachforderungen zu rechnen war, die das \u00fcbrige Aktivverm\u00f6gen der Gesellschaft \u00fcberstiegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.11.2001 (VIII R 36\/00) BStBl. 2002 II S. 731 Bei der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG zu ber\u00fccksichtigende Aufl\u00f6sungsverlust in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsverm\u00f6gen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen \u00c4nderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-11-2001-viii-r-36_00-bstbl-2002-ii-s-731\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.11.2001 (VIII R     36\/00) BStBl. 2002 II S. 731<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44078","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44078","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44078"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44078\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44078"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44078"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44078"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}