{"id":44079,"date":"2001-12-18T11:31:04","date_gmt":"2001-12-18T09:31:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44079"},"modified":"2013-05-30T14:07:15","modified_gmt":"2013-05-30T12:07:15","slug":"bfh-urteil-vom-18-12-2001-viii-r-27_00-bstbl-2002-ii-s-733","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-12-2001-viii-r-27_00-bstbl-2002-ii-s-733\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R     27\/00) BStBl. 2002 II S. 733"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 27\/00) BStBl. 2002 II S. 733<\/strong><\/p>\n<p>1. B\u00fcrgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft f\u00fcr Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft \u00fcbernehmen, k\u00f6nnen durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und damit zum negativen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter-B\u00fcrgen bei der Besitzpersonengesellschaft geh\u00f6ren, wenn die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaften zu nicht markt\u00fcblichen (fremd\u00fcblichen) Bedingungen erfolgt.<\/p>\n<p>2. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen B\u00fcrgschaften f\u00fchrt nicht zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten f\u00fcr die zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft geh\u00f6renden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass Verbindlichkeitsr\u00fcckstellungen nur f\u00fcr solche k\u00fcnftigen Aufwendungen gebildet werden d\u00fcrfen, die zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben f\u00fchren und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind, steht deshalb einer R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus solchen B\u00fcrgschaften nicht entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB \u00a7 249 Abs. 1, \u00a7 255 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1214)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), ist eine Besitzgesellschaft, an der A, B und C zu je einem Drittel beteiligt sind. Die Kl\u00e4gerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Sie verpachtete ab 1. Januar des Streitjahres 1993 ihr &#8230;-Unternehmen an die ABC-GmbH (GmbH; Betriebsgesellschaft), an welcher ebenfalls die oben genannten drei Gesellschafter zu je einem Drittel beteiligt waren. Das Stammkapital der GmbH (Betriebsgesellschaft) betrug 51.000 DM. Die GmbH-Anteile der drei Gesellschafter wurden in der Gesamtbilanz der Kl\u00e4gerin (GbR) als Anlageverm\u00f6gen ausgewiesen. Sie stellen unstreitig Sonderbetriebsverm\u00f6gen der drei Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Am 12. Oktober 1993 \u00fcbernahmen die drei Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und der Betriebs-GmbH zur Sicherung von Kreditanspr\u00fcchen der Volksbank S gegen die Betriebs-GmbH jeweils unentgeltliche selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften in H\u00f6he von 50.000 DM, zusammen also in H\u00f6he von 150.000 DM.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der GmbH (Jahresfehlbetrag 1993: 430.550 DM; davon am 31. Dezember 1993 nicht durch Eigenkapital gedeckt: 390.940 DM) schrieb die Kl\u00e4gerin in ihrer Gesamtbilanz zum 31. Dezember 1993 die zuvor mit 51.000 DM aktivierte GmbH-Beteiligung auf einen Erinnerungswert von 1 DM ab und bildete zugleich eine R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus den B\u00fcrgschaften ihrer Gesellschafter in H\u00f6he von 150.000 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte diese R\u00fcckstellung nicht an und verminderte deshalb im angefochtenen Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 1993 erkl\u00e4rten Gesamtverlust um 150.000 DM auf 43.618 DM. Ausgehend von diesem um den streitigen R\u00fcckstellungsaufwand reduzierten Verlust stellte das FA in dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 17. April 1994 den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1993 mit 21.921 DM fest.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die gegen beide Bescheide erhobene Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1999, 1214).<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt (sinngem\u00e4\u00df), die Vorentscheidung aufzuheben und<\/p>\n<p>&#8211; den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1993 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von minus 193.618 DM festgestellt werden, sowie<\/p>\n<p>&#8211; den angefochtenen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1993 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf der Grundlage negativer Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.S. von \u00a7 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von minus 193.618 DM festgestellt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht hat das FG angenommen, der Bildung einer R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus den in Rede stehenden B\u00fcrgschaften in den Sonderbilanzen der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin stehe der Umstand entgegen, dass eine Inanspruchnahme aus diesen B\u00fcrgschaften zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten der Gesellschafter auf deren ebenfalls zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Beteiligungen an der Betriebs-GmbH f\u00fchrten.<\/p>\n<p>1. \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gebietet die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten. Die Pflicht zur Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzt u.a. voraus,<\/p>\n<p>&#8211; eine betrieblich veranlasste und konkretisierte Verbindlichkeit gegen\u00fcber einem anderen, die nach Entstehung, Grund und\/oder H\u00f6he und\/oder F\u00e4lligkeit ungewiss ist; (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Juni 1989 I R 86\/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550, unter II. 7. der Gr\u00fcnde; Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 5 Rz. 361, m.w.N.);<\/p>\n<p>&#8211; die Wahrscheinlichkeit, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird. Der Steuerpflichtige muss mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen (k\u00f6nnen); die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur Bildung einer R\u00fcckstellung nicht aus (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. November 1988 VIII R 62\/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359);<\/p>\n<p>&#8211; die k\u00fcnftigen Ausgaben m\u00fcssen sofort als Betriebsausgaben abziehbar, d\u00fcrfen also ihrer Art nach nicht als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu aktivieren sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 8\/96, BFHE 186, 417, BStBl II 1999, 18; vgl. nunmehr auch \u00a7 5 Abs. 4b Satz 1 EStG n.F.).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die streitigen R\u00fcckstellungen in den Sonderbilanzen ihrer Gesellschafter jedenfalls dann nicht bilden k\u00f6nnen und d\u00fcrfen, wenn die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaften durch ihre Gesellschafter f\u00fcr (Kredit-) Verbindlichkeiten der Betriebs-GmbH nicht durch den Betrieb der Kl\u00e4gerin (Besitzgesellschaft) veranlasst gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 46\/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, unter II. 2. a der Gr\u00fcnde, m.w.N., und vom 19. Oktober 2000 IV R 73\/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, unter II. 1. der Gr\u00fcnde, m.w.N.) geh\u00f6ren zum Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsverm\u00f6gen (Gesellschaftsverm\u00f6gen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsg\u00fcter. Vielmehr z\u00e4hlen hierzu auch Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Mitunternehmer geh\u00f6ren, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen I) oder die unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II).<\/p>\n<p>a) Im vorliegenden Streitfall geh\u00f6rten die von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin und der Betriebs-GmbH pers\u00f6nlich eingegangenen B\u00fcrgschaftsverpflichtungen und die damit korrespondierenden Freistellungs- bzw. Regressanspr\u00fcche gegen die Betriebs-GmbH zwar nicht zum (negativen und positiven) Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Ebenso wenig geh\u00f6rten sie zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen I der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, weil hierzu nur Wirtschaftsg\u00fcter rechnen, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, unter II. 2. b der Gr\u00fcnde, m.w.N.), wozu insbesondere solche Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6ren, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung f\u00fcr ihre eigengewerbliche T\u00e4tigkeit \u00fcberl\u00e4sst (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 94\/90, BFHE 164, 540, BStBl II 1991, 800).<\/p>\n<p>b) Zu Recht gehen das FG und die Beteiligten \u00fcbereinstimmend jedoch davon aus, dass die streitigen B\u00fcrgschaftsverpflichtungen und die mit ihnen korrespondierenden Befreiungs- bzw. Ersatzanspr\u00fcche, wenn sie denn bilanziell auszuweisen sind (vgl. dazu unten II. 4.), dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>aa) Sonderbetriebsverm\u00f6gen II kommt grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht, wenn das betreffende Wirtschaftsgut ein Mittel darstellt, um besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszu\u00fcben und damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft zu st\u00e4rken (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. M\u00e4rz 1993 VIII R 8\/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864, m.w.N.). Die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft kann dabei sowohl dadurch gest\u00e4rkt werden, dass der Besitz des Wirtschaftsguts f\u00fcr das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass es der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient (Senatsurteil vom 3. M\u00e4rz 1998 VIII R 66\/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383).<\/p>\n<p>bb) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH zu den F\u00e4llen, in denen die Gesellschafter der Besitzgesellschaft der Betriebs-GmbH Darlehen gew\u00e4hren, ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die St\u00e4rkung der Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft und damit f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit der betreffenden Darlehen zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft darin gesehen, dass die Darlehen der Betriebs(kapital)gesellschaft zu nicht markt\u00fcblichen bzw. fremd\u00fcblichen Bedingungen gew\u00e4hrt werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, unter II. 1. b und c der Gr\u00fcnde). Entsprechendes muss f\u00fcr den hier zu beurteilenden &#8211; wirtschaftlich vergleichbaren &#8211; Fall gelten, dass die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH, statt Letzterer eigene Kredite zu gew\u00e4hren, durch die \u00dcbernahme entsprechender B\u00fcrgschaften die Aufnahme von Krediten bei Fremdgl\u00e4ubigern (hier: der Volksbank S) erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>cc) Nach diesen Grunds\u00e4tzen rechneten die streitigen B\u00fcrgschaftsverpflichtungen und die mit ihnen korrespondierenden Befreiungs- und Ersatzanspr\u00fcche zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin: Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin hatten die B\u00fcrgschaften f\u00fcr die Bankschulden der Betriebs-GmbH nicht zu dritt\u00fcblichen Bedingungen \u00fcbernommen. Dies folgt vor allem daraus, dass die Gesellschafter die in Rede stehenden B\u00fcrgschaften zu einem Zeitpunkt \u00fcbernahmen, als sich die GmbH bereits in einer sehr angespannten wirtschaftlichen Lage befand und &#8211; zumindest buchm\u00e4\u00dfig &#8211; erheblich \u00fcberschuldet war. In dieser Krisensituation h\u00e4tte ein fremder Dritter (Nichtgesellschafter der GmbH) entsprechende B\u00fcrgschaften &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; allenfalls gegen die Gew\u00e4hrung einer angemessenen (erh\u00f6hten) Risikopr\u00e4mie \u00fcbernommen, wo hingegen die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin die Personalsicherheiten sogar unentgeltlich gew\u00e4hrten.<\/p>\n<p>Die Gesellschafterb\u00fcrgschaften dienten folglich dazu, die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Betriebs-GmbH zu verbessern. Sie st\u00e4rken dadurch zugleich die Beteiligung der Gesellschafter an der Kl\u00e4gerin (Besitzpersonengesellschaft) auf zweifache Weise: Zum einen dienten diese finanziellen Ma\u00dfnahmen zur St\u00fctzung der Betriebs-GmbH der Sicherung und Erhaltung der laufenden Pachteinnahmen der Kl\u00e4gerin selbst. Zum anderen f\u00fchrten diese Ma\u00dfnahmen aber auch zu einer St\u00e4rkung der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Kl\u00e4gerin, indem die B\u00fcrgschaften &#8211; gleichsam reflexartig &#8211; den Wert der zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Anteile an der Betriebs-GmbH erhielten oder gar erh\u00f6hten. Letzteres erhellt nicht zuletzt auch aus der Erw\u00e4gung, dass sich die Betriebs-GmbH infolge der Unentgeltlichkeit der B\u00fcrgschafts\u00fcbernahmen Aufwendungen (Betriebsausgaben) ersparte und ein dadurch verursachter h\u00f6herer Gewinn zu Aussch\u00fcttungen f\u00fchren konnte, die im Hinblick auf die Zugeh\u00f6rigkeit der Anteile der Gesellschafter an der Betriebs-GmbH zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin Sonderbetriebseinnahmen darstellten und damit den Gesamtgewinn der Kl\u00e4gerin erh\u00f6hten. Gerade die Unentgeltlichkeit der B\u00fcrgschaftsgew\u00e4hrung schlie\u00dft die f\u00fcr eine Zuordnung der B\u00fcrgschaften zum eigenen, au\u00dferhalb der Kl\u00e4gerin (GbR) angesiedelten (privaten) Interessenbereich der Gesellschafter sprechende Annahme aus, die betreffenden Sicherheitsleistungen seien (vorrangig) durch private Erw\u00e4gungen, etwa dem Wunsch nach einer g\u00fcnstigen Einnahmequelle, bestimmt worden (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, unter II. 1. a der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>3. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, die Bildung der streitigen R\u00fcckstellungen in den Sonderbilanzen der Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin scheitere daran, dass eine etwaige k\u00fcnftige Inanspruchnahme der Gesellschafter aus den B\u00fcrgschaften nicht zu sofort abziehbarem Aufwand, sondern zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf die Anteile an der Betriebs-GmbH f\u00fchre.<\/p>\n<p>aa) Zwar hat der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung zum Bereich des \u00a7 17 EStG die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Anschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift mit R\u00fccksicht auf das die Einkommensbesteuerung bestimmende Nettoprinzip weit auszulegen ist und demgem\u00e4\u00df als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten i.S. von \u00a7 17 EStG nicht nur Aufwendungen in Betracht kommen, die auf der Ebene der (Kapital-)Gesellschaft als Nachsch\u00fcsse (vgl. \u00a7 26 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -) oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste Aufwendungen des Gesellschafters, sofern diese nicht Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen oder Ver\u00e4u\u00dferungskosten i.S. von \u00a7 17 Abs. 2 EStG sind (aus j\u00fcngerer Zeit vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. November 1998 VIII R 6\/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. a der Gr\u00fcnde; vom 12. Dezember 2000 VIII R 62\/93, BFHE 194, 130, BStBl II 2001, 234, unter 1. der Gr\u00fcnde; vom 12. Dezember 2000 VIII R 52\/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286, unter II. der Gr\u00fcnde, und vom 12. Dezember 2000 VIII R 22\/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter II. 2. und 3. der Gr\u00fcnde). Danach kommen als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten im Rahmen des \u00a7 17 EStG namentlich auch Verluste aus Finanzierungsma\u00dfnahmen des Gesellschafters in Gestalt der Gew\u00e4hrung eigenkapitalersetzender Darlehen und B\u00fcrgschaften in Betracht (speziell zu den eigenkapitalersetzenden B\u00fcrgschaften vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385, unter II. 3. bis 5. der Gr\u00fcnde; vom 26. Januar 1999 VIII R 50\/98, BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559; vom 6. Juli 1999 VIII R 9\/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817).<\/p>\n<p>Dieser im Wege der extensiven Auslegung des \u00a7 17 EStG gewonnene und am spezifischen Zweck der genannten Norm orientierte erweiterte Anschaffungskostenbegriff (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter II. 3. a der Gr\u00fcnde, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31\/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2., vor a der Gr\u00fcnde: &#8222;&#8230; auf der Grundlage einer normspezifischen und durch das objektive Nettoprinzip bestimmten extensiven Auslegung des Begriffs der nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten&#8220; i.S. von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. ferner auch BFH-Beschluss vom 16. Mai 2001 I B 143\/00, BFHE 195, 351, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 2001, 604, mit Anmerkung D\u00f6tsch) darf indessen entgegen fr\u00fcherer \u00c4u\u00dferungen der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1963 IV 287\/60 U, BFHE 79, 184, BStBl III 1964, 299, und vom 9. September 1986 VIII R 159\/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257) nicht dahin gehend missverstanden und verallgemeinert werden, dass er auch au\u00dferhalb des (nur die im Privatverm\u00f6gen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen betreffenden) Anwendungsbereichs des \u00a7 17 EStG Geltung beanspruche. Au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des \u00a7 17 EStG &#8211; insbesondere in dem hier einschl\u00e4gigen betrieblichen Bereich &#8211; verbleibt es vielmehr bei der Ma\u00dfgeblichkeit des in \u00a7 255 Abs. 1 HGB statuierten, sowohl f\u00fcr die Handelsbilanz als auch f\u00fcr die Steuerbilanz grunds\u00e4tzlich anzuwendenden Anschaffungskostenbegriffs. Dieser umfasst zwar neben den urspr\u00fcnglichen (&#8222;origin\u00e4ren&#8220;) Anschaffungskosten auch die Nachsch\u00fcsse sowie alle sonstigen Kapitalzuf\u00fchrungen durch die Gesellschafter, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu offenen oder verdeckten Einlagen f\u00fchren. Er umschlie\u00dft aber &#8211; anders als im Bereich des \u00a7 17 EStG &#8211; gerade nicht die Zuf\u00fchrung von Fremdkapital, wie die Gew\u00e4hrung von Darlehen, oder die hier in Rede stehenden B\u00fcrgschaftsleistungen durch die Gesellschafter, m\u00f6gen diese Finanzierungsma\u00dfnahmen auch eigenkapitalersetzenden Charakter haben und mithin nach Eintritt der Krise bei der Gesellschaft zivilrechtlichen Sonderregeln unterworfen sein, die diese Finanzierungsma\u00dfnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung in mancher Hinsicht dem (formellen) Eigenkapital ann\u00e4hern.<\/p>\n<p>Im Beschluss in BFHE 195, 351, (= Inf 2001, 604) hat der I. Senat des BFH hervorgehoben, dass die Gew\u00e4hrung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens auf der Ebene der Gesellschaft nicht zu einer verdeckten Einlage f\u00fchre. Eine solche sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter aus im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegenden Gr\u00fcnden auf die Darlehensforderung verzichte (\u00a7 397 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -), wobei f\u00fcr die H\u00f6he der verdeckten Einlage entsprechend den vom Gro\u00dfen Senat des BFH im Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1\/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) entwickelten Grunds\u00e4tzen der Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts ma\u00dfgebend sei.<\/p>\n<p>Dem ist beizupflichten. Der erkennende Senat hat schon fr\u00fcher wiederholt klargestellt, dass der von ihm im Bereich des \u00a7 17 EStG entwickelte normspezifische erweiterte Anschaffungskostenbegriff die Behandlung eines Forderungsverzichts auf der Ebene der Gesellschaft nicht ber\u00fchrt (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, 818, und Senatsbeschluss vom 4. August 1999 VIII B 68\/99, BFH\/NV 2000, 41, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Auch auf der Ebene des Gesellschafters f\u00fchren au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des \u00a7 17 EStG &#8211; im betrieblichen Bereich &#8211; grunds\u00e4tzlich nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, die (offene oder verdeckte) Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen darstellen (vgl. auch D\u00f6tsch, Inf 2001, 605). Der Ausfall kapitalersetzender Darlehen und der Ausfall der Regressforderung aus kapitalersetzenden B\u00fcrgschaften fallen nicht darunter. Folglich scheitert die Bildung von R\u00fcckstellungen wegen drohender Inanspruchnahme aus den B\u00fcrgschaften im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter bei der Kl\u00e4gerin entgegen der Vorstellungen des FG nicht daran, dass die Zahlungen der B\u00fcrgen als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligungen zu aktivieren w\u00e4ren.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig &#8211; offen gelassen, ob die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin am ma\u00dfgebenden Bilanzstichtag ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus den B\u00fcrgschaften rechnen mussten. Dies w\u00e4re dann zu bejahen, wenn die k\u00fcnftige Inanspruchnahme der Gesellschafter aus den (selbstschuldnerischen) B\u00fcrgschaften nach den am Bilanzstichtag (31. Dezember 1993) objektiv gegebenen und bis zur (ordnungsgem\u00e4\u00dfen) Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verh\u00e4ltnissen (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich erschien, d.h. im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen eine Inanspruchnahme sprachen.<\/p>\n<p>Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Gelangt es dabei zu dem Ergebnis, dass die Inanspruchnahme der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin aus den B\u00fcrgschaften im o.g. Sinne wahrscheinlich war, d\u00fcrfte die Kl\u00e4gerin &#8211; weil die \u00fcbrigen, unter II. 1. genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung von R\u00fcckstellungen unzweifelhaft vorlagen &#8211; in den Sonderbilanzen ihrer Gesellschafter entsprechende R\u00fcckstellungen bilden, wenn und soweit die mit der Inanspruchnahme korrespondierenden Regressanspr\u00fcche (\u00dcbergang der Gl\u00e4ubigerforderung nach \u00a7 774 Abs. 1 Satz 1 BGB; Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH z.B. aus \u00a7\u00a7 670, 683 BGB) am ma\u00dfgebenden Bilanzstichtag nicht mehr werthaltig waren. Auch dieser letztgenannten Frage wird das FG im zweiten Rechtsgang ggf. nachzugehen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 27\/00) BStBl. 2002 II S. 733 1. B\u00fcrgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft f\u00fcr Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft \u00fcbernehmen, k\u00f6nnen durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und damit zum negativen Sonderbetriebsverm\u00f6gen II der Gesellschafter-B\u00fcrgen bei der Besitzpersonengesellschaft geh\u00f6ren, wenn die \u00dcbernahme der B\u00fcrgschaften zu nicht markt\u00fcblichen (fremd\u00fcblichen) Bedingungen erfolgt. 2. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-12-2001-viii-r-27_00-bstbl-2002-ii-s-733\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18.12.2001 (VIII R     27\/00) BStBl. 2002 II S. 733<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44079","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44079","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44079"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44079\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44079"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44079"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44079"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}