{"id":44080,"date":"2002-03-06T11:26:06","date_gmt":"2002-03-06T09:26:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44080"},"modified":"2013-05-30T15:36:40","modified_gmt":"2013-05-30T13:36:40","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-9_01-bstbl-2002-ii-s-737","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-9_01-bstbl-2002-ii-s-737\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 9\/01)     BStBl. 2002 II S. 737"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 9\/01) BStBl. 2002 II S. 737<\/strong><\/p>\n<p>Werden Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begr\u00fcndet und wertberichtigt wurden, sp\u00e4ter getilgt, so erh\u00f6ht die Tilgung den laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn sich der Einzelunternehmer vor\u00fcbergehend atypisch still an dem Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5, 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 2001, 572)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen, dessen Schwerpunkt in der Vermittlung von Beteiligungen an Anlagegesellschaften lag. Er und seine mit ihm im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte, im Jahr 1993 verstorbene Ehefrau waren auch pers\u00f6nlich an einer Vielzahl von Anlagegesellschaften beteiligt und erzielten hieraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>In den Jahren 1982 bis 1986 beteiligte sich der Kl\u00e4ger als typischer oder atypisch stiller Gesellschafter an in der Musikbranche t\u00e4tigen Kapitalgesellschaften. Dazu geh\u00f6rten Beteiligungen an der A-GmbH, stille Gesellschaft mit 400.000 DM und 700.000 DM. Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte der A-GmbH Darlehen. Diese wies er in den Bilanzen seines Einzelunternehmens zum 31. Dezember 1984 im Nennwert von 1.039.792 DM und zum 31. Dezember 1985 im Nennwert von 151.948 DM aus und schrieb sie jeweils auf 1 DM ab. Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung des Einzelunternehmens f\u00fcr die Jahre 1983 bis 1985 wurden wertlose Forderungen des Kl\u00e4gers an die A-GmbH in H\u00f6he von insgesamt 1.248.701 DM anerkannt. Ein von der A-GmbH am 30. September 1985 gestellter Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft wurde in der Folgezeit im Handelsregister gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich ferner ab 1. Oktober 1985 an der B-GmbH als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 8.750 DM, die er 1986 um 2.900 DM nominal erh\u00f6hte. Diese Gesellschaft war am 21. M\u00e4rz 1985 mit dem gleichen Unternehmensgegenstand wie die A-GmbH gegr\u00fcndet worden und hatte Anlageverm\u00f6gen und Verbindlichkeiten der A-GmbH \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>In der zum 1. Oktober 1985 aufgestellten Er\u00f6ffnungssonderbilanz des Kl\u00e4gers wies die B-GmbH stille Gesellschaft auf der Aktivseite Darlehens- und Zinsforderungen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 0 DM mit dem Zusatz &#8222;abgeschrieb.&#8220; und auf der Passivseite die dazugeh\u00f6rigen Bankschulden des Kl\u00e4gers aus.<\/p>\n<p>Am 30. September 1986 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger seine atypisch stille Beteiligung an der B-GmbH stille Gesellschaft zum Kaufpreis von 1.000 DM an seine Ehefrau. Seine Anspr\u00fcche aus den Darlehen wurden vom Verkauf und von der \u00dcbertragung ausgenommen.<\/p>\n<p>Ab 1988 begann die B-GmbH mit R\u00fcckzahlungen auf die Darlehen. Im Streitjahr 1989 tilgte sie 632.642 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erfasste die (teilweise) Darlehenstilgung als Eink\u00fcnfte des gewerblichen Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Das Klageverfahren, in dem letztlich nur noch streitig war, ob die Tilgungszahlungen im Jahr ihres Zuflusses (1989) oder im Jahr der Beendigung der Mitunternehmerschaft (1986) steuerlich zu erfassen sind, hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2001, 572).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger &#8211; der Kl\u00e4ger und die aus ihm und seiner Tochter bestehenden Erbengemeinschaft nach seiner Ehefrau &#8211; haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Darlehensforderungen seien auch nach Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils Sonderbetriebsverm\u00f6gen der atypisch stillen Gesellschaft geblieben. Die sp\u00e4tere Tilgungsleistung sei daher als nachtr\u00e4gliches Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 im Veranlagungszeitraum 1986 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 1989 die Darlehenstilgung in H\u00f6he von 632.642 DM nicht als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die Darlehensforderungen seien im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers entstanden und abgeschrieben worden. Gegenstand des Einzelunternehmens sei u.a. die Vermittlung von Anteilen an den Gesellschaften an Dritte gewesen. Ihre Sonderbetriebsverm\u00f6genseigenschaft sei zeitlich auf die Dauer der Mitunternehmerschaft begrenzt gewesen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die nach Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils von der B-GmbH geleisteten Darlehenstilgungen im Jahr der R\u00fcckzahlung &#8211; 1989 &#8211; den laufenden Gewinn des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) erh\u00f6hen. Sie f\u00fchren &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger &#8211; nicht r\u00fcckwirkend zu einem tarifbeg\u00fcnstigten Gewinn im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>1. Die der A-GmbH gew\u00e4hrten Darlehen geh\u00f6rten im Streitjahr 1989 zum Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers. Die Darlehensforderungen waren vom Kl\u00e4ger als Einzelunternehmer gew\u00e4hrt worden. Die Schuld\u00fcbernahme durch die B-GmbH im Jahre 1985 ber\u00fchrte die betriebliche Veranlassung dieser Darlehensforderungen nicht.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger im Rahmen seines Einzelunternehmens gew\u00e4hrten Darlehen sind durch die Beteiligung des Kl\u00e4gers als atypisch stiller Gesellschafter an der B-GmbH in der Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1986 nicht endg\u00fcltig aus dem Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens ausgeschieden. Zwar waren in dieser Zeit die Darlehensforderungen als Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers im Rahmen der Gewinnermittlung der B-GmbH stille Gesellschaft auszuweisen; denn bei der insoweit bestehenden Bilanzierungskonkurrenz zwischen dem Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers und seiner mitunternehmerischen Beteiligung hat die Mitunternehmerschaft Vorrang (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Juli 1979 I R 199\/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750; vom 28. November 1991 XI R 14\/90, BFH\/NV 1992, 377, m.w.N.). Die aus \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgeleitete Bilanzierungskonkurrenz entf\u00e4llt jedoch mit dem Verlust der Mitunternehmerstellung. Mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils unter Zur\u00fcckbehaltung der Darlehensforderungen verlieren diese ihren Charakter als Sonderbetriebsverm\u00f6gen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Mai 1983 I R 5\/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771; vom 12. Dezember 1996 IV R 77\/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180). Ist das in der Sonderbilanz f\u00fcr die Dauer der Mitunternehmerschaft zu erfassende Wirtschaftsgut zugleich &#8211; latent &#8211; Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelunternehmens und wird es nicht mitver\u00e4u\u00dfert, so ist es nach Verlust der Mitunternehmerstellung in der Bilanz des Einzelunternehmens auszuweisen.<\/p>\n<p>2. Gegen eine Besteuerung des durch die Darlehenstilgung erzielten au\u00dferordentlichen Ertrags im Streitjahr 1989 kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Tilgung ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sei und deshalb der Gewinn allein durch eine \u00c4nderung der Bescheide f\u00fcr das Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung der Mitunternehmerbeteiligung erfasst werden k\u00f6nne. Anders als in dem vom Gro\u00dfen Senat des BFH in seinen grundlegenden Beschl\u00fcssen vom 19. Juli 1993 GrS 1\/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2\/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 53\/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128\/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465) entschiedenen F\u00e4llen geht es hier nicht um den sp\u00e4teren Ausfall einer trotz noch fehlender Vereinnahmung bereits im Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Betriebsaufgabejahr nach allgemeinen Realisierungsgrunds\u00e4tzen verwirklichten Forderung. Vielmehr betrifft der Streitfall einen erst Jahre nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils &#8211; durch verbesserte Bonit\u00e4t der Schuldnerin &#8211; erzielten au\u00dferordentlichen Ertrag aus der Tilgung einer im Einzelunternehmen begr\u00fcndeten und dort wertberichtigten Forderung. Soweit bei der Erf\u00fcllung ungewisser Forderungen eine r\u00fcckwirkende Korrektur des Betriebsver\u00e4u\u00dferungs- oder Betriebsaufgabegewinns angenommen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37\/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; Schmidt\/Wacker, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., \u00a7 16 Rz. 363), handelt es sich um solche Forderungen, die Restbetriebsverm\u00f6gen des ver\u00e4u\u00dferten oder aufgegebenen Betriebs geblieben sind, d.h. nicht um Forderungen, die im Rahmen der Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wurden oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; wegen Beendigung der Bilanzierungskonkurrenz in das Betriebsverm\u00f6gen des (fr\u00fcheren) Mitunternehmers &#8222;zur\u00fcckfielen&#8220; (s. oben Nr. 1). In den zuletzt genannten F\u00e4llen fehlt es an einem die Aufgabe- oder Ver\u00e4u\u00dferungsbilanz beeinflussenden Gewinnrealisierungstatbestand in Form der Entnahme (vgl. hierzu z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1\/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; vgl. \u00e4hnlich BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 X R 56\/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 9\/01) BStBl. 2002 II S. 737 Werden Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begr\u00fcndet und wertberichtigt wurden, sp\u00e4ter getilgt, so erh\u00f6ht die Tilgung den laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. 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