{"id":44081,"date":"2002-04-16T11:22:14","date_gmt":"2002-04-16T09:22:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44081"},"modified":"2013-05-31T04:26:19","modified_gmt":"2013-05-31T02:26:19","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-2002-viii-r-62_99-bstbl-2002-ii-s-738","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-2002-viii-r-62_99-bstbl-2002-ii-s-738\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 62\/99)     BStBl. 2002 II S. 738"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 62\/99) BStBl. 2002 II S. 738<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Nachweis einer Behinderung i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere Weise erbracht werden.<\/p>\n<p>2. Auch Suchtkrankheiten k\u00f6nnen Behinderungen darstellen.<\/p>\n<p>3. Allein der Umstand, dass sich ein Kind wegen Drogenabh\u00e4ngigkeit in einem Polamidon-Substitutionsprogramm befunden hat, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass das Kind behindert und wegen der Behinderung au\u00dfer Stande war, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>4. Die vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen &#8222;Anhaltspunkte f\u00fcr die \u00e4rztliche Gutachtert\u00e4tigkeit im sozialen Entsch\u00e4digungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz&#8220; erlauben keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen einer Behinderung wegen Drogenabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) hat aus seiner geschiedenen Ehe den im Oktober 1965 geborenen Sohn H. Dieser ist seit mehreren Jahren drogenabh\u00e4ngig, hat keine eigenen Eink\u00fcnfte und wird vom Kl\u00e4ger mit Sachleistungen unterst\u00fctzt. Der Sohn lebt weder im Haushalt des Kl\u00e4gers noch in dem seiner geschiedenen Ehefrau. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kl\u00e4ger eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts (Amtsgericht X, Beschluss vom 17. August 1998) erwirkt, nach der er gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist.<\/p>\n<p>Amtliche Feststellungen zu einer etwaigen Behinderung des Sohnes und zum Grad der Behinderung liegen nicht vor. Aus drei im Verwaltungsverfahren vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigungen ist jedoch ersichtlich, dass der Sohn des Kl\u00e4gers in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 14. M\u00e4rz 1992 sowie vom 11. Februar 1993 bis zum 6. August 1993 und auch in der nachfolgenden Zeit wegen einer Methadon-Substitution mit Polamidon in \u00e4rztlicher Behandlung war.<\/p>\n<p>Den Kindergeldantrag des Kl\u00e4gers lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Beklagter) mit der Begr\u00fcndung ab, der Nachweis der Behinderung des Sohnes m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich durch Feststellungsbescheid des Versorgungsamts gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Beklagte sei verpflichtet, ab 1. M\u00e4rz 1996 Kindergeld f\u00fcr den Kl\u00e4ger festzusetzen, weil der Kl\u00e4ger vorrangig kindergeldberechtigt sei und einen Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr seinen Sohn habe.<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrte aus, der Kl\u00e4ger sei im Verh\u00e4ltnis zu seiner fr\u00fcheren Ehefrau der nach \u00a7 64 EStG vorrangig Kindergeldberechtigte. Diese erf\u00fclle zwar ebenfalls die Voraussetzungen des \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die vorrangige Berechtigung des Kl\u00e4gers ergebe sich aber aus der Entscheidung des Amtsgerichts X als Vormundschaftsgericht nach \u00a7 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe f\u00fcr seinen Sohn gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, da dieser wegen k\u00f6rperlicher und seelischer Behinderung au\u00dfer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Zwar habe der Kl\u00e4ger keinen Schwerbehindertenausweis f\u00fcr den Sohn vorgelegt, die Behinderung k\u00f6nne aber auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden, denn in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sei &#8211; anders als in \u00a7 33b Abs. 7 EStG i.V.m. \u00a7 65 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) &#8211; die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Sohn des Kl\u00e4gers konstatierte das FG aufgrund der Drogenabh\u00e4ngigkeit zum 1. M\u00e4rz 1996 eine k\u00f6rperliche und seelische Behinderung von mindestens 50 v.H. Das FG bezog sich insoweit auf die vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen &#8222;Anhaltspunkte f\u00fcr die \u00e4rztliche Gutachtert\u00e4tigkeit im sozialen Entsch\u00e4digungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz&#8220; und nahm unter Berufung auf den Punkt 26.3 &#8222;Drogenabh\u00e4ngigkeit&#8220; im Wege des Anscheinsbeweises einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. an. Der Beklagte habe diesen Anscheinsbeweis nicht ersch\u00fcttert, so dass im Wege eines weiteren Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, der Sohn sei aufgrund der Behinderung au\u00dfer Stande gewesen, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>Da der Sohn bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres an einem Methadon-Programm teilgenommen habe, m\u00fcsse auch davon ausgegangen werden, dass er bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze behindert gewesen sei, und zwar ebenfalls mit mindestens 50 v.H.<\/p>\n<p>Der Beklagte r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) und die Verletzung der dem FG auferlegten Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich Anspruchsberechtigter auf Kindergeld i.S. des \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Denn aufgrund der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach \u00a7 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG ist er im Verh\u00e4ltnis zu seiner fr\u00fcheren Ehefrau, die ebenfalls die Voraussetzungen des \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG erf\u00fcllt, der nach \u00a7 64 EStG vorrangig Berechtigte.<\/p>\n<p>2. Aufgrund der vom FG getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der erkennende Senat jedoch nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, ob das FG im Streitfall zu Recht die Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bejaht hat. Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Mangel der Vorentscheidung, der zu deren Aufhebung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 62 Abs. 1, \u00a7 63 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 i.V.m. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes &#8211; JStG &#8211; 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250) besteht f\u00fcr ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dfer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kind muss nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur behindert sein, vielmehr muss die Behinderung auch urs\u00e4chlich f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sein. Davon ist nach zutreffender Auffassung der Verwaltung grunds\u00e4tzlich auszugehen, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr betr\u00e4gt und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbst\u00e4tigkeit unter den \u00fcblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (s. die im Streitjahr anzuwendende Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes &#8211; DAFamEStG &#8211; 63.3.6.3. Abs. 5, BStBl I 1996, 723, 747; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Juli 2001 VI R 56\/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832). Au\u00dferdem setzt die Ber\u00fccksichtigung eines behinderten Kindes \u00fcber das 27. Lebensjahr hinaus nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832). Denn mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 sollten das sozialrechtliche Kindergeldrecht a.F. und das steuerliche Kinderfreibetragsrecht harmonisiert werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem JStG 1996 an die fr\u00fchere Sozialrechtsprechung ankn\u00fcpfen, nach der ein Anspruch auf &#8211; sozialrechtliches &#8211; Kindergeld f\u00fcr ein behindertes Kind nur bestand, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832).<\/p>\n<p>b) Das FG hat keine ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen, die eine abschlie\u00dfende Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der Sohn des Kl\u00e4gers bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres im Jahre 1992 behindert war, und ob er aufgrund einer Behinderung au\u00dfer Stande war, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>aa) Dem FG ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Form des Nachweises der Behinderung nicht geregelt hat. Das Verlangen der Verwaltung in DA-FamEStG 63.3.6.2. Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746), den Nachweis der Behinderung entsprechend der in \u00a7 65 EStDV getroffenen Regelung zu erbringen, d.h. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 v.H. festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bundesversorgungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bzw. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50 v.H., aber mindestens 25 v.H. festgestellt ist, durch eine Bescheinigung der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bundesversorgungsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden aufgrund eines Feststellungsbescheides nach \u00a7 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes oder, wenn dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bez\u00fcge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bez\u00fcge nachweisenden Bescheid, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Ein Nachweis ist daher auch in anderer Form zul\u00e4ssig (ebenso Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 32 EStG Anm. 113; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 32 Rz. 56; D\u00fcrr in Frotscher, Einkommensteuergesetz, \u00a7 32 Rz. 78, und Ramisch in Littmann\/ Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 32 EStG Rz. 118 i.V.m. Rz. 124, 121). F\u00fcr diese Auffassung spricht auch, dass \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gegensatz z.B. zu \u00a7 33b Abs. 7 EStG i.V.m. \u00a7 65 EStDV nicht die M\u00f6glichkeit vorsieht, den Nachweis der Behinderung in einer bestimmten Form vorzuschreiben.<\/p>\n<p>bb) Der erkennende Senat teilt aber nicht die Auffassung des FG, aufgrund eines Anscheinsbeweises (Beweises des ersten Anscheins oder prima-facie-Beweis) sei bewiesen, der Sohn des Kl\u00e4gers sei bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres und im sp\u00e4ter ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt &#8211; M\u00e4rz 1996 &#8211; behindert gewesen. Nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschlie\u00dft, beruht der Anscheinsbeweis, der eine vom Revisionsgericht zu \u00fcberpr\u00fcfende rechtliche Wertung beinhaltet, auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen ausl\u00f6sen oder dass bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten. Der Beweis des ersten Anscheins ist daher eine Anwendung von allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen auf einen bestimmten Geschehensablauf in dem Sinne, dass bei einem feststehenden typischen Geschehensablauf und nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 17\/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG zwar angenommen, dass auch Suchtkrankheiten wie z.B. Drogenabh\u00e4ngigkeit oder Alkoholismus Behinderungen darstellen k\u00f6nnen (so auch DA-FamEStG 63.3.6.1., BStBl I 1996, 723, 746). Allein der Umstand, dass sich der Sohn des Kl\u00e4gers bereits in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 14. M\u00e4rz 1992 und auch in der Folgezeit ab ca. Mitte Februar 1993 bis M\u00e4rz 1996 in einem Polamidon-Substitutions-Programm befunden hat, l\u00e4sst aber nicht den Schluss zu, dass und in welchem Umfang der Sohn behindert war und dass die Behinderung dazu f\u00fchrte, dass er au\u00dfer Stande war, sich selbst zu unterhalten. Die vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigungen machen zwar deutlich, dass sich der Sohn des Kl\u00e4gers im fraglichen Zeitraum wegen einer Polamidon-Substitution in \u00e4rztlicher Behandlung befunden hat. Aus den Bescheinigungen ist aber weder ersichtlich, seit wann der Sohn drogenabh\u00e4ngig ist, welche Drogen er seit wann und in welchem Umfang konsumiert hat, noch welches Ausma\u00df und welche Folgen eine Drogenabh\u00e4ngigkeit in psychischer, physischer, beruflicher und sozialer Hinsicht f\u00fcr ihn hatte. Zwar spricht einiges daf\u00fcr, dass jemand, der \u00fcber l\u00e4ngere Zeit drogenabh\u00e4ngig ist, i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert sein kann, insbesondere, wenn schwere Suchtstoffe, wie z.B. Heroin, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum genommen werden. Ob die Abh\u00e4ngigkeit des Sohnes ein derartiges Ausma\u00df aber bereits erreicht hat, l\u00e4sst sich den \u00e4rztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Dem Senat ist auch kein Erfahrungssatz bekannt, dass Drogenabh\u00e4ngigkeit zwangsl\u00e4ufig und unvermeidbar zu einer Behinderung f\u00fchrt und dass wegen Drogenabh\u00e4ngigkeit Behinderte au\u00dfer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Vielmehr k\u00f6nnen auch Drogenabh\u00e4ngige, deren Abh\u00e4ngigkeit ein bestimmtes Ma\u00df noch nicht \u00fcberschritten hat, durchaus die F\u00e4higkeit besitzen, ihre Angelegenheiten noch so zu regeln, dass von einer Behinderung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Wie sich die Situation beim Sohn des Kl\u00e4gers dargestellt hat, hat das FG nicht festgestellt. Es h\u00e4tte jedoch nahe gelegen, dieser Frage nachzugehen, zumal ab M\u00e4rz 1992 eine knapp einj\u00e4hrige Unterbrechung der Polamidon-Substitution erfolgt ist. Weshalb es zu dieser Unterbrechung kam und welche Auswirkungen diese auf den Sohn des Kl\u00e4gers und dessen Zustand hatte, ist f\u00fcr den Senat mangels tats\u00e4chlicher Feststellungen der Vorinstanz offen und nicht \u00fcberpr\u00fcfbar. Insgesamt betrachtet sind daher abgesehen von dem Umstand, dass sich der Sohn des Kl\u00e4gers ab Februar 1993 erneut in einer Polamidon-Substitution befand, keine konkreten und nachpr\u00fcfbaren Tatsachen ersichtlich, aus denen auf das Ausma\u00df der Drogenabh\u00e4ngigkeit des Sohnes und deren Folgen in psychischer, physischer und sozialer Hinsicht geschlossen werden k\u00f6nnte. Da aus den vorgelegten \u00e4rztlichen Bescheinigungen mit der f\u00fcr die gerichtliche Entscheidungsfindung erforderlichen Sicherheit weder auf eine Behinderung des Sohnes noch auf den Grad der Behinderung geschlossen werden kann, geschweige denn darauf, ob der Sohn aufgrund einer etwaigen Behinderung au\u00dfer Stande war, sich selbst zu unterhalten, w\u00e4re es daher erforderlich gewesen, entsprechende Erkenntnisse z.B. durch Einholung eines \u00e4rztlichen Gutachtens oder durch Zeugnis der den Sohn behandelnden \u00c4rzte zu gewinnen. Das gilt umso mehr, als Gerichte mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse derartige Fragen in der Regel nicht beurteilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die &#8222;Anhaltspunkte f\u00fcr die \u00e4rztliche Gutachtert\u00e4tigkeit im sozialen Entsch\u00e4digungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz&#8220; erlauben nach Auffassung des Senats keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen der Behinderung. Zwar hei\u00dft es in diesen vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen &#8222;Anhaltspunkten&#8220; unter der Nr. 26.3 zum Punkt Drogenabh\u00e4ngigkeit: &#8222;Der GdB-MdE ist je nach psychischer Ver\u00e4nderung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzusch\u00e4tzen.&#8220; Bereits die Formulierung &#8222;Anhaltspunkte&#8220; macht aber deutlich, dass es sich nicht um zwingende Vorschriften, sondern um blo\u00dfe Empfehlungen handelt, die selbst f\u00fcr die Gutachtert\u00e4tigkeit im sozialen Entsch\u00e4digungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz keine Bindungswirkung haben. F\u00fcr das Steuerrecht kann daraus nach Auffassung des Senats nichts hergeleitet werden.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Diese wird im 2. Rechtsgang zu kl\u00e4ren haben, ob der Sohn des Kl\u00e4gers bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres behindert war und, sollte das zu bejahen sein, ob eine etwaige Behinderung dazu f\u00fchrte, dass der Sohn des Kl\u00e4gers au\u00dfer Stande war, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.2002 (VIII R 62\/99) BStBl. 2002 II S. 738 1. Der Nachweis einer Behinderung i.S. des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss nicht entsprechend der in DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 (BStBl I 1996, 723, 746) getroffenen Regelung, sondern kann auch auf andere Weise erbracht werden. 2. 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