{"id":44097,"date":"2002-04-10T11:23:59","date_gmt":"2002-04-10T09:23:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44097"},"modified":"2013-05-30T15:58:30","modified_gmt":"2013-05-30T13:58:30","slug":"bfh-urteil-vom-10-4-2002-vi-r-154_00-bstbl-2002-ii-s-779","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-4-2002-vi-r-154_00-bstbl-2002-ii-s-779\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 154\/00)     BStBl. 2002 II S. 779"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 154\/00) BStBl. 2002 II S. 779<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem Regelungsverst\u00e4ndnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht f\u00fcr solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter haben.<\/p>\n<p>2. Ob Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrt\u00e4tigkeit zu gew\u00e4hren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3, \u00a7 9 Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurde zum Streitjahr 1998 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er machte als bei der Flughafen Frankfurt\/Main AG t\u00e4tiger Rettungsassistent Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen bei Fahrt\u00e4tigkeit in H\u00f6he von (225 Tage zu 10 DM =) 2 250 DM als Werbungskosten geltend, deren Ber\u00fccksichtigung der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ablehnte.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen erhobenen Klage trug der Kl\u00e4ger vor, er \u00fcbe als Rettungsassistent Fahrt\u00e4tigkeit aus, denn er sei in der Abteilung Fahrdienste eingesetzt und ausschlie\u00dflich mit dem Transport von Kranken und Behinderten sowie den Notfallrettungsfahrdiensten befasst. Sein Arbeitsplatz sei das Einsatzfahrzeug, das f\u00fcr alle notfallversorgenden Ma\u00dfnahmen ausgestattet sei. Neben den Anforderungen als Fahrer sei seine Hauptaufgabe, diese Ma\u00dfnahmen zur Anwendung zu bringen und dem teilweise mitfahrenden Arzt zu assistieren. Das Fahrzeug sei stets mit zwei Rettungsassistenten besetzt, von denen jeder w\u00e4hrend einer halben Schicht als Fahrer t\u00e4tig sei. Der Aktionsradius erstrecke sich auf das gesamte Umfeld des Rhein-Main-Flughafens, einschlie\u00dflich der umliegenden Gemeinden wie M\u00f6rfelden, Gro\u00df-Gerau, Kelsterbach und Frankfurt am Main. Er sei t\u00e4glich mehr als zehn Stunden von zu Hause abwesend, was zur Anerkennung der begehrten Pauschalen f\u00fchre.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dem Kl\u00e4ger st\u00e4nden die Pauschbetr\u00e4ge nach Abschn. 39 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 (LStR) nicht zu, da sie nur auf solche Sachverhalte anzuwenden seien, die dem Regelungsverst\u00e4ndnis der Verwaltung entspr\u00e4chen. Der Rettungsassistent geh\u00f6re nicht zu den in Abschn. 37 Abs. 5 LStR angesprochenen Personengruppen und sei ihnen auch nicht \u00e4hnlich. Wie sich aus \u00a7 3 des Gesetzes \u00fcber den Beruf des Rettungsassistenten (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl I 1989, 1384 ff.) ergebe, solle die Ausbildung zum Rettungsassistenten diese bef\u00e4higen, als Helfer des Arztes am Notfallort bis zur \u00dcbernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Ma\u00dfnahmen bei Unfallpatienten durchzuf\u00fchren, die Transportf\u00e4higkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen K\u00f6rperfunktionen w\u00e4hrend des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrecht zu erhalten sowie Kranke, Verletzte und sonst hilfsbed\u00fcrftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten seien, unter sachgerechter Betreuung zu bef\u00f6rdern. Diese T\u00e4tigkeit sei nach ihrer Aufgabenstellung mit der des Berufskraftfahrers und der anderen in Abschn. 37 Abs. 5 LStR aufgef\u00fchrten Berufen nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Nachdem das FG die Revision mit dem am 8. September 2000 zugestellten Beschluss vom 4. September 2000 zugelassen hatte, hat der Kl\u00e4ger am Montag, den 9. Oktober 2000 fristgerecht Revision eingelegt. Die Revisionsbegr\u00fcndung ist erst am 10. November 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen und hat deshalb die am 9. November 2000 abgelaufene Begr\u00fcndungsfrist nicht gewahrt. Auf den diesbez\u00fcglichen Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 14. November 2000, zugestellt am 17. November 2000, hat der Kl\u00e4ger am 29. November 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begr\u00fcndung auf den Poststempel vom 6. November 2000 verwiesen, der auf dem die Revisionsbegr\u00fcndung enthaltenden Umschlag angebracht ist. Danach beruhe die Vers\u00e4umung der Frist auf der dem Kl\u00e4ger bzw. seinem Bevollm\u00e4chtigten nicht zurechenbaren Nichteinhaltung der \u00fcblichen Postlaufzeit.<\/p>\n<p>Zur Revisionsbegr\u00fcndung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, dass die von ihm tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte Berufst\u00e4tigkeit als Fahrt\u00e4tigkeit anzusehen sei, was die Gew\u00e4hrung der begehrten Verpflegungspauschalen rechtfertige. Das angefochtene Urteil habe zu Unrecht lediglich auf die abstrakte Definition des Berufsbildes des Rettungsassistenten in \u00a7 3 RettAssG abgestellt und nicht auf die Bet\u00e4tigung, wie sie tats\u00e4chlich ausge\u00fcbt worden sei. Unter den vielen, in der Legaldefinition aufgef\u00fchrten Aspekten der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Rettungsassistenten konzentriere sich seine eigene Bet\u00e4tigung darauf, dass er diese Arbeit auf, am und im Fahrzeug aus\u00fcbe. So bestehe seine Aufgabe nicht etwa lediglich darin, an einen Unfallort zu fahren, um das Opfer an Ort und Stelle zu versorgen. Vielmehr habe er auch gerade w\u00e4hrend des Transports die angef\u00fchrten Versorgungsma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Im \u00dcbrigen betone \u00a7 3 RettAssG ausdr\u00fccklich, dass die geforderte Betreuung auf dem Fahrzeug auszu\u00fcben sei. Weil das Fahrzeug sein Arbeitsplatz sei, m\u00fcsse er sich &#8211; wie in jedem Lehrbuch zum Rettungsdienst nachzulesen sei &#8211; regelm\u00e4\u00dfig in der Fahrzeugtechnik fortbilden. Seine Fahrkunde und Eignung habe er regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen zu unterziehen, die besondere Genehmigung und Bef\u00e4higung zur Personenbef\u00f6rderung nachzuweisen, ebenso wie das bei Taxi- und Busfahrern der Fall sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter Aufhebung der Vorentscheidungen, im Einkommensteuerbescheid 1998 Verpflegungspauschalen in H\u00f6he von 2 250 DM zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Dem Kl\u00e4ger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, weil ihn kein Verschulden daran trifft, dass die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nicht eingehalten worden ist. Eine Fristvers\u00e4umung ist unverschuldet, wenn sie auf einer Verz\u00f6gerung bei der Postbef\u00f6rderung beruht (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, statt aller vgl. Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG-, Beschluss vom 25. September 2000 1 BvR 2104\/99, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 2001, 1566, m.w.N.). So verh\u00e4lt es sich hier. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit des Poststempels auf dem Umschlag, mit dem die Revisionsbegr\u00fcndung bef\u00f6rdert worden ist &#8211; &#8222;Briefzentrum 6.11.00&#8220; -, in Zweifel zu ziehen. Ausgehend von diesem Datum liegt es auf der Hand, dass die Sendung den BFH bei \u00fcblicher Postlaufzeit vor Ablauf der Frist am 9. November 2000 erreicht h\u00e4tte. Die Revisionsbegr\u00fcndung entspricht auch den Anforderungen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Gr\u00fcnde des FG tragen die Klageabweisung nicht. Die Sache ist zur\u00fcckzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif ist.<\/p>\n<p>a) Das FG hat sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung gest\u00fctzt, dass Pauschalen in Vereinfachungsregelungen der Verwaltung nach deren eigenem Handhabungsverst\u00e4ndnis auszulegen sind, weil seit 1996 Rechtsgrundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Verpflegungspauschalen nicht mehr lediglich Verwaltungsrichtlinien, sondern unmittelbar die gesetzliche Regelung in \u00a7 9 Abs. 5 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist. Die diesbez\u00fcglichen Auslegungshilfen in Abschn. 37 Abs. 5 LStR ab 1996 binden nur insoweit, als sie sich aus der gesetzlichen Regelung ableiten lassen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG stehen, wenn die dort genannten Abwesenheitszeiten erf\u00fcllt sind, Verpflegungspauschalen neben dem Fall der Dienstreisen (Satz 2) auch zu, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen T\u00e4tigkeit typischerweise nur an st\u00e4ndig wechselnden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten oder auf einem Fahrzeug t\u00e4tig wird (Satz 3). Dies gilt nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die entsprechende berufliche T\u00e4tigkeit eines Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>aa) Mit der im Gesetz nicht n\u00e4her definierten Einsatzwechsel- bzw. Fahrt\u00e4tigkeit hat der Gesetzgeber an die diesbez\u00fcglichen vorangegangenen Regelungen in den LStR angekn\u00fcpft. Bereits zu diesen hat die Rechtsprechung ausgef\u00fchrt, dass nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes entscheidend sind; ma\u00dfgebend ist vielmehr der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 6\/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443). Diese Auslegung hat der Gesetzgeber erkennbar \u00fcbernommen, indem er auf die &#8222;individuelle&#8220; betriebliche bzw. berufliche T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen abstellt. Grund f\u00fcr den Abzug von Verpflegungspauschalen ist n\u00e4mlich nicht die Pr\u00e4mierung bestimmter Berufsbilder, sondern die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Bet\u00e4tigungsformen f\u00fcr seine Verpflegung aus beruflichen Gr\u00fcnden mehr Geld ausgeben m\u00fcssen, als dies bei dem \u00fcblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist.<\/p>\n<p>bb) An diesem Gesetzeszweck hat sich auch die Auslegung des Begriffs der Fahrt\u00e4tigkeit zu orientieren. Demgem\u00e4\u00df kann ein Arbeitnehmer, der au\u00dferhalb des Betriebssitzes des Arbeitgebers st\u00e4ndig unterwegs sein muss, auch dann typischerweise auf einem Fahrzeug t\u00e4tig sein, wenn sich seine geschuldete Arbeit nicht im Lenken oder Begleiten eines Fahrzeugs ersch\u00f6pft, sondern &#8211; wie beispielsweise beim Zugbegleitpersonal &#8211; andere Aufgaben zu erledigen sind.<\/p>\n<p>cc) Entgegen der Auffassung des FG kommt es auch nicht mehr darauf an, welcher individuelle berufliche Verpflegungsmehraufwand bei dem Steuerpflichtigen entstanden ist. Ein Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen ist, wie sich aus \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG ergibt, ab 1996 entfallen. Im \u00dcbrigen ist die Gew\u00e4hrung der Pauschalen bei Vorliegen der im Gesetz aufgef\u00fchrten Bet\u00e4tigungsformen nur noch von den Abwesenheitszeiten abh\u00e4ngig, zumal die Regelung nicht unter dem generellen Vorbehalt erfolgt ist, dass die abziehbaren Pauschbetr\u00e4ge nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>3. Das FG wird nunmehr zun\u00e4chst Feststellungen dar\u00fcber zu treffen haben, wie der Kl\u00e4ger seine Arbeit erbringt. Soweit der Kl\u00e4ger auf dem Flughafengel\u00e4nde t\u00e4tig war, wird das FG der Frage nachzugehen haben, ob es sich dabei um eine &#8211; weitr\u00e4umige &#8211; ortsgebundene regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers gehandelt hat. Des Weiteren wird das FG zu untersuchen haben, ob der Umfang des dort ortsfest &#8211; also nicht fahrend &#8211; erbrachten Dienstes noch den Schluss zul\u00e4sst, dass der Kl\u00e4ger &#8222;typischerweise nur&#8220; auf einem Fahrzeug t\u00e4tig war. Im \u00dcbrigen bedarf es weiterer Feststellungen zu den tats\u00e4chlichen Abwesenheitszeiten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.4.2002 (VI R 154\/00) BStBl. 2002 II S. 779 1. Die Rechtsprechung, dass Verwaltungspauschalen nach dem Regelungsverst\u00e4ndnis der Verwaltung auszulegen sind, gilt nicht f\u00fcr solche Verwaltungsanweisungen, die lediglich gesetzesauslegenden Charakter haben. 2. 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