{"id":44099,"date":"2002-04-11T11:22:37","date_gmt":"2002-04-11T09:22:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44099"},"modified":"2013-05-30T16:14:34","modified_gmt":"2013-05-30T14:14:34","slug":"bfh-urteil-vom-11-4-2002-v-r-65_00-bstbl-2002-ii-s-782","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-4-2002-v-r-65_00-bstbl-2002-ii-s-782\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.4.2002 (V R 65\/00)     BStBl. 2002 II S. 782"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.4.2002 (V R 65\/00) BStBl. 2002 II S. 782<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelm\u00e4\u00dfig auch dann vor, wenn ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen Aufwendungsersatz t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelm\u00e4\u00dfig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gr\u00fcnden, die im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet sind, die Verluste seiner Gesellschaft \u00fcbernimmt, um ihr die weitere T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991\/1993 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 10; BauGB \u00a7\u00a7 157 ff.; BGB \u00a7\u00a7 669, 670.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin; WEG) ist eine Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde im August 1991 ins Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital betrug 1.000.000 DM; hieran waren die Stadt L mit 55 %, die Hafenbetriebe GmbH L mit 17,5 %, die Stadtsparkasse L mit 15 % sowie die Raiffeisenbank L und die Volksbank L mit jeweils 6,25 % beteiligt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens die T\u00e4tigkeit auf allen Gebieten, welche mit der Wirtschaftsentwicklung in L zusammenh\u00e4ngen oder diese f\u00f6rdern, insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; die Projektentwicklung sowie alle damit zusammenh\u00e4ngenden Aktivit\u00e4ten, also die Konzeptentwicklung und Aufbereitung von Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, auch die Vorbereitung des An- und Verkaufs von Grundst\u00fccken und die \u00dcberpr\u00fcfung der Bebaubarkeit von Grundbesitz;<\/p>\n<p>&#8211; die \u00dcbernahme von Aufgaben eines Sanierungstreuh\u00e4nders nach \u00a7\u00a7 157 ff. des Baugesetzbuches (BauGB);<\/p>\n<p>&#8211; das Standortmarketing, also die Erarbeitung einer Werbekonzeption f\u00fcr den Standort L, die Vornahme von Ma\u00dfnahmen zur materiellen und ideellen Aufwertung der Stadt, die projektbezogene Presse- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit, die Erarbeitung und Durchf\u00fchrung eines Kommunikationskonzepts und aller dieser f\u00f6rdernden Ma\u00dfnahmen;<\/p>\n<p>&#8211; die projektbezogene Akquisition von Unternehmen zur Industrieansiedlung, also die Gewinnung von Unternehmen f\u00fcr den Standort L, der Aufbau einer diesbez\u00fcglichen Unternehmenskontaktdatei und die Auswertung von Nachrichten und Informationen auf diesen Gebieten;<\/p>\n<p>&#8211; das projektbezogene Gewerbefl\u00e4chenmanagement, also die EDV gest\u00fctzte Vermittlung gewerblich nutzbarer Fl\u00e4chen in Abstimmung mit dem Amt f\u00fcr Wirtschaftsf\u00f6rderung der Stadt &#8230; und die bauplanerische Beratung von Beh\u00f6rden und Interessenten.<\/p>\n<p>Am 18. September 1991 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Stadt L einen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag. Darin verpflichtete sie sich, gem\u00e4\u00df ihrer Satzung T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Stadt auf allen Gebieten zu \u00fcbernehmen, die mit der Wirtschaftsentwicklung in L zusammenh\u00e4ngen oder diese f\u00f6rdern. Nach \u00a7 2 des Vertrages ersetzte die Stadt der Kl\u00e4gerin den f\u00fcr die \u00fcbertragenen Aufgabenstellungen erforderlichen Personal- und Sachaufwand. Soweit Dritte die Gesellschaft beauftragten, hatten diese ebenfalls den durch sie veranlassten Aufwand zu erstatten. M\u00f6gliche Ertr\u00e4ge der Stammeinlagen sollte die Kl\u00e4gerin zur Deckung f\u00fcr die laufenden Kosten einsetzen.<\/p>\n<p>Am 2. August 1995 wurde der Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit der Stadt ge\u00e4ndert und bez\u00fcglich der Finanzierung in \u00a7 4 folgende Regelung getroffen:<\/p>\n<p>&#8222;Die Verg\u00fctung der WEG bemi\u00dft sich nach den Kriterien Arbeitspl\u00e4tze und Grundst\u00fcckswert.<\/p>\n<p>1. Bei Vermittlung eines st\u00e4dtischen Grundst\u00fccks an einen privaten K\u00e4ufer erh\u00e4lt die WEG von der Stadt 3 % des Kaufpreises plus 15 % MWSt. 50 % davon werden mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages, die restlichen 50 % mit Fertigstellung des Geb\u00e4udes f\u00e4llig.<\/p>\n<p>2. Sofern die WEG Betriebe auf nichtst\u00e4dtischen Fl\u00e4chen ansiedelt, erh\u00e4lt sie pro angesiedeltem Arbeitsplatz f\u00fcr ihre Betreuungsleistung einen Betrag von einem durchschnittlichen Monatsgehalt des angesiedelten Arbeitsplatzes, differenziert nach Branchen.<\/p>\n<p>Basis der Berechnung sind die Angaben im Statistischen Jahrbuch; ma\u00dfgeblich sind jeweils die Zahlen des vorangehenden Kalenderjahres.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Umsiedlung &#8230; Betriebe erh\u00e4lt sie pro umgesiedeltem Arbeitsplatz f\u00fcr ihre Betreuungsleistung einen Betrag in H\u00f6he von 50 % der Betr\u00e4ge, wie sie anfallen w\u00fcrden, wenn es sich um eine externe Ansiedlung handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4. Projektbezogene Zusch\u00fcsse Dritter f\u00fcr die Planungs- und Vorbereitungsarbeit (z.B. Forschungsmittel des Bundes) werden der WEG unmittelbar zur Verf\u00fcgung gestellt und von ihr verwaltet. Sie werden f\u00fcr die jeweiligen Projekte eingesetzt und nicht zur Kostendeckung der laufenden Gesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>5. Stichpunkt f\u00fcr den Beginn dieser Vereinbarung ist die Unterzeichnung dieses Vertrages, d.h. F\u00e4lle, die bereits in Betreuung sind wie z.B. Media Markt, fallen unter diesen Vertrag, wenn die Er\u00f6ffnung nach Unterzeichnung liegt.<\/p>\n<p>6. Das Betreuungsentgelt wird f\u00e4llig mit Er\u00f6ffnung des Betriebes.<\/p>\n<p>7. Da nicht alle satzungsgem\u00e4\u00dfen Aktivit\u00e4ten der WEG mit der o.g. Regelung verg\u00fctet werden, \u00fcbernimmt die Stadt weiterhin den Verlustausgleich im Rahmen des verabschiedeten Budgets. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>In der Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Streitjahre (1991 und 1995) machte die Kl\u00e4gerin die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer (1991: 36.038,32 DM; 1995: 53.140,43 DM) geltend; f\u00fcr 1991 erkl\u00e4rte sie steuerpflichtige Ums\u00e4tze von 0 DM, f\u00fcr 1995 steuerpflichtige Ums\u00e4tze von 155.925 DM zuz\u00fcglich 15 % Umsatzsteuer in H\u00f6he von 23.388,75 DM.<\/p>\n<p>Soweit die Stadt L die Verluste der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen hat, hat diese in den Streitjahren keine steuerpflichtigen Ums\u00e4tze erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber erh\u00f6hte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nach einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung die Ums\u00e4tze um bisher nicht erkl\u00e4rte verlustausgleichende Zahlungen der Stadt L von 290.486 DM netto (= 330.687,52 DM brutto) f\u00fcr 1991 und 648.980 DM (netto) f\u00fcr 1995 (Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1991 und 1995 vom 24. Februar 1998).<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Stadt L gegen Entgelt i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG) und nahm eine unentgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgung i.S. des \u00a7 662 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) an; der dem Auftragnehmer zustehende Vorschuss und Aufwendungsersatz (\u00a7\u00a7 669, 670 BGB) stelle nicht das Entgelt dar, um dessen Willen der Beauftragte den Auftrag \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA in erster Linie Verletzung materiellen Rechts; es meint, Leistungen gegen Entgelt l\u00e4gen auch dann vor, wenn lediglich die Erstattung von Unkosten oder eines Aufwendungsersatzes vereinbart sei. Jede Leistung der Kl\u00e4gerin komme unmittelbar der Stadt L als Leistungsempf\u00e4ngerin zugute. Damit stehe die Verlust\u00fcbernahme in untrennbarem Zusammenhang. Soweit sich die Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge im Rahmen der Satzung bewegten, seien sie nur deklaratorisch.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Aufwendungsersatz, den der Gesch\u00e4ftsbesorger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 669, 670 BGB erh\u00e4lt, kein Entgelt i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, \u00a7 10 UStG ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Der Umsatz wird insoweit nach dem Entgelt bemessen (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).<\/p>\n<p>Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus; der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (vgl. Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH -, Urteile vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258\/95 -Fillibeck-, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 1997, 430, und vom 29. Februar 1996 Rs. C-215\/94 -Mohr-, Slg. 1996, I-959; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384\/95 -Landboden-, Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51, und Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74\/98, BFH\/NV 2000, 240).<\/p>\n<p>Demnach k\u00f6nnen Zahlungen der \u00f6ffentlichen Hand Entgelt f\u00fcr eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempf\u00e4nger im Auftrag des Geldgebers f\u00fcr diesen eine Aufgabe \u00fcbernimmt und die Zahlung damit zusammenh\u00e4ngt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der F\u00f6rderung des Zahlungsempf\u00e4ngers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers an den Geldgeber sein soll. In derartigen F\u00e4llen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcbernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erh\u00e4lt, kann je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder zu verneinen sein (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2000, 240, m.w.N.).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG liegt eine Leistung gegen Entgelt regelm\u00e4\u00dfig auch dann vor, wenn ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen Aufwendungsersatz t\u00e4tig wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1996 V R 29\/93, BFH\/NV 1996, 858). Dagegen fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an dem notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert, soweit ein Gesellschafter aus Gr\u00fcnden, die im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet sind, die Verluste seiner Gesellschaft \u00fcbernimmt, um ihr die weitere T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2. Eine Leistung i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass sie an einen bestimmbaren Leistungsempf\u00e4nger erbracht wird.<\/p>\n<p>a) Soweit die Kl\u00e4gerin in Verfolgung ihrer satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke (als Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft) im allgemeinen Interesse der Wirtschaftsentwicklung t\u00e4tig geworden ist, hat sie keine individualisierbare Leistung an die Stadt L (Gemeinde) erbracht. Diese war insoweit weder Verbraucherin noch erhielt sie einen sonstigen Vorteil, der am Ende der Unternehmerkette zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrte. Die Kl\u00e4gerin ist insoweit als Gesellschaft nicht in konkreten Leistungsaustausch mit einem ihrer Gesellschafter getreten.<\/p>\n<p>b) Anders ist es, soweit die Kl\u00e4gerin im Auftrag der Gemeinde aufgrund der Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge Aufgaben wahrgenommen hat.<\/p>\n<p>Bedient sich eine Gemeinde zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben eines Erf\u00fcllungsgehilfen, erh\u00e4lt sie individualisierbare Leistungen des Erf\u00fcllungsgehilfen; sie erh\u00e4lt die Leistungen als Verbraucherin im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts, soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, und als Unternehmerin, soweit sie unternehmerische Aufgaben wahrnimmt.<\/p>\n<p>Die Leistungen k\u00f6nnen s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten erfassen, die in den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4gen vom 18. September 1991 und 2. August 1995 im Einzelnen aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Rechtliche Hinderungsgr\u00fcnde, satzungsgem\u00e4\u00dfe Aufgaben einer Gesellschaft zum Gegenstand eines besonderen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags zu machen, sieht der Senat nicht.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die T\u00e4tigkeiten dem allgemeinen Interesse dienen, schlie\u00dft nicht aus, dass sie Gegenstand umsatzsteuerbarer Leistungen an einen bestimmten Leistungsempf\u00e4nger sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>So liegt z.B. eine steuerbare Grundst\u00fcckslieferung vor, wenn die \u00f6ffentliche Hand Grundst\u00fccke zum Bau einer Autobahn kauft. Der Umstand, dass der Kauf im allgemeinen Interesse an einer ordentlichen Verkehrspolitik erfolgt, l\u00e4sst die Steuerbarkeit nicht entfallen (vgl. Rdnr. 23 der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-384\/95 -Landbogen Agrardienste-, Slg. 1997, I-7387).<\/p>\n<p>\u00c4hnlich ist es bei den der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen Aufgaben als Sanierungstreuh\u00e4nderin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 157 ff. BauGB. St\u00e4dtebauliche Sanierungsma\u00dfnahmen liegen zwar im \u00f6ffentlichen Interesse; sie dienen der Behebung st\u00e4dtebaulicher Missst\u00e4nde (\u00a7 136 BauGB). Gleichwohl war die Gemeinde Leistungsempf\u00e4ngerin, soweit sie sich zur Erf\u00fcllung der Sanierungsaufgaben der Kl\u00e4gerin bedient hat. Da die Sanierungsaufgaben nach dem Gesetz ausschlie\u00dflich der Stadt L (und nicht auch den \u00fcbrigen Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin) oblagen, kommt nur sie als Leistungsempf\u00e4ngerin in Betracht. Falls die Kl\u00e4gerin diese Aufgabe \u00fcbernahm, erbrachte sie individualisierbare Leistungen an die Stadt L.<\/p>\n<p>3. Die Leistungen an die Stadt L wurden auch gegen Entgelt ausgef\u00fchrt, soweit die Zahlungen der Stadt an die Kl\u00e4gerin nicht im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis, sondern in den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4gen begr\u00fcndet waren. Dabei ist gleichg\u00fcltig, ob in den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4gen ein Entgelt vereinbart (vgl. \u00a7 4 des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags vom 2. August 1995) oder nach dem Gesetz (z.B. \u00a7 670 BGB) zu zahlen war. Soweit die vereinbarten Entgelte nicht kostendeckend waren, findet die Mindestbemessungsgrundlage des \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG Anwendung.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Frage, inwieweit die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin und die Zahlungen die Stadt L im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis oder in den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4gen begr\u00fcndet waren, kann nicht ohne die dem FG obliegende Sachverhaltsw\u00fcrdigung entschieden werden. Der Senat verweist die Sache deshalb an das FG zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.4.2002 (V R 65\/00) BStBl. 2002 II S. 782 1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelm\u00e4\u00dfig auch dann vor, wenn ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen Aufwendungsersatz t\u00e4tig wird. 2. 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