{"id":44102,"date":"2001-03-29T11:31:19","date_gmt":"2001-03-29T09:31:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44102"},"modified":"2013-05-30T14:00:48","modified_gmt":"2013-05-30T12:00:48","slug":"bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-88_99-bstbl-2002-ii-s-791","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-88_99-bstbl-2002-ii-s-791\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 88\/99)     BStBl. 2002 II S. 791"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 88\/99) BStBl. 2002 II S. 791<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten (wie etwa &#8211; bis 1986 allgemein &#8211; die Erfassung des Nutzungswerts der Wohnung bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft) machen es erforderlich, zun\u00e4chst die Einkunftsart zu kl\u00e4ren, bevor die Frage der Liebhaberei zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p>2. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95\/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 13, 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist zugleich Rechtsnachfolgerin ihres im Dezember 1999 verstorbenen Ehemannes E. Dieser war Betriebswirt und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E-GmbH und bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1983 als Prokurist in leitender kaufm\u00e4nnischer Stellung t\u00e4tig. Die Ehegatten hatten eine 1986 verstorbene Tochter, die ausgebildete Industriekauffrau war; der Schwiegersohn ist von Beruf G\u00e4rtner.<\/p>\n<p>Nach seiner Pensionierung suchten E und seine Ehefrau, die Kl\u00e4gerin, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Er\u00f6ffnung einer G\u00e4rtnerei mit Baumschule zu erwerben. Im Dezember 1985 kauften sie die bei O gelegene ehemalige Hofstelle &#8222;Ost&#8220;, zu 35,93 ha f\u00fcr 1,5 Mio. DM. Zu dem durch die Autobahn geteilten Hofgel\u00e4nde geh\u00f6rte u.a. auch eine 4,61 ha gro\u00dfe Forstfl\u00e4che. Zum Zeitpunkt der Besitz\u00fcbergabe waren die land- und forstwirtschaftlichen Fl\u00e4chen bis zum 30. September 1988 verpachtet.<\/p>\n<p>1986 bezog der bei der E-GmbH besch\u00e4ftigte Maurer G mit seiner Familie das Bauernhaus auf der Hofstelle &#8222;Ost&#8220; und wurde damit beauftragt, den Hof zu sanieren. Zum 1. Januar 1986 \u00fcbernahm der Schwiegersohn mit einem Partner eine in U gelegene G\u00e4rtnerei, die als Gartenbau GbR fortgef\u00fchrt wurde. Ab 1. Oktober 1988 wurden 20,537 ha der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen, nicht jedoch die forstwirtschaftlichen Fl\u00e4chen, f\u00fcr 16 Jahre an einen Landwirt verpachtet. Am 11. M\u00e4rz 1992 verkauften die Kl\u00e4gerin und E den Betrieb f\u00fcr 1,7 Mio. DM an die Stadt O.<\/p>\n<p>In den Streitjahren 1985 bis 1991 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin und E aufgrund ihrer Bilanzen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung folgende Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft:<\/p>\n<table width=\"449\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"58%\">Wirtschaftsjahr<\/td>\n<td width=\"42%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"42%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">1985\/86<\/td>\n<td width=\"42%\">\n<p align=\"right\">.\/. 20.643,94 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">1986\/87<\/td>\n<td width=\"42%\">\n<p align=\"right\">.\/. 167.492,06 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">1987\/88<\/td>\n<td width=\"42%\">\n<p align=\"right\">.\/. 132.263,96 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">1988\/89<\/td>\n<td width=\"42%\">\n<p align=\"right\">.\/. 125.014,60 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">1989\/90<\/td>\n<td width=\"42%\">\n<p align=\"right\">.\/. 49.567,40 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"58%\">1990\/91<\/td>\n<td width=\"42%\">\n<p align=\"right\">.\/. 7.845,18 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4gerin und E unter Ansatz eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in H\u00f6he von 230.663,22 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die Bet\u00e4tigung nach einer Betriebspr\u00fcfung als Liebhaberei an, versagte den Ausgleich der Verluste und hob die vorl\u00e4ufig ergangenen Feststellungsbescheide auf.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus: Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten keine Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erziele, wer mit der Absicht der Gewinnerzielung nachhaltig unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe und die nat\u00fcrlichen Kr\u00e4fte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen nutze. Wer sich, wie die Kl\u00e4ger, im Wesentlichen auf die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverm\u00f6gens beschr\u00e4nke, erf\u00fclle diese Voraussetzungen nicht. Dies bed\u00fcrfe indessen keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, weil es den Kl\u00e4gern an der Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor: Im Streitfall habe keine Liebhaberei vorgelegen, da der Betrieb einer G\u00e4rtnerei mit Baumschule bereits wesensm\u00e4\u00dfig auf Gewinnerzielung gerichtet sei und nach der Lebenserfahrung nicht aus Gr\u00fcnden der pers\u00f6nlichen Freizeitgestaltung unterhalten werde. Nach seiner Pensionierung habe E sukzessiv einen Gesch\u00e4ftsbetrieb aufbauen wollen, der sp\u00e4ter einmal auf seine Tochter und den einschl\u00e4gig ausgebildeten Schwiegersohn h\u00e4tte \u00fcbertragen werden sollen. Der Schwiegersohn sei nicht durch eine Konkurrenzklausel an einer Mitarbeit gehindert gewesen. Die von E erstellten und vorgelegten betriebswirtschaftlichen Planungen, Marktstudien und -analysen seien Beleg daf\u00fcr, dass ein Totalgewinn angestrebt worden und zu erzielen gewesen sei. Bis zum Tod der Tochter seien diese Planungen auch umgesetzt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung und den negativen Feststellungsbescheid vom 8. Februar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. April 1996 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt die Revision f\u00fcr unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FA gen\u00fcgt die Revisionsbegr\u00fcndung dem Formerfordernis des \u00a7 120 Abs. 2 FGO a.F. in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, soweit die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird. Diese Vorschrift ist gem\u00e4\u00df Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 &#8211; 2.FGO\u00c4ndG &#8211; (BGBl I 2000, 1757) im Streitfall noch anzuwenden, da das angefochtene Urteil des FG am 28. April 1998 verk\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>Die Revisionsbegr\u00fcndung enth\u00e4lt einen bestimmten Antrag und bezeichnet die verletzte Rechtsnorm. Dazu ist es nicht erforderlich einen bestimmten Paragrafen zu benennen. Doch muss aus dem Vorbringen des Rechtsuchenden f\u00fcr das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290\/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat zwar in der Revisionsschrift und der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift nicht ausdr\u00fccklich eine Rechtsnorm bezeichnet. Ihrem Gesamtvorbringen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass eine fehlerhafte Anwendung der Liebhabereigrunds\u00e4tze und damit eine Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist auch begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil die vom FG getroffenen Feststellungen die Entscheidung nicht tragen.<\/p>\n<p>a) Zu Unrecht hat das FG die Frage offen gelassen, ob die Kl\u00e4gerin und E die objektiven Voraussetzungen einer land- und forstwirtschaftlichen Bet\u00e4tigung erf\u00fcllt haben. Schon der Dualismus der Einkunftsarten aber auch die Besonderheit, dass bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft das Wohnhaus bis 1986 zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte, machen es erforderlich, zun\u00e4chst die Einkunftsart zu kl\u00e4ren, bevor die Frage der Liebhaberei zu pr\u00fcfen ist. Haben die Kl\u00e4gerin und E n\u00e4mlich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so w\u00fcrden bei der Ermittlung der laufenden Eink\u00fcnfte und des Total\u00fcberschusses die auf das selbstgenutzte Wohnhaus entfallenden Aufwendungen, aber auch ein etwaiger auf das Wohnhaus entfallender Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn grunds\u00e4tzlich ausscheiden. Diese Positionen haben FA und FG aber bei Ermittlung des Totalverlustes im Streitfall ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>b) Nach den Feststellungen des FG haben die Kl\u00e4gerin und E im Dezember 1985 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erworben, dessen gesamte Nutzfl\u00e4chen von nahezu 36 ha bis zum 30. September 1988 verpachtet waren. Zu Unrecht ist daher das FA den Angaben der Kl\u00e4gerin und E&#8217;s gefolgt, die ihre daraus bezogenen Eink\u00fcnfte von Anfang an als solche aus Land- und Forstwirtschaft zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erkl\u00e4rt hatten. Nach der Rechtsprechung des Senats, der die Finanzverwaltung gefolgt ist, setzt die Inanspruchnahme des sog. Verp\u00e4chterwahlrechts voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verp\u00e4chter selbst bewirtschaftet worden ist (Urteil vom 20. April 1989 IV R 95\/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863; Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 23. November 1990 IV B 2 -S 2242- 57\/90, BStBl I 1990, 770; entgegen Abschn. 139 Abs. 5 Satz 18 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1987). Die Kl\u00e4gerin und E, die bei Erwerb des Betriebs in den Pachtvertrag \u00fcber die land- und forstwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen eingetreten sind (\u00a7\u00a7 571 Abs. 1, 593b des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) hatten danach im Dezember 1985 Privatverm\u00f6gen erworben, so dass auch hinsichtlich des Geb\u00e4udes nicht \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern allenfalls \u00a7 21 Abs. 2 EStG anzuwenden war.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin und E bereits im Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigten, die Fl\u00e4chen nach Ablauf des Pachtvertrags in Eigenbewirtschaftung zu \u00fcbernehmen, kann nicht zur Begr\u00fcndung von Betriebsverm\u00f6gen im Zeitpunkt des Erwerbs f\u00fchren. Im Unterschied zu dem durch Senatsurteil vom 12. September 1991 IV R 14\/89 (BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134) entschiedenen Fall waren die Kl\u00e4gerin und E weder Landwirte noch hatten sie bereits einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Betriebsverm\u00f6gen die hinzuerworbenen Fl\u00e4chen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4tten zugeordnet werden k\u00f6nnen (s. auch BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1991 X R 57\/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).<\/p>\n<p>3. a) Soweit die Kl\u00e4gerin und E nach Ablauf des von ihnen \u00fcbernommenen Pachtvertrags nur einen Teil der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen auf 16 Jahre weiterverpachteten, \u00e4ndert sich an dieser Beurteilung nichts. Auch insoweit erzielten sie Eink\u00fcnfte aus privater Verm\u00f6gensverwaltung durch Nutzung der Fl\u00e4chen, die sie zu keiner Zeit in Eigenbewirtschaftung genommen haben. Allerdings k\u00f6nnten die Kl\u00e4gerin und E hinsichtlich der nicht weiterverpachteten landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen einen (eigenen) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb er\u00f6ffnet haben, wenn sie diese bewirtschaftet h\u00e4tten. Dazu, und ob dies gegebenenfalls mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wurde, hat das FG keine Feststellungen getroffen. In diesem Fall h\u00e4tte auch die M\u00f6glichkeit bestanden, die verpachteten Fl\u00e4chen zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zu ziehen. Jedenfalls w\u00e4ren die Wirtschaftsgeb\u00e4ude notwendiges Betriebsverm\u00f6gen geworden; zu diesem Zeitpunkt konnte das Wohnhaus allerdings nach Einf\u00fchrung der sog. Privatgutl\u00f6sung nicht mehr land- und forstwirtschaftliches Betriebsverm\u00f6gen werden (\u00a7 52 Abs. 15 Satz 1 EStG 1987).<\/p>\n<p>b) Wie das FG weiter festgestellt hat, wurde auch die 1985 miterworbene 4,61 ha gro\u00dfe Forstfl\u00e4che nicht wieder verpachtet. Nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses haben die Kl\u00e4gerin und E daher auch \u00fcber diese Fl\u00e4che wieder frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin und E k\u00f6nnten daher zu diesem Zeitpunkt einen eigenst\u00e4ndigen Forstbetrieb oder einen, einer selbstbewirtschafteten Landwirtschaft zugeh\u00f6rigen forstwirtschaftlichen Teilbetrieb aufgenommen haben. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die entsprechenden Fl\u00e4chen nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a und Nr. 6 EStG mit dem Teilwert anzusetzen waren (s. auch Senatsurteil vom 29. April 1999 IV R 63\/97, BFHE 188, 386) und sp\u00e4ter ein, unter Umst\u00e4nden auch tarifbeg\u00fcnstigter, Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn angefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und unzureichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen; sie ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und f\u00fcr welchen Zeitraum die Kl\u00e4gerin und E Verpachtungseinnahmen mit der auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte nach \u00a7 21 EStG erforderlichen \u00dcberschusserzielungsabsicht erzielten. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Kl\u00e4gerin und E nach \u00dcbernahme der Eigenbewirtschaftung der zuvor verpachteten Fl\u00e4chen einen landwirtschaftlichen Betrieb er\u00f6ffnet haben, dem unter Umst\u00e4nden auch die wiederverpachteten Fl\u00e4chen als gewillk\u00fcrtes und die nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses \u00fcbernommenen Forstfl\u00e4chen als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen waren, und ob auch f\u00fcr diese Bet\u00e4tigung Gewinnerzielungsabsicht vorlag. Dabei sind zur Berechnung des Totalgewinns die Aufwendungen f\u00fcr das Wohngeb\u00e4ude auszuscheiden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass das FG zu dem Ergebnis gelangt, die Kl\u00e4gerin und E h\u00e4tten keinen landwirtschaftlichen Betrieb er\u00f6ffnet, wird es schlie\u00dflich pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Ehegatten nach Beendigung des Pachtverh\u00e4ltnisses im Jahre 1988 einen eigenst\u00e4ndigen Forstbetrieb er\u00f6ffnet, mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten und sp\u00e4ter (1992) ver\u00e4u\u00dfert haben. Die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Gr\u00f6\u00dfe der Forstfl\u00e4che von 4,61 ha w\u00fcrde einer solchen Beurteilung nicht entgegenstehen. Zwar hat der Senat Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, ob eine Fl\u00e4che von lediglich fast 2 ha auch als selbst\u00e4ndiger forstwirtschaftlicher Teilbetrieb angesehen werden kann (Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 28\/98, BFH\/NV 2000, 1455). Andererseits sind die Anforderungen f\u00fcr die Annahme eines Teilbetriebs bei den sog. aussetzenden Forstbetrieben durch die Rechtsprechung des Senats stark herabgesetzt worden, so dass f\u00fcr die Bejahung einer Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung allein die \u00dcbertragung eines Areals mit Waldbestand von einer bestimmten Mindestgr\u00f6\u00dfe gen\u00fcgt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1981 IV R 180\/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, m.w.N.). Entsprechend hat der Senat in einem Fall die \u00fcbertragene Teilfl\u00e4che von 5,55 ha als Teilbetrieb eines aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebs angesehen (Urteil vom 9. Dezember 1960 IV 67\/58 U, BFHE 72, 331, BStBl III 1961, 124), w\u00e4hrend er in einem anderen Fall eine aufgeforstete Fl\u00e4che von 0,7 ha nicht als forstwirtschaftlichen Betrieb beurteilt hat (Urteil vom 26. Juni 1985 IV R 149\/83, BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549). Die Annahme eines eigenst\u00e4ndigen Forstbetriebs w\u00fcrden eine planm\u00e4\u00dfige Aufforstung und die Erzielung von Einnahmen durch Holzeinschlag st\u00fctzen. F\u00fcr den Fall der Bejahung eines Forstbetriebs wird das FG unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Senats weiter pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob auch diesen Bewirtschaftungsma\u00dfnahmen eine Gewinnerzielungsabsicht zu Grunde gelegen hat (s. etwa Urteil in BFHE 144, 67, BStBl II 1985, 549, und vom 18. Mai 2000 IV R 27\/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524).<\/p>\n<p>5. Da die Vorentscheidung bereits aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben war, musste \u00fcber die erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 88\/99) BStBl. 2002 II S. 791 1. Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten (wie etwa &#8211; bis 1986 allgemein &#8211; die Erfassung des Nutzungswerts der Wohnung bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft) machen es erforderlich, zun\u00e4chst die Einkunftsart zu kl\u00e4ren, bevor die Frage der Liebhaberei zu pr\u00fcfen ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-88_99-bstbl-2002-ii-s-791\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 88\/99)     BStBl. 2002 II S. 791<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44102","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44102","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44102"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44102\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44102"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44102"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44102"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}