{"id":44103,"date":"2001-10-17T11:30:48","date_gmt":"2001-10-17T09:30:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44103"},"modified":"2013-05-30T15:24:36","modified_gmt":"2013-05-30T13:24:36","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-3_01-bstbl-2002-ii-s-793","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-3_01-bstbl-2002-ii-s-793\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 3\/01)     BStBl. 2002 II S. 793"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 3\/01) BStBl. 2002 II S. 793<\/strong><\/p>\n<p>Stipendien aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm der EU mindern die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge des \u00a7 33a Abs. 2 EStG nicht, da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33a Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), zusammen veranlagte Eheleute, beantragten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1995 f\u00fcr ihre damals 22-j\u00e4hrige Tochter T einen Ausbildungsfreibetrag bei ausw\u00e4rtiger Unterbringung. Sie studierte vom 1. Januar bis 31. August 1995 an der Fachhochschule X, den Rest des Streitjahres in Sligo, Irland. Die Tochter bezog einen Bruttoarbeitslohn von 5.847 DM. Daneben erhielt sie f\u00fcr die Zeit von 1. September 1995 bis 31. Januar 1996 ein Stipendium des ERASMUS\/SOKRATES-Programms der EU in H\u00f6he von 2.000 DM. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 1995 handelt es sich hierbei um einen Zuschuss zum Ausgleich der am Regional-Technical-College, Sligo, &#8222;entstandenen auslandsbedingten Mehraufwendungen&#8220;. Die im Rahmen des ERASMUS\/SOKRATES-Programms vergebenen Stipendien sollen nach einem Schreiben der Fachhochschule X vom 15. April 1997 zumindest teilweise die entstehenden Kosten (Reise, evtl. Sprachvorbereitungen, h\u00f6here Lebenshaltungskosten im Ausland etc.) ausgleichen. Best\u00e4tigt wird dies durch ein Schreiben des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) vom 29. September 1997; danach dienen die ERASMUS-Stipendien dem Ausgleich des mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarfs f\u00fcr Reisekosten, dortige Aufenthaltskosten, Kosten an der aufnehmenden Hochschule etc.<\/p>\n<p>Die EU stellt die Mittel f\u00fcr die Studentenstipendien aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm dem DAAD als zentralem nationalen Stipendiengeber zur Verf\u00fcgung, der diese anteilig an die Hochschulen verteilt, die dann die Mittel selbst verwalten. Die akademischen Auslands\u00e4mter zahlen die Stipendien an f\u00f6rderungsberechtigte Studenten aus. Stipendienberechtigt ist prinzipiell jeder an der Heimathochschule ordentlich immatrikulierte Student, der einen Auslandsstudienaufenthalt an einer der Partnerhochschulen im Rahmen des ERASMUS\/SOKRATES-Programms unternimmt, d.h. von dieser als Austauschstudent akzeptiert wird. Die F\u00f6rderh\u00f6he richtet sich nach der Verf\u00fcgbarkeit der Mittel und der an den F\u00f6rdermitteln partizipierenden Studenten je akademischem Jahr, wobei die Maximalsumme, die ausgezahlt werden kann, mit 400 DM monatlich festgelegt ist. Nach den Vergaberichtlinien sind die Stipendien als Beitrag zur Deckung der Mehrausgaben im Ausland bestimmt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte lediglich einen Ausbildungsfreibetrag in H\u00f6he von 2.713 DM, den er wie folgt berechnete:<\/p>\n<table width=\"487\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"43%\">Ausbildungsfreibetrag maximal<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">4.200 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">Bruttolohn lt. Lohnsteuerkarte<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">5.847 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">.\/. Arbeitnehmerfreibetrag<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 2.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">.\/. Freibetrag \u00a7 33a<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 3.600 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">Zwischensumme<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">247 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 247 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">verminderter Ausbildungs-<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">freibetrag<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">3.953 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">davon 01-08\/95 (8\/12)<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">2.635 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">2.635 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">davon 09-12\/95 (4\/12)<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.318 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">.\/. Stipendium (ERASMUS)<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.600 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">.\/. Unkosten pauschal<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 360 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">.\/. 1.240 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\"><\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.240 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"20%\">\n<p align=\"RIGHT\">78 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">78 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"43%\">Summe Ausbildungsfreibetrag<\/td>\n<td width=\"19%\"><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"19%\">\n<p align=\"RIGHT\">2.713 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Mit ihrer Klage begehrten die Kl\u00e4ger einen Ausbildungsfreibetrag ohne Einbeziehung der Ausbildungshilfe in H\u00f6he von 2.953 DM. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, das FA habe den Ausbildungsfreibetrag zutreffend errechnet. Die Auslandsbeihilfe sei als eigene Bez\u00fcge anzurechnen, denn das Stipendium sei zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt. Offen bleiben k\u00f6nne, ob die Zusch\u00fcsse ganz oder zum Teil zur Bestreitung des \u00fcblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet seien. Sie h\u00e4tten jedenfalls auch der Bestreitung der Berufsausbildung gedient. Zwar w\u00fcrden nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (in der ab 1996 geltenden Fassung) Bez\u00fcge, die f\u00fcr besondere Ausbildungszwecke bestimmt seien, nicht ber\u00fccksichtigt. Eine derartige Regelung sei aber in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 3 EStG nicht enthalten, weshalb Bez\u00fcge, die zur Bestreitung der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien, die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge minderten.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 33a Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>Die Ausbildungshilfe aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm der EU sei nicht zur Bestreitung des \u00fcblichen Unterhalts bestimmt oder geeignet und daher nicht anrechenbar. Nicht anrechenbare Bez\u00fcge seien solche, die dem Empf\u00e4nger zweckgebunden f\u00fcr die Abdeckung besonderer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Bed\u00fcrfnisse zufl\u00f6ssen und ihm daher zur Deckung des typischen Unterhaltsbedarfs nicht zur Verf\u00fcgung st\u00e4nden. So verhalte es sich bei den Auslandsstudienbeihilfen, die daf\u00fcr bestimmt seien, den mit einem Auslandsaufenthalt von Studenten regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Mehraufwand jedenfalls teilweise abzudecken. Au\u00dferdem sei zu bedenken, dass diese Mittel die internationale Mobilit\u00e4t f\u00f6rdern sollten und es deshalb im Ergebnis nicht dazu kommen d\u00fcrfe, dass im Inland studierende Studenten steuerlich besser gestellt seien als diejenigen, die im Ausland studierten. Der DAAD betone &#8211; ebenso wie Politik und Wirtschaft &#8211; den eminenten Stellenwert von Auslandsstudien f\u00fcr Wissenschaft und Forschung bei seinen Programmen. Diese gesellschaftlich erw\u00fcnschten Bem\u00fchungen d\u00fcrften deshalb vom Steuerrecht nicht ignoriert werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen:<\/p>\n<p>1. Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2000 1 K 2524\/98 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995 vom 9. April 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 sowie der ge\u00e4nderte Bescheid des FA f\u00fcr 1995 vom 31. Oktober 2000 werden dahin gehend abge\u00e4ndert, dass die Zahlung aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm der EU bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrags unber\u00fccksichtigt bleibt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das FG den Ausbildungsfreibetrag um das Stipendium aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung eines Kindes, f\u00fcr das er einen Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erh\u00e4lt, so wird nach \u00a7 33a Abs. 2 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung auf Antrag vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag in H\u00f6he von 4.200 DM abgezogen, wenn das Kind ausw\u00e4rtig untergebracht ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr \u00fcbersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungsbeihilfe aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder von F\u00f6rderungseinrichtungen, die hierf\u00fcr \u00f6ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zusch\u00fcsse.<\/p>\n<p>1. \u00a7 33a Abs. 2 EStG hat die Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Berufsausbildung von Kindern erwachsen, zum Ziel. Die f\u00fcr den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsf\u00e4higkeit und darf daher vom Gesetzgeber nicht unber\u00fccksichtigt gelassen werden (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Der H\u00f6he nach muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit den Unterhaltsaufwand f\u00fcr Kinder des Steuerpflichtigen und andere unterhaltsberechtigte Personen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen au\u00dfer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gew\u00e4hrleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG -, vgl. Beschl\u00fcsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26\/84 und 4\/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, und vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980\/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung von Kindern m\u00fcssen von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen f\u00fcr die Sicherung des Existenzminimums, da sie nicht mit der gleichen Zwangsl\u00e4ufigkeit wie diese entstehen und f\u00fcr die Eltern auch nicht verloren sind; vielmehr stellen sie &#8211; zumindest auf l\u00e4ngere Sicht &#8211; Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar (BVerfG-Entscheidung vom 26. Januar 1994 1 BvL 12\/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die steuerliche Ber\u00fccksichtigung solcher Belastungen vollst\u00e4ndig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt ist. Da sich die Eltern ihnen nicht beliebig entziehen k\u00f6nnen, vielmehr weitgehend hierzu bereits nach dem Unterhaltsrecht des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sind und der Wert dieser Investition ebenso der Allgemeinheit zugute kommt, ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu \u00fcbernehmen oder ihn doch wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit anzuerkennen (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Offen gelassen hat das BVerfG, bis zu welcher Untergrenze der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung \u00fcber den zu ber\u00fccksichtigenden Umfang dieser Kosten bewegen kann. Werde die H\u00e4lfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (ebenso Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4\/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).<\/p>\n<p>Diesen Geboten kommt der Staat f\u00fcr bis zu 27 Jahre alte Kinder durch Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge des \u00a7 33a Abs. 2 EStG nach, wobei insbesondere ber\u00fccksichtigt wird, dass Kinder, die ausw\u00e4rts untergebracht sind, einen erheblichen existenziellen Mehrbedarf aufweisen.<\/p>\n<p>2. Die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge des \u00a7 33a Abs. 2 EStG mindern sich um eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr \u00fcbersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder von F\u00f6rderungseinrichtungen, die hierf\u00fcr \u00f6ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zusch\u00fcsse. Den Regelungen \u00fcber die Anrechnung liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass sich in diesen F\u00e4llen die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern mindern und die Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung nicht zus\u00e4tzlich \u00fcber einen (vollen) steuerlichen Freibetrag ber\u00fccksichtigt zu werden brauchen (vgl. BTDrucks 13\/1558, S. 164).<\/p>\n<p>Allerdings enth\u00e4lt \u00a7 33a Abs. 2 EStG keine dem \u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG in der Fassung ab 1996 entsprechende Regelung, wonach Bez\u00fcge, die f\u00fcr besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, au\u00dfer Ansatz bleiben. Dies korrespondiert mit der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Pflicht der Eltern nach \u00a7 1610 Abs. 1 und 2 BGB im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung anfallen, aufzukommen, also auch f\u00fcr Sonderbedarf, sofern dieser nach dem Ausbildungsgang notwendigerweise oder vereinbarungsgem\u00e4\u00df anf\u00e4llt. Leistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln, die einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abdecken, den zu leisten die Eltern danach b\u00fcrgerlich-rechtlich verpflichtet sind, mindern die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern und rechtfertigen daher die K\u00fcrzung des Ausbildungsfreibetrages nach \u00a7 33a Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>3. Dies bedeutet indessen nicht, dass Ausbildungshilfen stets anzurechnen sind. Zwar l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Vorschrift keine Einschr\u00e4nkung entnehmen; der Wortlaut ist jedoch dem Zweck des \u00a7 33a Abs. 2 EStG entsprechend dahin gehend einzuengen, dass eine Anrechnung dann zu unterbleiben hat, wenn die Beihilfe f\u00fcr Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt wird, zu denen die Eltern gesetzlich nicht verpflichtet sind; denn in diesen F\u00e4llen werden sie durch die Ausbildungshilfe von ihren Unterhaltspflichten nicht entlastet. Entsprechendes gilt, wenn die Beihilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnen soll oder wenn die Anrechnung mit dem besonderen F\u00f6rderzweck unvereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Divergieren Gesetzeswortlaut und -zweck, ist der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschr\u00e4nken (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion), sofern sich das Gesetz &#8211; gemessen an seinem Zweck &#8211; als planwidrig zu weitgehend erweist (vgl. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79\/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786, m.w.N.). Eine teleologische Reduktion kommt hingegen grunds\u00e4tzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist. Vorschriften, die erkennbar dem verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag zum Familienleistungsausgleich Rechnung tragen wollen, sind im Zweifel so auszulegen, dass diesem Anliegen Rechnung getragen wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191\/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).<\/p>\n<p>\u00a7 33a Abs. 2 EStG dient der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern und nicht der des Kindes. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Kinderleistungsausgleichs (s. oben Ziff. II. 1.) und dem erkennbaren Zweck der Regelung k\u00f6nnen daher staatliche Leistungen, die das Kind bezieht, nur dann bei der Steuerfestsetzung der Eltern zu deren Lasten ber\u00fccksichtigt werden, wenn diese Leistungen die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegen\u00fcber dem Kind mindern. Ansonsten beeinflussen sie die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern nicht.<\/p>\n<p>Auch aus dem Zweck der Beihilfe kann sich ergeben, dass eine Anrechnung zu unterbleiben hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Ausbildungshilfe eine besondere Leistung der Auszubildenden belohnen oder ein bestimmtes Verhalten der Beihilfeempf\u00e4nger f\u00f6rdern will. W\u00fcrde sich in diesen F\u00e4llen der Ausbildungsfreibetrag des \u00a7 33a Abs. 2 EStG mindern, w\u00fcrde der F\u00f6rderzweck vereitelt.<\/p>\n<p>Die Gesetzesmaterialien &#8211; auch die zum Jahressteuergesetz 1996 &#8211; ergeben nicht, dass der Gesetzgeber in bewusster rechtspolitischer Entscheidung Ausbildungshilfen in den Regelungsbereich des \u00a7 33a Abs. 2 EStG einbeziehen wollte, die die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern nicht mindern oder deren Einbeziehung dem Stipendienzweck entgegenliefen. Vielmehr hatte er offenbar den Regelfall vor Augen, bei dem die Hilfe zu einer Einschr\u00e4nkung der Unterhaltsverpflichtung f\u00fchrt und aus diesem Grund ihre Anrechnung rechtfertigt (vgl. BTDrucks 13\/1558, S. 164). Es ist daher davon auszugehen, dass der Wortlaut des \u00a7 33a Abs. 2 EStG planwidrig zu weit geraten und folglich im Wege der Reduktion einzuschr\u00e4nken ist (vgl. BTDrucks 13\/1558, S. 164).<\/p>\n<p>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen mindern die Zahlungen, die die Tochter der Kl\u00e4ger im Streitjahr aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm bezogen hat, den Ausbildungsfreibetrag nicht. Stipendien aus diesem Programm sind Ausbildungshilfen i.S. des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG, denn sie werden von einer F\u00f6rderungseinrichtung (DAAD) geleistet, der \u00f6ffentliche Mittel zur Vergabe der Stipendien \u00fcberlassen werden. \u00d6ffentliche Mittel sind auch solche, die aus dem EG-Haushalt stammen (vgl. auch Kanzler in Herrmann\/ Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 33a EStG Anm. 221).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls kann letztlich offen bleiben, ob die Kl\u00e4ger zivilrechtlich verpflichtet waren, ihrer Tochter einen Auslandsstudienaufenthalt zu finanzieren. Denn eine Anrechnung hat hier jedenfalls deshalb zu unterbleiben, weil die Stipendien ihren F\u00f6rderzweck verfehlten, w\u00fcrden sie auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. Das ERASMUS\/SOKRATES-Programm will die Mobilit\u00e4t von Studenten innerhalb der EU f\u00f6rdern und ihnen einen Studienaufenthalt in einem anderen EU-Land erm\u00f6glichen, was ohne die Hilfe h\u00e4ufig schon daran scheiterte, dass die Finanzierung eines Aufenthalts an einer ausl\u00e4ndischen Hochschule die wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten von Eltern durchschnittlicher Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse \u00fcbersteigt. Nach den F\u00f6rderrichtlinien wie auch dem Zuwendungsbescheid sollen die Stipendien nicht die \u00fcblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten (zum Teil) abdecken. Die \u00fcblichen Kosten, die im Rahmen der Berufsausbildung anfallen, kommen bei einem Auslandssemester regelm\u00e4\u00dfig nicht in Wegfall. W\u00fcrden die Stipendien auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet, k\u00f6nnte der Entzug dieser Mittel dazu f\u00fchren, dass der Anreiz f\u00fcr Studien an Hochschulen anderer EU-L\u00e4nder wegen der Nichtber\u00fccksichtigung der hierf\u00fcr anfallenden Mehrkosten vereitelt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch die Verwaltung geht nunmehr davon aus, dass Bez\u00fcge f\u00fcr ausbildungsbedingten Sonderbedarf bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes au\u00dfer Betracht bleiben (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. M\u00e4rz 1998, BStBl I 1998, 347 Rdnr. 19). Diese Verwaltungsanweisung betrifft zwar \u00a7 32 EStG, nach dessen Abs. 4 Satz 3 Bez\u00fcge f\u00fcr besondere Ausbildungszwecke nicht einberechnet werden, soll aber entsprechend im Rahmen der Ermittlung der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes i.S. des \u00a7 33a EStG gelten (vgl. R 191 Abs. 4 i.V.m. H 180e der Einkommensteuer-Richtlinien 2000).<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Ausbildungsfreibetrag ist um 1.240 DM im Streitjahr zu erh\u00f6hen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 3\/01) BStBl. 2002 II S. 793 Stipendien aus dem ERASMUS\/SOKRATES-Programm der EU mindern die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge des \u00a7 33a Abs. 2 EStG nicht, da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe. &nbsp; EStG \u00a7 33a Abs. 2. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-3_01-bstbl-2002-ii-s-793\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 3\/01)     BStBl. 2002 II S. 793<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44103","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44103","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44103"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44103\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44103"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44103"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44103"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}