{"id":44104,"date":"2002-02-26T11:28:13","date_gmt":"2002-02-26T09:28:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44104"},"modified":"2013-05-30T15:25:54","modified_gmt":"2013-05-30T13:25:54","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-20_98-bstbl-2002-ii-s-796","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-20_98-bstbl-2002-ii-s-796\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 20\/98)     BStBl. 2002 II S. 796"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 20\/98) BStBl. 2002 II S. 796<\/strong><\/p>\n<p>1. Provisionsnachl\u00e4sse, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gew\u00e4hrt und die keine besonderen, \u00fcber die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds leistet.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die steuerrechtliche Qualifizierung der R\u00fcckfl\u00fcsse kommt es nicht darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 182 Abs. 1, \u00a7 157 Abs. 2; EStG \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1998, 1202)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Gesellschafter der CR Grundst\u00fccksgesellschaft, eines in der Rechtsform der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: GbR). Die GbR war von den Kl\u00e4gern zu 1 und zu 2 im Jahr 1987 gegr\u00fcndet worden. Die Gesch\u00e4ftsbesorgung \u00fcbernahm eine GmbH. Zweck der GbR ist es, das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe, das von den Gr\u00fcndungsgesellschaftern ebenfalls 1987 erworben wurde, mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und dieses nach Fertigstellung zu vermieten und zu verwalten. Das Geb\u00e4ude wurde 1989 fertig gestellt. Vermarktet wurde das Projekt durch eine Treuhand-GmbH, die von der GbR beauftragt war, eine Konzeption sowie Prospektunterlagen zu erstellen.<\/p>\n<p>Die GbR beauftragte \u00fcberdies die B Wirtschaftsberatung GmbH &amp; Co. Beteiligungs- und Finanzierungsvermittlungs KG (im Folgenden: KG) mit der Vermittlung des Eigenkapitals der Gesellschaft. Nach der Vertriebsvereinbarung sollte die vereinbarte Verg\u00fctung nach einer vollst\u00e4ndigen Vermittlung der zu plazierenden Gesellschaftsanteile entstehen und f\u00e4llig werden. Die KG vermittelte im Streitjahr (1988) Eigenkapital zuz\u00fcglich Agio von \u00fcber 6 Mio. DM und erhielt daf\u00fcr eine Provision von 1,5 Mio. DM. Im Streitjahr hatten sich auf Grund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks insgesamt 56 Gesellschafter an der GbR beteiligt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erhielten von der KG Nachl\u00e4sse in H\u00f6he von insgesamt 348 804 DM in der Weise, dass diese das von den Kl\u00e4gern zu leistende Agio sowie teilweise das von ihnen zu erbringende Eigenkapital unmittelbar an die Gesellschaft zahlte. Die GbR behandelte die Zahlungen als Preisnachlass, verteilte sie anteilig auf die Anschaffungskosten f\u00fcr Grund und Boden sowie auf die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes und minderte die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) ab 1990.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Gesellschafter der GbR als Bauherren und die Eigenkapitalvermittlungsprovision als Werbungskosten der GbR an. Die durch die KG den Kl\u00e4gern gew\u00e4hrten Nachl\u00e4sse wertete das FA im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Beteiligten der GbR als Sondereinnahmen der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Mit ihrer &#8211; auf den Ansatz der Sondereinnahmen beschr\u00e4nkten &#8211; Klage vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, die anl\u00e4sslich des Beitritts zur GbR erhaltenen Preisnachl\u00e4sse minderten ihre Anschaffungs- und Herstellungskosten und seien nicht als Sondereinnahmen gesondert zu erfassen und entsprechend festzustellen.<\/p>\n<p>Die Klage blieb erfolglos. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1202 ver\u00f6ffentlichtem Urteil f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) zur Begr\u00fcndung aus, die als Sondereinnahmen festgestellten Einnahmen der Kl\u00e4ger erf\u00fcllten die Voraussetzungen der Einkunftsart des \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar sei die Zahlung nicht f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung geleistet worden, sie st\u00fcnde aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Eink\u00fcnften. Eine freigebige Zuwendung sei auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie sind der Ansicht, dass es sich bei den Nachl\u00e4ssen um unbeachtliche Vorg\u00e4nge auf der Verm\u00f6gensebene gehandelt habe. Zudem h\u00e4tten verfahrensrechtlich die Sondereinnahmen im Feststellungsbescheid f\u00fcr die GbR nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Feststellungsbescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1988 vom 1. Dezember 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1996 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Nachl\u00e4sse nicht als Sondereinnahmen der Kl\u00e4ger im Feststellungsbescheid ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, die gew\u00e4hrten Nachl\u00e4sse seien Einnahmen im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie seien durch die Beteiligung an der Gesellschaft und damit auch durch die von dieser Gesellschaft erzielten Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/p>\n<p>Unzutreffend hat das FG die den Kl\u00e4gern gew\u00e4hrten Nachl\u00e4sse in H\u00f6he von insgesamt 348 804 DM als im Streitjahr (1988) zu erfassende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG beurteilt; denn sie sind nach \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) von den Anschaffungskosten abzusetzen.<\/p>\n<p>1. Einnahmen sind nach \u00a7 8 Abs. 1 EStG alle G\u00fcter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zuflie\u00dfen. Die Verm\u00f6gensmehrung muss durch eine der Einkunftsarten veranlasst sein.<\/p>\n<p>Zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) geh\u00f6ren nicht nur die f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Dezember 1999 IX R 69\/98, BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197). Dementsprechend sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die R\u00fcckfl\u00fcsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 22. September 1994 IX R 13\/93, BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118; vom 3. Dezember 1990 IX B 136\/89, BFH\/NV 1991, 316). Andererseits f\u00fchrt die Ver\u00e4u\u00dferung eines urspr\u00fcnglich zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung bestimmten Wirtschaftsguts des Privatverm\u00f6gens nicht zu Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. die BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8\/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und IX R 17\/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465, sowie vom 20. Februar 1990 IX R 13\/87, BFHE 160, 440, BStBl II 1990, 775). Dem entspricht es, auch R\u00fcckzahlungen von Anschaffungskosten nicht zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu z\u00e4hlen, sondern als Anschaffungspreisminderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen.<\/p>\n<p>\u00a7 255 Abs. 1 HGB gilt mit seinem einheitlichen Anschaffungskostenbegriff gleicherma\u00dfen im Bereich der Gewinneink\u00fcnfte wie im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 100\/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345; vom 19. Juli 1994 VIII R 58\/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362, a.E.; vom 21. Januar 1999 IV R 27\/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638). Anwendbar sind nicht nur die S\u00e4tze 1 und 2 der Vorschrift und die dort geregelten Anschaffungskosten, sondern auch Satz 3 mit der darin getroffenen Bestimmung \u00fcber Anschaffungspreisminderungen. Obschon das Gesetz in diesem Begriff den Wortteil &#8222;Preis&#8220; statt &#8222;Kosten&#8220; verwendet, gilt die Vorschrift nicht nur f\u00fcr Kaufpreisnachl\u00e4sse, sondern nach dem Zweck der Aktivierungsnorm ganz allgemein f\u00fcr Erm\u00e4\u00dfigungen der Anschaffungskosten und damit f\u00fcr R\u00fcckfl\u00fcsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen w\u00e4ren. So verh\u00e4lt es sich z.B. dann, wenn Anschaffungsnebenkosten zur\u00fcckgezahlt oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder verg\u00fctet werden, sofern hierin nicht ein Entgelt f\u00fcr eine Leistung des Empf\u00e4ngers liegt (so BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78\/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189). Der Minderungsvorgang muss mit dem Anschaffungsgesch\u00e4ft so verbunden sein, dass der Zufluss von G\u00fctern in Geld oder Geldeswert als Erm\u00e4\u00dfigung (R\u00fcckf\u00fchrung) von Anschaffungskosten bewertet werden kann. Nicht notwendig ist indes eine rechtliche oder gar synallagmatische Verkn\u00fcpfung (in diese Richtung aber BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23\/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488). Ausreichend ist vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben ist, wenn der ma\u00dfgebende Anlass f\u00fcr den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt (vgl. auch Schmidt\/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 6 Rz. 98).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den Nachl\u00e4ssen der KG an die Kl\u00e4ger um Minderungen der Anschaffungskosten, die nach \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 HGB abzusetzen sind. Die Nachl\u00e4sse f\u00fchren die als Anschaffungskosten zu behandelnden (a) Eigenkapitalvermittlungsprovisionen zur\u00fcck (b).<\/p>\n<p>a) Zutreffend ist das FG mit den Beteiligten und in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. die Urteile vom 14. November 1989 IX R 197\/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299; vom 11. Januar 1994 IX R 82\/91, BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166) davon ausgegangen, dass Anleger, die sich an Immobilienfonds der im Streitfall zu beurteilenden Art beteiligen, regelm\u00e4\u00dfig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundst\u00fccks zu beurteilen sind. Die Kl\u00e4ger haben sich mit anderen Gesellschaftern in modelltypischer Weise (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 8. Mai 2001 IX R 10\/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720) zu der GbR zusammengeschlossen, deren Zweck in der Errichtung, der Vermietung und der Verwaltung der Fondsimmobilie bestand. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, und zwar auch dann, wenn &#8211; was hier m\u00f6glicherweise der Fall ist &#8211; die Initiatoren (hier die Kl\u00e4ger zu 1 und 2) zu den Gesellschaftern geh\u00f6ren (BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40\/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717). Zu Anschaffungskosten rechnen auch die Provisionen f\u00fcr die Vermittlung des Eigenkapitals, unabh\u00e4ngig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1992 IX B 39\/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883; BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG f\u00fcr den Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass die GbR an die KG auf Grund gesonderter Vereinbarungen Provisionen wegen der Vermittlung von Eigenkapitalmitteln gezahlt hat. Diese Aufwendungen z\u00e4hlen unbeschadet ihrer rechtlichen Behandlung durch das FA zu den Anschaffungskosten des zu bebauenden Grundst\u00fcckes.<\/p>\n<p>b) Die von der KG gew\u00e4hrten Provisionsnachl\u00e4sse mindern die Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>aa) Wie das FG festgestellt hat, hat die KG auf das von den Kl\u00e4gern zu leistende Agio sowie auf das \u00fcberdies einzuzahlende Eigenkapital direkt an die GbR geleistet. Hierdurch hat die KG letztlich eine geringere Provision bekommen und die Kl\u00e4ger mussten weniger aufwenden, um ihren Anteil an der Einkunftsquelle &#8211; dem Grund und Boden sowie dem Grundst\u00fcck &#8211; zu erhalten. In diesen Umst\u00e4nden liegt eine mit dem Anschaffungsvorgang wirtschaftlich verkn\u00fcpfte Minderung der Anschaffungskosten im Sinne der Ausf\u00fchrungen unter 1. Entgegen der Auffassung des FG ist die KG rechtlich und wirtschaftlich in den Anschaffungsvorgang mit einbezogen. Denn bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind alle dem Fonds zugrunde liegenden Vertr\u00e4ge als einheitliches Vertragswerk zu w\u00fcrdigen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166). Damit ist auch der mit der KG abgeschlossene Vertriebsauftrag, auf dem die als Anschaffungskosten zu wertenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen beruhen, in dem einheitlich zu w\u00fcrdigenden Anschaffungsvorgang enthalten. Das FG hat nicht festgestellt, dass die R\u00fcckzahlungen &#8211; z.B. bei den Initiatoren (den Kl\u00e4gern zu 1 und 2) &#8211; besondere Leistungen der Kl\u00e4ger entgelten sollten, die \u00fcber ihre blo\u00dfe Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehen.<\/p>\n<p>bb) Entgegen der insbesondere vom FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung hindert die R\u00fcckerstattung an und durch Dritte die Wertung als Anschaffungskostenminderung dann nicht, wenn Minderungs- und Anschaffungsvorgang &#8211; wie im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds &#8211; wirtschaftlich miteinander verkn\u00fcpft sind. Dadurch unterscheidet sich eine Anschaffungskostenminderung i.S. von \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 HGB als actus contrarius der Aufwendungen auch nicht von sog. negativen Werbungskosten, die eine Identit\u00e4t der an den Aufwendungen und am R\u00fcckfluss beteiligten Personen voraussetzen (BFH-Urteil in BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197, m.w.N.). Denn auch im vorliegenden Fall sind die Anschaffungskosten von der KG als der vormaligen Leistungsempf\u00e4ngerin an die Kl\u00e4ger als diejenigen Personen zur\u00fcckgezahlt worden, die die Aufwendungen pro rata temporis \u00fcber ihre Beteiligung an der AfA-Bemessungsgrundlage steuerlich geltend machen. Diese W\u00fcrdigung der Nachl\u00e4sse entspricht der Rechtsprechung zu Investitionszusch\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 23. M\u00e4rz 1995 IV R 58\/94, BFHE 177, 385, BStBl II 1995, 702; vom 26. M\u00e4rz 1991 IX R 104\/86, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. November 1996 VIII R 58\/93, BFHE 182, 85, BStBl II 1997, 390).<\/p>\n<p>3. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 EStG statt zur\u00fcckgezahlter Anschaffungskosten liegen auch nicht deshalb vor, weil die Anschaffungskosten bildenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen durch das FA tats\u00e4chlich als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind.<\/p>\n<p>a) Wie vom FG zutreffend ausgef\u00fchrt, hat das FA die Eink\u00fcnfte der GbR bestandskr\u00e4ftig festgestellt und dabei die als Anschaffungskosten zu behandelnden Provisionen als Werbungskosten abgezogen. Die Kl\u00e4ger haben lediglich die gesonderte Feststellung ihrer Sondereinnahmen angefochten. Nur diese Feststellung ist Streitgegenstand (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59\/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 10. Februar 1988 VIII R 352\/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und VIII R 334\/82, BFH\/NV 1988, 791; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. April 1991 IX R 303\/87, BFH\/NV 1991, 653). Aufgrund des eingeschr\u00e4nkten Klagebegehrens, an das der Senat gebunden ist (\u00a7\u00a7 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170\/83, BFHE 152, 101, 108), ist der festgestellte Gesamt\u00fcberschuss, der eine selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage i.S. von \u00a7 157 Abs. 2, \u00a7 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 31. M\u00e4rz 1992 IX R 245\/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 15. M\u00e4rz 1994 IX R 45\/91, BFHE 175, 19, BStBl II 1994, 840; vom 29. September 1977 VIII R 67\/76, BFHE 123, 315, BStBl II 1978, 44), in Bestandskraft erwachsen. Dementsprechend darf der Senat die dort (materiell unzutreffend) ber\u00fccksichtigten Werbungskosten nicht mit den hier streitigen &#8222;Sondereinnahmen&#8220; der Kl\u00e4ger saldieren (kompensieren).<\/p>\n<p>b) Es besteht keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, steuerbare Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung deshalb anzunehmen, weil Aufwendungen zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden, die anstatt als Anschaffungskosten zu Unrecht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt worden sind (vgl. die im BFH-Beschluss in BFH\/NV 1991, 316 ge\u00e4u\u00dferten Zweifel; a.A. Drenseck, Urteilsanmerkung in Finanz-Rundschau 1991, 497). Vielmehr f\u00fchrt die gesonderte steuerrechtliche Beurteilung der Nachl\u00e4sse anhand des \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu dem Ergebnis, dass keine steuerbaren Einnahmen, sondern Minderungen der Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 HGB vorliegen (s. oben 1. und 2.). Ob der sog. actus contrarius &#8211; die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen &#8211; tats\u00e4chlich als Anschaffungskosten behandelt wurden, ist demgegen\u00fcber unbeachtlich. Ein \u00dcbertragen der (materiell) unrichtigen Behandlung der zugrunde liegenden Aufwendungen auf die steuerrechtliche Einordnung der R\u00fcckfl\u00fcsse kommt nicht in Betracht. Das Gesetz kennt n\u00e4mlich kein allgemeines Korrespondenzprinzip (BFH-Urteil vom 26. Juli 1995 X R 113\/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157), das es insbesondere erlaubte, R\u00fcckfl\u00fcsse von Aufwendungen steuerrechtlich nur deshalb als Einnahmen zu erfassen, weil die Aufwendungen selbst als Werbungskosten abgezogen wurden, obwohl sie richtigerweise auf die Zeit der Nutzungsdauer zu verteilen gewesen w\u00e4ren. Fehleinsch\u00e4tzungen m\u00fcssen vielmehr \u00fcber das Verfahrensrecht gel\u00f6st werden (vgl. dazu auch Trzaskalik, Zuflussprinzip und perioden\u00fcbergreifende Sinnzusammenh\u00e4nge, in: Steuer und Wirtschaft 1985, 222, 227; W\u00fcllenkemper, R\u00fcckfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, 1987, S. 9 f.). Ist die entsprechende Feststellung der Aufwendungen nach den Vorschriften der AO 1977 (\u00a7 181 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977) nicht mehr \u00e4nderbar, so hat allein dieser Umstand keine Auswirkungen auf die einkommensteuerliche Wertung der R\u00fcckfl\u00fcsse.<\/p>\n<p>4. Da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, muss die Vorentscheidung aufgehoben werden. Die Sache ist spruchreif. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen (gesonderten) Feststellungen von Sondereinnahmen gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern, mit denen das FA im Streitjahr die Provisionsnachl\u00e4sse als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst hat, sind aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 20\/98) BStBl. 2002 II S. 796 1. Provisionsnachl\u00e4sse, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gew\u00e4hrt und die keine besonderen, \u00fcber die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des \u00a7 255 Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-ix-r-20_98-bstbl-2002-ii-s-796\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.2.2002 (IX R 20\/98)     BStBl. 2002 II S. 796<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44104","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44104","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44104"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44104\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44104"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44104"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44104"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}