{"id":44105,"date":"2002-02-26T11:23:43","date_gmt":"2002-02-26T09:23:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44105"},"modified":"2013-05-30T16:14:08","modified_gmt":"2013-05-30T14:14:08","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-47_98-bstbl-2002-ii-s-799","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-47_98-bstbl-2002-ii-s-799\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47\/98)     BStBl. 2002 II S. 799"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47\/98) BStBl. 2002 II S. 799<\/strong><\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG und \u00a7 34f EStG auch f\u00fcr nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtm\u00e4\u00dfig waren, tats\u00e4chlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 1, \u00a7 34f Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Th\u00fcringer FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarben im Jahr 1991 ein im Au\u00dfenbereich belegenes Grundst\u00fcck in A (Th\u00fcringen). Auf diesem Grundst\u00fcck hatten die Voreigent\u00fcmer ausweislich des erteilten Bauabnahmescheins im Jahr 1962 ein Gartenhaus sowie im Jahr 1967 einen ebenfalls genehmigten Anbau errichtet. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1991 machten die Kl\u00e4ger f\u00fcr das Geb\u00e4ude die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 6.316 DM geltend und beantragten eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f Abs. 2 EStG f\u00fcr zwei Kinder. Mit dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1991 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Ber\u00fccksichtigung der Steuerbeg\u00fcnstigung ab. Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, das FG habe unter Verletzung seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts gem\u00e4\u00df \u00a7 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne jede Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt, dass die Nutzung eines Gartenhauses zu dauernden Wohnzwecken, insbesondere in den strengen, kalten Wintern in Th\u00fcringen nicht m\u00f6glich sei und ein Gartenhaus regelm\u00e4\u00dfig nicht im erforderlichen Umfang \u00fcber elektrische Installation, K\u00fcche, sanit\u00e4re Einrichtungen sowie \u00fcber Wasseranschl\u00fcsse und Heizung verf\u00fcge, woran im Streitfall auch der relativ gute Zustand des Gartenhauses mit Strom- und Wasserversorgung sowie F\u00e4kaliengrube nichts \u00e4ndere; ferner, dass ausweislich der Best\u00e4tigung der Stadt A Bestandsschutz lediglich f\u00fcr ein Gartenhaus bestehe.<\/p>\n<p>Damit habe das FG ersichtlich die regelm\u00e4\u00dfige Beschaffenheit eines &#8222;imagin\u00e4ren&#8220; Gartenhauses unterstellt. Entgegen den sich insoweit lediglich auf Vermutungen und allgemeine Zustandsbeschreibungen beschr\u00e4nkenden Ausf\u00fchrungen des FG sei die tats\u00e4chliche Eignung des Geb\u00e4udes zu dauernden Wohnzwecken hinreichend nachgewiesen und zwischenzeitlich durch das FA unstreitig gestellt worden. Das FG h\u00e4tte sich deshalb allein auf die Pr\u00fcfung der rechtlichen Eignung des Geb\u00e4udes zu dauernden Wohnzwecken beschr\u00e4nken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dem FG sei bekannt gewesen, dass wegen eines von den Kl\u00e4gern beantragten Bauvorbescheids ein Verwaltungsgerichtsverfahren anh\u00e4ngig sei, in dem der rechtsirrige Standpunkt der Stadt A, es bestehe Bestandsschutz lediglich f\u00fcr ein Gartenhaus, zu korrigieren sei. Schon deshalb habe sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Die Entscheidung des FG beruhe auch auf diesem Verfahrensfehler: Das FG habe ohne jegliche eigene Sachverhaltsermittlung und ungeachtet des insoweit unstreitigen Sachverhalts die tats\u00e4chliche Eignung des Geb\u00e4udes zu dauernden Wohnzwecken verneint und sich in Bezug auf den Bestandsschutz, dessen Umfang und Rechtswirkungen kritiklos dem rechtsirrigen Standpunkt der Stadt A angeschlossen. Inzwischen habe die Stadt dem FA mitgeteilt, dass sich auf dem Grundst\u00fcck bereits vor dem 1. Januar 1991 ein gro\u00dfes Wochenendhaus befunden habe und dieses zu einem Einfamilienhaus umgebaut worden sei. Die Stadt A und das FA stellten danach die Existenz eines Einfamilienhauses nicht mehr in Abrede.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG sei ihr Geb\u00e4ude kein sog. Schwarzbau, da f\u00fcr seine Errichtung eine Baugenehmigung erteilt worden sei. F\u00fcr die Nutzung des genehmigten Gartenhauses zu Wohnzwecken sei eine Umnutzungsgenehmigung nach DDR-Recht nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Geb\u00e4udesubstanz und der tats\u00e4chlichen dauerhaften Wohnnutzung bestehe Bestandsschutz. Dies ergebe sich insbesondere aus \u00a7 11 Abs. 3 der Verordnung \u00fcber die Verantwortung der R\u00e4te der Gemeinden, Stadtbezirke und St\u00e4dte bei der Errichtung und Ver\u00e4nderung von Bauwerken durch die Bev\u00f6lkerung (Verordnung \u00fcber Bev\u00f6lkerungsbauwerke) vom 8. November 1984 &#8211; Gesetzblatt der DDR (GBl DDR) 1984 I Nr. 36, S. 433 &#8211; (i.V.m. \u00a7 1 Abs. 5 der Durchf\u00fchrungsbestimmung zur Verordnung \u00fcber den Neubau, Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen). Der Bestandsschutz erstrecke sich sowohl auf die Bausubstanz als auch auf die ausge\u00fcbte Nutzung zu dauernden Wohnzwecken.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG sei der Bestandsschutz nicht nur personenbezogen, sondern geb\u00e4udebezogen. Denn nach der Rechtsprechung ende der sich aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Bestandsschutz allenfalls, wenn die gesch\u00fctzte Anlage nicht mehr oder nur noch aus nicht mehr nutzbaren, irreparablen Teilen bestehe. Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Bauwerks habe auf den Bestandsschutz selbst keinen Einfluss, so dass er auch zugunsten eines Erwerbers wirke.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Steuerbeg\u00fcnstigung entgegen der Auffassung des FA und des FG nicht von einer beh\u00f6rdlichen Bescheinigung abh\u00e4ngig gemacht werden, weil es eine solche Bescheinigung \u00fcber die Best\u00e4tigung des Bestandsschutzes nicht gebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1991 unter Ber\u00fccksichtigung des Abzugsbetrags nach \u00a7 10e EStG und der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es tr\u00e4gt vor, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger liege keine Baugenehmigung, sondern lediglich ein Gebrauchsabnahmeschein f\u00fcr ein Gartenhaus aus dem Jahre 1962 vor, der eine Baugenehmigung f\u00fcr ein Wohngeb\u00e4ude nicht ersetze. Aufgrund der im Jahre 1967 erteilten Genehmigung f\u00fcr einen Anbau k\u00f6nne das Gartenhaus allenfalls als Erholungsbau eingestuft werden. Ein solcher Bau sei zu Zeiten der DDR vorrangig Arbeitern und kinderreichen Familien zu gestatten gewesen. Folglich k\u00f6nne ein Gartenhaus lediglich eine Ferien- oder Wochenendwohnung darstellen und sei deshalb nicht nach \u00a7 10e EStG zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger sei auch nach DDR-Recht sowohl f\u00fcr den Aus- und Umbau zu einem Geb\u00e4ude als auch f\u00fcr eine \u00c4nderung der Nutzungsart eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Der vom Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4ger vorgenommene Umbau sei mangels Genehmigung daher rechtswidrig gewesen.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass eine Abrissverf\u00fcgung i.S. des \u00a7 11 Abs. 3 der Verordnung \u00fcber Bev\u00f6lkerungsbauwerke nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nicht mehr habe erteilt werden k\u00f6nnen, f\u00fchre nicht zu der Annahme, dass eine Zustimmung vorliege. Sie f\u00fchre lediglich zu einem Bestandsschutz f\u00fcr das Geb\u00e4ude, der mit der Zustimmung nicht gleichgesetzt werden k\u00f6nne. Das Geb\u00e4ude bleibe deshalb rechtswidrig errichtet, so dass eine F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG ausscheide (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Mai 1995 X R 140\/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).<\/p>\n<p>Das von den Kl\u00e4gern im Revisionsverfahren vorgelegte Schreiben der Th\u00fcringer Landesanwaltschaft k\u00f6nne nach \u00a7 118 FGO nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Im \u00dcbrigen betreffe das dort bezeichnete Verfahren eine Bauvoranfrage auf der Grundlage einer Gesetzes\u00e4nderung des \u00a7 35 Abs. 4 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB). Eine danach eventuell zu erteilende Genehmigung f\u00fcr den Ausbau ersetze nicht die erforderliche Genehmigung f\u00fcr das bereits vorhandene Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen seine Rechtsauffassung nicht, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten keinen Anspruch auf die Wohneigentumsf\u00f6rderung nach den \u00a7\u00a7 10e, 34f EStG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10e Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 EStG kann ein Steuerpflichtiger von den Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen Haus zuz\u00fcglich der H\u00e4lfte der Anschaffungskosten f\u00fcr den dazu geh\u00f6renden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v.H. wie Sonderausgaben abziehen, wenn er die Wohnung angeschafft und im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist.<\/p>\n<p>a) Eine nach \u00a7 10e EStG &#8211; und damit auch nach \u00a7 34f EStG &#8211; f\u00f6rderbare Wohnung liegt danach nur vor, wenn sie<\/p>\n<p>&#8211; vom Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; tats\u00e4chlich &#8211; hinsichtlich ihrer Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung (Bad, WC, K\u00fcche, Heizung) &#8211; die F\u00fchrung eines Haushalts erm\u00f6glicht und<\/p>\n<p>&#8211; auch rechtlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden darf (vgl. Senatsurteile in BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720; vom 18. November 1998 X R 110\/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225; Senatsbeschluss vom 9. Februar 1999 X B 63\/99, BFH\/NV 1999, 924).<\/p>\n<p>Den Rechtsnachfolgern steht das Nutzungsrecht an einer Wohnung in dem Umfang zu, in dem es ihren Rechtsvorg\u00e4ngern zustand (Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 X R 103\/94, BFH\/NV 1996, 536; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 27. M\u00e4rz 1974 VIII C 21.73, BVerwGE 45, 120). Unterliegt die Wohnung einer Nutzungsbeschr\u00e4nkung, so ist ihre Benutzung zu dauerndem Wohnen eine Nutzungs\u00e4nderung i.S. des \u00a7 29 Satz 1 des BauGB, die nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts der L\u00e4nder im Allgemeinen genehmigungsbed\u00fcrftig ist (BVerwG-Urteil in BVerwGE 45, 120; BFH-Entscheidungen in BFH\/NV 1996, 536, und in BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720). Die eigenm\u00e4chtige Nutzungs\u00e4nderung ist materiell und formell baurechtswidrig. Sie bleibt es auch bis zum Zeitpunkt einer sp\u00e4teren nur f\u00fcr die Zukunft berechtigenden Genehmigung der Nutzungs\u00e4nderung; vorher kommt deshalb eine F\u00f6rderung nach den \u00a7\u00a7 10e, 34f EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225).<\/p>\n<p>b) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Beitrittsgebiet. Nach \u00a7 57 Abs. 1 EStG ist \u00a7 10e EStG auf Tatbest\u00e4nde i.S. der Vorschrift anzuwenden, die &#8211; wie im Streitfall die im Jahre 1991 erfolgte Anschaffung des Geb\u00e4udes &#8211; nach dem 31. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet verwirklicht worden sind. Zu diesem Zeitpunkt galt auch &#8211; insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit baulicher Anlagen und ihrer Nutzung, f\u00fcr die keine Sonderregelungen getroffen wurden &#8211; das bundesdeutsche Baurecht (Art. 8 des Einigungsvertragsgesetzes &#8211; EinigVtrG &#8211; und der Vereinbarung vom 18. September 1990 i.V.m. Anl. I Kap. XIV, BGBl II 1990, 885, 892, 1122, 1230).<\/p>\n<p>c) Die sich daraus nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 29 BauGB ergebende Genehmigungsbed\u00fcrftigkeit baulicher Anlagen und ihrer Nutzung bezieht sich allerdings nicht auf Anlagen, die ggf. nach fr\u00fcherem Recht rechtm\u00e4\u00dfig geschaffen wurden und gleicherma\u00dfen rechtm\u00e4\u00dfig genutzt werden; denn deren Bestand ist ebenso wie ihre Nutzung durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt (vgl. BVerwG-Urteile vom 15. November 1974 IV C 32.71, BVerwGE 47, 185, 188 ff.; vom 12. Dezember 1975 IV C 71.73, BVerwGE 50, 49; vom 11. Februar 1977 IV C 6.75, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 406.11 \u00a7 29 BBauG Nr. 21).<\/p>\n<p>Damit wird das Vertrauen in die Verl\u00e4sslichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des GG geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte gesch\u00fctzt. Da f\u00fcr Rechtspositionen, die in der DDR vor In-Kraft-Treten des GG erworben wurden, gleichfalls ein Bed\u00fcrfnis nach Rechtssicherheit besteht, wird auch das Vertrauen in die Fortgeltung des vor In-Kraft-Treten des GG g\u00fcltigen Rechts gesch\u00fctzt, soweit der Fortbestand des Rechts erwartet werden konnte (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 23. November 1999 1 BvF 1\/94, BVerfGE 101, 239, 262). Danach kann f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 10e EStG im Beitrittsgebiet die rechtliche Eignung eines Geb\u00e4udes zur dauernden Wohnnutzung nicht verneint werden, wenn sie bereits nach dem Recht der DDR gegeben war.<\/p>\n<p>Ein solches Recht kann sich allerdings entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger nicht schon aus \u00a7 11 Abs. 3 der Verordnung \u00fcber Bev\u00f6lkerungsbauwerke ergeben, nach der ein Abriss von widerrechtlich errichteten Bauwerken nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren nicht mehr angeordnet werden durfte. Denn diese Regelung lie\u00df das Recht der Bauaufsichtsbeh\u00f6rden unber\u00fchrt, nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift den erforderlichen Baugenehmigungsantrag f\u00fcr die formell baurechtswidrige Anlage nachtr\u00e4glich anzufordern. Eine solche Baurechtswidrigkeit nach DDR-Recht schlie\u00dft &#8211; solange sie nicht ggf. erst nach Ma\u00dfgabe des BauGB und dem jeweiligen Landesrecht geheilt wird &#8211; ebenso eine F\u00f6rderung nach den \u00a7\u00a7 10e, 34f EStG aus wie eine Baurechtswidrigkeit von Bauten im Bereich der alten Bundesl\u00e4nder, selbst wenn die Anlagen im Einzelfall durch die Beh\u00f6rden geduldet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225).<\/p>\n<p>2. Nach diesen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die Kl\u00e4ger das Geb\u00e4ude im Streitjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzten und ob es tats\u00e4chlich nach Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung die (dauerhafte) F\u00fchrung eines Haushalts erm\u00f6glichte (dazu unten a) sowie ob es rechtlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durfte (dazu unten b).<\/p>\n<p>a) Das FG hat keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Steuerpflichtigen das Haus tats\u00e4chlich zu Wohnzwecken nutzen, und die Frage, ob eine dauerhafte Wohnnutzung zul\u00e4ssig ist, unter Hinweis auf die fehlende tats\u00e4chliche Eignung des Hauses zu einer dauerhaften Wohnnutzung offen gelassen.<\/p>\n<p>aa) Begr\u00fcndet hat das FG die fehlende tats\u00e4chliche Eignung zu dauernder Wohnnutzung damit, dass ein Gartenhaus insbesondere in den strengen kalten Wintern in Th\u00fcringen nicht zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden k\u00f6nne, weil es regelm\u00e4\u00dfig nicht im erforderlichen Umfang \u00fcber eine elektrische Installation, \u00fcber K\u00fcche und sanit\u00e4re Einrichtungen sowie \u00fcber Wasseranschl\u00fcsse und Heizung verf\u00fcge; hieran \u00e4ndere im Streitfall auch der relativ gute Zustand des Gartenhauses mit Strom- und Wasserversorgung sowie F\u00e4kaliengrube nichts.<\/p>\n<p>bb) Diese Ausf\u00fchrungen lassen keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen f\u00fcr die fehlende Eignung des Hauses zu dauernder Wohnnutzung erkennen.<\/p>\n<p>Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob dem Haus der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich elektrische Installationen, eine K\u00fcche, sanit\u00e4re Einrichtungen sowie Wasseranschl\u00fcsse und eine Heizung in dem erforderlichen Umfang fehlen. Denn das FG hat zum Bauzustand des Hauses mit Ausnahme des Hinweises auf den &#8222;relativ guten Zustand &#8230; mit Strom- und Wasserversorgung sowie F\u00e4kaliengrube&#8220; weder ausdr\u00fccklich im Tatbestand oder in den Entscheidungsgr\u00fcnden noch durch Bezugnahme auf die Steuerakten und das dort und damit bei den Gerichtsakten befindliche Wertgutachten tats\u00e4chliche Feststellungen getroffen. Dazu h\u00e4tte umso mehr Anlass bestanden, als das urspr\u00fcnglich (1961) als Gartenhaus genehmigte und 1962 als solches abgenommene Geb\u00e4ude im Jahre 1967 durch einen ebenfalls genehmigten Anbau erweitert wurde.<\/p>\n<p>b) Dieser Mangel tats\u00e4chlicher Feststellungen ist auch urs\u00e4chlich f\u00fcr die angefochtene Entscheidung. Insbesondere ist er nicht deshalb unbeachtlich, weil sich die Entscheidung aus einem anderen Grund als richtig erweist (\u00a7 126 Abs. 4 FGO). Diese Voraussetzung w\u00e4re im Streitfall nur gegeben, wenn das Haus der Kl\u00e4ger selbst bei tats\u00e4chlicher Eignung zur &#8211; dauernden &#8211; Wohnnutzung aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht entsprechend genutzt werden d\u00fcrfte. Die bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG erm\u00f6glichen es indessen nicht zu beurteilen, ob das streitbefangene Hausgrundst\u00fcck im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kl\u00e4ger dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durfte.<\/p>\n<p>aa) Zun\u00e4chst kann nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob das Haus der Kl\u00e4ger eine aus dem Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7 10e, 34f EStG ausgenommene Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats zum einen Wohnungen, die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen (Urteil in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225). Hierzu hat das FG wie ausgef\u00fchrt keine hinreichenden Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>Zum anderen sind es solche Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzj\u00e4hrig bewohnt werden d\u00fcrfen (Senatsurteil vom 28. M\u00e4rz 1990 X R 160\/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, m.w.N.). Nach den insoweit unangefochten gebliebenen und daher f\u00fcr den Senat bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG liegt das Hausgrundst\u00fcck im Au\u00dfenbereich der Stadt A und damit nicht in einem Wochenendhaus- und Ferienhausgebiet oder einem nach DDR-Recht vergleichbar ausgewiesenen Gebiet, das als Sondergebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 10. April 1986 III ZR 209\/84, Deutsches Verwaltungsblatt &#8211; DVBl &#8211; 1986, 1264) umweltvertr\u00e4glich baulich erschlossen als Erholungsgebiet dienen soll und deshalb einen Wohnaufenthalt nicht auf Dauer, sondern lediglich an Wochenenden, in den Ferien oder in sonstiger Freizeit zul\u00e4sst (BGH-Urteil in DVBl 1986, 1264).<\/p>\n<p>bb) Ob die dauerhafte Wohnnutzung des im Au\u00dfenbereich liegenden Geb\u00e4udes der Kl\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe des BauGB eine unzul\u00e4ssige &#8211; genehmigungsbed\u00fcrftige, aber nicht genehmigte &#8211; Nutzungs\u00e4nderung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich genehmigten Nutzung als Gartenhaus darstellte, kann dahinstehen, wenn die zwischenzeitlich &#8211; bereits von dem Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4ger vor dem Beitritt der neuen Bundesl\u00e4nder zur Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) &#8211; vorgenommenen und genehmigten Anbauten das Haus zu einem Wohnhaus umgestaltet haben und dieses nach DDR-Recht auch rechtlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden konnte und auch tats\u00e4chlich entsprechend durch die Voreigent\u00fcmer genutzt wurde. In diesem Zusammenhang wird das FG ggf. feststellen m\u00fcssen, ob die vom Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4ger vor Beitritt der neuen Bundesl\u00e4nder zur Bundesrepublik durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen durch die ihm von den zust\u00e4ndigen DDR-Beh\u00f6rden (in den Jahren 1962 und 1967) erteilten Baugenehmigungen gedeckt waren.<\/p>\n<p>War eine solche Nutzung zu dauernden Wohnzwecken im Streitfall angesichts der besonderen baulichen Gegebenheiten, die das FG wie ausgef\u00fchrt noch festzustellen hat, auch nach der &#8211; ggf. durch das FG festzustellenden &#8211; Rechtspraxis der DDR-Baubeh\u00f6rden bereits in der Person der Rechtsvorg\u00e4nger gegeben, so k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger ein solches nach DDR-Recht begr\u00fcndetes Recht zur Dauerwohnnutzung des Geb\u00e4udes aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes wie auch aufgrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unver\u00e4ndert in Anspruch nehmen (s. Ausf\u00fchrungen unter 1. c).<\/p>\n<p>c) Die fehlenden Feststellungen zur tats\u00e4chlichen Eignung des Objekts f\u00fcr eine dauerhafte Wohnnutzung, zur Art der Nutzung durch die Voreigent\u00fcmer sowie zum Umfang der von ihnen durchgef\u00fchrten Bauma\u00dfnahmen und der insoweit vorliegenden Genehmigungen der DDR-Beh\u00f6rden hat das FG nachzuholen.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht sind m\u00f6gliche Erkenntnisquellen die Auswertung des bei den Akten befindlichen (Wert-)Gutachtens, eine Augenscheinseinnahme des Objekts, die Anforderung evtl. noch vorhandener Bauakten bei den Gemeinde- und Kreisbeh\u00f6rden sowie die Zeugenvernehmung des Gutachters, der Rechtsvorg\u00e4nger, sowie ggf. von der Stadt A zu benennender Amtstr\u00e4ger oder sonstiger sachkundiger Personen.<\/p>\n<p>3. Da die angefochtene Entscheidung bereits aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4ger zu Recht eine Verletzung des \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO r\u00fcgen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42\/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316, und vom 8. November 2000 I R 70\/99, BFHE 193, 422, BFH\/NV 2001, 866).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47\/98) BStBl. 2002 II S. 799 Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG und \u00a7 34f EStG auch f\u00fcr nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtm\u00e4\u00dfig waren, tats\u00e4chlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-47_98-bstbl-2002-ii-s-799\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 47\/98)     BStBl. 2002 II S. 799<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44105","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44105","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44105"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44105\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44105"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44105"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44105"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}