{"id":44106,"date":"2002-03-07T11:26:10","date_gmt":"2002-03-07T09:26:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44106"},"modified":"2013-05-30T15:40:42","modified_gmt":"2013-05-30T13:40:42","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-22_01-bstbl-2002-ii-s-802","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-22_01-bstbl-2002-ii-s-802\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 22\/01)     BStBl. 2002 II S. 802"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 22\/01) BStBl. 2002 II S. 802<\/strong><\/p>\n<p>Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Kassen sind bei der Gew\u00e4hrung eines Ausbildungsfreibetrages grunds\u00e4tzlich in voller H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen mit derartigen Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 368)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre 1980 geborene Tochter war zwecks Ausbildung ab 1. August 1997 ausw\u00e4rtig untergebracht. Sie erhielt im Streitjahr eine Ausbildungsverg\u00fctung von insgesamt 4.395 DM. Das Arbeitsamt zahlte ihr zus\u00e4tzlich eine Berufsausbildungsbeihilfe in H\u00f6he von 2.640 DM.<\/p>\n<p>Mit ihrer gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1997 beantragten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Tochter einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag f\u00fcr die Monate August bis Dezember in H\u00f6he von 750 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. September 1998 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Ber\u00fccksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages ab. Die Werbungskosten seien nicht im Zusammenhang mit der Ausbildungshilfe entstanden. Die Ausbildungshilfe k\u00f6nne nicht mit den &#8211; negativen &#8211; Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit verrechnet werden.<\/p>\n<p>Die Berufsausbildungsbeihilfe sei hiervon nicht abzuziehen, da diese mit den die Eink\u00fcnfte der Tochter \u00fcbersteigenden Werbungskosten in H\u00f6he von 8.061,20 DM (Reinigungskosten, Fahrtkosten, Mietaufwendungen und Verpflegungsmehraufwendungen) zu verrechnen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruch mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 368 ver\u00f6ffentlichtem Urteil als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Die Frage, ob negative Eink\u00fcnfte mit Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Kassen zu verrechnen seien, lasse sich nicht aus dem Gesetz beantworten. Der Wortlaut des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG, n\u00e4mlich die Einleitung des 2. Halbsatzes mit &#8222;sowie&#8220; nehme Bezug auf die eigenen Eink\u00fcnfte des Kindes und spreche deshalb eher f\u00fcr eine Saldierung.<\/p>\n<p>Das Steuerrecht werde vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit bestimmt. \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 EStG gew\u00e4hre deshalb dem Steuerpflichtigen einen Entlastungsbetrag, weil dieser Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung seines Kindes t\u00e4tige. Beziehe das Kind eigene Eink\u00fcnfte oder erhalte es Ausbildungsbeihilfen, so bleibe der Steuerpflichtige in h\u00f6herem Ma\u00dfe leistungsf\u00e4hig. Das Kind k\u00f6nne n\u00e4mlich die Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung aus den bezogenen Mitteln finanzieren. Folgerichtig w\u00fcrden diese eigenen Eink\u00fcnfte des Kindes auf den Ausbildungsfreibetrag der Eltern angerechnet. Habe das Kind hingegen negative Eink\u00fcnfte, werde dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nur dann Rechnung getragen, wenn diese zuerst mit den aus \u00f6ffentlichen Kassen erhaltenen Beihilfen saldiert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG w\u00fcrden auch in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die eigenen Eink\u00fcnfte des Kindes angerechnet. Beide Vorschriften dienten der Entlastung des Steuerpflichtigen f\u00fcr die durch Unterhaltsgew\u00e4hrung gegen\u00fcber seinen Kindern eintretende Belastung. In \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werde indes eine Saldierung eigener positiver Eink\u00fcnfte des Kindes mit negativen Eink\u00fcnften zugelassen. Ein sachlicher Differenzierungsgrund f\u00fcr eine unterschiedliche Anrechnung nach beiden Regelungen sei nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil des FG sowie den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr 1997 auf 1.750 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und danach zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht die negativen Eink\u00fcnfte der Tochter nicht mit der im Streitjahr 1997 gew\u00e4hrten Berufsausbildungsbeihilfe verrechnet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag f\u00fcr ein ausw\u00e4rtig untergebrachtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in H\u00f6he von 1.800 DM abgezogen, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung eines Kindes, f\u00fcr das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erh\u00e4lt, erwachsen. Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich nach Satz 2 um die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM im Kalenderjahr \u00fcbersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus \u00f6ffentlichen Mitteln bezogenen Zusch\u00fcsse.<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, erm\u00e4\u00dfigen sich die dort bezeichneten Betr\u00e4ge um je 1\/12. Als Ausbildungshilfe bezogene Zusch\u00fcsse mindern nur die zeitanteiligen H\u00f6chstbetr\u00e4ge und Freibetr\u00e4ge der Kalendermonate, f\u00fcr die die Zusch\u00fcsse bestimmt sind (\u00a7 33a Abs. 4 S\u00e4tze 1 und 3 EStG).<\/p>\n<p>a) Rechtsprechung und Schrifttum legen die Regelung in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG in der Weise aus, dass grunds\u00e4tzlich Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Kassen in voller H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen sind (Grundsatz der Vollanrechnung; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. August 1992 III R 45\/89, BFHE 168, 569, BStBl II 1992, 1023, 1024; vom 19. September 2001 III R 1\/00, BFH\/NV 2002, 255, 256; Beschluss vom 19. Mai 1995 III B 185\/94, BFH\/NV 1995, 971).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hatte zwar in diesen Entscheidungen keinen Anlass, die Zul\u00e4ssigkeit einer Verrechnung negativer Eink\u00fcnfte mit derartigen Ausbildungshilfen n\u00e4her zu er\u00f6rtern. Indes scheidet eine solche Verrechnung nicht nur nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut aus, sondern ebenso nach dem im Wortlaut hinreichend zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Zweck. Von Verfassungs wegen ist ebenso wenig eine derartige Verrechnung geboten.<\/p>\n<p>Der 2. Halbsatz dieser Regelung kn\u00fcpft mit den Worten &#8222;sowie um&#8220; an die im 1. Halbsatz angeordnete Rechtsfolge an &#8222;die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge vermindern sich &#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>Mit der Verwendung des gesetzlich in \u00a7 2 Abs. 2 EStG definierten Begriffs &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; ist klargestellt, dass insoweit s\u00e4mtliche Werbungskosten gegenzurechnen sind. Ebenso kommt durch die Anrechnungsgrenze von 3.600 DM zum Ausdruck, dass beim Abzug des Ausbildungsfreibetrages zu ber\u00fccksichtigende Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge einerseits und Ausbildungshilfen andererseits in unterschiedlicher Weise ber\u00fccksichtigt werden sollen. F\u00f6rdert der Staat durch \u00f6ffentliche Zusch\u00fcsse die Ausbildung eines Kindes bereits nach bestimmten Wertungen und Bedarfskriterien, so entst\u00fcnde insoweit ein Widerspruch, wenn in Ankn\u00fcpfung an denselben Sachverhalt steuerlich eine noch weiter gehende Entlastung eintr\u00e4te. Vielmehr ist es dann sachlich gerechtfertigt, den insoweit geleisteten und als bedarfsgerecht angesehenen Zuschuss auch ungek\u00fcrzt von der steuerlichen F\u00f6rderung abzusetzen.<\/p>\n<p>b) Die Anrechnungsregelung in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG geht auf das 2. Haushaltsstrukturgesetz &#8211; 2. HStruktG &#8211; vom 22. Dezember 1981 (BGBl I, 1523, BStBl I 1982, 235) zur\u00fcck. Nachdem der Gesetzgeber mit dem sog. Omnibusgesetz vom 18. August 1980 (BGBl I, 1537, BStBl I, 581) zun\u00e4chst darauf verzichtet hatte, die Zusch\u00fcsse nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz (BAf\u00f6G) auf die Freibetr\u00e4ge anzurechnen, f\u00fchrte er die Vollanrechnung nicht nur dieser Zusch\u00fcsse ab dem Veranlagungszeitraum 1982 wieder ein, sondern dehnte sie auf s\u00e4mtliche Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln aus. Urspr\u00fcnglich hatte der Gesetzgeber sogar vorgesehen, auch bei der Anrechnung eigener Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes auf den Ausbildungsfreibetrag in Anbetracht der Haushaltslage den anrechnungsfreien Betrag von damals 2.400 DM vollst\u00e4ndig entfallen zu lassen (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung in BTDrucks 9\/795, S. 68). Erst im anschlie\u00dfenden Vermittlungsverfahren wurde schlie\u00dflich stattdessen der 2. Halbsatz in Satz 2 angef\u00fcgt (BRDrucks 563\/81, Ziff. 30 a) und diese Fassung auch vom Bundestag beschlossen (Plenarprotokoll 503 TOP 1, S. 309). Dem Grundsatz der Vollanrechnung liegt die Zielsetzung zugrunde, eine mehrfache staatliche Ausbildungsf\u00f6rderung, n\u00e4mlich \u00fcber einen Ausbildungsfreibetrag einerseits und zus\u00e4tzliche \u00f6ffentliche Ausbildungszusch\u00fcsse andererseits, auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>c) Auch im Rahmen der Neuregelung der Ausbildungsfreibetr\u00e4ge f\u00fcr sog. Auslandskinder und \u00fcber 27 Jahre alte Kinder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, hob der Gesetzgeber erneut ausdr\u00fccklich hervor, dass Zusch\u00fcsse, die ein Kind als Ausbildungshilfe aus \u00f6ffentlichen Mitteln erhalte, stets voll auf die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge anzurechnen seien (vgl. BTDrucks 11\/2157, S. 151).<\/p>\n<p>d) Demgegen\u00fcber belie\u00df der Gesetzgeber zun\u00e4chst die Regelung in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 3 EStG hinsichtlich der Anrechnungsregelung in der urspr\u00fcnglichen Fassung, nach der nicht zwischen Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen bzw. Ausbildungshilfen zu unterscheiden war. Danach waren auch Ausbildungshilfen bis zum Veranlagungszeitraum 1993 im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG wie andere Bez\u00fcge auf den Unterhaltsh\u00f6chstbetrag erst bei \u00dcberschreiten der Anrechnungsgrenze anzurechnen (vgl. dazu Kanzler in Herrmann\/ Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, Gr\u00fcne Bl\u00e4tter zu \u00a7 33a EStG Anm. G 23). Erst ab dem Veranlagungszeitraum 1994 glich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bek\u00e4mpfung des Mi\u00dfbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2310, BStBl I 1994, 50) \u00a7 33a Abs. 1 Satz 3 inhaltlich an die Regelung in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG an. In der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 12\/5630, S. 60) hei\u00dft es dazu, die Neufassung des Satzes 3 diene der Vereinfachung und besseren Abstimmung mit der entsprechenden Regelung f\u00fcr die Ausbildungsfreibetr\u00e4ge (\u00a7 33a Abs. 2 EStG). K\u00fcnftig sollten Ausbildungszusch\u00fcsse aus \u00f6ffentlichen Mitteln auch beim Abzug zwangsl\u00e4ufiger Unterhaltsaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ohne Ber\u00fccksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages auf die abziehbaren H\u00f6chstbetr\u00e4ge angerechnet werden.<\/p>\n<p>e) Im Schrifttum wird einhellig davon ausgegangen, dass derartige, w\u00e4hrend des betreffenden Ausbildungszeitraums bezogene \u00f6ffentliche Ausbildungshilfen im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG voll anzurechnen sind (vgl. Kanzler, a.a.O., \u00a7 33a EStG Anm. 221 und Gr\u00fcne Bl\u00e4tter zu \u00a7 33a EStG Anm. G 43; Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 33a Rz. 62; Fuhrmann in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Rz. 39; G\u00f6rke in Frotscher, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Rz. 58; Oepen in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Rz. 245; St\u00f6cker in Lademann, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Rz. 710; Schmieszek in Bordewin\/Brandt, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Rz. 163; Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. D 60 und 62; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 33a Rz. 61).<\/p>\n<p>f) Danach k\u00f6nnen negative Eink\u00fcnfte nur zur Minderung im Grundsatz anzurechnender Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge genutzt werden (Fuhrmann, a.a.O., \u00a7 33a Rz. 35; G\u00f6rke, a.a.O., \u00a7 33a Rz. 58; Arndt, a.a.O., \u00a7 33a Anm. B 125 und D 62).<\/p>\n<p>Soweit der VI. Senat des BFH im Beschluss vom 22. Januar 1999 VI B 293\/98 (BFH\/NV 1999, 921), best\u00e4tigt durch Urteil vom 20. Juli 2000 VI R 121\/98 (BFH\/NV 2001, 97) entschieden hat, bei der Ermittlung der f\u00fcr den Kindergeldanspruch ma\u00dfgebenden eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes k\u00f6nnten auch vorab entstandene Werbungskosten zur Erlangung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses als negative Werbungskosten bereits ber\u00fccksichtigt werden, ist die gesetzliche Bestimmung in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder tatbestandlich noch bez\u00fcglich der H\u00f6he des Grenzbetrages mit der im Streitfall anzuwendenden Regelung zum Ausbildungsfreibetrag in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG zu vergleichen. Unter das Merkmal &#8222;Bez\u00fcge&#8220; fallen n\u00e4mlich, anders als bei der ge\u00e4nderten Fassung des \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Mitteln (Greite in Korn, a.a.O., \u00a7 32 Rz. 68).<\/p>\n<p>Ebenso wenig wird die Frage der Vollanrechnung von Ausbildungshilfen durch die identische Auslegung des Begriffs der Eink\u00fcnfte in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Sinne der Eink\u00fcnfteermittlung nach \u00a7 2 Abs. 2 EStG ber\u00fchrt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153\/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).<\/p>\n<p>g) Soweit der erkennende Senat vom Normzweck her die Anrechnungsregelung in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (vgl. dazu Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47\/00, BFH\/NV 2002, 435) und in \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (Urteil vom 17. Oktober 2001 III R 3\/01, BFH\/NV 2002, 258) einschr\u00e4nkend ausgelegt hat, liegt im Streitfall kein vergleichbarer Sachverhalt vor.<\/p>\n<p>Eine Anrechnung \u00f6ffentlicher Ausbildungshilfen ist nach den vorgenannten Urteilen lediglich dann nicht gerechtfertigt, wenn sie zum einen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen geleistet werden, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 1610 Abs. 1 und 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht zu tragen h\u00e4tten; denn in diesem Falle werden die Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht entlastet. Zum anderen soll eine Anrechnung unterbleiben, wenn die Ausbildungshilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnen soll oder die Anrechnung mit dem besonderen F\u00f6rderungszweck &#8211; wie bei Auslandsstipendien &#8211; unvereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Kosten f\u00fcr Fahrten zur und von der Ausbildungsst\u00e4tte, Miete, Verpflegung und Reinigungskosten fallen indes unter die vom Ausbildungsfreibetrag in typischer Weise erfassten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8\/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278, unter 1. der Gr\u00fcnde; vom 22. M\u00e4rz 1996 III R 7\/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, 31).<\/p>\n<p>h) Eine unterschiedliche Anrechnungsregelung in \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einerseits und \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 EStG andererseits ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat insbesondere im Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4\/96 (BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Januar 1994 1 BvL 12\/86 (BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307) entschieden, dass die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der steuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung von &#8211; ausw\u00e4rts untergebrachten &#8211; Kindern anders zu ziehen seien als hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die unmittelbare Existenzsicherung i.S. von \u00a7 32a Abs. 4 oder \u00a7 33a Abs. 1 EStG. Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung braucht der Gesetzgeber danach nicht in vollem Umfang bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, auch wenn die Steuerpflichtigen nach b\u00fcrgerlichem Recht verpflichtet sind, ihren Kindern eine qualifizierte und angemessene Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen.<\/p>\n<p>Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird jedenfalls dann noch nicht \u00fcberschritten, wenn die Absetzbarkeit derartiger Aufwendungen auf mindestens die H\u00e4lfte der \u00fcblicherweise anfallenden Kosten begrenzt wird (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in BFH\/NV 2002, 435, unter II. 1. der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>Bei dieser W\u00fcrdigung ist \u00fcberdies mit zu ber\u00fccksichtigen, dass Ausbildungsaufwendungen nur in typisierender und pauschalierender Weise in \u00a7 33a Abs. 2 EStG steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278). Der Gesetzgeber kann sich dabei am Regelfall orientieren und muss nicht au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde besonders ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2002, 435, m.w.N.).<\/p>\n<p>Danach ist der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehalten, Aufwendungen f\u00fcr 14-t\u00e4gige Familienheimfahrten der in Ausbildung befindlichen Tochter der Kl\u00e4ger sowie die \u00fcbrigen mit der ausw\u00e4rtigen Unterbringung zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen in voller H\u00f6he zu Gunsten der Steuerpflichtigen in der Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass die angefallenen Aufwendungen mit s\u00e4mtlichen positiven Einnahmen des Kindes, also einschlie\u00dflich der Berufsausbildungsbeihilfen, zu verrechnen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Berufsausbildungsbeihilfen stellen gerade bedarfsabh\u00e4ngige Leistungen der Arbeitsf\u00f6rderung dar (vgl. \u00a7 3 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; SGB III -). Durch sie soll j\u00fcngeren Menschen eine erste grundlegende berufliche Qualifizierung erm\u00f6glicht werden, deren eigenes Einkommen (z.B. durch Ausbildungsverg\u00fctung) und das ihrer Angeh\u00f6rigen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht (vgl. Henkes\/Baur\/Kopp\/ Polduwe in Handbuch Arbeitsf\u00f6rderung SGB III, M\u00fcnchen 1999, Stichwort &#8222;Berufsausbildungsbeihilfe&#8220; Bemerkung 1).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden bei der F\u00f6rderung der Berufsausbildung nach \u00a7 67 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bei der Bedarfsbemessung u.a. bereits die Kosten f\u00fcr eine monatliche Familienheimfahrt ber\u00fccksichtigt. W\u00fcrden die auf derartigen Fahrtaufwendungen beruhenden negativen Eink\u00fcnfte zus\u00e4tzlich nochmals mit der Berufsausbildungsbeihilfe verrechnet, so k\u00e4me es zumindest teilweise sogar zu einer doppelten staatlichen F\u00f6rderung im Wege der Ausbildungsf\u00f6rderung und einer Steuerentlastung. Der Gesetzgeber hat im \u00dcbrigen durch die F\u00f6rderung nur einer monatlichen Familienheimfahrt die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass diesbez\u00fcgliche Aufwendungen in dieser H\u00f6he angemessen ber\u00fccksichtigt sind.<\/p>\n<p>2. Danach hat das FG im Ergebnis zu Recht eine weiter gehende Saldierung der die eigenen Eink\u00fcnfte der Tochter der Kl\u00e4ger \u00fcbersteigenden Fahrtaufwendungen mit der Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 22\/01) BStBl. 2002 II S. 802 Ausbildungshilfen aus \u00f6ffentlichen Kassen sind bei der Gew\u00e4hrung eines Ausbildungsfreibetrages grunds\u00e4tzlich in voller H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen mit derartigen Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden. &nbsp; EStG \u00a7 33a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2. Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2002-iii-r-22_01-bstbl-2002-ii-s-802\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.3.2002 (III R 22\/01)     BStBl. 2002 II S. 802<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44106"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44106\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}