{"id":44107,"date":"2002-04-16T11:22:16","date_gmt":"2002-04-16T09:22:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44107"},"modified":"2013-05-30T16:29:48","modified_gmt":"2013-05-30T14:29:48","slug":"bfh-urteil-vom-16-4-2002-ix-r-50_00-bstbl-2002-ii-s-805","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-4-2002-ix-r-50_00-bstbl-2002-ii-s-805\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 50\/00)     BStBl. 2002 II S. 805"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 805<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Gro\u00dfen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Geb\u00e4ude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das sp\u00e4ter abgerissene Geb\u00e4ude zuvor nicht zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Geb\u00e4udes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5, \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 10e Abs. 1 und Abs. 6; EStG 1987 \u00a7 21 Abs. 2, \u00a7 21a; HGB \u00a7 255 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 675)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die durch den Abriss eines eigengenutzten Wohngeb\u00e4udes verursachten Kosten abziehbar sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie erwarben 1984 ein Grundst\u00fcck, das mit einem 1960 errichteten Einfamilienhaus bebaut war. Die Kl\u00e4ger nutzten das Geb\u00e4ude zu eigenen Wohnzwecken. 1990 zeigten sich am Geb\u00e4ude Senkungssch\u00e4den, die sich schnell vergr\u00f6\u00dferten. Auf Grund eines Gutachtens, das erhebliche Sanierungskosten veranschlagte, entschlossen sich die Kl\u00e4ger, das Geb\u00e4ude wegen nicht mehr gew\u00e4hrleisteter Standfestigkeit abzurei\u00dfen und ein neues Haus zu errichten. 1993 wurde das Geb\u00e4ude abgerissen. Die Kl\u00e4ger errichteten statt dessen zwei Doppelhaush\u00e4lften, von denen sie eine ver\u00e4u\u00dferten. Die Wohnfl\u00e4che der zur\u00fcckbehaltenen Doppelhaush\u00e4lfte betr\u00e4gt 227 qm; davon vermieten die Kl\u00e4ger eine Wohnung mit 44 qm; eine Wohnung mit 100 qm nutzen sie selbst; die dritte Wohnung \u00fcberlassen sie unentgeltlich der Mutter des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (1993) machten die Kl\u00e4ger die Kosten des Abrisses des Geb\u00e4udes und den Geb\u00e4udewert vor dem Schadenseintritt mit insgesamt 230.535,20 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Aufwendungen nicht an.<\/p>\n<p>Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch Klage, der das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 675 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u00fcberwiegend statt gab. Es ber\u00fccksichtigte die Abbruchkosten und den Restbuchwert des Geb\u00e4udes in H\u00f6he von insgesamt 51.440,38 DM als sofort abziehbare Aufwendungen, und zwar zu 35.722,49 DM als Vorkosten gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Kl\u00e4ger das neu errichtete Doppelhaus selbst nutzen und zu 15.717,90 DM als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, soweit die Kl\u00e4ger das Haus vermieten. Im \u00dcbrigen, also soweit die Aufwendungen der ver\u00e4u\u00dferten Doppelhaush\u00e4lfte und der unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung zuzurechnen sind, seien die geltenden gemachten Kosten steuerrechtlich nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 10e Abs. 6 und der \u00a7\u00a7 9 und 21 EStG. \u00a7 10e Abs. 6 EStG berechtige zum Abzug von Aufwendungen als Vorkosten, die im Falle der Vermietung der Wohnung als Werbungskosten abziehbar w\u00e4ren. Allerdings m\u00fcsse das abgebrochene Objekt in der Absicht erworben worden sein, es zur Eink\u00fcnfteerzielung zu nutzen. Die Abziehbarkeit der Abbruchkosten sei abh\u00e4ngig von der bisherigen Nutzung des abgerissenen Objekts. Da das (abgebrochene) Wohngeb\u00e4ude im Streitfall ausschlie\u00dflich selbst genutzt worden sei, k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger die Aufwendungen weder als Vorkosten noch als Werbungskosten geltend machen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; das angefochtene Urteil ist nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat die Kosten des Abbruchs des Geb\u00e4udes und dessen restliche Herstellungskosten unzutreffend steuermindernd als Vorkosten gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 6 EStG und als Werbungskosten in Gestalt von Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ber\u00fccksichtigt (1.). Die Aufwendungen bilden vielmehr Herstellungskosten des neu errichteten Geb\u00e4udes (2.).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG k\u00f6nnen Aufwendungen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung des Geb\u00e4udes zusammenh\u00e4ngen, nicht zu den Herstellungskosten der Wohnung geh\u00f6ren und im Falle der Vermietung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnten, wie Sonderausgaben abgezogen werden. Zu Aufwendungen in diesem Sinne geh\u00f6ren auch AfaA gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (so Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Juni 2001 IX R 22\/98, BFH\/NV 2002, 16). AfaA und Abrisskosten w\u00e4ren aber nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen gewesen, soweit die Kl\u00e4ger die eine Wohnung des neu errichteten Geb\u00e4udes, statt sie selbst zu nutzen, vermietet h\u00e4tten. In gleicher Weise entf\u00e4llt auch ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, soweit die Kl\u00e4ger eine Wohnung des neu errichteten Hauses vermietet haben. Es fehlt in beiden F\u00e4llen an einem steuerrechtlich erheblichen Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung des (abgerissenen) Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; Urteile in BFH\/NV 2002, 16, und vom 6. Dezember 1995 X R 116\/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) kommt es f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung von AfaA und Abrisskosten als Werbungskosten statt als Herstellungskosten darauf an, dass das abgerissene Geb\u00e4ude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzurei\u00dfen. Die Unterscheidung der F\u00e4lle danach, ob das Geb\u00e4ude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, hat der Gro\u00dfe Senat (in BFHE 125, 516, 523 ff., BStBl II 1978, 620) vor dem Hintergrund der bisherigen Nutzung des abgerissenen Geb\u00e4udes getroffen: Diente die Anschaffung des abgebrochenen Geb\u00e4udes allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb oder durch Vermietung oder Verpachtung, so ist es nicht gerechtfertigt, nachtr\u00e4glich einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang zwischen Anschaffung des sp\u00e4ter abgebrochenen Geb\u00e4udes und der Herstellung des neuen Geb\u00e4udes hervorzuheben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, 523 ff., BStBl II 1978, 620 unter D.II.1.b der Gr\u00fcnde). Hieraus folgt: Wurde das sp\u00e4ter abgebrochene Geb\u00e4ude zuvor auf einkommensteuerrechtlich bedeutsame Weise genutzt, so tritt der Zusammenhang des Abbruchvorgangs mit der Herstellung des neuen Geb\u00e4udes in den Hintergrund. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Abziehbarkeit bleibt die vorherige Nutzung des (abgebrochenen) Objekts.<\/p>\n<p>b) AfaA und Abbruchkosten sind folgerichtig nicht als sofort abziehbare Aufwendungen zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Steuerpflichtige mit der bisherigen Nutzung des Geb\u00e4udes keinen Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht. In diesem Fall bilden seine Aufwendungen Kosten der Lebensf\u00fchrung (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48\/96, BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784). Daran \u00e4ndert auch die vom Gesetz in \u00a7 10e Abs. 6 EStG angestellte Parallelwertung zu den Werbungskosten nichts; denn diese bezieht sich &#8211; worauf das FA zutreffend hinweist &#8211; nur auf den Fall der Vermietung der neu errichteten Wohnung, nicht aber auf das bisher eigengenutzte und nunmehr abgebrochene Geb\u00e4ude. Ein \u00dcbertragen dieser hypothetischen Betrachtung auf die bisher genutzte Wohnung sieht das Gesetz nicht vor.<\/p>\n<p>2. Fehlt es an einem steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang der durch den Abbruch bedingten Aufwendungen mit der Nutzung des Altgeb\u00e4udes, so finden die vom Gro\u00dfen Senat des BFH (in seinem Beschluss in BFHE 125, 516, 523 ff., BStBl II 1978, 620) entwickelten Grunds\u00e4tze zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten und die dort enthaltene Unterscheidung der F\u00e4lle danach, ob der Steuerpflichtige das sp\u00e4ter abgerissene Geb\u00e4ude mit oder ohne Abbruchabsicht erworben hatte, keine Anwendung. In diesem Fall stehen die Abrisskosten und die AfaA ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Geb\u00e4udes (vgl. auch BFH-Urteil in BFH\/NV 2002, 16). Denn Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstands, seine Erweiterung oder f\u00fcr eine \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (\u00a7 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -). Dieser handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff gilt auch f\u00fcr das Einkommensteuerrecht (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1\/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Zu den Herstellungskosten geh\u00f6ren nicht nur die unmittelbar der Herstellung dienenden Aufwendungen, sondern auch solche, die zwangsl\u00e4ufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Geb\u00e4udes anfallen. Ohne den Abbruch ist kein Neuerrichten m\u00f6glich. Mit dem Abbruch beginnt die Herstellung des neuen Geb\u00e4udes. Daher sind die Abbruchkosten Herstellungskosten des Neubaus, wenn der Altbau nicht der Eink\u00fcnfteerzielung diente (so auch BFH in BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358).<\/p>\n<p>3. Hieraus folgt f\u00fcr den Streitfall: Die Abrisskosten und die AfaA k\u00f6nnen in H\u00f6he von 35.722,49 DM nicht als Vorkosten i.S. des \u00a7 10e Abs. 6 EStG bei der selbstgenutzten Wohnung und in H\u00f6he von 15.717,90 DM nicht als Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der vermieteten Wohnung ber\u00fccksichtigt werden. Zwar haben die Kl\u00e4ger das abgerissene Haus zun\u00e4chst auf steuerrechtlich bedeutsame Weise genutzt. Sie haben es ab Erwerb 1984 selbst bewohnt und damit den Tatbestand der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erf\u00fcllt (\u00a7 21 Abs. 2 EStG a.F.). Diese Vorschrift war aber letztmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden (\u00a7 52 Abs. 21 Satz 1 EStG 1987). Die Kl\u00e4ger waren auch nicht berechtigt, \u00fcber die gro\u00dfe \u00dcbergangsregelung des \u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 weiterhin die Nutzungswertbesteuerung in Anspruch zu nehmen; denn im Veranlagungszeitraum 1986 bestanden bei ihrem Einfamilienhaus nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Ermittlung des Nutzungswerts als \u00dcberschuss des Mietwerts \u00fcber die Werbungskosten. Sie konnten deshalb Werbungskosten unter Geltung des \u00a7 21a Abs. 3 EStG a.F. nur begrenzt abziehen.<\/p>\n<p>Diente ab Veranlagungszeitraum 1987 der Altbau nicht (mehr) der Einkunftserzielung, so kommt es unbeschadet der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 21a Abs. 3 EStG a.F. nicht mehr auf den Zusammenhang mit der vorherigen Nutzung des abgebrochenen Einfamilienhauses an, und zwar auch deshalb nicht, weil der ma\u00dfgebliche Grund f\u00fcr den Abriss des Geb\u00e4udes, die mangelnde Standfestigkeit, erst ab 1990 und damit in einem Zeitraum auftrat, in dem die Nutzung des Geb\u00e4udes in den Bereich der Lebensf\u00fchrung fiel. Mithin ist auf den Zusammenhang zwischen den Abbruchkosten und der Herstellung des Neubaus abzustellen, so dass die Aufwendungen als Herstellungskosten anzusehen sind. Demgem\u00e4\u00df sind die Herstellungskosten der selbst genutzten Wohnung im neu errichteten Haus um 35.722,49 DM und die Herstellungskosten der vermieteten Wohnung um 15.717,90 DM zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>4. Weil die Vorentscheidung diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig noch nicht gepr\u00fcft, ob und inwieweit die Voraussetzungen des \u00a7 33 EStG erf\u00fcllt sind. Das wird das FG in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachholen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.4.2002 (IX R 50\/00) BStBl. 2002 II S. 805 Die vom Gro\u00dfen Senat des BFH im Beschluss vom 12. 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