{"id":44113,"date":"2001-05-09T11:31:23","date_gmt":"2001-05-09T09:31:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44113"},"modified":"2013-05-30T11:51:06","modified_gmt":"2013-05-30T09:51:06","slug":"bfh-urteil-vom-9-5-2001-xi-r-25_99-bstbl-2002-ii-s-817","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-5-2001-xi-r-25_99-bstbl-2002-ii-s-817\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.5.2001 (XI R 25\/99)     BStBl. 2002 II S. 817"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.5.2001 (XI R 25\/99) BStBl. 2002 II S. 817<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4lt der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte seine negativen Eink\u00fcnfte f\u00fcr nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Gegebenenfalls muss er innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beantragen. Enth\u00e4lt der Einkommensteuerbescheid keine entsprechende Belehrung, so kann dieser Antrag binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1990 \u00a7 10d Abs. 3; AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 356 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1999, 454)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hielten s\u00e4mtliche Anteile an dem mit 50.000 DM voll eingezahlten Stammkapital der I GmbH (GmbH). In den Jahren 1990 und 1991 haben die Kl\u00e4ger weitere Einlagen geleistet, die in der Bilanz der GmbH zum 31. Dezember 1991 zu einer ausgewiesenen Kapitalr\u00fccklage in H\u00f6he von 267.663 DM f\u00fchrten. Am 27. Februar 1991 ver\u00e4u\u00dferten sie ihre Gesch\u00e4ftsanteile zum Kaufpreis von 25.000 DM unter Hinnahme eines Verlustes.<\/p>\n<p>In der Steuerkl\u00e4rung 1991, an der ein Steuerberater mitgewirkt hatte, erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger in der Anlage GSE keinen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, sondern positive gewerbliche Eink\u00fcnfte aus einer Beteiligung an einer KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte der Steuererkl\u00e4rung und setzte die Einkommensteuer 1991 mit Bescheid vom 8. Juni 1993 bei einem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von 25.227 DM auf 0 DM fest.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragten am 21. M\u00e4rz 1995, den bestandskr\u00e4ftigen Bescheid 1991 zu \u00e4ndern und neben den erkl\u00e4rten Gewinnanteilen auch nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsanteile der GmbH in H\u00f6he von 269.663 DM als Verlust gem\u00e4\u00df \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen. Sie w\u00fcrden die von ihrem Steuerberater erstellten Erkl\u00e4rungen zwar genauestens \u00fcberpr\u00fcfen, als steuerliche Laien sei ihnen aber nicht in den Sinn gekommen, unter dem Abschnitt &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne&#8220; auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste zu erkl\u00e4ren. Das FA lehnte den Antrag ab, weil die Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden an dem versp\u00e4teten Bekanntwerden treffe.<\/p>\n<p>Mit ihrem Einspruch trugen die Kl\u00e4ger vor, in dem Formular sei nicht nach Ver\u00e4u\u00dferungsverlusten gefragt worden, auch sei ihr Steuerberater \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile nicht informiert worden. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die anschlie\u00dfende Klage nahmen die Kl\u00e4ger zur\u00fcck, nachdem das FA beantragt hatte, die Klage mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses abzuweisen.<\/p>\n<p>Bereits am 12. Juni 1995 hatten die Kl\u00e4ger beantragt, gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 3 EStG 1990 einen zum 31. Dezember 1991 verbleibenden Verlust von 267.436 DM gesondert festzustellen (Ver\u00e4u\u00dferungsverlust 292.663 DM abz\u00fcglich Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte laut Bescheid vom 8. Juni 1993 25.227 DM). Das FA lehnte dies mit Bescheid vom 9. April 1997 ab, den Einspruch wies es mit Bescheid vom 28. April 1998 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage trugen die Kl\u00e4ger vor, das FA habe im Verlustfeststellungsverfahren den Ansatz des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte selbst\u00e4ndig und ohne Bindung an den Ansatz in anderen Steuerbescheiden zu ermitteln. Dies ergebe sich daraus, dass lediglich der verf\u00fcgende Teil des Steuerbescheides &#8211; die Festsetzung von 0 DM Einkommensteuer &#8211; in Bestandskraft erwachse. Nachdem sie die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid zur\u00fcckgenommen h\u00e4tten, k\u00f6nne ihnen nun nicht der Rechtsschutz mit der Begr\u00fcndung verweigert werden, der nicht in Bestandskraft erwachsene Teil des Steuerbescheides sei nicht mehr \u00e4nderbar. Sie treffe kein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden, der Jahresabschluss der GmbH sei erst nach Abgabe der Steuererkl\u00e4rung erstellt worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 454 ver\u00f6ffentlicht. Im Streitfall ergebe sich kein festzustellender verbleibender Verlustabzug i.S. von \u00a7 10d Abs. 3 EStG 1990. Der bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerbescheid 1991 weise einen positiven Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 25.227 DM aus. Eine Ber\u00fccksichtigung des negativen Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte 1991, der sich bei Ansatz des Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes ergeben w\u00fcrde, sei wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 1991 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) komme nicht in Betracht, da die Geltendmachung des Verlustes grob fahrl\u00e4ssig vers\u00e4umt worden sei. Selbst wenn die Kl\u00e4ger bei der Beantwortung der Frage nach Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen i.S. des \u00a7 17 EStG einem Missverst\u00e4ndnis unterlegen seien, liege eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt darin, den mit der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung beauftragten Steuerberater nicht informiert zu haben. Die Kl\u00e4ger seien als Kaufleute in gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten nicht unbewandert. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit und Beteiligung an einer KG spr\u00e4chen f\u00fcr eine erhebliche Erfahrung im wirtschaftlichen Leben und f\u00fcr die Kenntnis, dass bedeutende Vorg\u00e4nge wie die Ver\u00e4u\u00dferung einer Kapitalgesellschaft regelm\u00e4\u00dfig auch steuerliche Konsequenzen h\u00e4tten. Zumal der Kaufpreis nicht einmal die Stammeinlage erreicht habe, h\u00e4tte sich ihnen aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, dass die steuerliche Behandlung mindestens einer Pr\u00fcfung bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 10d EStG 1990 sowie der \u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977. Nicht schon bei Ergehen des Steuerbescheides am 8. Juni 1993, sondern erst nachdem der Verlust mit Erstellung des Jahresabschlusses vom 12. Juli 1993 vollumf\u00e4nglich bekannt geworden sei, habe es Anlass f\u00fcr einen Feststellungsbescheid gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten bei der Ausf\u00fcllung der Erkl\u00e4rungsformulare nicht grob fahrl\u00e4ssig gehandelt. Die Frage nach Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen h\u00e4tten sie mit Benennung ihrer sp\u00e4rlichen Gewinne aus der KG-Beteiligung zutreffend beantwortet. Sie seien nicht darauf gekommen, dass hier auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste i.S. des \u00a7 17 EStG eingetragen werden m\u00fcssten. Der Mangel an Rechtskenntnissen entschuldige die Kl\u00e4ger, zumal aus den Steuerformularen sich keine Zweifel ergeben h\u00e4tten. Das FG habe aus dem Begriff &#8222;Kaufmann&#8220; Folgerungen gezogen, die die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungss\u00e4tze verletzten. Es habe den Sachverhalt unzureichend aufgekl\u00e4rt und ihnen die Kenntnis &#8222;unterstellt&#8220;, dass Verluste steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>Tatsache sei schlie\u00dflich, dass der inzwischen verstorbene Steuerberater an den Verkaufsverhandlungen teilgenommen habe. Er sei auch urspr\u00fcnglich beauftragt gewesen, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1991 zu erstellen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten damit nicht gegen ihre Informationspflichten versto\u00dfen. Es sei auch nicht erkennbar und vom FA nicht dargelegt, dass der Berater Anhaltspunkte f\u00fcr Nachfragen bei den Kl\u00e4gern gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 in H\u00f6he von 267.436 DM gesondert festzustellen, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Recht den erst zwei Jahre nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides gestellten Antrag der Kl\u00e4ger, einen verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer 1991 gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 3 EStG 1990 festzustellen, abgelehnt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10d Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug von Amts wegen gesondert festzustellen. Nach \u00a7 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit sich die nach Satz 2 zu ber\u00fccksichtigenden Betr\u00e4ge \u00e4ndern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern ist bzw. &#8211; so \u00a7 10d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 &#8211; dies mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides \u00fcber den verbleibenden Verlustabzug nach \u00a7 10d Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 (jetzt \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 vom 24. M\u00e4rz 1999, BStBl I 1999, 304) ist, dass der zugrunde liegende &#8211; bisher keinen Verlust ausweisende &#8211; Steuerbescheid noch entsprechend ge\u00e4ndert werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Juli 1996 XI R 4\/96, BFH\/NV 1997, 180). Eine solche \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des Steuerbescheides setzt auch \u00a7 10d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 voraus. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die \u00c4nderung des Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 XI R 62\/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3). H\u00e4lt der Steuerpflichtige die in einem Verlustjahr vom FA ermittelten nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte f\u00fcr unzutreffend, so hat er dies im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid, den er ggf. zu beantragen hat, vorzubringen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4\/00, BFH\/NV 2000, 1465).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger haben keinen Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheides \u00fcber den verbleibenden Verlustabzug, weil der bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheid 1991 nicht mehr ge\u00e4ndert werden kann (vgl. unten 3.). Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Antrag auf Erlass eines solchen Feststellungsbescheides nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid stellen m\u00fcssen. Zwar betr\u00e4gt im Streitfall diese Frist unter entsprechender Anwendung des \u00a7 356 Abs. 2 AO 1977 ein Jahr, da einerseits gegen den auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid ein Einspruch mangels Beschwer unzul\u00e4ssig war und andererseits das FA die Kl\u00e4ger nicht darauf hingewiesen hat, dass innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung nach \u00a7 10d Abs. 3 EStG 1990 beantragt werden kann. Die Kl\u00e4ger haben ihren Antrag aber erst rund zwei Jahre nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 1991 gestellt. Die Frage eines Verlustr\u00fccktrags ist hiervon getrennt zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7\/97, BFH\/NV 2000, 564).<\/p>\n<p>3. Die Entscheidung des FG, eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 1991 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 komme nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden des erlittenen Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes treffe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Steuerbescheide sind nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile zu einem Verlust gekommen ist, ist eine Tatsache i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 XI R 42\/00, BStBl II 2001, 379, m.w.N.), die dem FA nachtr\u00e4glich, n\u00e4mlich nach Durchf\u00fchrung der Veranlagung zur Einkommensteuer 1991, bekannt geworden ist. Aus \u00a7 10d Abs. 3 Satz 5 EStG 1990 ergibt sich, dass bei Vorliegen der \u00fcbrigen gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 ein Feststellungsbescheid \u00fcber den verbleibenden Verlustabzug erstmalig zu erlassen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b) Die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 sind im Streitfall nicht gegeben, weil das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden der neuen Tatsache auf einem groben, den Kl\u00e4gern zuzurechnenden Verschulden beruht. Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 65\/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, m.w.N.).<\/p>\n<p>Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu vom FG aufgrund der von ihm getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen vorgenommene W\u00fcrdigung darf &#8211; abgesehen von zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen &#8211; in der Revisionsinstanz nur darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Rechtsbegriff des Vorsatzes bzw. der groben Fahrl\u00e4ssigkeit richtig erkannt worden ist und ob die W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungss\u00e4tzen entspricht (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 63\/90, BFH\/NV 1994, 99; vom 9. August 1991 III R 24\/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).<\/p>\n<p>c) Die Annahme groben Verschuldens der bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 steuerkundig vertretenen Kl\u00e4ger durch das FG ist danach nicht zu beanstanden. Das FG hat den Rechtsbegriff der groben Fahrl\u00e4ssigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Steuerberater \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile nicht informiert war &#8211; so der Vortrag der Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren und die Feststellungen des FG &#8211; oder ob dieser an den Verkaufsverhandlungen beteiligt war, ohne die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem Sachverhalt zu ziehen &#8211; so die nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO grunds\u00e4tzlich unbeachtliche sp\u00e4tere Einlassung der Kl\u00e4ger in der Revision.<\/p>\n<p>Im letzteren Falle w\u00e4re von dem Berater bei der Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung im Hinblick auf \u00a7 17 EStG zu pr\u00fcfen gewesen, ob die ihm bekannte Ver\u00e4u\u00dferung der 100-v.H.-Beteiligung zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn oder -verlust gef\u00fchrt haben k\u00f6nnte. Im Falle einer Teilnahme an den Verhandlungen musste ihm der Vorgang auch ohne zus\u00e4tzlichen Hinweis der Kl\u00e4ger in Erinnerung sein. Das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden des Verlustes beruht in diesem Fall auf einem groben Verschulden ihres Beraters, das nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung bei der Anwendung des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 den Kl\u00e4gern zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. M\u00e4rz 1987 X R 66\/81, BFH\/NV 1988, 411, m.w.N.).<\/p>\n<p>Sollte der Steuerberater aber an den Verkaufsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sein, so h\u00e4tten die Kl\u00e4ger &#8211; wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt &#8211; die ihnen pers\u00f6nlich zuzumutenden Sorgfaltspflichten dadurch in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt, dass sie die gebotene Unterrichtung des von ihnen f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rung ohnehin zugezogenen Beraters unterlie\u00dfen. Das FG konnte aus der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der GmbH und seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit darauf schlie\u00dfen, dass er in gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten nicht unbewandert sei. Es hat daraus auch nicht gefolgert, dass der Kl\u00e4ger die steuerlichen Folgerungen im Einzelnen zutreffend h\u00e4tte selbst ziehen k\u00f6nnen, sondern nur, dass es ihm zumutbar war, zu erkennen, dass er seinen Steuerberater \u00fcber den Verkauf der GmbH-Beteiligung als einer wirtschaftlich und m\u00f6glicherweise auch steuerlich bedeutenden Ma\u00dfnahme unterrichten sollte. Das Verschulden des Kl\u00e4gers ist der Kl\u00e4gerin zuzurechnen.<\/p>\n<p>Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4ger &#8211; wie vom FG zus\u00e4tzlich angenommen &#8211; au\u00dferdem bei der Frage nach Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen in der Anlage GSE erkennen konnten oder mussten, dass hierunter ggf. auch Ver\u00e4u\u00dferungsverluste anzugeben sind (vgl. Senatsurteil in BStBl II 2001, 379). Der Vortrag der Kl\u00e4ger, erst nach Erstellung der Schlussbilanz der GmbH sei der Verlust vollumf\u00e4nglich zu erkennen gewesen, ist schlie\u00dflich nicht schl\u00fcssig. Die Schlussbilanz wurde am 12. Juli 1993 erstellt, der Berater der Kl\u00e4ger hat sich aber, wie in der Revision vorgetragen, erstmalig unter dem 18. November 1994 an das FA mit dem Antrag gewandt, einen Forderungsverzicht als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten bei der Veranlagung 1992 zu ber\u00fccksichtigen. Aus der Schlussbilanz haben die Kl\u00e4ger demnach keine zus\u00e4tzlichen Erkenntnisse gewinnen k\u00f6nnen, sie haben hierzu dementsprechend auch keine n\u00e4heren Angaben gemacht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.5.2001 (XI R 25\/99) BStBl. 2002 II S. 817 H\u00e4lt der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 DM entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte seine negativen Eink\u00fcnfte f\u00fcr nicht ausgeglichen, so kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. 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