{"id":44115,"date":"2002-03-26T11:23:51","date_gmt":"2002-03-26T09:23:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44115"},"modified":"2013-05-30T16:07:35","modified_gmt":"2013-05-30T14:07:35","slug":"bfh-urteil-vom-26-3-2002-vi-r-26_00-bstbl-2002-ii-s-823","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-2002-vi-r-26_00-bstbl-2002-ii-s-823\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26\/00)     BStBl. 2002 II S. 823"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26\/00) BStBl. 2002 II S. 823<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10\/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>2. Die einem Beamten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung ist nicht vorab auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen.<\/p>\n<p>3. \u00a7 3c EStG findet auch dann Anwendung, wenn das BVerfG eine Regelung \u00fcber die Steuerbefreiung von Einnahmen f\u00fcr mit dem GG unvereinbar erkl\u00e4rt, jedoch anordnet, dass die betreffenden Einnahmen aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes steuerfrei zu belassen sind.<\/p>\n<p>4. Erh\u00e4lt der Beamte f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung, sind seine Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfrei gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung zu den in dem Zeitraum der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1991 \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1, \u00a7 3c, \u00a7 9; BVerfGG \u00a7 31 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg (EFG 2000, 111)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), ein Beamter der Baden-W\u00fcrttembergischen Steuerverwaltung, war im gesamten Jahr 1991 an eine Finanzbeh\u00f6rde im Beitrittsgebiet abgeordnet. Er bezog neben seiner Besoldung eine Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet, die als steuerfrei behandelt wurde (\u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Durch die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entstanden ihm Aufwendungen f\u00fcr Dienstantritts-, Heim- und Dienstbeendigungsfahrten sowie ein Mehraufwand f\u00fcr Verpflegung in H\u00f6he von zusammen 28.190 DM. Davon erstattete ihm der Dienstherr 19.097 DM. Den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag in H\u00f6he von 9.093 DM machte der Kl\u00e4ger neben Kosten f\u00fcr Fachliteratur in H\u00f6he von 411 DM bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1991 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte dagegen bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) in H\u00f6he von 2.000 DM.<\/p>\n<p>Der dagegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 111 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus: Die Aufwandsentsch\u00e4digung, die der Kl\u00e4ger erhalten habe, d\u00fcrfe aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden nicht besteuert werden. Dadurch werde sie jedoch nicht zu einer steuerfreien Einnahme, die i.S. von \u00a7 3c EStG unmittelbar zum Ausgleich der auf die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten bestimmt gewesen sei. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1998 2 BvL 10\/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) folge, dass neben der steuerfrei gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung s\u00e4mtliche auf die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten uneingeschr\u00e4nkt und ungek\u00fcrzt zus\u00e4tzlich abziehbar seien. Das zu versteuernde Einkommen eines im Beitrittsgebiet t\u00e4tigen Beamten k\u00f6nne aufgrund seines auf Vertrauensschutz beruhenden Anspruchs auf Steuerfreistellung der Aufwandsentsch\u00e4digungen niedriger ausfallen, als es der Rechtslage vor der Entscheidung des BVerfG entsprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df die Verletzung von \u00a7 3c EStG. Zwar sei der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 zu der nach \u00a7 17 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digung ergangen; dieser Beschluss gelte gleicherma\u00dfen f\u00fcr die in dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digung. Die Schlussfolgerung des FG, \u00a7 3c EStG sei nicht (mehr) anwendbar, nachdem das BVerfG die Steuerbefreiung der betreffenden Aufwandsentsch\u00e4digung als verfassungswidrig erkannt habe, sei jedoch unzutreffend. Diese Aufwandsentsch\u00e4digung sei als steuerfreie Einnahmen zu qualifizieren. Damit sei auch \u00a7 3c EStG grunds\u00e4tzlich anwendbar.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, das FA versuche durch eine Anrechnung der Aufwandsentsch\u00e4digung auf die unstreitig entstandenen Werbungskosten indirekt eine zumindest teilweise Besteuerung der Aufwandsentsch\u00e4digung zu erreichen. Dagegen habe das BVerfG von einer &#8211; an sich verfassungsrechtlich gebotenen r\u00fcckwirkenden &#8211; Besteuerung der sog. Aufwandsentsch\u00e4digungen aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes und der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn ausdr\u00fccklich abgesehen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, nach Ma\u00dfgabe des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 seien die Werbungskosten eines Beamten, der f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet steuerfrei eine Aufwandsentsch\u00e4digung erhalten hat, ungek\u00fcrzt zu ber\u00fccksichtigen. Die einem Beamten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung ist zwar nicht auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Reisekosten anzurechnen. Nach \u00a7 3c EStG sind die auf die T\u00e4tigkeit des Beamten im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten jedoch teilweise nicht abziehbar.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat zutreffend die ihm infolge seiner Abordnung in das Beitrittsgebiet entstandenen Reisekosten zun\u00e4chst um die Reisekostenerstattungen gek\u00fcrzt und nur den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht. Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, geh\u00f6ren zu seinen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hierf\u00fcr einen Ausgleich, so handelt es sich dabei grunds\u00e4tzlich um zus\u00e4tzlichen Arbeitslohn, dem die genannten Werbungskosten gegen\u00fcbertreten. Steuerfrei sind dagegen nach \u00a7 3 Nr. 13 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung die aus \u00f6ffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenverg\u00fctungen, Umzugskostenverg\u00fctungen und Trennungsgelder. Verg\u00fctungen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbetr\u00e4ge nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht \u00fcbersteigen. Die Steuerbefreiung des Reisekostenersatzes hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die die Reisekostenentsch\u00e4digung \u00fcbersteigen. Dies folgt aus dem Grundgedanken des \u00a7 3c EStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. April 1993 IX R 26\/92, BFHE 171, 443, BStBl II 1993, 784; vom 28. Januar 1988 IV R 186\/85, BFHE 153, 11, BStBl II 1988, 635; vom 30. Januar 1986 IV R 247\/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401, und vom 10. Dezember 1971 VI R 180\/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257).<\/p>\n<p>2. Das FG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen zum Inhalt und zur Zweckbestimmung der dem Kl\u00e4ger im Streitfall nach landesrechtlichen Vorschriften gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung getroffen. Diesbez\u00fcgliche Feststellungen des FG sind jedoch &#8211; ausnahmsweise &#8211; entbehrlich.<\/p>\n<p>a) Zwar obliegt es dem Tatsachengericht, entsprechende Feststellungen zu treffen, an die der BFH gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 562 der Zivilprozessordnung (ZPO a.F., jetzt \u00a7 560 ZPO) wie an tats\u00e4chliche Feststellungen des FG gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1991 VI R 83\/89, BFHE 165, 542, BStBl II 1992, 140; vom 9. Juni 1989 VI R 154\/86, BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121, und VI R 27\/88, BFHE 157, 535, BStBl II 1990, 123, jeweils m.w.N.). Das BVerfG hat jedoch in dem Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 unter A. I. a.E. ausgef\u00fchrt, die f\u00fcr Landesbedienstete geltenden Regelungen \u00fcber die Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entspr\u00e4chen jedenfalls in den Grundz\u00fcgen der bundesrechtlichen Richtlinie. Diese bestimmte, dass &#8222;wegen der mit dem Aufenthalt im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Aufwendungen&#8220; eine pauschalierte monatliche Aufwandsentsch\u00e4digung gezahlt werde. Hinsichtlich dieser bundesrechtlichen Aufwandsentsch\u00e4digung hat das BVerfG angenommen, es handele sich jedenfalls \u00fcberwiegend um eine Stellenzulage, die im Kern nicht tats\u00e4chlich entstandenen Erwerbsaufwand ausgeglichen, sondern einen finanziellen Anreiz f\u00fcr die \u00dcbernahme der Stelle im Beitrittsgebiet geboten habe. Dieser Auffassung des BVerfG zur Zweckbestimmung der bundesrechtlichen Aufwandsentsch\u00e4digung folgt der Senat. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die einem Landesbeamten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung. Diese stellt ebenfalls &#8211; jedenfalls \u00fcberwiegend &#8211; eine Stellenzulage dar. Eine andere Auslegung der der bundesrechtlichen Richtlinie vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen w\u00fcrde gegen materielles Bundesrecht versto\u00dfen und w\u00e4re deshalb f\u00fcr den Senat nicht bindend (vgl. BFH-Urteile vom 8. M\u00e4rz 1995 II R 10\/93, BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 431; vom 11. September 1991 XI R 16\/90, BFHE 165, 466, BStBl II 1992, 132; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., \u00a7 118 Rz. 62).<\/p>\n<p>b) Stellt die dem Kl\u00e4ger als Landesbeamten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung &#8211; jedenfalls \u00fcberwiegend &#8211; eine Stellenzulage dar, kommt eine Saldierung der Aufwandsentsch\u00e4digung mit den vom Kl\u00e4ger als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten nicht in Betracht. Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 und die darin enthaltene Anordnung der weiteren Anwendung des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, h\u00e4lt der Senat nicht mehr an seiner im Beschluss vom 21. Oktober 1994 VI R 15\/94 (BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142 unter V. 3.) vertretenen Rechtsauffassung fest, die steuerfrei gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung sei auf die aufgrund der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entstandenen Werbungskosten anzurechnen.<\/p>\n<p>3. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Werbungskosten sind jedoch zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfrei bezogenen Aufwandsentsch\u00e4digung zu den in dem Zeitraum der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht.<\/p>\n<p>a) \u00a7 3c EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1991 geltenden Fassung bestimmt, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden d\u00fcrfen. Bei der dem Kl\u00e4ger nach \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digung handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme i.S. des \u00a7 3c EStG. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als er eine an Landesbedienstete f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung steuerfrei stellt. Die dem Kl\u00e4ger als Landesbeamten gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung ist aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p>b) Zwar hat das BVerfG \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG ausschlie\u00dflich in seiner Anwendung auf die an Bundesbedienstete f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erkl\u00e4rt; die Bindungswirkung dieser Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung betrifft jedoch auch die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG auf die an Landesbedienstete gew\u00e4hrte vergleichbare Aufwandsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>aa) Die Bindungswirkung der genannten Entscheidung des BVerfG folgt zwar nicht aus \u00a7 31 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Nach dieser Vorschrift kommt einer Entscheidung des BVerfG \u00fcber die Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG (\u00a7 13 Nr. 11 BVerfGG), wie sie durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 getroffen worden ist, Gesetzeskraft zu. Diese Gesetzeskraft erstreckt sich nur auf die Entscheidungsformel &#8211; Tenor &#8211; (BVerfG-Urteil vom 31. Januar 1989 1 BvL 17\/87, BVerfGE 79, 256, 264; Beschluss vom 30. Mai 1972 1 BvL 21\/69 und 18\/71, BVerfGE 33, 199, 203; Urteil vom 19. Juli 1966 2 BvF 1\/65, BVerfGE 20, 56, 86). Die in Gesetzeskraft erwachsene Entscheidungsformel des Beschlusses in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 bezieht sich ausschlie\u00dflich auf \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die an Bundesbeamte gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>bb) Eine Bindung des Senats folgt aber aus \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift sind die Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder sowie alle Gerichte und Beh\u00f6rden an die Entscheidungen des BVerfG gebunden. Die Bindungswirkung sichert \u00fcber die Rechtskraft hinaus die Befolgung der konkreten Entscheidung und ihre Beachtung durch die Hoheitstr\u00e4ger. Sie umfasst nicht nur den Tenor der Entscheidung, sondern auch die tragenden Entscheidungsgr\u00fcnde (BVerfG-Urteil in BVerfGE 20, 56, 87; Beschl\u00fcsse vom 20. Januar 1966 1 BvR 140\/62, BVerfGE 19, 377, 391 ff.; vom 10. Juni 1975 2 BvR 1018\/74, BVerfGE 40, 88, 93). Die Bindung an diese kann sich aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, \u00fcber den das BVerfG entschieden hat (BVerfG-Beschluss vom 6. November 1968 1 BvR 727\/65, BVerfGE 24, 289, 297). Das ergibt sich aus dem Zweck des \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG, materiell abweichende Entscheidungen \u00fcber k\u00fcnftige gleichgelagerte F\u00e4lle zu verhindern (vgl. Rennert in Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, 1992, \u00a7 31 Rdnr. 59 ff.). Welche F\u00e4lle als Folge- oder Parallelf\u00e4lle vergleichbar sind, l\u00e4sst sich nur anhand des Streitgegenstands der Entscheidung des BVerfG bestimmen.<\/p>\n<p>cc) Streitgegenstand im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG &#8211; in diesem Verfahren erging der Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 &#8211; ist das dem BVerfG zur \u00dcberpr\u00fcfung auf seine Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit vorgelegte Gesetz. Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren entfaltet Bindungswirkung nur hinsichtlich der Feststellung, ob eine bestimmte Norm mit dem GG vereinbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, u.a. BVerfG-Beschluss vom 24. Januar 1995 1 BvL 18\/93, 5, 6, 7\/94, 1 BvR 403, 569\/94, BVerfGE 92, 91, 107).<\/p>\n<p>Streitgegenstand im Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 war ausschlie\u00dflich die Frage, ob \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die bundesrechtliche Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr das Jahr 1993 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.<\/p>\n<p>dd) Gleichwohl handelt es sich im Streitfall, der eine landesrechtliche Aufwandsentsch\u00e4digung betrifft, um einen vergleichbaren Folge- oder Parallelfall. Ebenso wie die bundesrechtliche Richtlinie enth\u00e4lt die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift die Formulierung, &#8222;wegen der mit dem Aufenthalt im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Aufwendungen&#8220; werde eine pauschalierte monatliche Aufwandsentsch\u00e4digung gezahlt. Selbst wenn es sich bei der landesrechtlichen Aufwandsentsch\u00e4digung nicht nur jedenfalls \u00fcberwiegend, sondern ausschlie\u00dflich um eine Stellenzulage gehandelt haben sollte, wie dies das FG Niedersachsen im Urteil vom 21. Dezember 1999 9 K 444\/92 (EFG 2000, 345) in Bezug auf die vergleichbare nieders\u00e4chsische Regelung angenommen hat, w\u00e4re \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die landesrechtliche Aufwandsentsch\u00e4digung aus denselben Gr\u00fcnden mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aus denen das BVerfG die Unvereinbarkeit in Bezug auf \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die bundesrechtliche Aufwandsentsch\u00e4digung festgestellt hat (vgl. auch den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142). Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Beschluss des BVerfG die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG auf eine im Jahre 1993 gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung betraf, w\u00e4hrend im Streitfall eine im Jahre 1991 gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung in Rede steht.<\/p>\n<p>c) Das BVerfG hat ferner entschieden, eine r\u00fcckwirkende Nichtanwendung des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG auf die einem Bundesbediensteten gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung komme aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den F\u00e4llen nicht in Betracht, in denen Steuerpflichtige Verfahren mit dem Ziel der Absetzbarkeit weiterer Werbungskosten f\u00fchrten. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung erstreckt sich entsprechend \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG darauf, dass auch eine r\u00fcckwirkende Nichtanwendung des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG auf die einem Landesbediensteten gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung ausscheidet. Sie muss aus dem vom BVerfG herangezogenen Gedanken der Rechtsicherheit und des Vertrauensschutzes auch f\u00fcr die F\u00e4lle gelten, in denen die Beteiligten &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht \u00fcber die Absetzbarkeit weiterer Werbungskosten streiten, sondern dar\u00fcber, ob die dem Bediensteten steuerfrei gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung auf die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten anzurechnen ist.<\/p>\n<p>d) Entgegen der Auffassung des FG kann der Kl\u00e4ger jedoch seine mit der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht in vollem Umfang zus\u00e4tzlich neben der Aufwandsentsch\u00e4digung als Werbungskosten absetzen. Dass \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nach der Anordnung des BVerfG weiterhin auf die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung anwendbar ist, steht der Anwendung des \u00a7 3c EStG nicht entgegen. Das BVerfG hat in dem genannten Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 unter C. II. 2. c zwar ausgef\u00fchrt: &#8222;Die Bezieher dieser Aufwandsentsch\u00e4digungen brauchen den Finanzbeh\u00f6rden einen entsprechenden Erwerbsaufwand nicht nachzuweisen, k\u00f6nnen derartige Aufwendungen vielmehr, soweit sie den Werbungskosten-Pauschbetrag (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) \u00fcbersteigen, zus\u00e4tzlich neben der Steuerfreiheit des \u00a7 3 Nr. 12 EStG absetzen.&#8220; Diesen Ausf\u00fchrungen des BVerfG kommt jedoch keine Bindungswirkung zu, da sie nicht die Entscheidung tragen. Der genannte Beschluss betraf ausschlie\u00dflich die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die einem Bundesbeamten gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung, nicht aber die einfach-rechtliche Frage, ob die einem Bundesbeamten gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung ganz oder teilweise auf die mit der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten anzurechnen ist. Der erkennende Senat h\u00e4lt die Anwendung des \u00a7 3c EStG auch dann f\u00fcr geboten, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; aufgrund einer Entscheidung des BVerfG eine Steuerbefreiung trotz Verfassungsversto\u00dfes weiterhin zu beachten ist. Dabei kann der vom BVerfG herangezogene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht dazu f\u00fchren, dass die Einkommensteuer in diesen F\u00e4llen auf einen geringeren Betrag festzusetzen ist, als der Betrag, der sich ergeben h\u00e4tte, wenn \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in seiner Anwendung auf die genannte Aufwandsentsch\u00e4digung verfassungsgem\u00e4\u00df gewesen w\u00e4re. Der Gedanke des Vertrauensschutzes vermittelt keine g\u00fcnstigere Rechtsposition, als diejenige, die die betroffenen Steuerpflichtigen bei der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in Anwendung auf die fraglichen Aufwandsentsch\u00e4digungen innegehabt h\u00e4tten. Das Vertrauen der betroffenen Steuerpflichtigen auf die gew\u00e4hrte Steuerfreiheit der Aufwandsentsch\u00e4digungen erf\u00e4hrt dort seine Grenze, wo aus der Anwendung des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1 EStG die anteilige Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten entsprechend \u00a7 3c EStG folgt.<\/p>\n<p>e) Die Anwendung des \u00a7 3c EStG setzt voraus, dass zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Ausgaben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.<\/p>\n<p>aa) Aus dem Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ergibt sich, dass solche Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen sind, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unl\u00f6sbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen w\u00e4ren (BFH-Urteile vom 11. Februar 1993 VI R 66\/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, sowie vom 29. Januar 1986 I R 22\/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479). Die Vorschrift des \u00a7 3c EStG dient der Vermeidung einer doppelten Beg\u00fcnstigung von Steuerpflichtigen durch die steuerliche Freistellung von Bez\u00fcgen einerseits und den Abzug von Werbungskosten andererseits (BFH-Urteil vom 9. Juni 1989 VI R 33\/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119). Ein finaler Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung, die im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist (BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450; in BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119; vom 4. M\u00e4rz 1977 VI R 213\/75, BFHE 122, 265, BStBl II 1977, 507, sowie vom 9. November 1976 VI R 139\/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207).<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall ist zwischen den Ausgaben und den Einnahmen des Kl\u00e4gers, die auf seine T\u00e4tigkeit bei der Finanzbeh\u00f6rde im Beitrittsgebiet entfallen, eine solche erkennbare und abgrenzbare Beziehung gegeben. Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet neben seinen Dienstbez\u00fcgen die steuerfrei gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung erhalten. Zur Erzielung dieser Gesamteinnahmen hat er die auf diese T\u00e4tigkeit entfallenden Werbungskosten aufgewendet. Der erforderliche Zusammenhang besteht damit auch zwischen der steuerfrei gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung und solchen Werbungskosten, die &#8211; wie die Aufwendungen f\u00fcr Fachliteratur &#8211; auch angefallen w\u00e4ren, wenn der Kl\u00e4ger lediglich seine steuerpflichtigen Dienstbez\u00fcge bezogen h\u00e4tte. Folglich sind die gesamten Werbungskosten des Kl\u00e4gers in einen abziehbaren und einen nach \u00a7 3c EStG nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.<\/p>\n<p>f) Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verh\u00e4ltnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den betreffenden Gesamteinnahmen stehen (BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, sowie vom 14. November 1986 VI R 209\/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351). Von diesem Aufteilungsverfahren w\u00e4ren nur solche Werbungskosten auszunehmen, die entweder ausschlie\u00dflich der steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digung zuzuordnen w\u00e4ren, weil sie etwa durch diese unmittelbar abgegolten werden, oder bei denen sich eine Beziehung zu den steuerfreien Bez\u00fcgen erkennbar nicht herstellen l\u00e4sst, weil sie T\u00e4tigkeiten dienen, die ausschlie\u00dflich durch steuerpflichtige Bez\u00fcge verg\u00fctet werden (BFH-Urteil in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450). Hinsichtlich der auf die T\u00e4tigkeit bei einer Dienststelle im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie entweder ausschlie\u00dflich der steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digung zuzuordnen w\u00e4ren oder dass sie T\u00e4tigkeiten gedient h\u00e4tten, die ausschlie\u00dflich durch steuerpflichtige Bez\u00fcge verg\u00fctet worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung nicht nur der Abgeltung immaterieller Belastungen gedient haben sollte, wie dies das Nieders\u00e4chsische FG im Urteil in EFG 2000, 345 in Bezug auf die vergleichbare Regelung f\u00fcr nieders\u00e4chsische Landesbeamte angenommen hat, sondern auch f\u00fcr den Fall, dass die Aufwandsentsch\u00e4digung jedenfalls zum Teil die durch die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet hervorgerufenen materiellen Mehraufwendungen abgegolten hat. Einer solchen ganz \u00fcberwiegend als Stellenzulage zu qualifizierenden Zuwendung k\u00f6nnen, wie der erkennende Senat bereits zu einer steuerfreien Auslandszulage entschieden hat, nicht einzelne Werbungskosten zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450). W\u00fcrde eine Zulage, die wegen der mit der T\u00e4tigkeit verbundenen besonderen materiellen und immateriellen Belastungen gew\u00e4hrt wird, in vollem Umfang auf die insoweit entstandenen Werbungskosten angerechnet, w\u00fcrde der f\u00fcr die immaterielle Belastung gew\u00e4hrte Ausgleich dann zur G\u00e4nze entfallen, wenn die Summe der mit der T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten die H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung erreicht bzw. \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen dazu getroffen, welche steuerpflichtigen Einnahmen der Kl\u00e4ger aus seiner nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit im Beitrittsgebiet erzielt hat. Die gesamten Werbungskosten des Kl\u00e4gers wird das FG nach dem Verh\u00e4ltnis der steuerfreien Einnahmen aus der Aufwandsentsch\u00e4digung zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26\/00) BStBl. 2002 II S. 823 1. Die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10\/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) erstreckt sich nach \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die einem Landesbeamten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet im Jahre 1991 gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-2002-vi-r-26_00-bstbl-2002-ii-s-823\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 26\/00)     BStBl. 2002 II S. 823<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44115","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44115","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44115"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44115\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44115"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44115"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44115"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}