{"id":44116,"date":"2002-03-26T11:23:52","date_gmt":"2002-03-26T09:23:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44116"},"modified":"2013-05-30T16:03:56","modified_gmt":"2013-05-30T14:03:56","slug":"bfh-urteil-vom-26-3-2002-vi-r-45_00-bstbl-2002-ii-s-827","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-2002-vi-r-45_00-bstbl-2002-ii-s-827\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45\/00)     BStBl. 2002 II S. 827"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45\/00) BStBl. 2002 II S. 827<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet ausge\u00fcbt und daf\u00fcr eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung erhalten, so sind die auf die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (Fortf\u00fchrung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 26. M\u00e4rz 2002 VI R 26\/00).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1991 \u00a7 3 Nr. 12 Satz 1, \u00a7 3c, \u00a7 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 345)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der als Finanzbeamter Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, war im Streitjahr 1991 Bediensteter des Landes Niedersachsen. Er war seit dem 10. Juni 1991 bis zu seiner Versetzung im Februar 1992 an das Finanzamt X\/Sachsen-Anhalt abgeordnet. Aus Anlass seiner Abordnung an das Finanzamt X entstanden dem Kl\u00e4ger Aufwendungen (Reisekosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) in H\u00f6he von 8.369 DM. Insoweit erhielt der Kl\u00e4ger eine steuerfreie Reisekostenerstattung in H\u00f6he von 3.407 DM. Den Differenzbetrag in H\u00f6he von 4.962 DM machte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1991 als Werbungskosten geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht. Er setzte von dem Differenzbetrag in H\u00f6he von 4.962 DM die dem Kl\u00e4ger f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet steuerfrei gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3.061 DM ab und ber\u00fccksichtigte nur 1.901 DM als Werbungskosten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 345 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Es f\u00fchrte im Wesentlichen aus, die Reisekosten des Kl\u00e4gers seien, gek\u00fcrzt um die vom Arbeitgeber geleistete Reisekostenerstattung, in H\u00f6he von 4.962 DM als Werbungskosten anzuerkennen. Eine weitere &#8211; ggf. anteilige &#8211; K\u00fcrzung um die dem Kl\u00e4ger steuerfrei gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung sei nicht vorzunehmen. \u00a7 3c des Einkommensteuergesetzes 1991 (EStG) sei nicht anwendbar, da die Reisekosten mit der steuerfrei gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden. W\u00fcrde die Aufwandsentsch\u00e4digung auf die Werbungskosten angerechnet, beg\u00fcnstige das diejenigen Bediensteten, denen im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet keine oder nur geringe Aufwendungen entstanden seien.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 3c, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Aufwendungen stellten nur solche Ausgaben dar, durch deren Abflie\u00dfen eine unbedingte endg\u00fcltige Verm\u00f6gensminderung bewirkt werde. W\u00fcrden derartige Aufwendungen dagegen von dritter Seite ersetzt, l\u00e4gen keine Werbungskosten vor. Die dem Kl\u00e4ger steuerfrei gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung sei deshalb in vollem Umfang auf die von ihm geltend gemachten Reisekosten anzurechnen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 21. Mai 1991 IV B 6 -S 2338- 8\/91 (BStBl I 1991, 536), das im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder ergangen und damit auch in Niedersachsen anwendbar sei. Auch Reisekosten f\u00fcr Reisen in die neuen Bundesl\u00e4nder seien als besondere Aufwendungen i.S. des Erlasses des Nieders\u00e4chsischen Finanzministeriums (MF) vom 13. Juli 1990 -441940- (Nieders\u00e4chsisches Ministerialblatt &#8211; Nds. MBl. &#8211; 1990, 888) zu behandeln. Daran \u00e4ndere auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1998 2 BvL 10\/95 (BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502) nichts. Danach sei zwar \u00a7 3 Nr. 12 EStG in seiner Anwendung auf die einem Bundesbeamten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar; die Aufwandsentsch\u00e4digung sei jedoch aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden weiterhin steuerfrei zu belassen. Daraus folge jedoch nicht, dass die mit der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen seien. \u00a7 3c EStG sei auch dann anzuwenden, wenn Erwerbseinnahmen aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden steuerfrei belassen w\u00fcrden. Im Streitfall st\u00fcnden die Reisekosten aus Anlass der Abordnung an eine Dienststelle im Beitrittsgebiet in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufwandsentsch\u00e4digung und seien deshalb nicht als Werbungskosten abzuziehen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, das FG habe die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, obwohl die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. nicht vorgelegen h\u00e4tten. Die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebende Rechtsfrage habe das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht ber\u00fchrt. Die Zahlung der in Rede stehenden Aufwandsentsch\u00e4digung sei letztmalig f\u00fcr 1994 erfolgt. F\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum sei im Regelfall bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Die Revision sei auch deshalb unzul\u00e4ssig, weil sie sich ausschlie\u00dflich gegen die Auslegung von Landesrecht in Gestalt des \u00a7 5 des Nieders\u00e4chsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i.V.m. den Erlassen vom 13. Juli 1990 und 18. Juni 1991 richte. Die Feststellung des FG, zwischen der Aufwandsentsch\u00e4digung und den vom Kl\u00e4ger als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, sei nicht revisibel.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Der Senat ist nicht befugt, die Zulassungsentscheidung in materieller Hinsicht darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG zu Recht den Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache bejaht hat. Die Bindung an die Zulassungsentscheidung entf\u00e4llt nur dann, wenn die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig ist (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 115 Anm. 45, m.w.N). Daf\u00fcr besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>b) Die R\u00fcge des FA, das FG habe die Zweckbestimmung der in den genannten landesrechtlichen Verwaltungserlassen geregelten Aufwandsentsch\u00e4digung verkannt, greift nicht durch. Die Feststellung des FG, die gem\u00e4\u00df \u00a7 5 des NBesG i.V.m. dem Haushaltsgesetz 1991, dem Runderlass des MF in Nds. MBl. 1990, 888 und dem gemeinsamen Runderlass des Nieders\u00e4chsischen Innenministeriums, des MF und der \u00fcbrigen obersten Landesbeh\u00f6rden vom 18. Juni 1991 (Nds. MBl. 1991, 778) gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung sei nicht &#8211; auch &#8211; zur Abgeltung von Reisekosten gezahlt worden, ist nicht revisibel. Nach \u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Soweit das Tatsachengericht Gegenstand und Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften festgestellt hat, ist das Revisionsgericht hieran gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 562 der Zivilprozessordnung (ZPO a.F., jetzt \u00a7 560 ZPO) wie an tats\u00e4chliche Feststellungen des FG gebunden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Oktober 1991 VI R 83\/89, BFHE 165, 542, BStBl II 1992, 140; vom 9. Juni 1989 VI R 154\/86, BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121, und VI R 27\/88, BFHE 157, 535, BStBl II 1990, 123, jeweils m.w.N.). Dies betrifft nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch die Feststellung der Zweckbestimmung einer in einem landesrechtlichen Verwaltungserlass geregelten Aufwandsentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Tatrichters \u00fcber den Inhalt des irrevisiblen Landesrechts entf\u00e4llt nur dann, wenn der Revisionskl\u00e4ger im Hinblick auf die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Inhalt des irrevisiblen (Landes-)Rechts zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen erhoben hat, sowie f\u00fcr den Fall, dass die Auslegung oder Anwendung des irrevisiblen (Landes-)Rechts gegen \u00fcbergeordnetes (materielles) Bundesrecht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verst\u00f6\u00dft (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 8. M\u00e4rz 1995 II R 10\/93, BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 431; vom 11. September 1991 XI R 16\/90, BFHE 165, 466, BStBl II 1992, 132; Gr\u00e4ber\/Ruban, a.a.O., 5. Aufl., \u00a7 118 Rz. 62).<\/p>\n<p>Zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Verfahrensr\u00fcgen hat das FA jedoch in Bezug auf die vom FG getroffenen Feststellungen zur Zweckbestimmung der landesrechtlichen Aufwandsentsch\u00e4digung nicht erhoben. In dem Vorbringen des FA, das BMF-Schreiben vom 21. Mai 1991 sei nicht nur in der verwaltungsinternen Lohnsteuerkartei der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover, sondern auch im BStBl I 1991, 536 ver\u00f6ffentlicht worden, so dass es entgegen der Auffassung des FG bei der Auslegung der fraglichen landesrechtlichen Verwaltungserlasse zu beachten gewesen sei, liegt die unzul\u00e4ssige R\u00fcge, das FG habe das Landesrecht falsch ausgelegt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Mai 1982 I R 257\/78, BFHE 136, 363, BStBl II 1982, 668).<\/p>\n<p>Die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch das FG verst\u00f6\u00dft im \u00dcbrigen auch nicht gegen \u00fcbergeordnetes (materielles) Bundesrecht. Die Feststellungen des FG zur Zweckbestimmung der nach landesrechtlichen Vorschriften f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung stimmen im Wesentlichen mit der Auffassung \u00fcberein, die das BVerfG im Beschluss in BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502 in Bezug auf die Zweckbestimmung der einem Bundesbeamten gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung vertreten hat. Insoweit hat das BVerfG ausgef\u00fchrt, es habe sich jedenfalls \u00fcberwiegend um eine Stellenzulage gehandelt, die im Kern nicht tats\u00e4chlichen Erwerbsaufwand ausgeglichen, sondern einen finanziellen Anreiz f\u00fcr die \u00dcbernahme einer Stelle im Beitrittsgebiet geboten habe. Ferner hat das BVerfG in dem genannten Beschluss dargelegt, dass die f\u00fcr Landesbedienstete geltenden Regelungen \u00fcber die Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet in den Grundz\u00fcgen der bundesrechtlichen Richtlinie entsprechen. Nach Ma\u00dfgabe dieser Ausf\u00fchrungen des BVerfG, die der erkennende Senat teilt, verst\u00f6\u00dft die Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch das FG im Streitfall nicht gegen \u00fcbergeordnetes materielles Bundesrecht.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die einem Beamten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung ist nicht auf die durch die Abordnung in das Beitrittsgebiet verursachten Werbungskosten anzurechnen. Nach \u00a7 3c EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung sind die auf die T\u00e4tigkeit des Beamten im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten jedoch zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfrei gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung zu den in dem Zeitraum der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht (vgl. Thomas, Kommentierte Finanzrechtsprechung &#8211; KFR &#8211; Fach 6 EStG, \u00a7 3, 1\/99, S. 205).<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger hat zutreffend die ihm infolge seiner Abordnung in das Beitrittsgebiet entstandenen Reisekosten zun\u00e4chst um die Reisekostenerstattungen gek\u00fcrzt und nur den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht. Insoweit verweist der Senat auf die Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 26. M\u00e4rz 2002 VI R 26\/00 (zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n<p>b) Das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen zur Zweckbestimmung der landesrechtlichen Aufwandsentsch\u00e4digung auch zutreffend entschieden, dass die dem Kl\u00e4ger anl\u00e4sslich seiner T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung nicht in vollem Umfang auf die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten anzurechnen ist. Dient die dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG nicht dem Ausgleich \u00fcblicher Reisekosten, kommt eine Saldierung der Aufwandsentsch\u00e4digung mit den vom Kl\u00e4ger als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten nicht in Betracht. Die Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 26. M\u00e4rz 2002 VI R 26\/00, unter II. 2. b) finden im Streitfall entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>c) Die vom Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit seiner T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet vom 10. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltend gemachten Werbungskosten sind jedoch zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der f\u00fcr diesen Zeitraum steuerfrei bezogenen Aufwandsentsch\u00e4digung zu den im n\u00e4mlichen Zeitraum aus der T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielten Gesamteinnahmen entspricht. Dies folgt aus den Ausf\u00fchrungen des Senats im Urteil vom 26. M\u00e4rz 2002 VI R 26\/00, unter II. 3. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 9. Juni 1991 hat der Kl\u00e4ger nur steuerpflichtige Einnahmen erzielt, so dass die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten in vollem Umfang abzuziehen sind. Die Werbungskosten des Kl\u00e4gers, die auf den Zeitraum seiner T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet vom 10. Juni bis 31. Dezember 1991 entfallen, sind dagegen in einen abziehbaren und einen nach \u00a7 3c EStG nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist nach dem Verh\u00e4ltnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den den genannten Zeitraum betreffenden Gesamteinnahmen stehen (BFH-Urteile vom 11. Februar 1992 VI R 66\/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450, und vom 14. November 1986 VI R 209\/82, BFHE 148, 460, BStBl II 1989, 351).<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen dazu getroffen, welche steuerpflichtigen Einnahmen der Kl\u00e4ger in dem Zeitraum vom 10. Juni bis 31. Dezember 1991 aus seiner nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit im Beitrittsgebiet erzielt hat und welche Werbungskosten in Bezug auf die f\u00fcr diesen Zeitraum erzielten Gesamteinnahmen (Gehalt und Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet) angefallen sind. Die zu ermittelnden Werbungskosten wird das FG nach dem Verh\u00e4ltnis der steuerfreien Einnahmen aus der Aufwandsentsch\u00e4digung zu den den genannten Zeitraum betreffenden Gesamteinnahmen aufzuteilen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45\/00) BStBl. 2002 II S. 827 Hat ein Beamter im Veranlagungszeitraum nur zeitweise eine T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet ausge\u00fcbt und daf\u00fcr eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung erhalten, so sind die auf die T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet entfallenden Werbungskosten zu dem Anteil nicht abziehbar, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfreien Einnahmen zu den im Zeitraum der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-3-2002-vi-r-45_00-bstbl-2002-ii-s-827\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.3.2002 (VI R 45\/00)     BStBl. 2002 II S. 827<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44116","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44116","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44116"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44116\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44116"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44116"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44116"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}