{"id":44123,"date":"2001-05-16T11:48:37","date_gmt":"2001-05-16T09:48:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44123"},"modified":"2013-05-30T13:46:18","modified_gmt":"2013-05-30T11:46:18","slug":"bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-47_00-bstbl-2002-ii-s-846","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-47_00-bstbl-2002-ii-s-846\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 47\/00)     BStBl. 2002 II S. 846"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 47\/00) BStBl. 2002 II S. 846<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Baubetriebsst\u00e4tte i.S. des DBA-Ungarn sind mehrere Bauausf\u00fchrungen nicht zusammenzurechnen. Bauarbeiten an verschiedenen Orten k\u00f6nnen allenfalls dann als einheitliche Bauausf\u00fchrung angesehen werden, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. Es reicht nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelt, die f\u00fcr ein und denselben Auftraggeber ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 12 Satz 2 Nr. 8; DBA-Ungarn Art. 5 Abs. 2 Buchst. g.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 2000, 814)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr (1994) im Inland eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm\u00f6gen (DBA-Ungarn) hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine nach ungarischem Recht gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ungarn. Sie war in den Jahren 1992 bis 1997 in Deutschland als Subunternehmerin im Baugewerbe t\u00e4tig. Im Streitjahr f\u00fchrte sie Bauarbeiten im Stadtgebiet von M\u00fcnchen aus, und zwar auf den Baustellen A (Dauer der Arbeiten: M\u00e4rz 1993 bis M\u00e4rz 1995), B (Dauer: Dezember 1993 bis November 1994) und C (Dezember 1994). Auftraggeber der Kl\u00e4gerin war jeweils die Firma H.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bauarbeiten setzte die Kl\u00e4gerin ausnahmslos ungarische Arbeitnehmer ein, die sie in Ungarn eingestellt hatte. Die Arbeitnehmer reisten aus Ungarn nach Deutschland ein und wohnten in Baucontainern, die die Firma H zur Verf\u00fcgung gestellt hatte.<\/p>\n<p>Mit ihrer Vertretung im Inland hatte die Kl\u00e4gerin Herrn F beauftragt. Hier\u00fcber existieren zwei aus M\u00e4rz 1993 datierende schriftliche Vereinbarungen, die jeweils mit &#8222;Auftrag&#8220; \u00fcberschrieben sind. Eine Vollmacht zum Abschluss von Vertr\u00e4gen wurde F darin nicht erteilt.<\/p>\n<p>In der Folge nahm F zusammen mit anderen Firmenvertretern f\u00fcr die Kl\u00e4gerin an Vertragsverhandlungen mit deutschen Auftraggebern teil. Er musste hierbei in der Regel R\u00fccksprache mit der Hauptverwaltung der Kl\u00e4gerin in Ungarn nehmen, wohin auch die Vertragsentw\u00fcrfe zur Unterzeichnung \u00fcbersandt wurden. Im Jahr 1995 unterzeichnete F in einem Fall einen Werkvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und einem inl\u00e4ndischen Bauunternehmer sowie die Rechnungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit diesem Gesch\u00e4ft selbst. Ferner lief \u00fcber die Privatanschrift des F der gesamte inl\u00e4ndische Schriftverkehr der Kl\u00e4gerin. In welchem Umfang F dar\u00fcber hinaus im Inland f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.<\/p>\n<p>In ihren Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin lediglich den auf die Baustelle A entfallenden Gewinn. Dabei ging sie davon aus, dass die Gewinne aus den \u00fcbrigen Auftr\u00e4gen nach dem DBA-Ungarn nicht der deutschen Besteuerung unterlagen. Demgegen\u00fcber meinte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -), dass die auf die Baustellen B und C entfallenden Gewinne der Kl\u00e4gerin ebenfalls in Deutschland zu besteuern seien. Er bezog deshalb bei der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags diese Gewinne jeweils in die Bemessungsgrundlage ein.<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 814 ver\u00f6ffentlichten Urteil stattgegeben. Dagegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung des Art. 5 Abs. 2 DBA-Ungarn und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass weder die Baustellen B und C Betriebsst\u00e4tten der Kl\u00e4gerin i.S. des Art. 5 DBA-Ungarn darstellten noch F st\u00e4ndiger Vertreter der Kl\u00e4gerin i.S. des Art. 5 Abs. 4 DBA-Ungarn war. Deshalb darf der aus den Baustellen B und C erzielte Gewinn der Kl\u00e4gerin in Deutschland nicht besteuert werden.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hatte nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, sowohl ihren Sitz als auch ihre Gesch\u00e4ftsleitung in Ungarn. Sie war daher im Sinne des DBA-Ungarn in Ungarn ans\u00e4ssig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Ungarn).<\/p>\n<p>2. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Ungarn d\u00fcrfen Unternehmensgewinne nur im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden, wenn nicht das Unternehmen seine T\u00e4tigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsst\u00e4tte aus\u00fcbt. Die in diesem Zusammenhang ma\u00dfgebliche Definition des Begriffs &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; richtet sich nach Art. 5 DBA-Ungarn. Die dort enthaltene Begriffsbestimmung geht im Rahmen der Anwendung des Abkommens derjenigen in \u00a7 12 der Abgabenordnung (AO 1977) vor (Art. 3 Abs. 2 DBA-Ungarn).<\/p>\n<p>3. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn umfasst der Ausdruck &#8222;Betriebsst\u00e4tte&#8220; insbesondere eine Bauausf\u00fchrung, deren Dauer zw\u00f6lf Monate \u00fcberschreitet. Das bedeutet zugleich, dass Bauausf\u00fchrungen von bis zu zw\u00f6lf Monaten Dauer keine Betriebsst\u00e4tten im Sinne des DBA-Ungarn begr\u00fcnden. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann denkbar, wenn am Ort der Bauausf\u00fchrung zugleich eine &#8222;feste Einrichtung&#8220; des Unternehmens i.S. des Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn besteht, die nach dieser Vorschrift betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndend ist.<\/p>\n<p>4. Im Streitfall hat das FG angenommen, dass die Kl\u00e4gerin weder an der Baustelle B noch an der Baustelle C eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn besa\u00df. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:<\/p>\n<p>a) Nach den Feststellungen des FG wurde die Kl\u00e4gerin an keiner der beiden Baustellen l\u00e4nger als zw\u00f6lf Monate t\u00e4tig. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FG &#8211; etwa im Hinblick auf vorbereitende Arbeiten der Kl\u00e4gerin an einer der Baustellen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. April 1999 I R 99\/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694) &#8211; die Dauer der Bauausf\u00fchrungen unrichtig bestimmt h\u00e4tte, sind weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen noch vom FA vorgetragen worden.<\/p>\n<p>b) Der Senat vermag nicht der Ansicht des FA zu folgen, dass die verschiedenen Baut\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin als Bestandteile einer einheitlichen Ma\u00dfnahme anzusehen und unter diesem Gesichtspunkt f\u00fcr Zwecke des Art. 5 DBA-Ungarn die Arbeiten an den Baustellen A, B und C zeitlich zusammenzurechnen sind. Vielmehr hat das FG eine solche Zusammenrechnung zu Recht abgelehnt:<\/p>\n<p>aa) Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn enth\u00e4lt &#8211; anders als \u00a7 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 &#8211; keine Bestimmung des Inhalts, dass verschiedene Bauausf\u00fchrungen unter bestimmten Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen sind. Deshalb besteht eine Betriebsst\u00e4tte im abkommensrechtlichen Sinne grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn die ma\u00dfgebliche Mindestdauer durch die einzelne Bauausf\u00fchrung \u00fcberschritten wird. Das hat der Senat zum Begriff der Montagebetriebsst\u00e4tte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz bereits entschieden (Urteil in BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694); im Zusammenhang mit Baubetriebsst\u00e4tten im Sinne des DBA-Ungarn gilt dasselbe.<\/p>\n<p>bb) Von der Frage nach einer Zusammenrechnung verschiedener Bauausf\u00fchrungen zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob Arbeiten an mehreren Baustellen aus rechtlicher Sicht als eine einheitliche Bauausf\u00fchrung zu werten sind. Auch insoweit gelten die Grunds\u00e4tze, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694 entwickelt hat, in dem hier interessierenden Zusammenhang gleicherma\u00dfen. Auf dieser Basis ist eine einheitliche Bauausf\u00fchrung im Sinne des DBA-Ungarn nur dann anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Baut\u00e4tigkeiten eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076, Tz. 4.3.5). Das hat das FG im Streitfall ohne Rechtsfehler verneint.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, nach welchem Ma\u00dfstab das Kriterium der &#8222;geographischen Einheit&#8220; im Detail zu bestimmen ist. Insbesondere muss nicht n\u00e4her auf die Darlegung des FA eingegangen werden, dieses Kriterium sei immer dann erf\u00fcllt, wenn die verschiedenen Bauausf\u00fchrungen in einem einzigen Stadtgebiet liegen und die Entfernung zwischen ihnen 50 km nicht \u00fcberschreitet. Denn eine geographische Einheit w\u00fcrde, selbst wenn sie im Streitfall vorl\u00e4ge, f\u00fcr sich genommen f\u00fcr die Annahme einer einheitlichen Bauausf\u00fchrung nicht ausreichen. Hinzu kommen muss vielmehr immer, dass sich die Baut\u00e4tigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht als Bestandteil einer einheitlichen Gesamtma\u00dfnahme darstellt. Hieran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Allerdings ist dem FA zuzugeben, dass die Ausf\u00fchrungen des FG insoweit zu Missverst\u00e4ndnissen Anlass geben k\u00f6nnen, als dort vor allem auf das Vorliegen einer missbr\u00e4uchlichen Aufspaltung von Vertr\u00e4gen abgestellt wird. Eine solche ist, wie bereits aus dem Senatsurteil in BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694 hervorgeht, nicht Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer einheitlichen Bauausf\u00fchrung. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen mehreren \u00e4u\u00dferlich getrennten Ma\u00dfnahmen kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn f\u00fcr die vorzunehmenden Arbeiten mehrere getrennte Auftr\u00e4ge vergeben worden sind und eine solche Vorgehensweise fremd\u00fcblich ist. Entscheidend ist, ob es sich aus der Sicht des Auftragnehmers bei wertender Betrachtung um einen einzigen (ggf.: fortschreitenden) Einsatz oder um eine Mehrzahl einzelner Eins\u00e4tze handelt. Nur im erstgenannten Fall entspricht eine Einheitsbetrachtung insbesondere dem Sinn der abkommensrechtlichen Regelung, die auf dem Gedanken beruht, dass bei \u00dcberschreitung der Mindestfrist eine gewisse &#8222;Verwurzelung&#8220; des Unternehmens am Ort der Baut\u00e4tigkeit vorliegt.<\/p>\n<p>cc) Im Streitfall ist den Feststellungen des FG zu entnehmen, dass die Bauausf\u00fchrungen A, B und C nicht als in diesem Sinne &#8222;einheitliche&#8220; Ma\u00dfnahme gewertet werden k\u00f6nnen. Die Arbeiten wurden an verschiedenen Orten durchgef\u00fchrt und betrafen unterschiedliche Bauvorhaben, die weder technisch noch organisatorisch miteinander zusammenhingen. Dementsprechend waren der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die einzelnen Baustellen auch unterschiedliche Auftr\u00e4ge erteilt worden. Dass schon bei Abschluss des Vertrages f\u00fcr die Baustelle A die Vergabe von Folgeauftr\u00e4gen eingeplant gewesen w\u00e4re, was m\u00f6glicherweise zur Annahme einer einheitlichen Bauausf\u00fchrung f\u00fchren k\u00f6nnte (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 30. November 1938 VI B 12\/38, RStBl 1938, 395), ist weder vom FG festgestellt noch vom FA geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Damit fehlt es an dem notwendigen &#8222;inneren Zusammenhang&#8220; zwischen den einzelnen Arbeiten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1956 I B 71\/56 U, BStBl III 1957, 8); dass diese Arbeiten ihrer Art nach gleichartig waren (Verputzarbeiten) und die Auftr\u00e4ge jeweils von demselben Auftraggeber stammten, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Die verschiedenen Baut\u00e4tigkeiten waren nicht Bestandteile eines einheitlichen Ganzen, sondern voneinander unabh\u00e4ngige Arbeiten der Kl\u00e4gerin an verschiedenen Baustellen. Sie bildeten daher jeweils eigenst\u00e4ndige Bauausf\u00fchrungen i.S. des Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn.<\/p>\n<p>5. Die Kl\u00e4gerin hatte an den einzelnen Baustellen keine Betriebsst\u00e4tten i.S. des Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn. Zwar waren die von ihr eingesetzten Arbeitnehmer in Baucontainern untergebracht, die ggf. als &#8222;Einrichtungen&#8220; der Kl\u00e4gerin im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden k\u00f6nnen. Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn verlangt jedoch dar\u00fcber hinaus, dass die betreffende Einrichtung &#8222;fest&#8220; ist. Daran fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;fest&#8220; ist zwar im DBA-Ungarn nicht unmittelbar definiert. Aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. g l\u00e4sst sich jedoch ableiten, dass eine einer Bau- oder Montaget\u00e4tigkeit dienende Einrichtung nur dann &#8222;fest&#8220; i.S. des Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn ist, wenn sie \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zw\u00f6lf Monaten hinaus am Bau- bzw. Montageort bleiben soll. Es ist bei l\u00e4nger andauernden Bau- und Montaget\u00e4tigkeiten nicht ungew\u00f6hnlich, dass f\u00fcr die gesamte Dauer der Auftragsausf\u00fchrung die Arbeitnehmer des Bau- oder Montageunternehmens am Einsatzort untergebracht werden oder gr\u00f6\u00dfere Ger\u00e4tschaften dieses Unternehmens dort verbleiben. Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn soll erkennbar auch diese F\u00e4lle abdecken. Damit w\u00e4re es nicht vereinbar, die Unterk\u00fcnfte oder Ger\u00e4tschaften auch dann als &#8222;feste Einrichtungen&#8220; i.S. des Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn und damit als betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndend anzusehen, wenn die Frist von zw\u00f6lf Monaten nicht \u00fcberschritten wird. Deshalb muss jene Frist jedenfalls dann f\u00fcr die Abgrenzung zwischen &#8222;festen&#8220; und &#8222;nicht festen&#8220; Einrichtungen ma\u00dfgeblich sein, wenn es um eine Einrichtung geht, die einer Bauausf\u00fchrung oder Montage dient (ebenso Wassermeyer in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 5 Rz. 37).<\/p>\n<p>Daher k\u00f6nnten im Streitfall die von der Kl\u00e4gerin genutzten Containerunterk\u00fcnfte nur dann als &#8222;feste Einrichtungen&#8220; der Kl\u00e4gerin anzusehen sein, wenn sie diese urspr\u00fcnglich f\u00fcr mehr als zw\u00f6lf Monate h\u00e4tte nutzen sollen, die Nutzung jedoch tats\u00e4chlich &#8211; z.B. wegen eines unvorhergesehen schnellen Fortschritts der Arbeiten &#8211; fr\u00fcher als geplant beendet worden ist (vgl. hierzu Wassermeyer, a.a.O.; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 12 AO Rz. 10). Daf\u00fcr, dass im Streitfall eine solche Konstellation vorgelegen haben k\u00f6nnte, bieten weder das angefochtene Urteil noch der Vortrag des FA irgendwelche Anhaltspunkte. Folglich kann ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich der streitigen Gewinne auch aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn nicht abgeleitet werden.<\/p>\n<p>6. Schlie\u00dflich hat das FG zu Recht entschieden, dass eine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin nicht schon nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Ungarn als gegeben gilt. Denn diese Vorschrift griffe nur dann ein, wenn der von der Kl\u00e4gerin eingeschaltete F nicht nur zum Abschluss von Vertr\u00e4gen bevollm\u00e4chtigt gewesen w\u00e4re, sondern dar\u00fcber hinaus diese Vollmacht im Inland gew\u00f6hnlich ausge\u00fcbt h\u00e4tte. Daran fehlt es nach den Feststellungen des FG schon deshalb, weil F keine entsprechende Vollmacht besessen hat. Zudem hat F lediglich einmal &#8211; noch dazu nach Ablauf des Streitjahrs &#8211; einen Vertrag im Namen der Kl\u00e4gerin unterzeichnet, was nicht als &#8222;gew\u00f6hnliche&#8220; Aus\u00fcbung einer etwa erteilten Vollmacht angesehen werden kann. Dementsprechend hat denn auch das FA der W\u00fcrdigung durch das FG in diesem Punkt nicht widersprochen, weshalb der Senat auf weitere Ausf\u00fchrungen hierzu verzichtet.<\/p>\n<p>7. Im Ergebnis kann mithin nur die Bausf\u00fchrung A als im Streitjahr unterhaltene Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin angesehen werden. Die au\u00dferhalb dieser Betriebsst\u00e4tte erzielten Gewinne d\u00fcrfen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Ungarn nur in Ungarn besteuert werden. Sie sind deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen K\u00f6rperschaft- und Gewerbesteuer einzubeziehen. Dem entspricht das angefochtene Urteil, so dass die hiergegen gerichtete Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen muss (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 47\/00) BStBl. 2002 II S. 846 Bei der Pr\u00fcfung der zeitlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer Baubetriebsst\u00e4tte i.S. des DBA-Ungarn sind mehrere Bauausf\u00fchrungen nicht zusammenzurechnen. Bauarbeiten an verschiedenen Orten k\u00f6nnen allenfalls dann als einheitliche Bauausf\u00fchrung angesehen werden, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. 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