{"id":44129,"date":"2001-11-07T11:27:58","date_gmt":"2001-11-07T09:27:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44129"},"modified":"2013-05-31T09:09:44","modified_gmt":"2013-05-31T07:09:44","slug":"bfh-urteil-vom-7-11-2001-i-r-14_01-bstbl-2002-ii-s-861","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-11-2001-i-r-14_01-bstbl-2002-ii-s-861\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 14\/01)     BStBl. 2002 II S. 861"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 14\/01) BStBl. 2002 II S. 861<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Haftung nach \u00a7 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger erbrachten Leistungen zu beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers i.S. des \u00a7 49 EStG f\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Ob eine T\u00e4tigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der &#8222;Liebhaberei&#8220; zuzuordnen ist, muss bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.<\/p>\n<p>3. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein &#8222;im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal&#8220;, das nach \u00a7 49 Abs. 2 EStG au\u00dfer Betracht bleiben k\u00f6nnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89).<\/p>\n<p>4. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Ausland f\u00fchrt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4. Dezember 1996 I R 54\/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123\/97, BFH\/NV 1999, 269).<\/p>\n<p>5. Die Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen f\u00fchren, wenn zumindest Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere Sachverhaltsaukl\u00e4rung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 2 Abs. 1. \u00a7 49, \u00a7 50a Abs. 5; KStG \u00a7 8 Abs. 2; AO 1977 \u00a7 90 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) verpflichtet war, ausgezahlte Rennpreise dem Steuerabzug nach \u00a7 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein eingetragener Verein, veranstaltet verschiedene reitsportliche Veranstaltungen. An diesen nahmen in den Streitjahren (1986 bis 1993) Pferde aus Deutschland sowie aus mindestens 24 anderen L\u00e4ndern teil. Die Pferde und die zugeh\u00f6rigen Reiter und Fahrer waren auf Einladung des Kl\u00e4gers von den reiterlichen Vereinigungen der jeweiligen L\u00e4nder zu den Turnieren angemeldet worden.<\/p>\n<p>In den Turnierausschreibungen hatte der Kl\u00e4ger bei den einzelnen Pr\u00fcfungen Preise f\u00fcr das siegende Pferd und die plazierten Pferde ausgelobt, die von anderen Unternehmen oder Einrichtungen f\u00fcr diesen Zweck gestiftet worden waren. Die Preise beliefen sich zumeist auf weniger als 5.000 DM und nur vereinzelt auf mehr als 10.000 DM. Sie wurden den Eigent\u00fcmern der Pferde ausgezahlt, die \u00fcberwiegend nicht mit den Reitern identisch waren. Ferner \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Turnierteilnehmer verschiedene Nebenleistungen, wie z.B. den Transport der Pferde und die Verpflegung f\u00fcr Pferde und Reiter.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den Preisgeldzahlungen nahm der Kl\u00e4ger in den Jahren 1986 bis 1989 &#8211; ebenso wie in den Vorjahren &#8211; keinen Steuerabzug vor. Er ging hierbei davon aus, dass die Eigent\u00fcmer die Pferdehaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und deshalb nicht gewerblich t\u00e4tig seien. Im Verlauf des Jahres 1990 ging der Kl\u00e4ger dazu \u00fcber, von den Preisgeldern sowie von der Erstattung der Reisekosten und eines Teils der Transportkosten 15 v.H. Steuer einzubehalten. Er teilte die H\u00f6he der einbehaltenen Betr\u00e4ge jeweils dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) mit, f\u00fchrte diese aber nicht an das FA ab. Ein Antrag des Kl\u00e4gers auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen f\u00fcr die Turnierteilnehmer hatte nur in vier F\u00e4llen Erfolg; ein weiterer Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 3 Satz 3 EStG wurde wegen Eintritts der Verj\u00e4hrung abgelehnt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an zwei Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfungen erlie\u00df das FA mehrere Haftungsbescheide, in denen es den Kl\u00e4ger f\u00fcr nicht abgef\u00fchrte Abzugsteuer in Anspruch nahm. Auf die Einspr\u00fcche des Kl\u00e4gers hin verminderte es die festgesetzten Haftungsbetr\u00e4ge; im \u00dcbrigen wies es die Einspr\u00fcche jedoch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Gegen die auf dieser Basis erlassene Einspruchsentscheidung erhob der Kl\u00e4ger Klage, der das Finanzgericht (FG) im Streitpunkt stattgegeben hat.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA sinngem\u00e4\u00df eine Verletzung des \u00a7 49 Abs. 2 und des \u00a7 50a Abs. 4 EStG. Es beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie ist deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit seinen Zahlungen an die Turnierteilnehmer nicht f\u00fcr eine einzubehaltende und abzuf\u00fchrende Ertragsteuer haftet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 50a Abs. 4 EStG wird bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer in bestimmten F\u00e4llen im Wege des Steuerabzugs erhoben. In diesen F\u00e4llen muss der Schuldner der Verg\u00fctungen den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zust\u00e4ndige FA abf\u00fchren (\u00a7 50a Abs. 5 S\u00e4tze 2 und 3 EStG). Der Verg\u00fctungsschuldner haftet f\u00fcr die einzubehaltende und abzuf\u00fchrende Steuer (\u00a7 50a Abs. 5 Satz 5 EStG); soweit er seine Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt, kann das FA die Steuer bei ihm durch Haftungsbescheid anfordern (\u00a7 73g der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -).<\/p>\n<p>2. Die Einbehaltungs- und Abf\u00fchrungspflicht des Verg\u00fctungsschuldners nach \u00a7 50a Abs. 4 EStG kn\u00fcpft daran an, dass der beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger der Einkommensteuer unterliegende Eink\u00fcnfte (\u00a7 1 Abs. 4 EStG) erzielt. Sie setzt mithin voraus, dass die vom Verg\u00fctungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers dem Eink\u00fcnftekatalog des \u00a7 49 EStG unterfallen. Ist das nicht der Fall, so scheidet eine Haftung des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers nach \u00a7 50a Abs. 5 Satz 5 EStG aus.<\/p>\n<p>3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Zahlungen und sonstige Verm\u00f6gensver\u00e4nderungen nicht der Einkunftserzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche &#8222;Liebhaberei&#8220; darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus pers\u00f6nlichen Motiven erfolgen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 f.; BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10\/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 31. Mai 2001 IV R 81\/99, BFHE 195, 382). Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empf\u00e4nger nicht der Einkommensteuer und l\u00f6st f\u00fcr den Zahlenden keine Einbehaltungs- und Abf\u00fchrungspflicht i.S. des \u00a7 50a Abs. 4 EStG aus.<\/p>\n<p>4. Ob eine bestimmte Leistung der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der &#8222;Liebhaberei&#8220; zuzuordnen ist, muss bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien beurteilt werden wie bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen. Denn \u00a7 49 Abs. 1 EStG, der den Kreis der bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu erfassenden Eink\u00fcnfte bestimmt, kn\u00fcpft ebenfalls an das Vorliegen von Eink\u00fcnften i.S. der \u00a7\u00a7 13 ff. EStG an und enth\u00e4lt keine Erweiterung gegen\u00fcber dem f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige geltenden Eink\u00fcnftebegriff (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1982 I B 11\/82, BFHE 137, 178, BStBl II 1983, 367, 368, m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass auch die im Zusammenhang mit der &#8222;Liebhaberei&#8220; geltenden Vermutungs- und Beweislastregeln bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht in derselben Weise wie f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige gelten.<\/p>\n<p>5. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer &#8222;Liebhaberei&#8220; ist grunds\u00e4tzlich auf die zu beurteilende T\u00e4tigkeit in ihrer Gesamtheit abzustellen. Eine zur Steuerpflicht f\u00fchrende Einkunftserzielungsabsicht liegt nicht schon dann vor, wenn aus einzelnen Gesch\u00e4ften oder T\u00e4tigkeitsbereichen ein Gewinn oder \u00dcberschuss erstrebt oder erzielt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das Unternehmen mit dem Ziel gef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend der Dauer seines Bestehens alles in allem einen Gewinn bzw. \u00dcberschuss (Totalgewinn\/Total\u00fcberschuss) zu erzielen (BFH-Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2000 X B 82\/99, BFH\/NV 2000, 1186, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn im Rahmen eines gewinntr\u00e4chtigen Unternehmens ein gesonderter T\u00e4tigkeitsbereich nach Art eines selbst\u00e4ndigen Betriebsteils oder eines Teilbetriebs existiert, der seinerseits auf pers\u00f6nlichen Beweggr\u00fcnden beruht oder umgekehrt (&#8222;Segmentierung&#8220;; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178\/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, 296; Schmidt\/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 15 Rz. 28, m.w.N.). F\u00fcr das Vorliegen einer solchen Gestaltung bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>6. Aus dem Grundsatz der einheitlichen Betrachtung einer Gesamtt\u00e4tigkeit folgt f\u00fcr den Streitfall, dass bei der Frage nach der Einkunftserzielungsabsicht der ausl\u00e4ndischen Pferdeeigner nicht darauf abzustellen ist, ob die im Inland erzielten Rennpreise die jeweiligen &#8211; ggf.: anteiligen &#8211; Aufwendungen f\u00fcr die betreffenden Pferde \u00fcberstiegen haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelnen Zahlungsempf\u00e4nger ihre Gest\u00fcte in der Absicht der Gewinnerzielung oder aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden betrieben haben. Etwas anderes ergibt sich nicht aus \u00a7 49 Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale au\u00dfer Betracht, wenn bei ihrer Ber\u00fccksichtigung inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden k\u00f6nnten. Welche Rechtsfolge sich hieraus f\u00fcr die im Streitfall zu beurteilende Konstellation ergibt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Zum Teil wird angenommen, das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht sei ein &#8222;im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal&#8220; i.S. des \u00a7 49 Abs. 2 EStG, weshalb es bei der steuerlichen Beurteilung der im Inland erzielten Entgelte au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcsse (Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, 95 f., Beispiel 1; FG Hamburg, Urteil vom 20. Juli 1999 II 337\/97, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 14). Demgegen\u00fcber gehen andere davon aus, dass bei der Frage nach der Einkunftserzielungsabsicht eine isolierte Betrachtung der inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig sei (so die Vorinstanz sowie z.B. L\u00fcdicke in Lademann, Einkommensteuergesetz, \u00a7 49 Rz. 848; Clausen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 49 EStG Anm. 1230). Letzteres h\u00e4lt der Senat f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr diese Deutung spricht zum einen der Wortlaut des \u00a7 49 Abs. 2 EStG. Er besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale &#8222;au\u00dfer Betracht bleiben&#8220;. \u00a7 49 Abs. 2 EStG bestimmt hingegen nicht, dass nicht vorhandene Besteuerungsmerkmale fingiert werden d\u00fcrfen (L\u00fcdicke, a.a.O.; Clausen, a.a.O.; Strunk in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 49 Rz. 237) oder dass bei der Beurteilung der ma\u00dfgeblichen Besteuerungsmerkmale nur auf die Gegebenheiten im Inland abzustellen sei. Deshalb bleibt es auch im Anwendungsbereich des \u00a7 49 EStG dabei, dass alle f\u00fcr die Besteuerung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen m\u00fcssen und dass die Pr\u00fcfung dieser Voraussetzungen nach den allgemein geltenden Kriterien zu erfolgen hat. Speziell f\u00fcr die Problematik der &#8222;Liebhaberei&#8220; bedeutet dies, dass auch bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen das Vorhandensein einer Einkunftserzielungsabsicht positiv festgestellt und dass hierzu auf die jeweilige Gesamtt\u00e4tigkeit abgestellt werden muss. Ist diese nicht von einer Einkunftserzielungsabsicht getragen, so kann eine solche &#8211; abgesehen vom Sonderfall der &#8222;Segmentierung&#8220; &#8211; auch nicht (isoliert) bei der Inlandst\u00e4tigkeit gegeben sein. Damit fehlt es in dieser Situation an einer Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen von Eink\u00fcnften und also f\u00fcr eine Besteuerung.<\/p>\n<p>b) In dieselbe Richtung weist die Entstehungsgeschichte des \u00a7 49 Abs. 2 EStG. Hierzu hat der Kl\u00e4ger zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung die Vorschrift diejenigen F\u00e4lle erfassen soll, in denen &#8222;bei Eink\u00fcnften im Sinne der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht &#8230; eine Einordnung in verschiedene Eink\u00fcnfte m\u00f6glich&#8220; ist; sich hieraus ergebende Besteuerungsl\u00fccken sollten geschlossen werden (BTDrucks 7\/1509, S. 5). Der Gesetzgeber hat demnach nur diejenigen F\u00e4lle regeln wollen, in denen dem Grunde nach Eink\u00fcnfte vorliegen und sich lediglich aus der systematischen Einordnung jener Eink\u00fcnfte die Gefahr einer Nichtbesteuerung ergibt. Die hier vorliegende Konstellation, in der es mangels Einkunftserzielungsabsicht schon am Vorliegen von Eink\u00fcnften fehlt, wird mithin von der gesetzgeberischen Intention nicht umfasst.<\/p>\n<p>c) Zudem spricht f\u00fcr die Annahme, dass \u00a7 49 Abs. 2 EStG den Fall der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht nicht regelt, auch die wirtschaftliche Zielrichtung der Vorschrift. Diese soll verhindern, dass ein Steuerausl\u00e4nder allein deshalb von der deutschen Besteuerung frei bleibt, weil er seine inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit in einer bestimmten Art und Weise oder in einer bestimmten Rechtsform aus\u00fcbt. Wer als Steuerausl\u00e4nder bei seiner inl\u00e4ndischen Wirtschaftst\u00e4tigkeit z.B. die Ankn\u00fcpfungspunkte des \u00a7 49 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 EStG realisiert, soll nicht deshalb unbesteuert bleiben, weil er die T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs aus\u00fcbt und im Inland keine Betriebsst\u00e4tte hat (Wassermeyer in Vogel &#8211; Hrsg. -, Grundfragen des internationalen Steuerrechts, 1985, S. 49, 59). Dagegen dient \u00a7 49 Abs. 2 EStG nicht dazu, Steuerausl\u00e4nder schlechter zu stellen als einen Steuerinl\u00e4nder mit einer vergleichbaren T\u00e4tigkeit. Gerade das gesch\u00e4he aber bei einer Auslegung der Vorschrift, die es erm\u00f6glicht, dass von einem ausl\u00e4ndischen &#8222;Liebhabereibetrieb&#8220; im Inland Steuer erhoben wird. Eine solche Vorgehensweise w\u00fcrde nicht nur \u00fcber das Ziel des \u00a7 49 Abs. 2 EStG hinausschie\u00dfen, sondern w\u00e4re speziell gegen\u00fcber EU-Ausl\u00e4ndern auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Durch diese \u00dcberlegung sieht sich der Senat in seiner Annahme best\u00e4rkt, dass die vom FA vertretene Auffassung von \u00a7 49 Abs. 2 EStG nicht gedeckt sein kann.<\/p>\n<p>d) Die vom FA angesprochenen Praktikabilit\u00e4ts\u00fcberlegungen f\u00fchren zu keiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der vom Kl\u00e4ger vertretenen Ansicht die Steuerabzugspflicht des Verg\u00fctungsschuldners (\u00a7 50a Abs. 5 EStG) von der Einkunftserzielungsabsicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers abh\u00e4ngt und dass der Verg\u00fctungsschuldner das Vorliegen dieser Absicht nicht immer zuverl\u00e4ssig beurteilen kann. Doch ist dem einerseits die schon vom FG angestellte Erw\u00e4gung entgegenzuhalten, dass in der weitaus \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle an der Absicht der Einkunftserzielung kein Zweifel bestehen und die Zahl der insoweit unklaren F\u00e4lle in der Praxis \u00e4u\u00dferst gering sein wird. Zudem wird der Verg\u00fctungsschuldner in der Regel zivilrechtlich berechtigt sein, bei Zweifeln \u00fcber das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht den Steuerabzug vorzunehmen und dem Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger die Kl\u00e4rung der Frage zu \u00fcberlassen, ob eine Steuerpflicht besteht oder ob die abgef\u00fchrte Steuer an den Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger ausgekehrt werden muss (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 17. Juli 2001 X ZR 13\/99, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 2001, 2024). Vor allem aber w\u00e4re es dem Gesetzgeber unbenommen, zur Vermeidung der genannten Schwierigkeiten in den F\u00e4llen des \u00a7 50a Abs. 4 EStG &#8211; \u00e4hnlich wie in \u00a7 50a Abs. 1 EStG &#8211; den Steuerabzug nicht an die Erzielung von Eink\u00fcnften, sondern an die Erzielung von Einnahmen anzukn\u00fcpfen. Diesen Weg hat er jedoch nicht gew\u00e4hlt. Angesichts dessen sieht der Senat keine M\u00f6glichkeit, allein um einer besseren Handhabbarkeit des Steuerabzugs willen \u00a7 49 Abs. 2 EStG in der vom FA angestrebten Weise auszulegen.<\/p>\n<p>7. Dass bei einem beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nicht zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrt, gilt auch dann, wenn es sich bei dem Steuerausl\u00e4nder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Dem steht die Rechtsprechung des Senats, nach der Kapitalgesellschaften grunds\u00e4tzlich keine au\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re haben (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54\/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123\/97, BFH\/NV 1999, 269), nicht entgegen.<\/p>\n<p>Denn diese Rechtsprechung beruht auf \u00a7 8 Abs. 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), der bestimmt, dass bei nach Handelsrecht buchf\u00fchrungspflichtigen K\u00f6rperschaften alle Eink\u00fcnfte solche aus Gewerbebetrieb sind. Au\u00dferdem soll durch sie ein Widerspruch zwischen der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen und der gewerbesteuerrechtlichen Behandlung (\u00a7 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -) der Eink\u00fcnfte von Kapitalgesellschaften vermieden werden (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 182, 123). Beide \u00dcberlegungen gelten aber in Beziehung auf ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften &#8211; zumindest in der Regel &#8211; nicht.<\/p>\n<p>\u00a7 8 Abs. 2 KStG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur f\u00fcr diejenigen Kapitalgesellschaften, deren Buchf\u00fchrungspflicht sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt. Dazu z\u00e4hlen ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht, wenn sie im Inland keine Zweigniederlassung haben (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 2. Februar 1994 I B 143\/93, BFH\/NV 1994, 864, 865; vom 13. November 1996 I B 3\/96, BFH\/NV 1997, 443; Siegers in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 2 KStG Rz. 23; Bl\u00fcmich\/Rengers, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 8 KStG Rz. 52, m.w.N.). Ebenso unterliegen sie in diesem Fall nicht der Gewerbesteuer (\u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 GewStG). Angesichts dessen bestehen keine Sachgr\u00fcnde daf\u00fcr, die genannte Rechtsprechung auf sie zu \u00fcbertragen. Vielmehr sind die inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften ohne inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts zu bestimmen, was dazu f\u00fchrt, dass hier auch eine &#8222;Liebhaberei&#8220; m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>8. Im Streitfall ist das FG der Frage nach einer Einkunftserzielungsabsicht der ausl\u00e4ndischen Preisgeldempf\u00e4nger nachgegangen, hat eine solche aber nicht feststellen k\u00f6nnen. Seine dahin gehende W\u00fcrdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33\/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227, 228). Ein solcher Versto\u00df ist nicht erkennbar und auch vom FA nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt in diesem Zusammenhang zwar, das FG habe sich zu Unrecht auf die &#8222;Vermutung&#8220; gest\u00fctzt, &#8222;dass Pferdezucht im allgemeinen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird&#8220;. Damit wird es der Argumentation des FG jedoch nicht gerecht. Diese geht n\u00e4mlich dahin, dass erstens die Gewinnerzielungsabsicht eine positiv erforderliche Voraussetzung f\u00fcr die Annahme von Eink\u00fcnften ist, dass zweitens bei Pferdezuchtbetrieben das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht vermutet werden kann und dass drittens auch die feststellbaren konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls das Vorhandensein einer Einkunftserzielungsabsicht nicht \u00fcberzeugungskr\u00e4ftig belegen. Damit hat das FG nicht zu Lasten des FA eine Vermutung angewandt, sondern nur darauf abgehoben, dass bei W\u00fcrdigung aller bekannten Umst\u00e4nde nicht s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Steuerabzugspflicht festgestellt werden konnten.<\/p>\n<p>9. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die hiernach verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht zu Lasten des FA geht. Dies entspricht der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr das Vorliegen dieser Absicht derjenige Verfahrensbeteiligte tr\u00e4gt, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf das Vorhandensein steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte beruft (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4\/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 291, m.w.N.). Das ist im Streitfall das FA, da die Einkunftserzielungsabsicht und die hieraus folgende Steuerpflicht der Preisgeldempf\u00e4nger Voraussetzungen f\u00fcr die vom FA geltend gemachte Haftung des Kl\u00e4gers sind.<\/p>\n<p>10. Der vom FG getroffenen Beweislastentscheidung zum Nachteil des FA steht schlie\u00dflich nicht \u00a7 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen.<\/p>\n<p>Diese Vorschrift begr\u00fcndet f\u00fcr Sachverhalte, die sich auf Vorg\u00e4nge im Ausland beziehen, eine erweiterte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Zu der hiernach gebotenen Mitwirkung kann insbesondere geh\u00f6ren, dass Beweismittel &#8211; ggf. vorsorglich (\u00a7 90 Abs. 2 Satz 3 AO 1977) &#8211; beschafft und dem FA oder dem FG zur Verf\u00fcgung gestellt werden (vgl. hierzu S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 90 AO Rz. 73 ff.). Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das FA bzw. das FG hieraus f\u00fcr ihn nachteilige Schl\u00fcsse ziehen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1986 I R 265\/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732; vom 15. Februar 1989 X R 16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462); ggf. kann sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen eintreten (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43\/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, 761; BFH-Beschluss vom 9. Juli 1986 I B 36\/86, BFHE 149, 375, BStBl II 1987, 487). Im Streitfall hat das FG jedoch zu Recht entschieden, dass eine in diesem Sinne sch\u00e4dliche Verletzung der Pflichten aus \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 nicht vorliegt.<\/p>\n<p>a) Das gilt zun\u00e4chst insoweit, als der Kl\u00e4ger es unterlassen hat, sich vor Auszahlung der Preisgelder &#8211; vorsorglich &#8211; Beweismittel zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht der Zahlungsempf\u00e4nger zu sichern. Es ist schon unklar, an welche Beweismittel hierbei zu denken w\u00e4re. Immerhin stehen die in \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 statuierten Pflichten unter dem Vorbehalt der Unzumutbarkeit (S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 90 AO Rz. 66), weshalb z.B. zweifelhaft ist, ob der Kl\u00e4ger sich vor Auszahlung der Preisgelder zun\u00e4chst Gewinnermittlungen der Empf\u00e4nger h\u00e4tte vorlegen lassen m\u00fcssen. Unabh\u00e4ngig von dieser Frage kann die Verletzung einer Beweismittelbeschaffungspflicht jedoch nur dann zu f\u00fcr den Steuerpflichtigen nachteiligen Rechtsfolgen f\u00fchren, wenn die betreffenden Beweismittel im weiteren Verlauf nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen, das Unterlassen einer rechtzeitigen Beschaffung also f\u00fcr einen sp\u00e4teren Beweisverlust urs\u00e4chlich ist. Im Streitfall ist aber weder vom FA vorgebracht worden noch sonst erkennbar, welche urspr\u00fcnglich vorhandenen Beweismittel im weiteren Verlauf verloren gegangen oder unerreichbar geworden sein k\u00f6nnten. Angesichts dessen hat das FG zu Recht davon abgesehen, das Fehlen einer vorsorglichen Beweismittelbeschaffung zu Ungunsten des Kl\u00e4gers zu verwerten.<\/p>\n<p>b) Im Ergebnis dasselbe gilt insoweit, als der Kl\u00e4ger es unterlassen hat, sich im weiteren Verlauf Beweismittel zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht zu beschaffen und im Verfahren vor dem FG insbesondere Zeugen zu dieser Frage zu stellen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 121\/99, BFH\/NV 2000, 1450, m.w.N.). Denn diesen Umstand h\u00e4tte das FG nur dann zu Lasten des Kl\u00e4gers in seine Sachverhaltsw\u00fcrdigung einbeziehen m\u00fcssen, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar w\u00e4ren, dass eine zus\u00e4tzliche, vom Kl\u00e4ger zu erm\u00f6glichende Beweiserhebung zu einer weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts gef\u00fchrt h\u00e4tte. Eine solche Situation liegt indessen schon deshalb nicht vor, weil ausweislich des angefochtenen Urteils in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG alle Beteiligten dar\u00fcber einig waren, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht der ausl\u00e4ndischen Turnierteilnehmer nicht weiter werde aufkl\u00e4ren lassen. Angesichts dessen musste das FG weder den Kl\u00e4ger zur Beibringung weiterer Beweismittel auffordern noch die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen, dass der Kl\u00e4ger ihm Beweismittel vorenthielt, um ein f\u00fcr ihn ung\u00fcnstiges Beweisergebnis zu vermeiden. Statt dessen durfte es darauf abstellen, dass die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ohne Verschulden eines Beteiligten unaufkl\u00e4rbar war, und auf dieser Basis nach Beweislastgrunds\u00e4tzen entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 14\/01) BStBl. 2002 II S. 861 1. Die Haftung nach \u00a7 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger erbrachten Leistungen zu beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers i.S. des \u00a7 49 EStG f\u00fchren. 2. 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