{"id":44130,"date":"2001-11-07T11:28:23","date_gmt":"2001-11-07T09:28:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44130"},"modified":"2013-05-30T15:19:09","modified_gmt":"2013-05-30T13:19:09","slug":"bfh-urteil-vom-7-11-2001-i-r-3_01-bstbl-2002-ii-s-865","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-11-2001-i-r-3_01-bstbl-2002-ii-s-865\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 3\/01)     BStBl. 2002 II S. 865"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 3\/01) BStBl. 2002 II S. 865<\/strong><\/p>\n<p>Sch\u00fcttet eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Ma\u00dfgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959\/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden W\u00e4hrungsgewinne und -verluste den ausl\u00e4ndischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. Bei Gewinnermittlung durch \u00dcberschussrechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG) ist dies der Zeitpunkt des Einnahmezuflusses, bei Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. W\u00e4hrungskursgewinne und -verluste, die erst im Anschluss hieran eintreten, sind nicht auf die Erzielung steuerfreier ausl\u00e4ndischer Einnahmen, sondern auf die Verwaltung der Dividendenforderung zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBA-Indien 1959\/1984 Art. VII Abs. 1 bis 3, Art. XVI Abs. 3 Buchst. a; EStG \u00a7 3c, \u00a7 4 Abs. 1, 3 und 4, \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 1; HGB \u00a7 253 Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2001, 235)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist mit einer AG, der B-AG, diese als Organgesellschaft, aufgrund eines k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsverh\u00e4ltnisses verbunden. Die B-AG h\u00e4lt 40 v.H. der Anteile an einer indischen Kapitalgesellschaft, der B-Ltd.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1991 erhielt die B-AG von der B-Ltd. Dividenden in H\u00f6he von 197.968,14 DM, die nach Art. XVI Abs. 3 Buchst. a Satz 1 und 2 i.V.m. Art. VII Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 18. M\u00e4rz 1959 in der durch das Protokoll vom 28. Juni 1984 ge\u00e4nderten Fassung &#8211; DBA-Indien 1959\/1984 &#8211; (BGBl II 1986, 684) steuerfrei waren. Die Dividendenanspr\u00fcche bilanzierte die B-AG mit dem jeweils am Tage des Aussch\u00fcttungsbeschlusses g\u00fcltigen Umrechnungskurs. Sp\u00e4tere Kursver\u00e4nderungen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1991 und zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Dividenden behandelte sie als Aufwand bzw. Ertrag. F\u00fcr das Streitjahr ergaben sich Kursverluste in H\u00f6he von 14.765,50 DM und Kursgewinne in H\u00f6he von 8.144,11 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, die Kursgewinne und -verluste st\u00fcnden in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Dividenden und k\u00f6nnten deshalb das steuerliche Ergebnis nicht beeinflussen.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 235 abgedruckt.<\/p>\n<p>Ihre Revision st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer 1991 unter \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide auf 5.971.861 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen Steuerfestsetzung. Die von der B-AG erlittenen W\u00e4hrungsverluste sind nicht den nach Ma\u00dfgabe des DBA-Indien 1959\/1984 steuerfreien Dividenden, sondern den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften zuzuordnen. Sie mindern deshalb den inl\u00e4ndischen Gewinn.<\/p>\n<p>1. Nach Art. XVI Abs. 3 Buchst. a DBA-Indien 1959\/1984 sind vorbehaltlich Buchst. b von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Indien stammenden Eink\u00fcnfte ausgenommen, die nach dem DBA in Indien besteuert werden k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df Art. XVI Abs. 3 Buchst. a Satz 3 DBA-Indien 1959\/1984 auch Dividenden i.S. von Art. VII Abs. 1 des Abkommens, vorausgesetzt, sie werden an eine in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ans\u00e4ssige Gesellschaft von einer in Indien ans\u00e4ssigen Gesellschaft gezahlt, deren Kapital zumindest in H\u00f6he von 10 v.H. der in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Gesellschaft geh\u00f6rt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/p>\n<p>2. a) Der in Art. XVI Abs. 3 Buchst. a und in Art. VII Abs. 2 und 3 DBA-Indien 1959\/1984 verwendete Begriff der Eink\u00fcnfte ist nicht nach innerstaatlichen steuerlichen Regelungen zu verstehen, sondern eigenst\u00e4ndig abkommensrechtlich auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 16. M\u00e4rz 1994 I R 42\/93, BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799; vom 9. April 1997 I R 178\/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657, m.w.N.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die hiernach im Inland steuerbefreiten Dividenden seien Bruttobetr\u00e4ge, also Einnahmen und nicht Eink\u00fcnfte im Sinne des innerstaatlichen Steuerrechts (s. insoweit auch Senatsurteil vom 29. Mai 1996 I R 21\/95, BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63). Das schlie\u00dfe zwangsl\u00e4ufig das Recht des anderen Vertragsstaats zur Besteuerung der Nettoeink\u00fcnfte ein, was wiederum zur Folge habe, dass nicht nur die betreffenden Einnahmen (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), sondern auch die damit zusammenh\u00e4ngenden Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG), die durch die Einnahmen veranlasst seien, bei der inl\u00e4ndischen Besteuerung au\u00dfer Ansatz blieben (Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 I R 32\/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113). Des R\u00fcckgriffs auf \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. \u00a7 3c EStG bed\u00fcrfe es nicht.<\/p>\n<p>Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizupflichten. Bezieht sich die in Art. XVI Abs. 3 Buchst. a und in Art. VII Abs. 2 und 3 DBA-Indien 1959\/1984 vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich nur aus \u00a7 8 Abs. 1 KStG i.V.m. \u00a7 3c EStG f\u00fcr Aufwendungen, die hiermit in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang bestehen, in jenem Umfang, in dem steuerfreie Dividenden zuflie\u00dfen, ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Im Einzelnen ist auf das Senatsurteil in BFHE 180, 422, BStBl II 1997, 63 zu verweisen. Soweit sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113, das allerdings zu der Frage der Minderung des Steuersatzes aufgrund eines Progressionsvorbehalts erging, etwas anderes ergeben sollte, w\u00e4re dies durch die nachfolgende Rechtsprechung \u00fcberholt.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall kommt es darauf aber ohnehin nicht an. Die von der B-AG erlittenen W\u00e4hrungsverluste sind &#8211; ebenso wie umgekehrt die von der B-AG vereinnahmten W\u00e4hrungsgewinne &#8211; den Dividenden weder nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 4 Abs. 4 EStG noch nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 3c Abs. 1 EStG zuzuordnen und unterliegen deswegen auch keinem Abzugsverbot.<\/p>\n<p>Zwar h\u00e4ngen die auf die W\u00e4hrungsschwankungen zwischen der indischen Rupie und der deutschen Mark zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Gewinne und Verluste in einem weiteren Sinne mit den betreffenden Dividenden wirtschaftlich zusammen: Ohne diese Dividenden w\u00e4ren entsprechende Verluste ebenso wenig wie entsprechende Gewinne entstanden (vgl. insoweit auch Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 43\/95, BFHE 180, 286; vom 18. September 1996 I R 69\/95, BFH\/NV 1997, 408). Dass beide in dem anderen Vertragsstaat regelm\u00e4\u00dfig nicht in die Bemessungsgrundlage eingehen und sie deshalb im Ergebnis &#8211; als sog. wei\u00dfe Eink\u00fcnfte bzw. als nicht abzugsf\u00e4hige Aufwendungen &#8211; steuerlich g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben k\u00f6nnen, ist unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 286, unter II. 4. d der Entscheidungsgr\u00fcnde; Wassermeyer in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 23A MA Rz. 29, jeweils m.w.N.). Voraussetzung dieser Rechtswirkungen ist jedoch, dass es sich um Kursgewinne oder Kursverluste handelt, die nicht nur allgemein, sondern auch konkret durch das Erzielen der betreffenden Einnahmen bedingt sind. Geh\u00f6ren die betreffenden Einnahmen zum Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen oder zu dessen Betriebsverm\u00f6gen und ermittelt er seinen Gewinn durch \u00dcberschussrechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG), ist dies &#8211; erst &#8211; dann der Fall, wenn ihm die Einnahmen zugeflossen sind (\u00a7 11 Abs. 1 EStG). Etwaige, dadurch ausgel\u00f6ste Kursver\u00e4nderungen sind sonach stets den ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften zuzurechnen (vgl. Wassermeyer in Debatin\/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A MA Rz. 33, 112).<\/p>\n<p>Bei Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1 EStG) &#8211; wie bei der B-AG &#8211; verh\u00e4lt es sich hingegen anders. Hier verwirklicht sich die Einnahmeerzielung bereits mit dem Entstehen der Forderung, im Streitfall also in jenem Zeitpunkt, in dem die B-Ltd. die Gewinnaussch\u00fcttungen beschlossen hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2\/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, m.w.N.; vgl. auch Grotherr in Becker\/H\u00f6ppner\/Grotherr\/Kroppen, DBA-Kommentar, Art. 23A\/23B OECD-MA Rz. 101; Malinski, W\u00e4hrungsschwankungen und Doppelbesteuerung, 1992, S. 94 f., m.w.N.). In diesem Zeitpunkt ist die Gewinnforderung in den B\u00fcchern des Anteilseigners zu aktivieren (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 5 Abs. 1 EStG). Lautet sie auf eine ausl\u00e4ndische W\u00e4hrung, ist sie zugleich unter Zugrundelegung des ma\u00dfgeblichen Wechselkurses in die inl\u00e4ndische W\u00e4hrung umzurechnen (vgl. \u00a7 244 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -; Senatsurteile in BFHE 180, 286; in BFH\/NV 1997, 408, 409, jeweils m.w.N.) und mit diesem Betrag einzubuchen. Etwaige Gewinne und Verluste aus den Vorjahren, die sich bei diesem Vorgang ergeben, sind den ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften zuzuordnen. Sie bleiben ebenso wie der Gesch\u00e4ftsvorfall als solcher infolge der abkommensrechtlichen Schachtelprivilegierung steuerfrei. Kursverluste, die erst im Anschluss daran eintreten, weil die ausgewiesene Forderung nach Ma\u00dfgabe der handelsrechtlichen Vorschriften und der allgemeinen Einkommensermittlungsgrunds\u00e4tze wegen der W\u00e4hrungsschwankungen am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abzuschreiben ist (vgl. \u00a7 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, \u00a7 5 Abs. 1 EStG), sind hingegen im Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen auf die Verwaltung der Forderung, nicht aber auf die Erzielung der ausl\u00e4ndischen Einnahmen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Durch den sp\u00e4teren Zufluss der betreffenden Einnahmen (vgl. \u00a7 11 Abs. 1 EStG) wird lediglich der Gewinnverteilungsbeschluss vollzogen. Folglich lassen sich die Kursver\u00e4nderungen, die zwischen der Forderungsentstehung und der Zahlung auftreten, den steuerfrei vereinnahmten ausl\u00e4ndischen Einnahmen nicht zuordnen. Sie stehen mit diesen weder in einem Veranlassungszusammenhang i.S. von \u00a7 4 Abs. 4 EStG noch in einem sonstigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von \u00a7 3c Abs. 1 EStG, so dass es des R\u00fcckgriffs auf diese Vorschriften nicht bedarf. Sie mindern bzw. erh\u00f6hen vielmehr den inl\u00e4ndischen Gewinn. Der entgegenstehenden Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Erlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. M\u00e4rz 1974, Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 34c Nr. 76) ist nicht beizupflichten (im Ergebnis ebenso Wassermeyer in Debatin\/ Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A MA Rz. 112; Malinski, a.a.O., S. 94 f.; Piltz, W\u00e4hrungsschwankungen und die Methoden zur Vermeidung der Internationalen Doppelbesteuerung, Institut &#8222;Finanzen und Steuern&#8220;, 1988, S. 26).<\/p>\n<p>c) Ein Widerspruch zu dem vom FA herangezogenen Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 46\/95 (BFH\/NV 1997, 111) und auch zu dem Senatsurteil in BFH\/NV 1997, 408 liegt darin nicht. In jenen F\u00e4llen ging es um die Zuordnung von W\u00e4hrungsgewinnen oder -verlusten zu den Eink\u00fcnften einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte bzw. aus einer Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Grundst\u00fccksgesellschaft, f\u00fcr die das Besteuerungsrecht bei dem jeweils anderen Vertragsstaat lag. Solche Sachverhalte sind hier nicht zu beurteilen. Dar\u00fcber, in welcher Weise sich die zu aktivierende Forderung auf die Gewinnaussch\u00fcttung der B-Ltd. steuerlich auswirkt und zu welchem Zeitpunkt diese Aussch\u00fcttung bezogen wird, entscheidet unabh\u00e4ngig von dem Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaats allein das innerstaatliche Recht (vgl. Wassermeyer in Debatin\/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A MA Rz. 33).<\/p>\n<p>3. Die Vorinstanz hat eine abweichende Auffassung vertreten. Ihr Urteil war aufzuheben. Die angefochtenen Steuerbescheide sind zu \u00e4ndern und die K\u00f6rperschaftsteuer ist anderweitig festzusetzen. Die Ermittlung und Berechnung des festzusetzenden Betrages wird dem FA nach Ma\u00dfgabe der Gr\u00fcnde dieser Entscheidung \u00fcberlassen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 3\/01) BStBl. 2002 II S. 865 Sch\u00fcttet eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft Dividenden aus, die nach Ma\u00dfgabe eines DBA (hier: DBA-Indien 1959\/1984) steuerfrei sind, sind die daraus resultierenden W\u00e4hrungsgewinne und -verluste den ausl\u00e4ndischen Dividenden nur dann zuzurechnen, wenn sie im Zeitpunkt der Dividendenvereinnahmung entstehen. 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