{"id":44136,"date":"2002-01-17T11:28:22","date_gmt":"2002-01-17T09:28:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44136"},"modified":"2013-05-30T15:19:22","modified_gmt":"2013-05-30T13:19:22","slug":"bfh-urteil-vom-17-1-2002-iv-r-51_00-bstbl-2002-ii-s-873","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-2002-iv-r-51_00-bstbl-2002-ii-s-873\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 51\/00)     BStBl. 2002 II S. 873"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 51\/00) BStBl. 2002 II S. 873<\/strong><\/p>\n<p>Grundbesitz einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft dient i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des Deckungsstock-Treuh\u00e4nders im Grundbuch gesperrt ist und die Anteile an der Personengesellschaft in das Deckungsstockverzeichnis aufgenommen worden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr. 1 S\u00e4tze 2 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1148)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die L-Lebensversicherung AG (L) und eine Bau- und Grundst\u00fccksverwaltungs-GmbH sind. Beide Gesellschafter sind 100-prozentige T\u00f6chter der A-Holding AG. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber zahlreiche Grundst\u00fccke, die von den Gesellschaftern gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden sind.<\/p>\n<p>Die Einbringung der Grundst\u00fccke war vom Bundesaufsichtsamt f\u00fcr das Versicherungswesen (BAV) widerruflich unter Auflagen gestattet worden. Alle eingebrachten und noch einzubringenden Grundst\u00fccke mussten deckungsstockf\u00e4hig sein und im Grundbuch zugunsten des Deckungsstock-Treuh\u00e4nders gesperrt werden. Auch die Anteile der L an der Kl\u00e4gerin waren zugunsten des Deckungsstock-Treuh\u00e4nders zu sperren. Die L musste \u00fcber die Grundst\u00fccke so z\u00fcgig verf\u00fcgen k\u00f6nnen wie \u00fcber eigenes Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Auch der Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin war mit dem BAV abgestimmt. Wesentliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung sollten danach der Abstimmung mit dem BAV bed\u00fcrfen. Grundst\u00fccke durften nur mit Zustimmung der L erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden, die ihrerseits die Grunds\u00e4tze des BAV zu beachten hatte. \u00dcber ihre Gesellschaftsanteile durfte die L nur mit Zustimmung des Deckungsstock-Treuh\u00e4nders verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Beteiligung an der Kl\u00e4gerin wurde unter dem Posten &#8222;Anteile an verbundenen Unternehmen&#8220; in der Bilanz der L ausgewiesen. Au\u00dferdem nahm die L die Beteiligung in das nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufzustellende Deckungsstockverzeichnis auf. Dazu erteilte das BAV die nach \u00a7 54a Abs. 5 VAG erforderliche Genehmigung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte zun\u00e4chst der Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (1988) und stellte den Steuermessbetrag auf 0 DM fest. Dabei wurde der Gewinn aus Gewerbebetrieb in voller H\u00f6he durch die K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausgeglichen. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung kam das FA zu der Auffassung, der Kl\u00e4gerin stehe diese erweiterte K\u00fcrzung nicht zu. Es erlie\u00df deshalb einen entsprechend ge\u00e4nderten Gewerbesteuermessbescheid und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 125.355 DM fest.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1148 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 5 GewStG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Kl\u00e4gerin kann die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>1. Zwar sind die Voraussetzungen des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a) Nach dieser Vorschrift wird bei bestimmten Unternehmen die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen &#8211; anstelle der K\u00fcrzung um einen Hundertsatz vom Einheitswert &#8211; auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gek\u00fcrzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt. Diese erweiterte K\u00fcrzung gilt u.a. f\u00fcr ein Unternehmen, das ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Mit der erweiterten K\u00fcrzung sollen verm\u00f6gensverwaltende Grundst\u00fccksunternehmen, deren Eink\u00fcnfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den verm\u00f6gensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35\/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und vom 15. April 1999 IV R 11\/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Gewerbebetrieb, denn ihre beiden Gesellschafter sind Kapitalgesellschaften. Nach \u00a7 2 Abs. 1 GewStG unterliegt dieser Betrieb der Gewerbesteuer. Den f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG zufolge verwaltete die Kl\u00e4gerin im Erhebungszeitraum ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz, der ihr von ihren Gesellschaftern zu Eigentum \u00fcbertragen worden war. Dass bis zum Jahresende die Eintragung im Grundbuch noch nicht vollzogen war, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Kl\u00e4gerin unstreitig wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Grundst\u00fccke geworden war. Als sch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit ist auch nicht etwa anzusehen, dass die Grundst\u00fccke mit dem Sperrvermerk zugunsten des Treuh\u00e4nders des Deckungsstocks belastet sind. Es kann dahinstehen, ob die Bestellung von Kreditsicherheiten an den verwalteten Grundst\u00fccken gegen Entgelt als eine nicht von \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zugelassene Nebent\u00e4tigkeit anzusehen ist (so FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1989 II 192\/87, EFG 1990, 439, rkr.). Erwirbt das Grundst\u00fccksverwaltungsunternehmen die Grundst\u00fccke bereits mit einer Belastung und erh\u00e4lt f\u00fcr die Kreditsicherung sp\u00e4ter kein Entgelt, kann darin keine sch\u00e4dliche Bet\u00e4tigung gesehen werden.<\/p>\n<p>2. Die Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung ist aber nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen.<\/p>\n<p>a) Die erweiterte K\u00fcrzung wird nach dieser Norm nicht gew\u00e4hrt, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beg\u00fcnstigung des Grundst\u00fccksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundst\u00fccks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtstr\u00e4gers die Grundst\u00fccksertr\u00e4ge in den Gewerbeertrag einflie\u00dfen und damit der Gewerbesteuer unterliegen w\u00fcrden (vgl. Senatsurteile in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) So verh\u00e4lt es sich hier; auch wenn die Kl\u00e4gerin ihre Grundst\u00fccke nicht an einen Gesellschafter vermietet. Die Voraussetzungen des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG sind deshalb erf\u00fcllt und f\u00fchren zu einem Ausschluss der erweiterten K\u00fcrzung, weil der Umstand, dass die Grundst\u00fccke der Kl\u00e4gerin im Grundbuch zugunsten des Deckungsstock-Treuh\u00e4nders der Gesellschafterin L gesperrt sind und die L ihre Beteiligung an der Kl\u00e4gerin in ihr Deckungsstockverzeichnis aufgenommen hat, den Begriff des &#8222;Dienens&#8220; gegen\u00fcber der L erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Grundbesitz &#8222;dient&#8220; dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters nicht nur dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages genutzt wird. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters &#8222;dient&#8220; (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Dezember 1974 I R 10\/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268, unter 2.) bzw. ihm &#8222;von Nutzen&#8220; ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 35\/92, I R 36\/92, BFHE 172, 110, BStBl II 1994, 46, unter II. 1. a). Daraus hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 gefolgert, dass Grundbesitz (Miteigentumsanteile), der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden Unternehmens geh\u00f6rt, dessen Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dient, wenn er im Rahmen einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft mit den Miteigentumsanteilen anderer Versicherungsunternehmen gemeinschaftlich verwaltet wird. Denn ungeachtet der Beschr\u00e4nkungen, die sich f\u00fcr das zum Deckungsstock geh\u00f6rende Verm\u00f6gen aus den \u00a7\u00a7 65 bis 78 VAG ergeben, geh\u00f6ren die Best\u00e4nde des Deckungsstocks grunds\u00e4tzlich zum Betriebsverm\u00f6gen der Versicherungsunternehmen. Sie dienen den Zwecken der Versicherungsunternehmen in besonderer Weise, weil sie ihnen die Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebs erm\u00f6glichen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1972 I 115\/65, BFHE 104, 464, BStBl II 1972, 390).<\/p>\n<p>c) An dieser Beurteilung h\u00e4lt der Senat fest. Sie gilt in gleicher Weise im hier zu beurteilenden Fall, in dem zum Bestand des Deckungsstocks nicht die Grundst\u00fccke selbst, sondern nur die Gesellschaftsanteile an der Grundst\u00fccksgesellschaft geh\u00f6ren (ebenso FG K\u00f6ln, Urteil vom 11. M\u00e4rz 1998 6 K 5903\/93, EFG 1998, 969, rkr.; Oberfinanzdirektion Frankfurt\/M., Verf\u00fcgung vom 11. Juni 1991, Der Betrieb 1991, 2262; Bl\u00fcmich\/Gosch, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9 GewStG Rz. 113; Glanegger\/G\u00fcroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl. 1999, \u00a7 9 Nr. 1 Anm. 33; Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9 Nr. 1 Anm. 197).<\/p>\n<p>Zweck der Regelung in \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist es, solche Ertr\u00e4ge bei der Grundst\u00fccksgesellschaft nicht von der Gewerbesteuer auszunehmen, die in der Person des Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen w\u00fcrden, wenn er den Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in gleicher Weise nutzte (BFH-Urteil in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268). So verh\u00e4lt es sich bei den Grundst\u00fccken, die dem Deckungsstock des Gesellschafters verhaftet sind. Zwar ist die Gesellschaft &#8211; worauf die Kl\u00e4gerin hinweist &#8211; nicht in dem Sinne zwischengeschaltet, dass sie die Grundst\u00fccke dem Gesellschafter zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Die Zwischenschaltung erstreckt sich nur auf die Zugeh\u00f6rigkeit zum Deckungsstock. Dies ist aber einer \u00dcberlassung zur Nutzung vergleichbar, weil das Deckungsstock-Verm\u00f6gen dem Gesellschafter den Versicherungsbetrieb erst erm\u00f6glicht. W\u00fcrden die Grundst\u00fccke dem Gesellschafter selbst geh\u00f6ren, w\u00e4ren sie unmittelbar Bestandteil des Deckungsstocks und als solche ungeachtet der konkreten Art der Nutzung Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters. Die Ertr\u00e4ge der Grundst\u00fccke unterl\u00e4gen dann auf der Ebene des Gesellschafters der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht auch die K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist der Gewerbeertrag um 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundbesitzes, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet, zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Zweck der Vorschrift ist es, eine doppelte Erfassung des Grundbesitzes mit Grundsteuer einerseits und Gewerbesteuer andererseits zu verhindern (BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 269\/64, BFHE 85, 293, BStBl III 1966, 316). Da die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Grundbesitz erst im Laufe des Streitjahres erworben hat, war im Wege der Zurechnungsfortschreibung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Einheitswert erst auf den 1. Januar des Folgejahres und damit nach Ablauf des Erhebungszeitraums festzustellen. Einen f\u00fcr die K\u00fcrzung ma\u00dfgeblichen Einheitswert gibt es dementsprechend nicht, so dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht vorliegen. F\u00fcr diese K\u00fcrzung besteht auch kein Bed\u00fcrfnis, denn mangels Zurechnung auf die Kl\u00e4gerin schuldete sie in diesem Erhebungszeitraum keine Grundsteuer und war dementsprechend nicht mit Realsteuern doppelt belastet.<\/p>\n<p>Auf die bislang von der Rechtsprechung nicht entschiedene Frage, wie die K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 GewStG bei einem im Laufe des Erhebungszeitraums gegr\u00fcndeten Unternehmen unter Ber\u00fccksichtigung der Stichtagsbetrachtung des \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsversordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 24. November 1986 (BGBl I 1986, 2073) vorzunehmen ist, kommt es im Streitfall nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 51\/00) BStBl. 2002 II S. 873 Grundbesitz einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft dient i.S. des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des Deckungsstock-Treuh\u00e4nders im Grundbuch gesperrt ist und die Anteile an der Personengesellschaft in das Deckungsstockverzeichnis aufgenommen worden sind. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-1-2002-iv-r-51_00-bstbl-2002-ii-s-873\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.1.2002 (IV R 51\/00)     BStBl. 2002 II S. 873<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44136","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44136","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44136"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44136\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44136"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44136"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44136"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}