{"id":44137,"date":"2002-01-23T11:26:02","date_gmt":"2002-01-23T09:26:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44137"},"modified":"2013-05-30T15:48:17","modified_gmt":"2013-05-30T13:48:17","slug":"bfh-urteil-vom-23-1-2002-xi-r-48_99-bstbl-2002-ii-s-875","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-2002-xi-r-48_99-bstbl-2002-ii-s-875\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 48\/99)     BStBl. 2002 II S. 875"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 48\/99) BStBl. 2002 II S. 875<\/strong><\/p>\n<p>Der \u00dcbernahmegewinn aus der Umwandlung einer GmbH auf ihren bisherigen Alleingesellschafter ist kein Gewinn aus Anteilen i.S. des \u00a7 9 Nr. 2a GewStG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr. 2a; UmwStG 1977 \u00a7 5 Abs. 3 und Abs. 5, \u00a7 18 Abs. 1 und Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg &#8211; Au\u00dfensenate Freiburg (EFG 2000, 185)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an der S-GmbH (GmbH) zuletzt als einziger Gesellschafter beteiligt. Die GmbH beschloss in der Gesellschafterversammlung vom 21. M\u00e4rz 1994 die \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens der Gesellschaft unter Ausschluss der Abwicklung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf den Kl\u00e4ger als Einzelunternehmer unter Zugrundelegung der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1993. Der Beschluss wurde am 27. April 1994 in das Handelsregister eingetragen. Ein Gewinnverwendungsbeschluss f\u00fcr 1993 wurde nicht gefasst.<\/p>\n<p>Die Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1993 wies &#8211; so das Finanzgericht (FG) &#8211; nach \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Beteiligten thesaurierte Gewinne in H\u00f6he von 1.123.280 DM sowie ein gem\u00e4\u00df \u00a7 12 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) anzurechnendes K\u00f6rperschaftsteuerguthaben von 1.132.728 DM aus. Beim Erlass des Gewerbesteuermessbescheides 1993 vom 8. September 1995 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Summe aus dem mit 1.123.280 DM ermittelten \u00dcbernahmegewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 5 UmwStG 1977 und dem Erh\u00f6hungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 UmwStG 1977 in H\u00f6he von 1.132.728 DM (= 2.256.008 DM) nach \u00a7 18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1977 zu 1\/3 &#8211; also in H\u00f6he von 752.002 DM &#8211; als steuerpflichtigen Gewerbeertrag an.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage mit der der Kl\u00e4ger eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in H\u00f6he des \u00dcbernahmegewinns von 752.002 DM beantragt hatte, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. April 1997 X R 6\/95 (BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25) statt. Dem Kl\u00e4ger stehe das Schachtelprivileg des \u00a7 9 Nr. 2a GewStG zu. Der \u00dcbernahmegewinn stelle einen aus dem Besitz der Anteile gezogenen wirtschaftlichen Vorteil dar und sei mit dem nach Abschluss der Liquidation in Form der Liquidationsrate ausgesch\u00fctteten verbleibenden Reinverm\u00f6gen vergleichbar. Der Gewinn sei demnach um darin enthaltene Gewinne aus Anteilen an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft zu k\u00fcrzen. Die Entscheidung ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 185.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 9 Nr. 2a GewStG. Werde eine Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen umgewandelt, so unterliege ein sich dabei aus \u00a7 5 Abs. 3 und Abs. 5 UmwStG 1977 gegebenenfalls ergebender \u00dcbernahmegewinn der &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1977 erm\u00e4\u00dfigten &#8211; Gewerbesteuer (\u00a7 18 Abs. 1 UmwStG 1977). Das FG habe den \u00dcbernahmegewinn und den Erh\u00f6hungsbetrag zu Unrecht als &#8222;Gewinne aus Anteilen&#8220; i.S. des \u00a7 9 Nr. 2a GewStG behandelt. Dass der Kl\u00e4ger eine Gewerbesteuerbelastung mit anderen Gestaltungen (Liquidation oder vorherige Gewinnaussch\u00fcttung) gegebenenfalls habe vermeiden k\u00f6nnen, sei unbeachtlich.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der \u00dcbernahmegewinn aus der Umwandlung der GmbH auf ihren bisherigen Alleingesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 5 UmwStG 1977 ist &#8211; einschlie\u00dflich des Erh\u00f6hungsbetrages gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 3 UmwStG 1977 &#8211; kein &#8222;Gewinn aus Anteilen&#8220; i.S. des \u00a7 9 Nr. 2a GewStG.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr den im Streitfall gegebenen Verm\u00f6gens\u00fcbergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine nat\u00fcrliche Person bestimmt sich die Gewerbesteuerpflicht eines \u00dcbernahmegewinns nach \u00a7 18 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG 1977 in der vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1994 g\u00fcltigen Fassung. Nach \u00a7 18 Abs. 1 UmwStG 1977 gelten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 3, 5, 6, 8, 10 Abs. 1, \u00a7\u00a7 11 und 17 vorbehaltlich des Absatzes 2 auch f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags. Nach \u00a7 5 Abs. 5 UmwStG 1977 ist \u00dcbernahmegewinn der infolge des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs sich ergebende Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile an der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft &#8211; der GmbH &#8211; und dem Wert, mit dem die \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter zu \u00fcbernehmen sind. Nach Abs. 3 der Vorschrift erh\u00f6ht sich der \u00dcbernahmegewinn u.a. um die nach \u00a7 12 UmwStG 1977 anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1977 ist der \u00dcbernahmegewinn nur mit einem Drittel anzusetzen. Ob sich aus der anderslautenden Fassung des \u00a7 18 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 28. Oktober 1994 (UmwStG 1995), wonach ein \u00dcbernahmegewinn nicht zu erfassen ist, gegebenenfalls ergibt, dass der \u00dcbernahmegewinn nunmehr bereits nicht als ein Gewinn zu qualifizieren ist, der der Gewerbesteuer i.S. des \u00a7 7 GewStG unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1998 VIII B 74\/98, BFH\/NV 1999, 468), ist f\u00fcr den das Jahr 1993 betreffenden Streitfall unma\u00dfgeblich. Die H\u00f6he des vom FA ermittelten \u00dcbernahmegewinns ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.<\/p>\n<p>2. Die sich aus \u00a7 18 UmwStG 1977 ergebende (erm\u00e4\u00dfigte) Gewerbesteuerpflicht des \u00dcbernahmegewinns ist nicht durch eine entsprechende K\u00fcrzung des Gewinns gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 2a GewStG wieder zu beseitigen.<\/p>\n<p>a) \u00a7 9 Nr. 2a GewStG sieht eine K\u00fcrzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft i.S. des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG vor, an der das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mit einem bestimmten Mindestanteil am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (\u00a7 7 GewStG) angesetzt worden sind. Gewinne aus Anteilen sind insbesondere Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1990 I R 116\/84, BFHE 163, 210, BStBl II 1991, 372; in BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25; Glanegger\/G\u00fcroff, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 9 Nr. 2a Rz. 5). Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist indes kein von der Kapitalgesellschaft ausgesch\u00fctteter Gewinn, er entsteht vielmehr origin\u00e4r beim Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 75\/99, BFHE 194, 421, BFH\/NV 2001, 1195).<\/p>\n<p>Die im Streitfall durchgef\u00fchrte \u00dcbertragung ist &#8211; wie auch \u00a7 5 Abs. 2 UmwStG 1977 zeigt &#8211; ein Anschaffungs- bzw. Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang. Gegenstand dieser Anschaffung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung ist das Verm\u00f6gen eines Rechtstr\u00e4gers (der GmbH), das als Ganzes auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger (den Alleingesellschafter) \u00fcbergeht, wobei die \u00fcbertragende GmbH sowie die an ihr bestehenden Anteile gleichzeitig untergehen. Der Vorgang unterscheidet sich damit von der blo\u00dfen Gewinnaussch\u00fcttung, die den Fortbestand der aussch\u00fcttenden Kapitalgesellschaft und der Anteile an derselben unber\u00fchrt l\u00e4sst.<\/p>\n<p>In der Bilanz des \u00fcbernehmenden Alleingesellschafters tritt das \u00fcbergehende Verm\u00f6gen der Beteiligungsgesellschaft an die Stelle des Buchwerts der Beteiligung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 210, BStBl II 1991, 372; vom 8. Dezember 1971 I R 164\/69, BFHE 104, 163, BStBl II 1972, 229, unter 1. b bb). Je nachdem, ob der Buchwert unter, \u00fcber oder gleich dem Wert des \u00fcbertragenen (Rein-)Verm\u00f6gens ist, kann es hierdurch zu einem Gewinn, einem Verlust oder zu keiner Gewinnauswirkung kommen. Die Situation ist damit nicht anders als im Falle eines Verkaufs der GmbH an einen Nichtgesellschafter, wenn dort der f\u00fcr die hingegebene Beteiligung erzielte Erl\u00f6s \u00fcber oder unter dem Buchwert liegt oder sich die Werte entsprechen.<\/p>\n<p>b) Die \u00dcbertragung erfolgt zum andern aber auch ausdr\u00fccklich &#8222;unter Ausschluss der Liquidation&#8220;; das Verm\u00f6gen geht ohne Zerschlagung als Ganzes auf den neuen Rechtstr\u00e4ger \u00fcber. Eine Umwandlung ist deshalb auch nicht einer Liquidation vergleichbar, bei der die Auskehrungen aufgrund des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Ergebnis so behandelt werden, als ob es sich um Gewinnanteile handelt, obwohl sie es nicht sind (so BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 86\/97, BFHE 186, 515, BStBl II 1998, 715). Die Grunds\u00e4tze des Urteils in BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25 sind daher nicht auf den Streitfall \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>3. Dass es dadurch, dass die thesaurierten Gewinne bei der GmbH bereits der Gewerbesteuer unterworfen waren, zu einer &#8211; wenn auch begrenzten &#8211; gewerbesteuerlichen Doppelbelastung kommt, steht dem nicht entgegen. Anders als beim K\u00f6rperschaftsteuergesetz 1977 ist bei der Gewerbesteuer eine Doppelbelastung steuersystematisch nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auch im Anwendungsbereich des Umwandlungsrechts gilt nichts anderes. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem Umwandlungsgesetz den Beteiligten einen gegen\u00fcber der Liquidation und Einzelrechts\u00fcbertragung einfachen und weitgehend steuerneutralen Weg er\u00f6ffnen. Der Gesetzgeber, der die gewerbesteuerliche Belastung gesehen hat, hat aber zur Erleichterung von Umwandlungen nur eine Erm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UmwStG 1977 auf ein Drittel f\u00fcr geboten und ausreichend erachtet (vgl. Begr\u00fcndung zum Entwurf eines UmwStG 1977, BTDrucks 7\/4803, zu \u00a7 18; Bericht des Finanzausschusses des Bundestags zum Entwurf eines UmwStG 1977, BTDrucks 7\/5502, Abschn. I Nr. 2a; BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92\/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699). Erst mit dem UmwStG 1995 hat er die gewerbesteuerliche Doppelbelastung zur G\u00e4nze beseitigt.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist es, dass der steuerlich beratene Kl\u00e4ger in seinem Fall bei einer anderen Gestaltung (Liquidation oder vorherige Gewinnaussch\u00fcttung) gegebenenfalls die Gewerbsteuerbelastung h\u00e4tte vermeiden oder vermindern k\u00f6nnen; die Besteuerung kn\u00fcpft an den tats\u00e4chlich verwirklichten Sachverhalt an (zu dem Umweg einer vorherigen Aussch\u00fcttung vgl. beispielsweise Widmann\/Meyer, Umwandlungssteuerrecht 1977, \u00a7 18 UmwStG 1977, Rz. 6408.4 und 6418, m.w.N.; derselbe, Umwandlungssteuerrecht n.F., \u00a7 18 Rz. 126 Fn. 1).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 48\/99) BStBl. 2002 II S. 875 Der \u00dcbernahmegewinn aus der Umwandlung einer GmbH auf ihren bisherigen Alleingesellschafter ist kein Gewinn aus Anteilen i.S. des \u00a7 9 Nr. 2a GewStG. &nbsp; GewStG \u00a7 9 Nr. 2a; UmwStG 1977 \u00a7 5 Abs. 3 und Abs. 5, \u00a7 18 Abs. 1 und Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-2002-xi-r-48_99-bstbl-2002-ii-s-875\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.1.2002 (XI R 48\/99)     BStBl. 2002 II S. 875<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44137","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44137","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44137"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44137\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44137"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44137"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44137"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}