{"id":44146,"date":"2001-11-23T11:28:27","date_gmt":"2001-11-23T09:28:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44146"},"modified":"2013-05-30T15:18:27","modified_gmt":"2013-05-30T13:18:27","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-2001-vi-r-125_00-bstbl-2002-ii-s-296","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-2001-vi-r-125_00-bstbl-2002-ii-s-296\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 125\/00)     BStBl. 2002 II S. 296"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 125\/00) BStBl. 2002 II S. 296<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erw\u00e4chst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Pr\u00fcfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>2. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 173 ff. AO 1977 \u00fcber die \u00c4nderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>3. Einem &#8211; neuerlichen &#8211; Antrag i.S. des \u00a7 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, f\u00fcr die die Familienkasse nach sachlicher Pr\u00fcfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen.<\/p>\n<p>4. Der f\u00fcr das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar.<\/p>\n<p>5. Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbst\u00e4ndig die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes zu ermitteln.<\/p>\n<p>6. Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten H\u00f6he stellten eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tats\u00e4chlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 31 Satz 3, \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2, \u00a7 52 Abs. 62, \u00a7 67 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 \u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, \u00a7 171 Abs. 10, \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Satz 2, \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO \u00a7 40 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Th\u00fcringer FG (EFG 2000, 1140)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob ein Kindergeld-Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid zugunsten des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bezog im Streitjahr 1997 Kindergeld f\u00fcr seine im Oktober 1978 geborene Tochter, die sich in Berufsausbildung befand. Das Finanzamt G teilte dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger, dem Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) mit Schreiben vom 15. Juni 1998 mit, die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der Tochter beliefen sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf 14.651 DM und \u00fcberstiegen damit den Jahresgrenzbetrag des \u00a7 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ohne dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme gegeben zu haben, hob die Familienkasse daraufhin mit Bescheid vom 2. Juli 1998 die Kindergeldfestsetzung f\u00fcr 1997 mit der Begr\u00fcndung auf, die Tochter habe in diesem Zeitraum Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge in H\u00f6he von 14.651 DM gehabt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 zur\u00fcck. Nach dem zwischenzeitlich vorgelegten Einkommensteuerbescheid 1997 verf\u00fcge die Tochter im Jahr 1997 \u00fcber Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 10.206 DM. Die Tochter habe ferner im Jahr 1997 eine Berufsausbildungsbeihilfe in H\u00f6he von 4.445 DM erhalten, von der lediglich eine Kostenpauschale in H\u00f6he von insgesamt 360 DM abzuziehen sei. Der Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Am 6. Oktober 1998 ging bei der Familienkasse die Ablichtung eines ge\u00e4nderten, vom 9. September 1998 datierenden Einkommensteuerbescheids 1997 f\u00fcr die Tochter ein, die der Kl\u00e4ger \u00fcbersandt hatte. Der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 1997 der Tochter wies negative Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 1.183 DM aus (Bruttoarbeitslohn 12.206 DM, Werbungskosten 13.389 DM). Mit Bescheid vom 7. Januar 1999 teilte die Familienkasse dem Kl\u00e4ger mit, durch die Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 sei abschlie\u00dfend \u00fcber den Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr das Jahr 1997 entschieden worden. Der am 6. Oktober 1998 eingereichte ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 1997 f\u00fcr die Tochter sei kein Grundlagenbescheid. Die Tatsache, dass 1997 erh\u00f6hte Werbungskosten der Tochter angefallen seien, sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht neu gewesen. Diesen Umstand habe er sp\u00e4testens im Einspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 geltend machen k\u00f6nnen. Somit bestehe kein Anspruch auf Kindergeld. Die Entscheidung beruhe auf \u00a7 173 der Abgabenordnung (AO 1977). Das \u00fcberzahlte Kindergeld sei zu erstatten.<\/p>\n<p>Dem dagegen eingelegten Einspruch half die Familienkasse teilweise ab, im \u00dcbrigen wies sie ihn in der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 1999 zur\u00fcck. Dem Antrag auf Kindergeld vom 6. Oktober 1998 k\u00f6nne nur zeitlich begrenzt entsprochen werden. Eine r\u00fcckwirkende Zahlung von Kindergeld sei gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 32 b (jetzt Abs. 62) EStG l\u00e4ngstens bis Juli 1997 zul\u00e4ssig. F\u00fcr die weiter zur\u00fcckliegenden Monate (Januar bis Juni 1997) k\u00f6nne kein Kindergeld gezahlt werden. Der bestandskr\u00e4ftige Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 habe zur vollst\u00e4ndigen Beseitigung der vorherigen Kindergeldfestsetzung gef\u00fchrt. Ein Kindergeldanspruch k\u00f6nne deshalb nur aufgrund eines erneuten Antrages (\u00a7 67 EStG) zuerkannt werden. Dies gelte auch in denjenigen F\u00e4llen, in denen sp\u00e4ter festgestellt werde, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei. Es bestehe ein R\u00fcckforderungsanspruch gegen den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von noch 1.800 DM.<\/p>\n<p>Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1140 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen aus, dem Kl\u00e4ger stehe ein Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr die Tochter auch f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 1997 zu. Die Tochter habe im Jahr 1997 negative Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 1.183 DM gehabt, so dass auch unter Hinzurechnung einer Ausbildungsbeihilfe von 4.445 DM der Jahresgrenzbetrag des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht \u00fcberschritten sei. In der \u00dcbersendung des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 1997 f\u00fcr die Tochter habe zugleich ein auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 gest\u00fctzter Antrag des Kl\u00e4gers auf \u00c4nderung des Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheids vom 2. Juli 1998 wegen neuer Tatsachen gelegen. Die Tatsache, dass der Tochter Werbungskosten in H\u00f6he von ca. 13.000 DM entstanden seien, sei der Familienkasse erst am 6. Oktober 1998 mit Vorlage des ge\u00e4nderten, vom 9. September 1998 datierenden Einkommensteuerbescheids 1997 der Tochter bekannt geworden. Am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der Werbungskosten der Tochter treffe den Kl\u00e4ger kein grobes Verschulden. Dieser habe sich ohne Verschulden in einem Irrtum \u00fcber die Bedeutung des Einkommensteuerbescheids 1997 seiner Tochter f\u00fcr das Kindergeldverfahren befunden und deshalb nicht rechtzeitig zu den Werbungskosten vorgetragen. Die Begr\u00fcndung in der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 lasse den Schluss zu, dass sich die Familienkasse immer an den Steuerbescheid des Kindes bzw. an eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts halte und diese zur Grundlage der Berechnung der Eink\u00fcnfte\/Bez\u00fcge mache. Dies habe einen Rechtsirrtum des Kl\u00e4gers verursacht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. In der \u00dcbersendung des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 1997 der Tochter an die Familienkasse sei ein (Neu-)Antrag i.S. von \u00a7 67 Abs. 1 EStG in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zu sehen. F\u00fcr diesen Antrag des Kl\u00e4gers gelte die Ausschlussfrist des \u00a7 66 Abs. 3 EStG a.F. i.V.m. \u00a7 52 Abs. 62 EStG. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 sei hingegen nicht anwendbar. Nach der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 2. Juli 1998 sei keine Festsetzung mehr vorhanden, die korrigiert werden k\u00f6nne. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 seien die Rechtswirkungen der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung beseitigt worden; es sei lediglich ein &#8222;rechtliches Nichts&#8220; \u00fcbrig geblieben. Die Rechtsfolge eines Aufhebungsbescheids beschr\u00e4nke sich darauf, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben, d.h. dessen Rechtswirkungen zu beseitigen (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Mai 2000 XI B 92\/99, BFH\/NV 2000, 1075). Ein (angeblicher) Korrekturantrag k\u00f6nne demnach nicht zur &#8222;Wiederbelebung&#8220; der nicht mehr existenten Kindergeldfestsetzung f\u00fchren. Im \u00dcbrigen seien die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht gegeben. Den Kl\u00e4ger treffe am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der neuen Tatsache ein grobes Verschulden. Der Kl\u00e4ger habe das Merkblatt Kindergeld erhalten. In diesem sei aufgef\u00fchrt, dass h\u00f6here Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei entsprechendem Nachweis ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Die Annahme des Kl\u00e4gers, es handele sich bei dem Einkommensteuerbescheid 1997 f\u00fcr die Tochter um einen Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977, welcher f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung vorgreiflich sei, sei der Familienkasse nicht anzulasten. Die Familienkasse habe sich nicht irref\u00fchrend verhalten. Der Kl\u00e4ger sei nicht gehindert gewesen, noch vor Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 2. Juli 1998 Angaben \u00fcber die erhebliche H\u00f6he der Werbungskosten seiner Tochter zu machen. Dies habe er schuldhaft vers\u00e4umt.<\/p>\n<p>Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Rechtsfolge eines Aufhebungsbescheids beschr\u00e4nke sich nicht darauf, einen zuvor ergangenen Bescheid aufzuheben. Aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung begehre die Familienkasse die R\u00fcckerstattung des gezahlten Kindergeldes. Am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der erh\u00f6hten Werbungskosten der Tochter treffe ihn, den Kl\u00e4ger, kein grobes Verschulden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zwar hat das FG zutreffend entschieden, dass in der \u00dcbersendung des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 1997 der Tochter an die Familienkasse ein auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 gest\u00fctzter Antrag des Kl\u00e4gers auf Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 2. Juli 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 zu sehen ist (siehe dazu unter 1. und 2.); die vom FG getroffenen Feststellungen tragen jedoch dessen Auffassung nicht, bei den Werbungskosten der Tochter f\u00fcr das Jahr 1997 in H\u00f6he von ca. 13.000 DM handele es sich um neue Tatsachen, an deren nachtr\u00e4glichem Bekanntwerden den Kl\u00e4ger kein grobes Verschulden treffe (siehe dazu unter 3.).<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger hat der Familienkasse den ge\u00e4nderten, vom 9. September 1998 datierenden Einkommensteuerbescheid 1997 seiner Tochter deshalb \u00fcbersandt, weil er das Kindergeld 1997, das die Familienkasse zur\u00fcckgefordert hat, nicht zur\u00fcckzahlen wollte. Der \u00dcbersendung des Einkommensteuerbescheids 1997 der Tochter ist das Vorbringen des Kl\u00e4gers zu entnehmen, die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der Tochter h\u00e4tten nicht &#8211; wie von der Familienkasse im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 angenommen &#8211; den Jahresgrenzbetrag des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u00fcberschritten. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Kl\u00e4gers kann er sein Begehren nur mit einem auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 gest\u00fctzten Antrag verfolgen.<\/p>\n<p>2. Aufgrund eines Antrags i.S. des \u00a7 67 EStG war die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor dem 31. Dezember 1997 und somit f\u00fcr den hier streitbefangenen Zeitraum Januar bis Juni 1997 nicht m\u00f6glich. Dem stand die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 2. Juli 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 entgegen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorl\u00e4ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangen ist, nur unter den in \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO 1977 genannten Gr\u00fcnden aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 darf die Aufhebung eines Steuerbescheids erfolgen, soweit sie sonst gesetzlich zugelassen ist. Die \u00a7\u00a7 130 und 131 AO 1977 sind dabei nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung best\u00e4tigt oder ge\u00e4ndert worden ist (\u00a7 172 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Steuerbescheid ist der nach \u00a7 122 Abs. 1 AO 1977 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dazu z\u00e4hlt auch die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung (\u00a7 155 Abs. 1 S\u00e4tze 1 bis 3 AO 1977). Nach \u00a7 155 Abs. 6 (jetzt Abs. 4) AO 1977 sind die f\u00fcr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuerverg\u00fctung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG wird als Steuerverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Satz 3 EStG monatlich gezahlt.<\/p>\n<p>b) Danach handelte es sich im Streitfall bei der Aufhebungsentscheidung vom 2. Juli 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 um eine Entscheidung der Familienkasse, die nur unter den in \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 i.V.m. den Vorschriften der \u00a7\u00a7 173 ff. AO 1977 genannten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. Im Streitfall beschr\u00e4nkte sich die Entscheidung vom 2. Juli 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht auf die blo\u00dfe Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Die fragliche Aufhebungsentscheidung verneinte nach sachlicher Pr\u00fcfung zugleich das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld f\u00fcr die Tochter des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Jahr 1997, da die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der Tochter den Jahresgrenzbetrag des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung \u00fcberschritten h\u00e4tten. Nach Ergehen des Aufhebungsbescheids verblieb von der vorangegangenen Kindergeldfestsetzung nicht lediglich ein rechtliches Nichts, sondern der Aufhebungsbescheid hatte einen dar\u00fcber hinausgehenden &#8211; negativen &#8211; Regelungsinhalt. Auf diesen negativen Regelungsinhalt des Aufhebungsbescheids finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 173 ff. AO 1977 Anwendung.<\/p>\n<p>3. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist im Streitfall die Vorschrift des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>a) Die Anspruchsberechtigung f\u00fcr Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 62, 63 ff. Danach werden Kinder i.S. des \u00a7 32 Abs. 1 EStG ber\u00fccksichtigt, wobei \u00a7 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend gilt (\u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung wird ein Kind nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nur ber\u00fccksichtigt, wenn es Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Bez\u00fcge, die f\u00fcr besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei au\u00dfer Ansatz; Entsprechendes gilt f\u00fcr Eink\u00fcnfte, soweit sie f\u00fcr solche Zwecke verwendet werden (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Familienkasse hat die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge eines Kindes selbst\u00e4ndig und ohne Bindung an den Inhalt eines f\u00fcr das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids zu ermitteln. Dem f\u00fcr das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheid kommt f\u00fcr die Festsetzung des Kindergelds keine Bindungswirkung zu, es handelt sich dabei nicht um einen Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7 171 Abs. 10 AO 1977.<\/p>\n<p>b) Demnach konnte eine Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 2. Juli 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 im Streitfall nicht etwa deshalb erfolgen, weil der ge\u00e4nderte, vom 9. September 1998 datierende Einkommensteuerbescheid 1997 der Tochter des Kl\u00e4gers negative Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 1.183 DM auswies.<\/p>\n<p>4. Dagegen findet im Streitfall die Vorschrift des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 Anwendung; insoweit enth\u00e4lt das angefochtene Urteil jedoch keine hinreichenden Feststellungen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden. Tatsache i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist alles, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Beziehungen u.a. entscheidungsrelevante Vorg\u00e4nge (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 65\/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264). Eine Tatsache ist also, dass Aufwendungen erbracht worden sind, nicht dagegen, wie diese rechtlich zu werten sind.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall hat das FG angenommen, als neue Tatsache seien der Familienkasse Werbungskosten der Tochter des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von ca. 13.000 DM f\u00fcr das Jahr 1997 nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Bei den vom FG mit ca. 13.000 DM bezifferten Werbungskosten handelt es sich jedoch nicht um eine Tatsache. Das FG hat insoweit lediglich die zusammengefasste rechtliche Wertung des f\u00fcr die Veranlagung der Tochter zust\u00e4ndigen Finanzamts \u00fcbernommen. Zu den einzelnen Aufwendungen der Tochter hat das FG jedoch keine Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>c) Die Auffassung des FG, den Kl\u00e4ger treffe am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden, wird von den im finanzgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht getragen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr das nachtr\u00e4gliche Bekanntwerden neuer Tatsachen ist der Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung der Verf\u00fcgung zum Steuerbescheid (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109\/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 173 AO Rz. 49, m.w.N.). Ist, wie im Streitfall, in Bezug auf den Bescheid, dessen \u00c4nderung begehrt wird, ein Einspruchsverfahren durchgef\u00fchrt worden, ist der ma\u00dfgebende Zeitpunkt der der abschlie\u00dfenden Zeichnung der Verf\u00fcgung zur Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 1983 I R 182\/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 173 AO Rz. 52, m.w.N.).<\/p>\n<p>d) Grobes Verschulden bedeutet Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Vors\u00e4tzlich handelt, wer seine Erkl\u00e4rungs- und Mitwirkungspflichten kennt und ihre Verletzung will oder bewusst in Kauf nimmt. Grob fahrl\u00e4ssig handelt, wer die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen und F\u00e4higkeiten zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich gro\u00dfem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 58\/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; von Wedelst\u00e4dt in Beermann, a.a.O., \u00a7 173 AO Rz. 85; Klein\/R\u00fcsken, Abgabenordnung, \u00a7 173 Rz. 112 ff.).<\/p>\n<p>e) Danach bestehen Bedenken gegen die Auffassung des FG, der Kl\u00e4ger habe sich, verursacht durch die Ausf\u00fchrungen der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998, in einem Rechtsirrtum befunden. Die Ausf\u00fchrungen, mit denen die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 5. August 1998 den Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 zur\u00fcckgewiesen hat, k\u00f6nnen nicht daf\u00fcr urs\u00e4chlich sein, dass der Kl\u00e4ger im Verlaufe des &#8211; vorangangenen &#8211; Einspruchsverfahrens die erh\u00f6hten Werbungskosten seiner Tochter nicht geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>5. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entscheiden.<\/p>\n<p>a) Das FG wird Feststellungen dazu zu treffen haben, welche Tatsachen &#8211; Aufwendungen der Tochter &#8211; der Familienkasse nachtr\u00e4glich bekannt geworden sind. Ferner wird das FG zu beurteilen haben, ob es sich dabei um rechtserhebliche Tatsachen handelt. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen, die der Familienkasse nachtr\u00e4glich bekannt wurden, als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Tochter zu ber\u00fccksichtigen sind oder dann, wenn die Tochter Eink\u00fcnfte f\u00fcr besondere Ausbildungszwecke verwendet haben sollte. Insoweit obliegt dem FG eine eigenst\u00e4ndige rechtliche Pr\u00fcfung. Dies gilt u.a. in Bezug auf die Ber\u00fccksichtigung von Mietaufwendungen der Tochter als Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausf\u00fchrungen im Urteil vom 13. M\u00e4rz 1996 VI R 103\/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375). Ferner wird das FG ggf. Feststellungen dazu zu treffen haben, ob den Kl\u00e4ger kein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen trifft. Dies k\u00f6nnte u.a. dann der Fall sein, wenn der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens gegen den Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 1998 ohne grobes Verschulden in dem Rechtsirrtum befangen war, es handele sich bei dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr seine Tochter um einen Grundlagenbescheid f\u00fcr das Kindergeldverfahren. Ggf. wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob die Familienkasse ein Mitverschulden trifft. Eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen kann durch eine eigene Pflichtverletzung der Finanzbeh\u00f6rde (Organisationsm\u00e4ngel, Verletzung von Hinweis- und F\u00fcrsorgepflichten) in ihrer Bedeutung derart herabgemindert werden, dass sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung letztlich der Vorwurf groben Verschuldens verbietet (vgl. von Groll in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 173 AO 1977 Rz. 297). Entsprechendes gilt im Streitfall f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger als m\u00f6glichem Kindergeldberechtigten und der Familienkasse.<\/p>\n<p>b) Ferner weist der Senat darauf hin, dass es sich im Streitfall nicht um eine Anfechtungs-, sondern um eine Verpflichtungsklage handelt. Eine Verpflichtungsklage ist bei der Ablehnung einer \u00c4nderung bzw. Aufhebung eines Bescheids gegeben, soweit diese Ablehnung damit begr\u00fcndet wird, die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 172 f. AO 1977 h\u00e4tten nicht vorgelegen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, 329; vom 13. Dezember 1985 III R 204\/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245, 247; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 40 FGO Tz. 11). Demgegen\u00fcber hat das FG nur den Ablehnungsbescheid vom 7. Januar 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 1999 aufgehoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.2001 (VI R 125\/00) BStBl. 2002 II S. 296 1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erw\u00e4chst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Pr\u00fcfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind. 2. 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