{"id":44226,"date":"2001-01-26T11:31:15","date_gmt":"2001-01-26T09:31:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44226"},"modified":"2013-05-30T14:00:34","modified_gmt":"2013-05-30T12:00:34","slug":"bfh-urteil-vom-26-1-2001-vi-r-26_98-bstbl-2001-ii-s-194","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-1-2001-vi-r-26_98-bstbl-2001-ii-s-194\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.1.2001 (VI R 26\/98)     BStBl. 2001 II S. 194"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.1.2001 (VI R 26\/98) BStBl. 2001 II S. 194<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine \u00fcber 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelm\u00e4\u00dfig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschlei\u00df, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.<\/p>\n<p>2. Bei Instrumenten, die bereits \u00fcber 100 Jahre alt sind und die regelm\u00e4\u00dfig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine k\u00fcrzere Nutzungsdauer darlegt und nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin war in den Streitjahren 1991 und 1992 als erste Konzertmeisterin im Philharmonischen Orchester X t\u00e4tig. Sie hatte im Jahre 1988 in Genf eine Geige &#8222;Jean-Baptiste Rogerius, Brescia 1693&#8220; zum Preis von umgerechnet 247.280 DM erworben. Nach einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers benutzte sie die Geige in den Spielzeiten 1988\/1989 bis 1991\/1992 durchschnittlich 190-mal pro Spielzeit in Aus\u00fcbung ihres Berufs. Nach einer in den Steuerakten befindlichen Bescheinigung vom 13. Oktober 1992 betrug der Wert der Geige zu diesem Zeitpunkt ca. 392.000 DM. Dieser Wert liegt auch der f\u00fcr das Instrument abgeschlossenen Versicherung zugrunde. Die Geige wird regelm\u00e4\u00dfig von einem Fachmann gewartet, was zur Erhaltung der Klangeigenschaften des Instruments erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machten in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre j\u00e4hrliche Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 8.242 DM (entsprechend einer Nutzungsdauer von 30 Jahren) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Kosten nicht an.<\/p>\n<p>Mit der Klage verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als es Werbungskosten in Form von AfA dem Grunde nach zulie\u00df, dabei aber die H\u00f6he der absetzbaren Betr\u00e4ge auf der Basis einer 50-j\u00e4hrigen Nutzungsdauer ermittelte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus: Bei der Geige handle es sich um ein Arbeitsmittel, weil sie in jeder Spielzeit so h\u00e4ufig beruflich genutzt werde, dass eine gelegentliche private Nutzung daneben untergeordnet sei. Wenn auch ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht feststellbar sei, so unterliege die Geige doch einer nicht nur unbedeutenden technischen Abnutzung. Sie sei ein Handwerkserzeugnis, das zum Gebrauch bestimmt sei und das seiner Bestimmung gem\u00e4\u00df tats\u00e4chlich eingesetzt werde. Anders als ein reines Sammlungsst\u00fcck unterliege sie deshalb vom Zeitpunkt der Fertigstellung an mechanischen Belastungen durch den Gebrauch sowie Umwelteinfl\u00fcssen durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit.<\/p>\n<p>Der Abschreibungszeitraum sei mit 50 Jahren zu sch\u00e4tzen. Damit werde ber\u00fccksichtigt, dass es sich um ein langlebiges Wirtschaftsgut handle, bei dem eine Verschlechterung gegen\u00fcber dem Vorjahr nur begrenzt feststellbar sei. Diese Sch\u00e4tzung sei vergleichbar mit typisierten Abschreibungss\u00e4tzen in anderen F\u00e4llen. So betrage die Abschreibungsdauer bei Geb\u00e4uden nicht mehr als 50 Jahre, obwohl die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer unter Umst\u00e4nden deutlich dar\u00fcber liege. Eine \u00fcber mehr als 50 Jahre laufende Abschreibung sei zwar nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, eine solche sei aber weder im Gesetz noch in Verwaltungsvorschriften zu finden.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt das FA vor, eine technische Abnutzbarkeit komme nicht in Betracht, wenn der Verschlei\u00df wie im Streitfall so gering sei, dass eine betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer auch nicht ann\u00e4hernd ermittelt werden k\u00f6nne. Dem Verschlei\u00df unterl\u00e4gen nur solche Teile der Geige, die auswechselbar und deshalb nicht wesens- und wertbestimmend seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit das FG einen Absetzungszeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt hat; im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet. Bei einer Meistergeige, die bereits \u00fcber 100 Jahre alt ist und die im Konzertalltag bespielt wird, ist die Restnutzungsdauer regelm\u00e4\u00dfig mit noch einmal 100 Jahren zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch AfA bei ausschlie\u00dflich oder zumindest weitaus \u00fcberwiegend beruflich genutzten Wirtschaftsg\u00fctern, deren Nutzung sich erfahrungsgem\u00e4\u00df \u00fcber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Voraussetzung f\u00fcr die Vornahme der AfA ist, dass es sich bei dem zu beurteilenden Gegenstand um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Januar 1986 VI R 78\/82, BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355, und vom 9. August 1989 X R 131-133\/87, BFHE 158, 321, BStBl II 1990, 50). Abnutzbar ist ein Wirtschaftsgut, wenn die Dauer, w\u00e4hrend der es bestimmungsgem\u00e4\u00df genutzt werden kann, durch seinen wirtschaftlichen und\/oder technischen Wertverzehr erfahrungsgem\u00e4\u00df begrenzt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 321, BStBl II 1990, 50, m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Eine wirtschaftliche Abnutzung scheidet bei solchen Wirtschaftsg\u00fctern aus, die &#8211; wie die Geige im Streitfall &#8211; keinem Zeitgeschmack unterliegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 321, BStBl II 1990, 50).<\/p>\n<p>b) Beschr\u00e4nkt sich der k\u00f6rperliche Verschlei\u00df eines Wirtschaftsguts &#8211; wie bei in R\u00e4umen aufbewahrten Kunstgegenst\u00e4nden &#8211; im Wesentlichen auf geringf\u00fcgige Umwelteinfl\u00fcsse und vollzieht er sich deshalb in so gro\u00dfen Zeitr\u00e4umen, die es nicht mehr erlauben, eine Nutzungsdauer ann\u00e4hernd zu bestimmen, kann eine technische AfA im Hinblick auf ihre Geringf\u00fcgigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum steuerlich vernachl\u00e4ssigt werden. Ein solches Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 58\/75, BFHE 124, 172, BStBl II 1978, 164 &#8211; &#8222;Gem\u00e4lde anerkannter Meister&#8220;).<\/p>\n<p>c) Diese zu Kunstgegenst\u00e4nden ergangene Rechtsprechung gilt auch f\u00fcr Gebrauchsgegenst\u00e4nde, wenn sie nicht entsprechend ihrer jeweiligen Bestimmung genutzt werden, sondern &#8211; wie Kunstobjekte &#8211; in erster Linie als Sammlungs- und Anschauungsst\u00fccke dienen (BFH-Urteil in BFHE 158, 321, BStBl II 1990, 50). Werden solche Gegenst\u00e4nde hingegen in ihrer Gebrauchsfunktion verwendet, unterliegen sie bei st\u00e4ndigem Gebrauch in der Regel einem technischen Verschlei\u00df, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht eintritt oder es wirtschaftlich sogar zu einem Wertzuwachs kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355). Denn wirtschaftliche oder technische Abnutzung sind jeweils f\u00fcr sich zu beurteilen und berechtigen jeweils f\u00fcr sich gesehen zur Inanspruchnahme von AfA (BFH-Urteil in BFHE 158, 321, BStBl II 1990, 50); eine Saldierung von technischer Abnutzung und wirtschaftlichem Wertzuwachs ist ausgeschlossen. An der technischen Abnutzbarkeit \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, dass dem infolge des Gebrauchs eintretenden Verschlei\u00df durch entsprechende Erhaltungsma\u00dfnahmen entgegengewirkt werden kann (von Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rz. I 54).<\/p>\n<p>2. Die im Streitfall zu beurteilende Geige wird von der Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Berufs laufend bespielt. Die Geige ist deshalb einer regelm\u00e4\u00dfigen Gebrauchsabnutzung ausgesetzt und unterliegt damit einem technischen Verschlei\u00df, der nicht vernachl\u00e4ssigt werden kann. Aus diesem Grunde hat das FG die Berechtigung zur Vornahme von AfA gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 7 Abs. 1 EStG zu Recht bejaht. Zu Unrecht wurde dabei allerdings ein Absetzungszeitraum von 50 Jahren zu Grunde gelegt.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen. Deshalb ist die Nutzungsdauer f\u00fcr jedes Wirtschaftsgut grunds\u00e4tzlich im Einzelfall zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19. November 1997 X R 78\/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59), was allerdings Typisierungen f\u00fcr bestimmte Gruppen von Wirtschaftsg\u00fctern nicht ausschlie\u00dft (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82\/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000, f\u00fcr Kfz; vgl. ferner BFH-Urteil in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59).<\/p>\n<p>b) Im Allgemeinen hat der Senat keine Bedenken, bei neuen Meistergeigen mit der Vorinstanz eine typisierende Nutzungsdauer von 50 Jahren zu Grunde zu legen. Damit wird ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei diesen Geigen um langlebige Wirtschaftsg\u00fcter handelt, bei denen eine Verschlechterung gegen\u00fcber dem Vorjahr nur begrenzt feststellbar ist.<\/p>\n<p>Eine Orientierung an diesem Zeitraum h\u00e4lt der Senat allerdings dann f\u00fcr unzul\u00e4ssig, wenn es sich um Instrumente handelt, die bereits \u00fcber 100 Jahre alt sind und die regelm\u00e4\u00dfig im Konzertalltag bespielt werden. Bei derartigen Unikaten w\u00fcrde eine Sch\u00e4tzung der Restnutzungsdauer mit 50 Jahren zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren. So war die Geige im Streitfall bei Erwerb bereits knapp 300 Jahre alt, aber dennoch in tadellosem Zustand und f\u00fcr den t\u00e4glichen Gebrauch im Konzertalltag hervorragend geeignet. Bei solchen Meistergeigen d\u00fcrfte eine Restnutzungsdauer von zumindest weiteren 100 Jahren die Regel sein. Auch wenn ein Abschreibungszeitraum von \u00fcber 50 Jahren weder im Gesetz noch in Verwaltungsvorschriften zu finden ist, ist ein solcher nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckgriff auf den in \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgesehenen Absetzungszeitraum von 50 Jahren f\u00fcr Geb\u00e4ude, deren tats\u00e4chliche Nutzungsdauer diesen Zeitraum ebenfalls regelm\u00e4\u00dfig deutlich \u00fcberschreitet, verbietet sich deshalb, weil diese Vorschrift nicht die typisierende Sch\u00e4tzung einer realit\u00e4tsnahen Restnutzungsdauer f\u00fcr Geb\u00e4ude auf gesetzlicher Grundlage bezweckt (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 266\/83, BFHE 152, 128, BStBl II 1988, 335). Es ging vielmehr um die Festlegung eines &#8222;gro\u00dfz\u00fcgig&#8220; knapp bemessenen Absetzungszeitraums zum Zwecke der Vereinfachung und zur Vermeidung von Streitigkeiten (BTDrucks IV\/2008, S. 5 ff.).<\/p>\n<p>c) Der Senat h\u00e4lt f\u00fcr die bereits \u00fcber 100 Jahre alten, aber hervorragenden und im Konzertalltag bespielten Instrumente aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden eine typisierende Restnutzungsdauer von weiteren 100 Jahren f\u00fcr gerechtfertigt. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, eine im Einzelfall k\u00fcrzere Restnutzungsdauer darzulegen und nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.<\/p>\n<p>3. Der Abzug der AfA wird schlie\u00dflich auch nicht durch \u00a7 9 Abs. 5 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ber\u00fchrt. Die gesamten Gegebenheiten des Streitfalles rechtfertigen es nicht, die angef\u00fchrten Vorschriften auf das streitbefangene Arbeitsmittel anzuwenden.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif. Ausgehend von einer Restnutzungsdauer von 100 Jahren ergibt sich ein AfA-Satz von j\u00e4hrlich 1 v.H., was im Streitfall einer j\u00e4hrlichen AfA in H\u00f6he von 2.473 DM entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.1.2001 (VI R 26\/98) BStBl. 2001 II S. 194 1. Eine \u00fcber 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelm\u00e4\u00dfig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschlei\u00df, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt. 2. 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