{"id":44284,"date":"2001-02-07T11:31:16","date_gmt":"2001-02-07T09:31:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44284"},"modified":"2013-05-30T13:59:16","modified_gmt":"2013-05-30T11:59:16","slug":"bfh-beschluss-vom-7-2-2001-ii-b-11_00-bstbl-2001-ii-s-245","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-2-2001-ii-b-11_00-bstbl-2001-ii-s-245\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 7.2.2001 (II B 11\/00)     BStBl. 2001 II S. 245"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 7.2.2001 (II B 11\/00) BStBl. 2001 II S. 245<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der K\u00e4ufer den Kaufpreis in Form einer an den Verk\u00e4ufer und einen Dritten (als Gesamtgl\u00e4ubiger) bis zum Tode des L\u00e4ngstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgl\u00e4ubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach \u00a7 430 BGB beim anderen (\u00fcberlebenden) Gesamtgl\u00e4ubiger zu einem Erwerb von Todes wegen auf Grund eines vom verstorbenen Gesamtgl\u00e4ubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner f\u00fchrt (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der \u00fcberlebende Gesamtgl\u00e4ubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach \u00a7 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgl\u00e4ubiger i.S. von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG &#8222;auf den Todesfall&#8220; beschenkt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; BGB \u00a7 430, \u00a7 428.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die am 26. Januar 1914 geborene Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist die Alleinerbin ihrer am 3. Juni 1995 verstorbenen Schwester. Diese hatte als Hoferbin i.S. der \u00a7\u00a7 4 ff. der H\u00f6feordnung (H\u00f6feO) durch Vertrag vom 8. Januar 1980 an eine Kirchengemeinde Hofgrundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert. Die Kirchengemeinde verpflichtete sich, an die Erblasserin, die Antragstellerin sowie eine weitere vorverstorbene Schwester der Antragstellerin als &#8222;Gesamtgl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7 428 BGB&#8220; eine monatliche, w\u00e4hrungsgesicherte Leibrente zu entrichten, die &#8222;in voller H\u00f6he bis zum Tode des Letztlebenden der Bezugsberechtigten&#8220; gezahlt werden sollte. Der H\u00f6he nach betrug die Rente, die nach dem Tode der Erblasserin der Antragstellerin als Letztlebende der Bezugsberechtigten allein zustand, am 3. Juni 1995 monatlich insgesamt 11.678 DM.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) setzte durch Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 1998 f\u00fcr den Erwerb der Antragstellerin von Todes wegen nach der Erblasserin Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 369.138 DM fest. Hierbei ber\u00fccksichtigte es u.a. als der Antragstellerin zugeflossenen Verm\u00f6gensvorteil eine &#8222;Rentenforderung&#8220; mit einem Betrag von 438.823 DM. Es vertrat insoweit die Auffassung, der Antragstellerin sei der der Erblasserin zustehende Rentenanteil aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter i.S. von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) &#8222;angewachsen&#8220;.<\/p>\n<p>Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Steuer auf 334.550 DM fest. Es ging nunmehr vom Erwerb einer &#8222;Rentenforderung&#8220; von monatlich 5.839 DM im Kapitalwert von 372.551 DM (70.068 DM x 5,317) aus.<\/p>\n<p>\u00dcber die Klage hiergegen hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat beim FG beantragt, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. Dezember 1998 in H\u00f6he der auf den Ansatz des Rentenforderungsrechts entfallenden Erbschaftsteuer auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FG hat den Antrag durch Beschluss vom 21. Dezember 1999 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides best\u00fcnden nicht. Der Vertrag vom 8. Januar 1980 beinhalte beim Eintritt des Todesfalles f\u00fcr die noch lebenden Geschwister eine Beg\u00fcnstigungsregelung und zwar in der Weise, dass der im Innenverh\u00e4ltnis bestehende anteilige Rentenanspruch mit dem Tode eines Gesamtgl\u00e4ubigers nicht untergehe, sondern auf die anderen Gesamtgl\u00e4ubiger \u00fcbergehe und ihnen zuwachse. Darin liege eine aufschiebend bedingte \u00dcbertragung des jeweils Verstorbenen auf die noch lebenden Geschwister. Hierin liege ein Verm\u00f6gensvorteil, der gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben werde. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne der Vertrag vom 8. Januar 1980 auch als Schenkung auf den Todesfall gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gewertet werden.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des Beschlusses des FG M\u00fcnster vom 21. Dezember 1999 3 V 5220\/99 Erb die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. Dezember 1998 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 1999 in H\u00f6he der auf den Ansatz des Rentenforderungsrechts entfallenden Erbschaftsteuer auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das FG ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 16. Dezember 1998 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 1999 verneint.<\/p>\n<p>1. Ob ein steuerpflichtiger Erwerb der Antragstellerin von Todes wegen nach ihrer Schwester (Erblasserin) hinsichtlich des dieser bis zu ihrem Tod gem\u00e4\u00df \u00a7 430 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehenden Anteils an Rente vorliegt, der aufgrund des Vertrages vom 8. Januar 1980 nach dem Tode der Erblasserin von der Kirchengemeinde weiterhin zu zahlen war, ist rechtlich zweifelhaft.<\/p>\n<p>a) An der Auffassung des FG, der mit dem Tode der Erblasserin als einer der beiden Gesamtgl\u00e4ubigerinnen der Leibrentenforderung eingetretene Wegfall der Ausgleichspflicht nach \u00a7 430 BGB f\u00fchre beim anderen (\u00fcberlebenden) Gesamtgl\u00e4ubiger (Antragstellerin) zu einem Verm\u00f6gensvorteil, der aufgrund eines von der Erblasserin abgeschlossenen Vertrages bei ihrem Tode von der Kirchengemeinde erworben worden sei (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), bestehen ernstliche Zweifel. Denn gegen\u00fcber dem Dritten (der Kirchengemeinde) hat sich die Rechtsposition der Antragstellerin als Gesamtgl\u00e4ubigerin der Rentenforderung mit dem Eintritt des Erbfalles nicht ver\u00e4ndert. Vielmehr war sie nach \u00a7 428 BGB bereits mit dem Abschluss des Vertrages vom 8. Januar 1980 gegen\u00fcber der Kirchengemeinde berechtigt, die gesamte Rente zu fordern. Einen &#8222;zus\u00e4tzlichen&#8220;, \u00fcber diesen bereits bestehenden Anspruch hinausgehenden Verm\u00f6gensvorteil hat die Kl\u00e4gerin beim Tod der Erblasserin von der Kirchengemeinde nicht erworben.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin beim Abschluss des Vertrages vom 8. Januar 1980 aus dem Verm\u00f6gen der Erblasserin bereichert worden ist oder ob die Verschaffung dieses Rentenanspruchs mit Anspr\u00fcchen der Antragstellerin nach den \u00a7\u00a7 12 und 13 H\u00f6feO im Zusammenhang gestanden hat. Denn eine vom Erben bereits vor dem Todesfall in vollem Umfang erworbene Rechtsposition kann nicht Gegenstand eines Erwerbs von Todes wegen, sondern allenfalls eine (vom angefochtenen Bescheid nicht erfasste) Schenkung zu dem fr\u00fcheren Zeitpunkt sein.<\/p>\n<p>b) Erhebliche Zweifel bestehen auch, ob -wie das FG hilfsweise angenommen hat- der mit dem Tode der Erblasserin bei der Antragstellerin durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach \u00a7 430 BGB eingetretene Verm\u00f6gensvorteil eine steuerpflichtige Schenkung der Erblasserin an die Antragstellerin auf den Todesfall i.S. von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG darstellt. Voraussetzung f\u00fcr eine Schenkung auf den Todesfall ist -wie bei jeder freigebigen Zuwendung i.S. von \u00a7 7 ErbStG- u.a., dass der Empf\u00e4nger durch diese objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 1990 II R 109\/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181; hierzu auch: Moench, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 3 Rdnr. 131). An dieser Voraussetzung kann es hier fehlen, weil die Rechtsposition der Erblasserin als Gesamtgl\u00e4ubigerin der von der Kirchengemeinde zu zahlenden Leibrente mit ihrem Tod ersatzlos untergegangen und demnach nicht -wie das FG unter Nichtbeachtung dieser zivilrechtlichen Vorgaben aber angenommen hat- auf die Antragstellerin \u00fcbergegangen ist. Die Kirchengemeinde war n\u00e4mlich gegen\u00fcber der Erblasserin zur Entrichtung der Rente nur f\u00fcr deren Lebensdauer verpflichtet (\u00a7 759 Abs. 1 BGB). Demnach verlor die Erblasserin ihre Stellung als Gesamtgl\u00e4ubigerin der Rente mit ihrem Tode. Ein Verm\u00f6gensvorteil, der insoweit &#8222;aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Todes der Erblasserin&#8220; auf die Antragstellerin aus dem Verm\u00f6gen der Erblasserin h\u00e4tte \u00fcbergehen k\u00f6nnen, bestand nicht mehr.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 7.2.2001 (II B 11\/00) BStBl. 2001 II S. 245 Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der K\u00e4ufer den Kaufpreis in Form einer an den Verk\u00e4ufer und einen Dritten (als Gesamtgl\u00e4ubiger) bis zum Tode des L\u00e4ngstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-7-2-2001-ii-b-11_00-bstbl-2001-ii-s-245\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 7.2.2001 (II B 11\/00)     BStBl. 2001 II S. 245<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44284","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44284","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44284"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44284\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44284"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44284"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44284"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}