{"id":44708,"date":"2001-02-06T12:26:59","date_gmt":"2001-02-06T10:26:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44708"},"modified":"2013-06-04T14:57:56","modified_gmt":"2013-06-04T12:57:56","slug":"bfh-beschluss-vom-6-2-2001-vii-b-277_00-bstbl-2001-ii-s-306","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-6-2-2001-vii-b-277_00-bstbl-2001-ii-s-306\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 6.2.2001 (VII B     277\/00) BStBl. 2001 II S. 306"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 6.2.2001 (VII B 277\/00) BStBl. 2001 II S. 306<\/strong><\/p>\n<p>1. Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen (Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-F\u00c4 (Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses Beweismaterial anl\u00e4sslich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, f\u00fcr die der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>2. Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern \u00fcber ein deutsches Kreditinstitut in bank\u00fcblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht der Gew\u00e4hrleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern (Art. 56 ff. EG-Vertrag) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EG Art. 56 ff.; GG Art. 95 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 208 Abs. 1; FGO \u00a7 2, \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, \u00a7 70 Satz 2, \u00a7 114, \u00a7 128 Abs. 1, \u00a7 155; GVG \u00a7 17a Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 bis 6 und Abs. 5; EGGVG \u00a7 23 Abs. 1, \u00a7 25 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 1266)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist die X-Bank in Frankfurt a. M. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (LG) Frankfurt a. M. f\u00fchrt unter dem Az. &#8230; ein Ermittlungsverfahren gegen &#8222;Verantwortliche und Mitarbeiter der X-Bank&#8220; wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das Verfahren wurde Ende 1999 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung auf &#8222;bekannte und noch nicht bekannte Anleger&#8220; erweitert, die als Kunden der Antragstellerin Geld und\/oder Wertpapiertransfers von und nach Luxemburg, Liechtenstein, \u00d6sterreich und der Schweiz durchgef\u00fchrt hatten.<\/p>\n<p>Aus Selbstanzeigen und anderen Ermittlungsverfahren war der Staatsanwaltschaft bekannt geworden, dass im Inland der Besteuerung unterworfene Personen Geld und Wertpapiere zum Zwecke der Steuerhinterziehung ins Ausland verbrachten, wobei ihnen Mitarbeiter der Antragstellerin offenbar Hilfestellung leisteten. Es bestand der Verdacht, dass Verantwortliche und Mitarbeiter der Antragstellerin gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig ihnen namentlich bekannten Bankkunden die bankeigenen Gesch\u00e4ftseinrichtungen in der Weise zur Verf\u00fcgung stellten, dass Verm\u00f6genswerte anonym ins Ausland verbracht werden. Die Anonymit\u00e4t der Auslandstransfers wurde zum Teil dadurch hergestellt, dass diese unter Verwendung von Pseudonymen und Phantasieanschriften durchgef\u00fchrt wurden. Ferner wurden Barabhebungen mit nachfolgender Bareinzahlung auf dem Auslandskonto fingiert, was eine R\u00fcckverfolgung der Herkunft der Gelder erschwerte oder verhinderte. Die Transaktionen erfolgten \u00fcber ein internes Konto der Antragstellerin auf die ebenfalls dort gef\u00fchrten Konten der ausl\u00e4ndischen Bankgesellschaften. Nach au\u00dfen wurde dabei buchungstechnisch vorget\u00e4uscht, es handele sich bei den Transfers um bankeigene Vorg\u00e4nge.<\/p>\n<p>Die Steuerfahndungsstelle des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) beschlagnahmte unter der Herrschaft der Staatsanwaltschaft im Rahmen des er\u00f6ffneten Ermittlungsverfahrens s\u00e4mtliche seit dem 1. Januar 1992 entstandenen Unterlagen, die mit den bezeichneten Transfers in Zusammenhang standen. Durchsuchung und Beschlagnahme wurden durch mehrere Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts (AG) Frankfurt a. M. angeordnet. Hiergegen sind noch nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren bei den ordentlichen Gerichten anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Steuerfahndung (Steufa) ist nunmehr im Besitz umfassender Unterlagen im Zusammenhang mit den besagten Auslandstransfers. Diese sind teils anonym gefasst, teils weisen sie die Anleger mit konkreter Namensangabe und Anschrift aus. In letztem Fall ist ungekl\u00e4rt, ob es sich um Namen wirklicher Anleger, um frei erfundene Namen oder zwar um Namen tats\u00e4chlich existierender Personen handelt, die aber zur Verschleierung der Identit\u00e4t steuerhinterziehender Anleger f\u00e4lschlich vorgeschoben wurden.<\/p>\n<p>Das FA hat angek\u00fcndigt, auch den Inhalt der nicht anonymisierten Belege (Name und Anschrift des Anlegers sind enthalten) von den \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Steufa-Stellen zur weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Nur so k\u00f6nne sicher herausgefunden werden, ob ein Beleg falsche Namens- und Anschriftenangaben enthalte. Das Ausma\u00df der Steuerhinterziehung sei derart erschreckend, dass eine komplette Aufkl\u00e4rung des Zahlungsverkehrs der Antragstellerin mit den betreffenden ausl\u00e4ndischen Bankgesellschaften geboten erscheine, um neue Hauptt\u00e4ter zu ermitteln und dadurch auch weitere Aufschl\u00fcsse \u00fcber die Gehilfenschaft innerhalb der Bank zu erlangen.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) u.a., dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis auf weiteres zu untersagen, &#8222;insbesondere &#8230; sog. &#8218;Kontrollmitteilungen&#8216; zu fertigen bzw. weiterzuleiten, soweit die weitergegebenen Informationen nicht anonyme, sondern sogenannte &#8218;offene&#8216; Anleger betreffen, d.h. unmittelbar oder jedenfalls f\u00fcr die Antragstellerin aufgrund ihrer bankm\u00e4\u00dfig angelegten Unterlagen identifizierbare Bankkunden&#8220;.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin h\u00e4lt f\u00fcr diesen Eilantrag, im Gegensatz zu dem FA, den Finanzrechtsweg f\u00fcr gegeben. Es sei nicht gerechtfertigt, seri\u00f6se Auslandsanleger im Stil einer Rasterfahndung mit Ermittlungshandlungen zu \u00fcberziehen. Die Steufa werde nur bez\u00fcglich der anonym durchgef\u00fchrten Transfers im Strafverfahren t\u00e4tig. Bei mit Namen und Anschrift bekannten Kunden k\u00f6nnten keinerlei Verdachtsmomente f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Ermittlungsverfahrens bestehen. Insoweit gehe daher die Steufa bei ihren weiteren Ermittlungen im Besteuerungsverfahren vor. Das FA wolle unter dem Deckmantel strafrechtlicher Ermittlungen in seiner Funktion als Steueraufsichtsbeh\u00f6rde umfassende Kontrollmitteilungen an Wohnsitz-F\u00c4 versenden.<\/p>\n<p>Das FG hat mit dem angefochtenen Beschluss die Streitsache an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. verwiesen, weil die vorliegende Streitsache zu einem Steuerstrafverfahren geh\u00f6re und damit keine Abgabenangelegenheit i.S. des \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sei. Das FG war der Auffassung, das Ermittlungsverfahren betreffe auch Vorg\u00e4nge, bei denen die Anleger mit Namen und Anschrift erkenntlich seien. Habe die Steufa des FA als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft einen ausreichenden Anfangsverdacht dahin gehend haben k\u00f6nnen, dass Kunden der Antragstellerin Steuerhinterziehung begingen und Angestellte der Antragstellerin hierbei gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe leisteten, so k\u00f6nne sie weitere Hauptt\u00e4ter und Gehilfen nur ersch\u00f6pfend ermitteln, wenn sie s\u00e4mtliche Transfers \u00fcberpr\u00fcfe. Da allein die Existenz von in Belegen mit Namen angegebenen Personen nicht ausschlie\u00dfe, dass gleichwohl anonymisierte Vorg\u00e4nge vorl\u00e4gen, sei die steuerliche \u00dcberpr\u00fcfung der Zahlungsvorg\u00e4nge bei den Wohnsitz-F\u00c4 die einzige Erfolg versprechende M\u00f6glichkeit zur umfassenden Aufdeckung der strafrechtlichen Sachverhalte. Da mithin die Ma\u00dfnahmen, welche die Antragstellerin zu verhindern suche, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens st\u00e4nden, sei der Finanzrechtsweg ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1266 ver\u00f6ffentlichten wesentlichen Gr\u00fcnde der Vorentscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diesen Verweisungsbeschluss hat die Antragstellerin die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde (vgl. \u00a7 17a Abs. 4 Satz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-) an den Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich ihres Begehrens stellt die Antragstellerin im Hinblick auf die missverst\u00e4ndliche Formulierung durch das FG klar, dass sie sich lediglich bei (echten) offenen Anlegern gegen die Versendung von Beweismaterial \u00fcber deren Luxemburg- bzw. Schweiz-Anlagen in Geld oder Wertpapieren an die Wohnsitz-F\u00c4 (direkt oder \u00fcber andere Steufa-Stellen) wende, nicht jedoch bei anonymen Anlegern und solchen, die Pseudonyme nutzten. Auch solche offenen Anleger, bei denen aufgrund besonderer Indizien (z.B. bankuntypische \u00dcbertragung von Geld oder Wertpapieren auf das Anlagekonto) ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung begr\u00fcndet werden k\u00f6nne, seien nicht in ihr Begehren eingeschlossen. Wesentlich sei, dass entgegen der Annahme des FG das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren nur gegen anonyme (und pseudonyme) Anleger laufe, nicht jedoch gegen die von ihrem Antrag erfassten offenen Anleger, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nicht bestehe und auch nicht bestehen k\u00f6nne, denn allein die Tatsache einer Auslandsanlage ohne Hinzutreten besonderer Indizien sei ganz offensichtlich ungeeignet, den Verdacht strafrechtlich relevanten Handelns zu begr\u00fcnden. Liege aber kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Vielzahl der offenen Anleger vor, die ihr Geld banktypisch mit ihrem echten Namen \u00fcber legitimationsgepr\u00fcfte Konten angelegt h\u00e4tten, so sei nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, dass das Sammeln und Versenden von Erkenntnissen \u00fcber diese offenen Anleger an die Wohnsitz-F\u00c4 in \u00dcberschreitung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschl\u00fcsse eine unzul\u00e4ssige Raster- bzw. Fl\u00e4chenfahndung darstelle. Unabh\u00e4ngig vom Bezug zu anonymen Transfers sollten die Informationen \u00fcber offene Anleger zu fl\u00e4chendeckenden Kontrollmitteilungen bez\u00fcglich der offenen Anleger genutzt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG sei eine Einbeziehung der offenen Anleger in die Ermittlungen gegen die anonymen Anleger auch nicht aus strafprozessualen Gr\u00fcnden notwendig. Der Ermittlungszweck erzwinge auch in den F\u00e4llen, in denen anonyme Anleger zur Verschleierung ihrer Anlage Namen und Adresse existierender Personen verwendeten, die Versendung von Beweisdokumenten in der Art von Kontrollmitteilungen an die F\u00c4 der offenen Anleger nicht, denn die Existenz der offenen Anleger als Kunden der Antragstellerin k\u00f6nne anhand der Alpha-Liste der Bank ohne weiteres \u00fcberpr\u00fcft werden. Im \u00dcbrigen sei nicht nachzuvollziehen, wieso die Nachfrage bei den F\u00c4 der offenen Anleger zur Identifizierung der anonymen oder pseudonymen Anleger, die sich hinter ihnen versteckten, f\u00fchren k\u00f6nne. Die Behauptung der Steufa, sie sei auch insoweit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen anonyme Anleger und daher strafrechtlich t\u00e4tig, sei daher abwegig.<\/p>\n<p>Das FA ist der Auffassung, s\u00e4mtliche getroffenen oder noch zu treffenden Ma\u00dfnahmen seien im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgt bzw. w\u00fcrden noch erfolgen, so dass eine Zust\u00e4ndigkeit der Finanzgerichtsbarkeit nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin irre, wenn sie meine, gegen &#8222;offene&#8220; Anleger bestehe kein Anfangsverdacht, und es liefen insoweit keine strafrechtlichen Ermittlungen. Das Gegenteil ergebe sich bereits klar aus den Formulierungen des Gegenstands der Ermittlungsbeschl\u00fcsse des AG vom 30. Dezember 1999 und vom 11. April 2000 (&#8222;bekannte und unbekannte Anleger&#8220;). Allein schon die Anlage von Werten im Ausland f\u00f6rdere nach den vorhandenen Erfahrungen den Wunsch zur Steuerhinterziehung. Die vom AG erlassenen Ermittlungsbeschl\u00fcsse rechtfertigten daher nicht nur die Versendung der sog. &#8222;offenen&#8220; Belege, sondern verpflichteten das FA sogar, die Richtigkeit der in den Belegen gemachten Angaben von den &#8222;\u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Steuerfahndungsstellen&#8220; in ihrer Funktion als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft pr\u00fcfen zu lassen. Es gehe um eine ressortinterne Amtshilfe; Kontrollmaterial i.S. des \u00a7 194 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) liege nicht vor.<\/p>\n<p>Nachdem das FA im laufenden Beschwerdeverfahren kundgetan hatte, die streitbefangenen Unterlagen am 14. Dezember 2000 weiterzugeben, hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 VII B 277\/00 wegen besonderer Dringlichkeit durch seinen Vorsitzenden dem FA untersagt, bis zur Zustellung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren (direkt oder \u00fcber andere Steufa-Stellen) den Wohnsitz-F\u00c4 aller offenen Anleger (generell) Mitteilung \u00fcber deren Luxemburg- bzw. Schweiz-Anlagen in Geld oder Wertpapieren \u00fcber die Antragstellerin zu machen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Unter Aufhebung der Vorentscheidung wird festgestellt, dass f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den FG gegeben ist.<\/p>\n<p>1. Die vom FG nach \u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Beschwerde ist statthaft und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig. Hat das FG in einem anh\u00e4ngigen Verfahren gleich welcher Art, also auch in einem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes, den Rechtsstreit nach \u00a7 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in eine andere Gerichtsbarkeit, n\u00e4mlich an das nach Auffassung des FG zust\u00e4ndige Gericht des zul\u00e4ssigen Rechtswegs, verwiesen, so umfasst diese Verweisung auch die Vorschriften \u00fcber die Statthaftigkeit der Beschwerde in \u00a7 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG. Die nach \u00a7 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegebene &#8222;sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung&#8220; ist in der Finanzgerichtsbarkeit die Beschwerde nach \u00a7 128 Abs. 1 FGO an den BFH. Sie ist, abweichend von \u00a7 128 Abs. 1 FGO, nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nur statthaft, wenn sie in dem Beschluss des FG -wie im Streitfall geschehen- zugelassen worden ist, weil es sich bei dem FG um ein oberes Landesgericht (\u00a7 2 FGO) handelt und die Beschwerde an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-), gerichtet ist. \u00a7 70 Satz 2 FGO steht nicht entgegen, da dort lediglich die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde in Bezug auf Entscheidungen des FG \u00fcber die \u00f6rtliche und sachliche Zust\u00e4ndigkeit geregelt ist (zum Ganzen vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1997 VII B 4\/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543, m.w.N.). Nach \u00a7 17a Abs. 4 Satz 6 GVG ist der BFH an die Zulassung der Beschwerde durch das FG gebunden, d.h. er muss die vom FG getroffene Rechtswegentscheidung \u00fcberpr\u00fcfen und sie entweder best\u00e4tigen oder, sofern erforderlich, korrigieren.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet, weil im vorliegenden Verfahren, anders als das FG meint, der Finanzrechtsweg gegeben ist.<\/p>\n<p>a) Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist auf Grund des Sachvortrags des Rechtsuchenden, hier der Antragstellerin, nach der Rechtsnatur des Klage- bzw. Antragsbegehrens zu entscheiden (BFH-Urteil vom 7. Mai 1985 VII R 25\/82, BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571; BFH-Beschluss in BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543). Handelt es sich hierbei um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber eine Abgabenangelegenheit i.S. des \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, ist der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet. Handelt es sich hingegen um eine Angelegenheit, die dem Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren zuzurechnen ist, findet die FGO keine Anwendung (\u00a7 33 Abs. 3 FGO). Dann ist der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, wobei ein Strafsenat des zust\u00e4ndigen OLG entscheidet (\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 25 Abs. 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz -EGGVG-).<\/p>\n<p>aa) Wendet sich der Rechtsuchende, wie im Streitfall, gegen eine Ma\u00dfnahme bzw. eine drohende Ma\u00dfnahme der Steufa, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 208 Abs. 1 AO 1977 der Steufa eine Doppelfunktion zuweist. Sie kann sowohl in Steuerstraf- und Bu\u00dfgeldsachen als auch als Steuerermittlungsbeh\u00f6rde in Abgabenangelegenheiten t\u00e4tig werden. Es h\u00e4ngt daher vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 29. Oktober 1986 I B 28\/86, BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440, und in BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543).<\/p>\n<p>Ist gegen die Person, gegen die sich die Ma\u00dfnahme der Steufa richtet oder richten soll, ein steuerstrafrechtliches oder bu\u00dfgeldrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steufa im Straf- oder Bu\u00dfgeldverfahren t\u00e4tig (vgl. \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977), auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 Besteuerungsgrundlagen ermittelt. In solchen F\u00e4llen ist nach \u00a7 33 Abs. 3 FGO der Finanzrechtsweg nicht gegeben (BFH in BFHE 143, 503, BStBl II 1985, 571). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen Ma\u00dfnahmen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nachsucht, wobei unerheblich ist, welche Beh\u00f6rde letztlich auf Veranlassung der Steufa die Ermittlungsma\u00dfnahmen durchf\u00fchrt und ob sich diese Beh\u00f6rde dabei auf ihre Befugnisse nach der AO 1977 oder der Strafprozessordnung beruft (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1991 VII B 136, 137\/90, BFH\/NV 1992, 254). Nur wenn die Beh\u00f6rde in solchen F\u00e4llen nach au\u00dfen objektiv und eindeutig erkennbar au\u00dferhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschlie\u00dflich im Besteuerungsverfahren t\u00e4tig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit und ist der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. BFH in BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440).<\/p>\n<p>bb) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die in letzter Zeit vermehrt auftretenden F\u00e4lle im Bankenbereich. Betrifft die Ma\u00dfnahme der Steufa Bankkunden, gegen die sich das eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht richtet, mithin gegen nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden, wird die Steufa zur Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen au\u00dferhalb des eingeleiteten Strafverfahrens (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) oder zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf\u00e4lle (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977) t\u00e4tig. Dann ist der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2000 I B 17\/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648).<\/p>\n<p>Auch der beschlie\u00dfende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Zwar hatte er in seinen Beschl\u00fcssen vom 28. Oktober 1997 VII B 40\/97 (BFH\/NV 1998, 424) und vom 25. Juli 2000 VII B 28\/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) die Frage des Rechtswegs wegen der Bindungswirkung nach \u00a7 17a Abs. 5 GVG nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen, doch hat er, namentlich in der zweitgenannten Entscheidung, deutlich zu erkennen gegeben, dass er die von der jeweiligen Vorinstanz (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 25. November 1996 3 V 37\/96, EFG 1997, 519; Nieders\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 X 524\/98 V, EFG 1999, 149) vertretene Rechtsauffassung (Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs in solchen F\u00e4llen) teilt. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass es f\u00fcr die Frage des Rechtswegs unerheblich ist, ob die von der Steufa gegen die nicht verfahrensbeteiligten Bankkunden getroffenen oder zu treffenden Ma\u00dfnahmen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stehen (so der vom BFH in BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648, entschiedene Fall) oder au\u00dferhalb, nur gelegentlich des straf- oder bu\u00dfgeldrechtlichen Ermittlungsauftrags zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf\u00e4lle durchgef\u00fchrt werden (F\u00e4lle in BFH\/NV 1998, 424, und in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643).<\/p>\n<p>b) Bei Anwendung der vorgenannten Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ist zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, welches Rechtsschutzziel die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7 114 FGO verfolgt, und sodann zu pr\u00fcfen, welchen Einfluss das eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Kunden der Antragstellerin auf dieses Rechtsschutzbegehren hat.<\/p>\n<p>aa) Aus den Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz, die auf eine w\u00f6rtliche Wiedergabe des Antrags der Antragstellerin verzichtet hat, ergibt sich das Begehren der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Klarheit. Den Ausf\u00fchrungen des FG ist jedoch zu entnehmen, dass es das Begehren der Antragstellerin jedenfalls auch dahin gehend verstanden hat, dem FA zu untersagen, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefundene Unterlagen, gefertigte Aufzeichnungen und dergleichen (Beweismaterial) an weitere \u00f6rtliche Steufa-Stellen und an die Wohnsitz-F\u00c4 der betreffenden Bankkunden weiterzugeben (Beschluss S. 6). Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im Hinblick auf die missverst\u00e4ndliche Formulierung durch das FG klargestellt, dass sie sich mit ihrem Rechtsschutzantrag ausschlie\u00dflich gegen die direkte bzw. gegen die \u00fcber andere Steufa-Stellen erfolgende mittelbare Weitergabe bzw. Versendung von Beweismaterial an die Wohnsitz-F\u00c4 (Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden wendet, die als sog. (echte) offene Anleger unter ihrem richtigen Namen \u00fcber legitimationsgepr\u00fcfte Konten Geld oder Wertpapiere nach Luxemburg bzw. in die Schweiz transferiert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Senat ist der Auffassung, dass auch der urspr\u00fcnglich vor dem FG gestellte Rechtsschutzantrag bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nur in diesem Sinne zu verstehen ist und dass ferner der so verstandene Rechtsschutzantrag auch zwischen den Beteiligten streitig ist. Zwar versucht das FA in der Beschwerdeerwiderung und in anderen Schrifts\u00e4tzen im Beschwerdeverfahren den Eindruck zu erwecken, als wolle es die einschl\u00e4gigen Unterlagen \u00fcber die offenen Anleger ausschlie\u00dflich intern im Bereich der Steufa und der staatsanwaltlichen Ermittlungen einsetzen und weder selbst noch mittelbar \u00fcber andere Steufa-Stellen Kontrollmitteilungen an die Wohnsitz-F\u00c4 dieser Bankkunden t\u00e4tigen bzw. veranlassen (z.B. Schriftsatz vom 29. Dezember 2000, S. 4). Diese Bekundungen stehen jedoch ersichtlich im Widerspruch zu dem sonstigen Akteninhalt, vor allem zu der mehrfach vom FA vorgetragenen Auffassung, wonach es alle Auslandsanlagen von Bankkunden f\u00fcr verd\u00e4chtig halte und es aufgrund der im Strafverfahren ergangenen Beschl\u00fcsse sogar die Verpflichtung treffe, die Richtigkeit auch der in den sog. &#8222;offenen Belegen&#8220; gemachten Angaben von den \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Steufa-Stellen nachpr\u00fcfen zu lassen. Dass dies mit Aussicht auf Erfolg im Wesentlichen nur bei den Veranlagungsstellen der Wohnsitz-F\u00c4 der Bankkunden ermittelt werden kann, liegt auf der Hand. Das FA hat denn auch zu keiner Zeit den Vortrag der Antragstellerin, das FA wolle direkt oder mittelbar die Wohnsitz-F\u00c4 zur \u00dcberpr\u00fcfung der betreffenden Belege einsetzen, bestritten. W\u00e4re es anders, h\u00e4tte es das FA durch das schlichte Vorbringen, es beabsichtige hinsichtlich der offenen Anleger keine unmittelbare oder mittelbare Einschaltung der Veranlagungsstellen, in der Hand gehabt, den von der Antragstellerin gef\u00fchrten Rechtsstreit als &#8222;Phantomverfahren&#8220; zu entlarven. Das FA hat sich jedoch in dieser Hinsicht verschwiegen. Selbst auf die Anfrage des Berichterstatters im Beschwerdeverfahren, worum es den Beteiligten in diesem Verfahren im Kern \u00fcberhaupt entscheidend geht, hat das FA zum wichtigsten Punkt des Antrags der Antragstellerin, n\u00e4mlich zur bef\u00fcrchteten Einschaltung der Wohnsitz-F\u00c4, nicht Stellung bezogen. Ein solcherma\u00dfen widerspr\u00fcchliches und befremdliches Prozessverhalten geht zu Lasten des FA.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die Antragstellerin ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass sie sich ausschlie\u00dflich gegen die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Kontrollmaterial an die Wohnsitz-F\u00c4 solcher Anleger wendet, die offene Anlagen im Ausland, und zwar in banktypischer Weise, get\u00e4tigt h\u00e4tten. Banktypisch sind nach Auffassung des Senats vor allem solche Anlagen, die im Wege direkter \u00dcberweisung vom legitimationsgepr\u00fcften Konto eines namentlich bekannten Kunden der Bank auf ein Konto der Auslandsbank durchgef\u00fchrt werden, wobei sich aus den gesamten Umst\u00e4nden der Transaktion keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine verschleierte bzw. anonyme Anlage ergeben d\u00fcrfen. Die Antragstellerin hat hierzu ausdr\u00fccklich vorgetragen, ihr Rechtsschutzantrag erfasse weder anonyme Anleger noch solche, die ein Pseudonym (z.B. Donald Duck, Theo Waigel usw.) benutzt h\u00e4tten; ferner seien auch solche offenen Anleger nicht in ihr Begehren eingeschlossen, bei denen aufgrund besonderer Indizien (z.B. bei bankuntypischer \u00dcbertragung von Geld oder Wertpapieren auf ein Anlagekonto, etwa bei fingierter Barabhebung vom Girokonto nebst nachfolgender Einzahlung auf das Anlagekonto zwecks Transfers ins Ausland) m\u00f6glicherweise ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung begr\u00fcndet werden k\u00f6nne. Die Antragstellerin wendet sich schlie\u00dflich auch nicht gegen interne Ermittlungen durch die Steufa etwa zur weiteren Aufkl\u00e4rung anhand der Alpha-Liste der Antragstellerin, ob ein bei der Auslandsanlage unter einem bestimmten Namen aufgetretener Kunde tats\u00e4chlich zu den Kunden der Bank geh\u00f6rt oder ob sich darunter vielmehr ein unter falschem Namen aufgetretener, letztlich also anonymer Anleger verbirgt.<\/p>\n<p>Dieses von der Antragstellerin selbst derart eingeschr\u00e4nkte Rechtsschutzbegehren ist bei der weiteren Pr\u00fcfung, ob dieses Begehren dem Steuerstrafverfahren zuzuordnen oder als Abgabenangelegenheit i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 FGO anzusehen ist, zugrunde zu legen. Dabei kommt es, da das FA nicht schon nach au\u00dfen objektiv und eindeutig erkennbar au\u00dferhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschlie\u00dflich im Besteuerungsverfahren t\u00e4tig ist bzw. t\u00e4tig werden will (das Gegenteil ist der Fall), entscheidend darauf an, ob das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren auch gegen die vom Rechtsschutzbegehren erfassten Bankkunden eingeleitet worden ist.<\/p>\n<p>bb) Das FA st\u00fctzt seine Auffassung, die Steufa gehe im Streitfall unter der Herrschaft der Staatsanwaltschaft ausschlie\u00dflich im Steuerstrafverfahren vor, zun\u00e4chst auf den auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem Az. &#8230; erlassenen Beschlagnahmebeschluss des AG Frankfurt a. M. vom 30. Dezember 1999 in dem Ermittlungsverfahren u.a. gegen &#8222;bekannte und noch nicht bekannte Anleger&#8220; bei bestimmten mit der Antragstellerin kooperierenden Banken in Luxemburg, der Schweiz, \u00d6sterreich und Liechtenstein wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in den Besteuerungszeitr\u00e4umen ab 1992. Allein der Formulierung &#8222;bekannte und noch nicht bekannte Anleger&#8220; kann nicht entnommen werden, dass sich das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung auch gegen solche Kunden der Antragstellerin richtet, die bank\u00fcbliche Auslandsgesch\u00e4fte von legitimationsgepr\u00fcften Konten durchgef\u00fchrt haben. &#8222;Bekannte&#8220; Anleger sind zwar solche Kunden der Bank, von denen sowohl Name und Anschrift wie auch die Durchf\u00fchrung von Auslandstransaktionen \u00fcber die Antragstellerin im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens feststehen; der Ausdruck besagt aber nichts dar\u00fcber, von welcher Qualit\u00e4t die jeweilige Auslandstransaktion notwendigerweise beschaffen sein muss, damit sie von dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung auch erfasst wird. In welchen F\u00e4llen und unter welchen Umst\u00e4nden dies bei &#8222;bekannten&#8220; Anlegern der Fall ist, kann sich nur aus den Gr\u00fcnden des Beschlusses des AG ergeben.<\/p>\n<p>In diesen Gr\u00fcnden hei\u00dft es unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. M\u00e4rz 1994 2 BvR 396\/94 (Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft, Steuer, Strafrecht, 1994, 221) w\u00f6rtlich: &#8222;Es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass die grenz\u00fcberschreitenden Verm\u00f6gensanlagen dann den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung &#8230; begr\u00fcnden, wenn die Anlagen gezielt anonym oder unter Vermeidung des zutreffenden Kundennamens im inl\u00e4ndischen Zahlungsverkehr get\u00e4tigt werden. &#8230; Diese grunds\u00e4tzliche Beurteilung f\u00fcr den Bereich des Geldverkehrs muss in gleicher Weise G\u00fcltigkeit f\u00fcr einen nach der gleichen Art gestalteten Transfer von Wertpapieren haben.&#8220; Hieraus und aus der weiteren Begr\u00fcndung des AG ergibt sich nach Auffassung des Senats klar, dass sich das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach dem Willen der Staatsanwaltschaft, den das AG mit diesem Beschluss umgesetzt hat, offensichtlich lediglich gegen solche Kunden der Antragstellerin richten soll, die \u00fcber diese anonym oder zumindest unter Vermeidung des zutreffenden Kundennamens Geld- und Wertpapiertransfers zu den betreffenden Auslandsbanken get\u00e4tigt haben. Als Beispiel hierf\u00fcr nennt das AG festgestellte Geldtransfers, die den auftraggebenden Bankkunden auf dem verwendeten Beleg nicht oder nicht zutreffend bezeichnen, wobei die Transaktion \u00fcber ein internes Konto der Antragstellerin auf das bei ihr gef\u00fchrte Konto der ausl\u00e4ndischen Bank erfolgte, so dass nach au\u00dfen kein Bezug zu dem konkreten Kunden erkennbar ist und dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen bankeigenen Vorgang.<\/p>\n<p>Dieser Begr\u00fcndung in ihrem Gesamtzusammenhang entnimmt der Senat, dass sich das eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht gegen solche Anleger richtet, die im Sinne des Antrags der Antragstellerin offen unter ihrem zutreffenden Namen und in bank\u00fcblicher Weise Auslandstransfers get\u00e4tigt haben. Ziff. 11 des Tenors des Beschlusses, wonach Kassenkontrollstreifen und andere Unterlagen &#8222;auch in Bezug auf nicht verschleierte Transfers, weil insoweit die Kassenkontrollstreifen und die anderen Unterlagen zur Enttarnung von verschleierten Transfers dienen k\u00f6nnen&#8220; zu beschlagnahmen sind, steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Dieser Punkt regelt lediglich die Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen im Hinblick auf den besagten Auswertungszweck, besagt aber keineswegs, dass sich das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung auch gegen die &#8222;offenen Anleger&#8220; richten soll.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Betrachtungsweise, der das FA folgt, kann im \u00dcbrigen schon deshalb vern\u00fcnftigerweise nicht die Auffassung der Staatsanwaltschaft und\/oder des AG sein, weil sie damit gegen eine der vier Grundfreiheiten des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG), n\u00e4mlich die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern (Art. 56 EG) versto\u00dfen w\u00fcrden. Begr\u00fcndete allein die Durchf\u00fchrung eines bank\u00fcblichen Auslandsgesch\u00e4fts, wie das FA meint, den Verdacht einer Steuerhinterziehung und rechtfertigte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Auslandsanleger, so w\u00e4re dies nach Auffassung des Senats eine Ma\u00dfnahme, die eine willk\u00fcrliche Diskriminierung gegen\u00fcber dem inl\u00e4ndischen Kapital- und Zahlungsverkehr oder zumindest eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellte (Art. 58 Abs. 3 EG) und mit den den Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorbehaltenen Rechten (s. insbesondere Art. 58 Abs. 1 EG) auf keinen Fall zu rechtfertigen w\u00e4re (vgl. zu diesem Aspekt ausf\u00fchrlich Ditges\/Gra\u00df, EG-Rechtswidrigkeit der Fahndungswelle in deutschen Banken, Betriebs-Berater -BB- 1998, 1390). Die allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinden werde, ist kein rechtfertigender Grund f\u00fcr einen Eingriff in diese garantierte Grundfreiheit (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften -EuGH- vom 26. September 2000 Rs. C 478\/98 -Kommission\/Belgien-, Finanz-Rundschau -FR- 2000, 1360).<\/p>\n<p>cc) Auch der &#8222;Erweiterungsbeschluss&#8220; des AG vom 11. April 2000 gibt keine Veranlassung f\u00fcr eine abweichende Betrachtungsweise.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss hat ausweislich seiner Gr\u00fcnde keine Erweiterung des vom Ermittlungsverfahren betroffenen Personenkreises zur Folge; das Ermittlungsverfahren ist, was die betroffenen Bankkunden angeht, nach wie vor auf diejenigen beschr\u00e4nkt, deren Identit\u00e4t durch die Verwendung von &#8222;Aliasnamen und Phantasieanschriften total verschleiert wird oder durch Abkoppelung des Transfers zu dem Kundenkonto bei den betroffenen Auslandsgesellschaften von dem nach \u00a7 154 AO 1977 gef\u00fchrten Konto bei der &#8230; Inlandsbank belegm\u00e4\u00dfig dargestellt, aber tats\u00e4chlich nicht erfolgt.&#8220; Mit dem zweitgenannten Fall ist die Zwischenschaltung von belegm\u00e4\u00dfig dargestellten, aber tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrten Barabhebungen mit nachfolgender Bareinzahlung gemeint, wodurch die sonst nachvollziehbare Papierspur zwischen dem inl\u00e4ndischen und dem bei der Auslandsbank gef\u00fchrten Konto des Anlegers unterbrochen wird. Jedenfalls werden auch hierdurch namentlich bekannte Anleger im bank\u00fcblichen Auslandsgesch\u00e4ft nicht in das Ermittlungsverfahren einbezogen.<\/p>\n<p>c) Steht hiernach fest, dass sich im Streitfall das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht gegen solche Bankkunden richtet, die vom Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin erfasst werden, so folgt hieraus zwangsl\u00e4ufig, dass jedwede Ma\u00dfnahmen der Steuerfahndung, die \u00fcber eine Auswertung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Belege und Unterlagen im internen Bereich der Staatsanwaltschaft, Steufa und ihrer Dienststellen hinausgehen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht verfahrensbeteiligten Bankkunden zum Ziel haben (wie z.B. die von der Antragstellerin bef\u00fcrchtete Ausstellung von Kontrollmitteilungen an die Veranlagungsstellen bei den Wohnsitz-F\u00c4 der betreffenden Bankkunden oder etwa auch die unmittelbare \u00dcberpr\u00fcfung der dort abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen durch Beamte der Steufa), Abgabenangelegenheiten i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 FGO sind, \u00fcber deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von der Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>Darauf, ob die beschlagnahmten Belege und die damit von der Steufa bezweckten Ma\u00dfnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehen, kommt es f\u00fcr die Frage des Rechtswegs nach der Rechtsprechung des BFH, wie ausgef\u00fchrt, entgegen der Auffassung des FG nicht an. Ebenso wenig ist die weitere vom FG f\u00fcr seine abweichende Ansicht hinsichtlich des zul\u00e4ssigen Rechtswegs gegebene Begr\u00fcndung, weitere Hauptt\u00e4ter und Gehilfen k\u00f6nnten nur ersch\u00f6pfend ermittelt werden, wenn die Steufa s\u00e4mtliche Transfers, mithin auch die bank\u00fcblichen Auslandstransfers der sog. offenen Anleger, \u00fcberpr\u00fcfe, wobei die steuerliche \u00dcberpr\u00fcfung der Zahlungsvorg\u00e4nge bei den Wohnsitz-F\u00c4 die einzige Erfolg versprechende M\u00f6glichkeit zur umfassenden Aufdeckung der strafrechtlichen Sachverhalte sei, f\u00fcr die Frage des richtigen Rechtswegs unerheblich. Diese Fragen k\u00f6nnen hinsichtlich der nicht verfahrensbeteiligten Bankkunden unter Abw\u00e4gung der Aufgaben und Befugnisse der Steufa einerseits und der Rechte und Pflichten der nicht verfahrensbeteiligten und daher a priori nicht dem Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ausgesetzten offenen Anleger ebenso gut wie von der Strafgerichtsbarkeit, aber systematisch richtiger von der Finanzgerichtsbarkeit \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>3. Da die Entscheidung des FG auf einer gegenteiligen Rechtsansicht beruht, war sie aufzuheben. Der Senat stellt, soweit das Begehren der Antragstellerin reicht, die Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs fest. Die Sache geht daher zur Entscheidung \u00fcber den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 6.2.2001 (VII B 277\/00) BStBl. 2001 II S. 306 1. 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