{"id":44733,"date":"2001-02-08T12:27:01","date_gmt":"2001-02-08T10:27:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44733"},"modified":"2013-06-04T14:57:34","modified_gmt":"2013-06-04T12:57:34","slug":"bfh-urteil-vom-8-2-2001-vii-r-73_00-bstbl-2001-ii-s-368","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-2-2001-vii-r-73_00-bstbl-2001-ii-s-368\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 73\/00)     BStBl. 2001 II S. 368"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 73\/00) BStBl. 2001 II S. 368<\/strong><\/p>\n<p>Auch bei Kfz mit offener Ladefl\u00e4che ist eine Einordnung als LKW grunds\u00e4tzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefl\u00e4che die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che \u00fcbertrifft (Fortf\u00fchrung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 26\/99, BFH\/NV 2001, 284).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KraftStG \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 8 Nr. 2; StVZO \u00a7 23 Abs. 6a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 2000, 1203)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit 1995 Halter eines Mitsubishi L 200, eines sog. Pick-up mit Doppelkabine, der von der Verkehrsbeh\u00f6rde als LKW eingestuft wird, den der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) jedoch mit -sp\u00e4ter wegen Berichtigung der Schadstoffklasse ge\u00e4ndertem- Steuer\u00e4nderungsbescheid vom 26. M\u00e4rz 1998 ab dem 2. November 1998 als PKW besteuert hat.<\/p>\n<p>Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1203 ver\u00f6ffentlichten Urteil stattgegeben. Es ist im Wesentlichen der Meinung, in der vom Hersteller angegebenen, vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten und im Fahrzeugbrief vermerkten Fahrzeug- und Aufbauart spiegele sich das PKW- oder LKW-typische technische Grundkonzept eines Fahrzeuges und damit die origin\u00e4re Herstellerzulassung als PKW oder LKW wider; hierauf m\u00fcsse sich der Sachbearbeiter des FA verlassen k\u00f6nnen. Das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Kl\u00e4gers werde entscheidend gepr\u00e4gt von der LKW-typischen offenen Ladefl\u00e4che, die getrennt von der abgeschlossenen Doppelkabine auf dem Rahmen befestigt sei. Der Gesamteindruck eines LKW stehe auch im Einklang mit der allgemeinen Verkehrsanschauung und werde durch das f\u00fcr das Fahrzeug erh\u00e4ltliche Hardtop nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA meint, das Fahrzeug des Kl\u00e4gers sei aufgrund seiner offenen Ladefl\u00e4che f\u00fcr den Transport von G\u00fctern bestimmt; da es zudem jedoch einen Fahrgastraum mit Fahrer- und Beifahrersitz und einer durchgehenden R\u00fccksitzbank habe und Platz f\u00fcr f\u00fcnf Personen biete, sei es auch zur Bef\u00f6rderung von Personen konzipiert. Das Fahrzeug habe eine einem PKW bzw. Gel\u00e4ndewagen entsprechende Karosserie. Der Rahmen sei anders als bei anderen Fahrzeugen nicht sichtbar. Die Fahrgastzelle sei gr\u00f6\u00dfer als der Ladebereich. Nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild diene das Fahrzeug auch der G\u00fcterbef\u00f6rderung, jedoch \u00fcberwiegend der Personenbef\u00f6rderung. Keinesfalls k\u00f6nne der Bereich der Personenbef\u00f6rderung als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden; diese sei zumindest auch ein Hauptzweck. Nur deshalb sei eine Doppelkabine konzipiert worden. Die Doppelkabine sei von der Gr\u00f6\u00dfe her auff\u00e4llig, die Ladefl\u00e4che hingegen 50 cm k\u00fcrzer. Kein typischer LKW habe derartige Konstellationen.<\/p>\n<p>Wenn man aufgrund einer anderen W\u00fcrdigung der festgestellten Tatsachen zu dem Schluss komme, das Fahrzeug diene nicht vorwiegend dem Transport von G\u00fctern, handle es sich um ein Kombinationsfahrzeug.<\/p>\n<p>Das FG habe den Begriff der Herstellerkonzeption verkannt. Es habe die Fahrgestellkonstruktion als allein entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Herstellerkonzeption herangezogen. Andere Konstruktionsmerkmale wie z.B. die Gestaltung der Karosserie mit dem zur Personenbef\u00f6rderung zu verwendenden Fahrgastraum seien nicht oder nur unzureichend ber\u00fccksichtigt worden. Zudem sei das FG davon ausgegangen, dass die Herstellerkonzeption und das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild als zwei unterschiedliche Kriterien beide f\u00fcr einen PKW sprechen m\u00fcssten, wenn von der verkehrsbeh\u00f6rdlichen Vorgabe abgewichen werden solle. Dann aber sei ein Kombinationsfahrzeug nicht m\u00f6glich. Die Einordnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW m\u00fcsse anhand aller Faktoren getroffen werden; eine unterschiedliche Gewichtung der Faktoren sei entsprechend der Auspr\u00e4gung m\u00f6glich. Die Entscheidung des FG, dass die Personenbef\u00f6rderung nicht (auch) Hauptzweck des Fahrzeuges sei, zeige die falsche Gewichtung des FG.<\/p>\n<p>Ferner habe das FG indirekt der Einstufung der Verkehrsbeh\u00f6rde Bindungswirkung beigemessen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das Urteil des FG entspricht nicht dem Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Nach den gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ma\u00dfgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften sind &#8222;Personenkraftwagen&#8220; nach Bauart und Einrichtung zur Bef\u00f6rderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpl\u00e4tzen einschlie\u00dflich der sog. Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Bef\u00f6rderung von Personen oder vorwiegend der Bef\u00f6rderung von G\u00fctern zu dienen (\u00a7 23 Abs. 6 a der Stra\u00dfenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO-). LKW -andere Fahrzeuge i.S. von \u00a7 8 Nr. 2 KraftStG- sind Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern bestimmt sind (vgl. \u00a7 4 Abs. 4 Nr. 3 des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes und die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 26. August 1997 VII B 103\/97, BFH\/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12\/97, BFH\/NV 1997, 810).<\/p>\n<p>Ob ein Personen-, ein Kombinations- oder ein Lastkraftwagen vorliegt, ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 1997 VII R 1\/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (so schon Urteil des Senats vom 26. November 1991 VII R 88\/90, BFH\/NV 1992, 414). Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers f\u00fcr Bauart und Einrichtung bestimmend und pr\u00e4gt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH\/NV 1992, 414).<\/p>\n<p>Die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbeh\u00f6rde hingegen hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. September 1981 II R 56\/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl II 1982, 82), noch l\u00e4sst sie im Allgemeinen deshalb einen zuverl\u00e4ssigen R\u00fcckschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbeh\u00f6rden insofern eine \u00fcberlegene Sachkunde anwenden k\u00f6nnten. Der erkennende Senat hat vielmehr -in Kenntnis der vom FG hervorgehobenen Schwierigkeiten, die damit in einem steuerlichen Massenverfahren verbunden sein k\u00f6nnen- eine eigenst\u00e4ndige steuerrechtliche W\u00fcrdigung der Finanz\u00e4mter f\u00fcr notwendig gehalten.<\/p>\n<p>2. Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, geh\u00f6ren nach dem Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 26\/99 (BFH\/NV 2001, 284, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung daf\u00fcr sind, ob die M\u00f6glichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbef\u00f6rderung gegen\u00fcber seiner Eignung zur Personenbef\u00f6rderung Vorrang hat, wobei Fahrzeuge, die sich f\u00fcr beide Zwecke in etwa gleich gut eignen, keine LKW, sondern -wie dargelegt- sog. Kombinationsfahrzeuge sind.<\/p>\n<p>Der Senat hat in diesem Urteil im Interesse praktikabler Zuordnungsma\u00dfst\u00e4be und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen f\u00fcr gerechtfertigt erkl\u00e4rt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbef\u00f6rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl\u00e4che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che ausmacht. Dieser Ma\u00dfstab gilt auch bei einem Kfz, dessen Ladefl\u00e4che offen (offener Kasten) oder ggf. durch ein Hardtop oder eine Plane verschlie\u00dfbar ist und bei dem durch eine fest eingebaute Trennwand der Raum f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung (Kabine) von der zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern dienenden Ladefl\u00e4che (Pritsche) getrennt ist. Auch bei solchen, oftmals als Pick-up bezeichneten Fahrzeugen, h\u00e4lt der erkennende Senat grunds\u00e4tzlich eine Einordnung als LKW nur dann f\u00fcr gerechtfertigt, wenn die Ladefl\u00e4che die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che \u00fcbertrifft. Denn nur dann ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, das Fahrzeug sei (zumindest \u00fcberwiegend) f\u00fcr die G\u00fcterbef\u00f6rderung konzipiert (so schon FG M\u00fcnchen, Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692\/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR- 1996, 448; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 12. August 1998 4 K 2734\/98, UVR 1999, 193; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 1999 4 K 1254\/98, UVR 1999, 190).<\/p>\n<p>Allerdings hat der Senat in seinem vorgenannten Urteil in BFH\/NV 2001, 284 ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anteil der Ladefl\u00e4che an der Nutzfl\u00e4che nur um eines von mehreren Zuordnungskriterien handle, wenn ihm auch in der Regel ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Eine umfassende, dem Tatrichter obliegende W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls sei aber geboten und k\u00f6nne im Einzelfall unter Umst\u00e4nden gewichtige Merkmale zu Tage f\u00f6rdern, die auch bei einem Fahrzeug mit einer weniger als die H\u00e4lfte der nutzbaren Bodenfl\u00e4che ausmachenden Ladefl\u00e4che ausnahmsweise eine Einordnung als LKW rechtfertigen k\u00f6nnten, wenn sie eindeutig f\u00fcr eine \u00fcberwiegende Bestimmung und Eignung des betreffenden Fahrzeugs zum G\u00fctertransport sprechen. Der Senat h\u00e4lt dies bei einem Fahrzeug mit offener bzw. nur durch eine Plane oder allenfalls ein Hardtop verschlie\u00dfbarer Ladefl\u00e4che umso mehr f\u00fcr m\u00f6glich, als eine solche Ladefl\u00e4che nicht als geeignet und bestimmt angesehen werden kann, auf ihr Personen oder das von diesen mitgef\u00fchrte (&#8222;Reise&#8220;-)Gep\u00e4ck zu bef\u00f6rdern, mithin jedenfalls nicht mit dem Kofferraum einer Limousine vergleichbar ist.<\/p>\n<p>Allerdings sind PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne nicht nur Fahrzeuge, die den \u00fcblichen Limousinen oder Caravans gleichen oder \u00e4hneln und nur zur Aufnahme von G\u00fctern bestimmt sind, die wenig sperrig sind und ohne Gefahr der Verschmutzung des Fahrzeuges im Fahrgastraum bzw. einem sog. Kofferraum eingeladen werden k\u00f6nnen; auch Fahrzeuge, mit denen neben Personen sperrige G\u00fcter (z.B. Maschinen) oder Materialien (z.B. Baustoffe) bef\u00f6rdert werden sollen, welche sich nicht zum Transport in einem geschlossenen Laderaum eignen, k\u00f6nnen PKW sein, wenn die G\u00fcterbef\u00f6rderung nicht der vorwiegende Zweck ist. Entgegen der Ansicht des FG ist folglich -wie die Revision zutreffend hervorhebt- das Vorhandensein einer offenen Ladefl\u00e4che f\u00fcr sich genommen kein ausreichender Anhaltspunkt daf\u00fcr, ein Fahrzeug dem Typus LKW zuzuordnen, sondern es spricht allenfalls f\u00fcr ein sog. Kombinationsfahrzeug, sofern nicht vorgenannte weitere Merkmale hinzutreten (wie z.B. eine besonders hohe Zuladung, eine eindeutig f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung unzureichende Federung oder Motorisierung, das Fehlen jeder Komfortausstattung oder dergleichen) und diese in ihrer Gesamtheit nach tatrichterlicher W\u00fcrdigung eine Einordnung als LKW verlangen.<\/p>\n<p>3. Von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgehend erweist sich die Auffassung des angefochtenen Urteils, das Fahrzeug des Kl\u00e4gers sei ein LKW, als nicht frei von Rechtsirrtum.<\/p>\n<p>Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt nach den Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, nicht die bei einem LKW im Allgemeinen vorauszusetzenden Anforderungen an die Ladefl\u00e4che. Es hat mit gut 900 kg eine hohe, aber keine angesichts seines Eigengewichts von fast 1700 kg au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe, seine Verwendung zum G\u00fctertransport eindeutig indizierende Zuladung. Auch die vom FG festgestellten weiteren Ausstattungs- und Konstruktionsmerkmale (wie insbesondere Leiterrahmen und Blattfederung) finden sich, wie das FG selbst einr\u00e4umt, teilweise auch bei PKW; jedenfalls hat ihnen das FG selbst offenbar kein so ausschlaggebendes Gewicht beilegen m\u00f6gen, dass es allein deshalb eine Zuordnung des Fahrzeuges des Kl\u00e4gers zum Typus des LKW trotz seiner nicht \u00fcberwiegenden Ladefl\u00e4che f\u00fcr m\u00f6glich hielt. Ob eine dahin gehende Entscheidung des Tatrichters revisionsrechtlich (zur \u00dcberpr\u00fcfung der tatrichterlichen W\u00fcrdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8\/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) hinzunehmen w\u00e4re (vgl. dazu kraftfahrzeugsteuerrechtlich die Entscheidungen des Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; vom 5. Mai 1998 VII R 104\/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9\/99, BFH\/NV 2000, 227, und -einschr\u00e4nkend- das schon mehrfach genannte Urteil in BFH\/NV 2001, 284), das Gesamtbild der vom FG festgestellten Verh\u00e4ltnisse also die Schlussfolgerung h\u00e4tte rechtfertigen k\u00f6nnen, es handle sich bei dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers um einen LKW, erscheint \u00fcberdies zweifelhaft.<\/p>\n<p>Im Streitfall wird die vom FG gezogene Schlussfolgerung ferner von der Annahme (zumindest mit-)getragen, die Kraftfahrzeugsteuerstelle m\u00fcsse sich -offenbar gleichsam bis zum Beweis des Gegenteils- auf die verkehrsbeh\u00f6rdliche Einstufung eines Kfz verlassen k\u00f6nnen; eine solche -wenn auch gleichsam eingeschr\u00e4nkte- Bindung der von dem FA eigenverantwortlich vorzunehmenden W\u00fcrdigung an die Beurteilung der Verkehrsbeh\u00f6rde ist indes, wie ausgef\u00fchrt, mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Der Senat vermag auch die \u00dcberlegung des FG nicht zu teilen, der (auf Anfrage best\u00e4tigten) Fahrzeugklassifikation des Herstellers (siehe dazu schon das Senatsurteil in BFH\/NV 1997, 810) und der -darauf beruhenden- (\u00fcbrigens ebenfalls verkehrsrechtlich orientierten) Beurteilung des Kraftfahrtbundesamtes komme wesentliche Bedeutung zu. Ferner verkennt das FG den Beurteilungsma\u00dfstab, wenn es sinngem\u00e4\u00df etwas daraus meint herleiten zu k\u00f6nnen, dass Fahrzeuge wie das des Kl\u00e4gers in einschl\u00e4gigen Zeitschriften nicht im Rahmen der Berichterstattung \u00fcber PKW behandelt werden; denn sofern darin die Verkehrsanschauung zum Ausdruck kommt, l\u00e4sst sich daraus nur folgern, dass solche Fahrzeuge sich deutlich von dem vorherrschenden Typ des reinen PKW, insbesondere marktg\u00e4ngigen Limousinen, Cabriolets, Caravans, aber auch sog. Gel\u00e4ndewagen unterscheiden und eine Zwischenstellung zwischen diesen und &#8222;echten&#8220; LKW einnehmen, welche Stellung verkehrs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlich durch den Begriff des Kombinationsfahrzeuges gekennzeichnet wird.<\/p>\n<p>Soweit das FG schlie\u00dflich auf das durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2000 VII R 61\/98 (BFH\/NV 2000, 1508) beendete Verfahren Bezug genommen hat, das ebenfalls einen Pick-up betraf, l\u00e4sst sich auch daraus nichts f\u00fcr seine Rechtsauffassung gewinnen. Denn dieses Urteil ist nicht zum Kraftfahrzeugsteuerrecht, sondern zum Gemeinsamen Zolltarif ergangen und beruht wesentlich u.a. auf den Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System und auf Tarifavisen, die f\u00fcr das (nationale) Steuerrecht keine Bedeutung haben. Das Gemeinschaftsrecht ordnet \u00fcberdies, wie sich aus diesem Urteil des Senats ergibt, auch Kraftwagen der Tarifposition f\u00fcr LKW zu, bei denen ihrer Beschaffenheit nach die G\u00fcterbef\u00f6rderung nur Nebenzweck ist, so dass seine Nomenklatur auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht \u00fcbertragbar ist, nachdem solche Fahrzeuge gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 6 a StVZO eindeutig keine LKW sind.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Das Urteil des FG ist dementsprechend aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 73\/00) BStBl. 2001 II S. 368 Auch bei Kfz mit offener Ladefl\u00e4che ist eine Einordnung als LKW grunds\u00e4tzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefl\u00e4che die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che \u00fcbertrifft (Fortf\u00fchrung des Urteils vom 1. 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