{"id":44734,"date":"2001-03-06T12:36:59","date_gmt":"2001-03-06T10:36:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44734"},"modified":"2013-06-04T09:53:43","modified_gmt":"2013-06-04T07:53:43","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2001-vii-r-38_00-bstbl-2001-ii-s-370","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2001-vii-r-38_00-bstbl-2001-ii-s-370\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.2001 (VII R 38\/00)     BStBl. 2001 II S. 370"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2001 (VII R 38\/00) BStBl. 2001 II S. 370<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterpr\u00fcfung auf die Durchschnittsnote 4,15 entspricht h\u00f6herrangigem Recht.<\/p>\n<p>2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts, wonach eine Zwischennote der besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens der Pr\u00fcfung anhand einer Berechnung des Durchschnitts der Noten f\u00fcr einzelne Pr\u00fcfungsleistungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>StBerG \u00a7\u00a7 37a, 158 Abs. 1 Nr. 1b; DVStB \u00a7 15, \u00a7 25 Abs. 1, \u00a7 27 Abs. 3, \u00a7 28 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 2001, 43)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) hat in der Steuerberaterpr\u00fcfung 1997 die Gesamtnote 4,23 (bei richtiger Berechnung 4,21) erzielt. Der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses der Beklagten und Revisionskl\u00e4gerin (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD -) hat ihm daraufhin im Anschluss an die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung mitgeteilt, dass er die Pr\u00fcfung nicht bestanden habe. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die schlechte Bewertung seiner Leistungen (im Schriftlichen 4,5, 3,5 und 4,0 und im M\u00fcndlichen 4,66, f\u00fcnfmal 4,5 und 4,08) verlangte der Kl\u00e4ger auf Befragen nicht. Er erhob jedoch gegen die Pr\u00fcfungsentscheidung Klage, mit der er die fehlerhafte Bewertung seiner Leistungen und Verfahrensfehler r\u00fcgte.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Pr\u00fcfungsentscheidung mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 43 ver\u00f6ffentlichten Urteil aufgehoben und die OFD verpflichtet, die Steuerberaterpr\u00fcfung f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren. Es hielt zwar die vom Kl\u00e4ger erhobenen Einwendungen gegen das Pr\u00fcfungsergebnis f\u00fcr unbegr\u00fcndet, die vom Pr\u00fcfungsausschuss aus den (teilweise, jedoch ohne Auswirkung auf die Bestehensfeststellung auf Zehntel- und Hundertstelwerte festgesetzten) Noten gezogene Schlussfolgerung des Nichtbestehens der Pr\u00fcfung indes f\u00fcr nicht gerechtfertigt, weil entgegen der &#8211; nach Auffassung des FG nichtigen &#8211; Regelung in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) die Pr\u00fcfung bei einer Gesamtnote von 4,23 f\u00fcr bestanden erkl\u00e4rt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision der OFD, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird. Aufgrund der Erm\u00e4chtigung des \u00a7 158 Abs. 1 Nr. 1 b des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) habe die in der vorgenannten Vorschrift enthaltene Regelung getroffen werden k\u00f6nnen, wonach die Pr\u00fcfung als nicht bestanden gilt, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten f\u00fcr die schriftliche und die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung die Zahl 4,15 \u00fcbersteigt. Der vom FG in seiner Argumentation verwendete Begriff der &#8222;noch ausreichenden&#8220; Pr\u00fcfungsleistung finde sich weder im StBerG noch in der DVStB. \u00a7 15 DVStB betreffe nur die schriftliche und die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung, nicht aber die Note f\u00fcr die Gesamtpr\u00fcfung; eine solche Note werde nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB nicht erteilt. Die Wertungen des Notenschemas des \u00a7 15 DVStB seien deshalb weder bindend noch pr\u00e4gend f\u00fcr die Wertgrenze, die in \u00a7 28 Abs. 1 DVStB festgesetzt ist.<\/p>\n<p>Aus der Entwicklung der Rechtsvorschriften \u00fcber die Steuerberaterpr\u00fcfung ergebe sich im \u00dcbrigen, dass der Verordnungsgeber den Durchschnittswert 4,5 nicht als Nachweis ausreichender Kenntnisse und F\u00e4higkeiten f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung des Steuerberaterberufes verstanden habe. Der Grenzwert f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung sei erstmals durch die \u00c4nderungsverordnung zur DVStB vom 5. Dezember 1973 in Anlehnung an die Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer und f\u00fcr Steuerbeamte im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung festgelegt worden, nachdem bis dahin in den einzelnen L\u00e4ndern unterschiedlich verfahren worden sei. F\u00fcr die Ermittlung dieses Grenzwertes sei es erforderlich geworden, die Ergebnisse der beiden Pr\u00fcfungsteile ziffernm\u00e4\u00dfig zu bewerten; deshalb seien in der \u00c4nderungsverordnung insoweit Ziffernangaben eingef\u00fchrt worden, wobei zun\u00e4chst keine Zwischennoten vorgesehen worden seien. Die Notenstufe 4 sei als eine Leistung beschrieben worden, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Die Wertung &#8222;noch ausreichend&#8220; sei nicht vorgesehen gewesen. Daran habe sich erkennbar nichts dadurch \u00e4ndern sollen, dass erstmals in der DVStB von 1979 Zwischennoten f\u00fcr die Bewertung der einzelnen Pr\u00fcfungsleistungen zugelassen wurden. Der Wertma\u00dfstab f\u00fcr die Bestehensgrenze habe sich dadurch nicht \u00e4ndern sollen.<\/p>\n<p>Das Gleiche gelte f\u00fcr die 1979 erstmalig eingef\u00fchrte Zahl 4,5 als Grenze f\u00fcr die Zulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung. Zuvor sei daf\u00fcr in der Verordnung u.a. der Fall angef\u00fchrt gewesen, dass eine der schriftlichen Arbeiten mit 4, die anderen beiden mit 5 bewertet worden seien, der Notendurchschnitt also bei 4,66 gelegen habe. Mit der Einf\u00fchrung der Zahl 4,5 sei der Erkenntnis Rechnung getragen worden, dass im steuerberatenden Beruf auf ein Mindestma\u00df der Bef\u00e4higung zur schriftlichen Bearbeitung nicht verzichtet werden k\u00f6nne. Dies entspreche nicht dem Ziel der Steuerberaterpr\u00fcfung, wie es sp\u00e4ter in \u00a7 37a StBerG definiert worden sei, n\u00e4mlich dass der Bewerber durch die Pr\u00fcfung darzutun habe, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben. Der Verordnungsgeber habe den Wert 4,5 nicht als &#8222;noch ausreichend&#8220; in dem vom FG behaupteten Sinne verstanden. In der Begr\u00fcndung der \u00c4nderungsverordnung sei zu \u00a7 25 Abs. 3 DVStB vielmehr ausdr\u00fccklich hervorgehoben worden, dass die Note 4,5 ausnahmsweise als ausreichend gelte, und zwar nur im Zusammenhang mit der Zulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne aber dem Urteil des FG auch aus folgenden Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden:<\/p>\n<p>In \u00a7 37a StBerG seien einzelne Pr\u00fcfungsgebiete benannt, die der Pr\u00fcfling zum Teil umfassend, zum Teil in den Grundz\u00fcgen beherrschen m\u00fcsse. In den Kernbereichen des Steuerrechts seien detailliertere Kenntnisse erforderlich als in weniger bedeutsamen Bereichen. Bei einer Bestehensgrenze von 4,5 sei der Nachweis, dass der Pr\u00fcfling die erforderlichen Kenntnisse in den Kernbereichen habe, nicht gew\u00e4hrleistet. Zwar sei auch bei einer Bestehensgrenze von 4,15 bei einer entsprechenden Notenkonstellation denkbar, dass ein Pr\u00fcfling den Wert erreiche, ohne in den Kernbereichen eine ausreichende Leistung zu erbringen. Dies sei aber weniger wahrscheinlich als bei einem Wert von 4,5.<\/p>\n<p>Die Festlegung der Bestehensgrenze auf 4,15 sei nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. In dem Notenschema des \u00a7 19 DVStB 1973, mit welchem jener Wert eingef\u00fchrt worden sei, sei 4 als eine Leistung definiert gewesen, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. An dieser Entscheidung habe sich der Verordnungsgeber offensichtlich bei der Festlegung der Bestehensgrenze orientiert; dass er die Grenze nicht auf 4, sondern auf 4,15 festgelegt habe, trage dem Gebot Rechnung, den Zugang zum Beruf nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einzuschr\u00e4nken. Wenn einem Pr\u00fcfling mit der Note 4,5 im schriftlichen Pr\u00fcfungsteil, welche Note entgegen der Auffassung des FG keine &#8222;noch ausreichende&#8220; Pr\u00fcfungsleistung belege, die M\u00f6glichkeit gegeben werde, seine Leistung in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung auf die als ausreichend geltende Bestehensgrenze von 4,15 zu verbessern, dann trage dies dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz Rechnung.<\/p>\n<p>Die OFD beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich zu dem Verfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision ist mit dem Ergebnis der Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) begr\u00fcndet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 FGO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB ist die Steuerberaterpr\u00fcfung nicht bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten f\u00fcr die schriftliche und die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung die Zahl 4,15 \u00fcbersteigt. Die durch zwei geteilte Summe aus den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die schriftliche und die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung erzielten Gesamtnoten \u00fcbersteigt die Zahl 4,15. Der Kl\u00e4ger hat daher die Steuerberaterpr\u00fcfung nicht bestanden. Die Ansicht des FG, \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB sei insoweit mangels gesetzlicher Erm\u00e4chtigungsgrundlage nichtig, als die dort als Bestehensquorum festgesetzte Zahl nicht 4,15, sondern 4,5 lauten m\u00fcsse, ist unzutreffend und mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>1. \u00a7 28 Abs. 1 DVStB beruht auf \u00a7 158 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBerG in der hier noch anzuwendenden, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Steuerberater (7. Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetz &#8211; 7. StB\u00c4ndG -, BGBl I 2000, 874, 1389) geltenden Fassung. Danach ist die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, Bestimmungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Steuerberaterpr\u00fcfung zu erlassen. Die gesetzlichen Vorgaben, die dabei, soweit es hier interessiert, zu beachten sind, ergeben sich aus \u00a7 37a StBerG. Nach dessen Abs. 2 Satz 1 gliedert sich die Pr\u00fcfung in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung, die ebenfalls aus mehreren zun\u00e4chst gesondert bewerteten Einzelleistungen besteht. Wie sich aus \u00a7 37a Abs. 1 StBerG ergibt, m\u00fcssen die Leistungen des Bewerbers in den drei Aufsichtsarbeiten und in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung insgesamt das Urteil rechtfertigen, dass der Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben. N\u00e4here Vorgaben, wie dies zu ermitteln ist, insbesondere ob dabei ein bestimmtes Notenschema anzuwenden ist und in welcher Weise sich der Pr\u00fcfungsausschuss (\u00a7 37a Abs. 2 Satz 2 StBerG) aufgrund der von dem Bewerber in den drei Aufsichtsarbeiten und in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erbrachten Einzelleistungen das erforderliche Gesamturteil dar\u00fcber bilden soll, ob der Bewerber die Voraussetzungen des \u00a7 37a Abs. 1 StBerG erf\u00fcllt, enth\u00e4lt das Gesetz &#8211; abgesehen von der Festlegung der Pr\u00fcfungsgebiete in \u00a7 37a Abs. 3 StBerG &#8211; nicht. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hat \u00a7 37a Abs. 1 StBerG entnommen, der Pr\u00fcfling habe in der Pr\u00fcfung darzutun, dass er Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten besitze, die f\u00fcr eine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen auf den in \u00a7 1 StBerG genannten Gebieten erforderlich sind. Wie dies im Einzelnen festzustellen ist, wie Noten zu vergeben und bei der Feststellung des Ergebnisses der Pr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen sind, hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>2. Der Verordnungsgeber war mangels gesetzlicher Vorgaben von Gesetzes wegen weitgehend frei, ein Bewertungsschema f\u00fcr die einzelnen Pr\u00fcfungsleistungen festzulegen und Vorschriften dar\u00fcber zu erlassen, wie aus den Einzelbewertungen ein Gesamturteil abzuleiten ist. Er hat hiervon zun\u00e4chst in \u00a7 15 Abs. 1 DVStB dahin Gebrauch gemacht, dass er sechs Notenstufen festgelegt hat, wobei die Note &#8222;4&#8220;, deren Bedeutung die Verordnung mit dem Begriff &#8222;ausreichend&#8220; kennzeichnet, einer Leistung zugeordnet ist, die, abgesehen von einzelnen M\u00e4ngeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ist eine Bewertung mit halben Zwischennoten zul\u00e4ssig. Deren Bedeutung wird in der Verordnung nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Sie ergibt sich jedoch aus der Struktur des Bewertungsschemas. Mangels einer abweichenden Vergaberegel ist nach dem Sinngehalt einer aus aufsteigenden ganzen Zahlen bestehenden Benotungsskala die Zwischennote f\u00fcr eine Leistung zu vergeben, die den Anforderungen der h\u00f6heren Note nicht mehr entspricht, die aber auch noch nicht in vollem Umfang die Merkmale einer Leistung der n\u00e4chstniedrigeren Notenstufe aufweist. Die Bewertung einer Leistung mit einer Zwischennote ist mit anderen Worten Ausdruck eines ann\u00e4hernden Patts der f\u00fcr ihre Zuordnung zu der einen oder zu der anderen Note sprechenden Gesichtspunkte.<\/p>\n<p>Wie eine Zwischennote bei der Bildung einer Gesamtnote oder der Feststellung des Bestehens der Pr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen ist, h\u00e4ngt ebenso wie die Frage, ob eine solche Zwischennote \u00fcberhaupt zugelassen wird, von den Regelungen des einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsrechts ab, bei dessen Ausgestaltung der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Regelungsermessen in Anspruch nehmen kann. Denn entgegen der Ansicht des FG gibt es keinen &#8222;allgemeinen Grundsatz&#8220;, wonach die Zwischennote noch der besseren Note, die Note 4,5 also der Note ausreichend zugeordnet werden muss, mithin mit dieser Note nach dem Notenschema des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB bewertete Leistungen durchschnittlichen Anforderungen an einen angehenden Steuerberater entsprechen. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus das FG den vorgenannten allgemeinen Grundsatz meint herleiten zu k\u00f6nnen. Das Urteil des FG setzt sich insbesondere nicht mit der von der Revision angedeuteten Erw\u00e4gung auseinander, dass eine nach dem Bewertungsschema des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB schlechter als mit der Note 4,0 bewertete Leistung eine Leistung ist, die die Pr\u00fcfer bzw. die Pr\u00fcfungskommission offenbar nicht als eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung anerkannt haben, wenn sie sich auch nicht entschlie\u00dfen mochten, sie als eine eindeutig mangelhafte Leistung einzustufen. \u00dcberdies spricht auch wenig daf\u00fcr &#8211; geschweige denn, dass es vom FG f\u00fcr den Streitfall festgestellt worden w\u00e4re -, dass die Notenskala von den Pr\u00fcfern und Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen in dem Sinne gehandhabt worden w\u00e4re, den das FG als richtig erkannt zu haben meint. Ist aber die Notenvergabe durch die Pr\u00fcfer infolge (angeblich) fehlerhafter Anwendung der Zwischennote 4,5 rechtswidrig, kann die beklagte OFD nicht f\u00fcr verpflichtet gehalten werden, eine Pr\u00fcfung allein deshalb f\u00fcr bestanden zu erkl\u00e4ren, weil die Pr\u00fcfungskommission auf der Grundlage dieser fehlerhaft festgesetzten Zwischennoten eine Gesamtnote errechnet hat, die bei der (angeblich) richtigen Handhabung der Notenskala eine f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung ausreichende (Gesamt-)Leistung kennzeichnen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Das Notenschema des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB gilt im \u00dcbrigen, wie sich aus der Vorschrift eindeutig ergibt, unmittelbar nur f\u00fcr die Bewertung der einzelnen Pr\u00fcfungsleistungen. F\u00fcr die Bewertung des Gesamtergebnisses der Pr\u00fcfung, f\u00fcr die &#8222;Noten&#8220; nicht vergeben werden, gilt es nicht und es ergibt sich daf\u00fcr unmittelbar aus ihm auch sinngem\u00e4\u00df nichts. Soll die Einzelbewertung der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistungen Sinn haben, kann es bei der Feststellung des Gesamtergebnisses nicht um eine unmittelbare Bewertung der Gesamtheit der Leistungen des Pr\u00fcflings, sondern vielmehr in erster Linie nur darum gehen, aus den Noten f\u00fcr die einzeln bewerteten Pr\u00fcfungsleistungen mit Hilfe einer mathematischen Rechenoperation oder eines sonstigen, an diese Einzelnoten ankn\u00fcpfenden, sie m\u00f6glicherweise unterschiedlich gewichtenden oder einzelnen von ihnen ausschlaggebende Bedeutung zumessenden Verfahrens das Gesamturteil dar\u00fcber abzuleiten, ob der Pr\u00fcfling dargetan hat, dass er die Voraussetzungen des \u00a7 37a Abs. 1 StBerG erf\u00fcllt, die Pr\u00fcfung also bestanden hat. Allenfalls mag dann noch in einem zweiten Schritt eine gleichsam zusammenfassende Bewertungskorrektur anhand des Gesamteindrucks der Pr\u00fcfungsleistungen in Betracht kommen, wie sie in manchen Pr\u00fcfungsordnungen vorgesehen ist, von der DVStB jedoch nicht zugelassen wird.<\/p>\n<p>Die Revision hat freilich mit Recht sinngem\u00e4\u00df darauf hingewiesen, dass ein Kandidat mit einer errechneten Gesamtnote von 4,5 u.U. in zentralen, f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen unerl\u00e4sslichen Gebieten keine Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten besitzt, die durchschnittlichen Anforderungen entsprechen, und er daher so gesehen mit Recht und ohne dass er sich \u00fcber eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beschweren k\u00f6nnte, vom Zugang zum Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen werden d\u00fcrfte. Der Verordnungsgeber hat allerdings strenge Anforderungen dahin, dass der Pr\u00fcfling auf allen oder zumindest bestimmten, besonders wichtigen Pr\u00fcfungsgebieten mindestens ausreichende Leistungen erbringen m\u00fcsse, nicht gestellt; er hat sich vielmehr damit begn\u00fcgt, ein bestimmtes Notenquorum &#8211; 4,15 &#8211; vorzuschreiben, das der Bewerber im Durchschnitt seiner Leistungen erreichen muss, um die Pr\u00fcfung zu bestehen. Der Verordnungsgeber hat f\u00fcr das Gesamturteil insbesondere der Frage keine Bedeutung beigelegt, ob der Pr\u00fcfling ein insgesamt ausgeglichenes (obgleich schlechtes) Leistungsbild gezeigt hat oder ob er in einzelnen F\u00e4chern v\u00f6llig versagt hat und ob ein solches v\u00f6lliges Leistungsdefizit z.B. in Pr\u00fcfungsf\u00e4chern festgestellt worden ist, die f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufsaus\u00fcbung besonders wichtig sind oder deren Beherrschung sogar f\u00fcr einen Steuerberater schlechthin unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>Der Verordnungsgeber der DVStB hat das Problem der Bildung des Gesamturteils auf der Grundlage von Einzelnoten, ohne deren Bedeutung unterschiedlich zu gewichten oder einzelnen Pr\u00fcfungsf\u00e4chern bzw. Pr\u00fcfungsleistungen sogar ausschlaggebende Bedeutung beizulegen, gleichsam rein numerisch dahin gel\u00f6st, dass er in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB eine schlichte Durchschnittsbildung aus der Note f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung und der Gesamtnote f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung anordnet, welche nach \u00a7 25 Abs. 1 DVStB &#8211; und zwar durch Bildung einer Durchschnittsnote &#8211; zu errechnen ist. Der Verordnungsgeber konnte dabei davon ausgehen, dass bei gleichsam pauschalierender Betrachtung in einem solchen Fall ungeachtet der in einzelnen Pr\u00fcfungsteilen erzielten Einzelnoten davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber die Voraussetzungen des \u00a7 37a Abs. 1 StBerG erf\u00fcllt. Diese Erwartung und damit die vom Verordnungsgeber in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB gefundene Regelung lassen sich dadurch rechtfertigen, dass ein Kandidat, der einen solchen Notendurchschnitt erzielt, entweder in allen Pr\u00fcfungsteilen Leistungen erbracht haben wird, die wenigstens ann\u00e4hernd der Definition der Note 4 entsprechen und die daher jedenfalls bei wohlwollender Beurteilung auf f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten schlie\u00dfen lassen, oder dass er ein solches Leistungsniveau zwar in einem oder mehreren Pr\u00fcfungsteilen verfehlt haben wird, so dass er insoweit die n\u00f6tige Qualifikation f\u00fcr den Beruf des Steuerberaters (noch) nicht besitzt, dass er dann jedoch in anderen Pr\u00fcfungsteilen die Qualifikationsanforderungen so deutlich \u00fcbertroffen haben wird, dass erwartet werden kann, er werde durch Erfahrung und erg\u00e4nzendes Studium seine L\u00fccken auf den Pr\u00fcfungsgebieten, in denen er versagt hat, ohne weiteres schlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Verordnungsgeber hat sich damit in Aus\u00fcbung seines gesetzgeberischen Ermessens f\u00fcr eine der denkbaren Methoden entschieden, mit deren Hilfe auf der Grundlage von Einzelleistungen das Gesamturteil der Pr\u00fcfungskommission in je f\u00fcr sich gesetzm\u00e4\u00dfiger Weise gebildet werden kann. Es liegt indes nach dem eben Ausgef\u00fchrten auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Er\u00f6rterung, dass eine solche (unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 25 Abs. 1 und des \u00a7 27 Abs. 3 DVStB gleichsam doppelte) Durchschnittsberechnung nur einen groben, ann\u00e4herungsweisen und mit zahlreichen Unsicherheiten behafteten Aufschluss dar\u00fcber geben kann, ob der Pr\u00fcfungskandidat die Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten besitzt, die f\u00fcr eine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich sind.<\/p>\n<p>Der Verordnungsgeber hatte deshalb einen umso weiteren Gestaltungsspielraum, bei welcher Durchschnittsnote er das pauschalierende Gesamturteil f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt, die Pr\u00fcfung sei bestanden. Die \u00e4u\u00dferste Grenze dieses Gestaltungsspielraums wird allenfalls durch die Durchschnittsnote 4,0 gekennzeichnet. W\u00fcrde n\u00e4mlich bestimmt, dass die Pr\u00fcfung von Bewerbern, die diese Gesamtnote bei der in \u00a7 28 Abs. 1 DVStB festgelegten Berechnungsmethode erreicht haben, schon wegen dieses Notenschnitts f\u00fcr nicht bestanden zu erkl\u00e4ren ist, so w\u00fcrden damit u.U. Kandidaten von dem Zugang zum Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen, die auf allen tats\u00e4chlich gepr\u00fcften Pr\u00fcfungsgebieten in allen Einzelabschnitten der Pr\u00fcfung Leistungen erbracht haben, die durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Da dies hingegen bei Bewerbern, die einen Durchschnitt von unter 4,0 erzielt haben, nicht der Fall ist, solche Bewerber also zumindest in einem einzelnen Pr\u00fcfungsteil Leistungen gezeigt haben, die durchschnittlichen Anforderungen nicht mehr entsprachen, kann ein Bestehensquorum von unter 4,0 grunds\u00e4tzlich nicht beanstandet werden. Allenfalls mag insofern noch die Frage gestellt werden, ob das festgelegte Quorum dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entspricht, ob der Verordnungsgeber also mit der Festlegung des Quorums \u00fcberzogene, vor dem Grundrecht der Freiheit der Berufsaus\u00fcbung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende pauschalierende Anforderungen an den Qualifikationsnachweis in der Steuerberaterpr\u00fcfung gestellt hat, etwa weil das Quorum schon bei geringf\u00fcgigen Leistungsausf\u00e4llen nicht erreicht wird. Diese Frage ist indes nach Ansicht des erkennenden Senats bei einem Bestehensquorum von 4,15 zu verneinen; \u00fcberzogene Anforderungen an die Gesamtleistung eines Pr\u00fcflings, der Zugang zum Beruf des Steuerberaters erhalten m\u00f6chte, kommen darin nicht zum Ausdruck. Auch das FG f\u00fchrt keine erw\u00e4genswerten Gesichtspunkte daf\u00fcr an, dass diese Frage anders zu beantworten sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG gibt es, wie ausgef\u00fchrt, keinen &#8222;allgemeinen Grundsatz&#8220;, wonach eine Zwischennote noch der besseren Note, die Note 4,5 also der Note ausreichend zugeordnet werden muss. Das gilt auch im Hinblick auf die Bestehensgrenze, mithin im rechnerischen Durchschnitt des M\u00fcndlichen und des Schriftlichen mit dieser Note nach dem Notenschema des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB bewertete Leistungen nicht als durchschnittliche Anforderungen an einen angehenden Steuerberater entsprechend anzusehen sind. Abgesehen davon n\u00e4mlich, dass die f\u00fcr das Bestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB (allein) ausschlaggebende Durchschnittsnote aus der Durchschnittsnote f\u00fcr die schriftlichen Arbeiten und der Bewertungsnote der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr die Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 37a Abs. 1 StBerG, wie ausgef\u00fchrt, ohnehin nicht unmittelbar ergiebig ist, ist f\u00fcr den vorgenannten Grundsatz weder vom FG eine rechtliche Grundlage angegeben worden noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>4. Aus \u00a7 15 Abs. 2 DVStB in der inzwischen erneut ge\u00e4nderten Fassung der Verordnung zur \u00c4nderung der DVStB vom 19. August 1991 (DVStB a.F.) l\u00e4sst sich, anders als das FG meint, kein Gesichtspunkt daf\u00fcr gewinnen, dass eine mit schlechter als 4,0 bewertete Einzelleistung oder gar eine mit der Gesamtnote 4,5 bewertete Gesamtleistung in der Steuerberaterpr\u00fcfung eine f\u00fcr die Zulassung zum Beruf des Steuerberaters &#8222;noch&#8220; ausreichende Leistung ist. Die dahin gehende Ansicht des FG l\u00e4sst sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch sonst nicht nach den Regeln juristischer Methodik ausreichend begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Nach der vorgenannten Vorschrift &#8222;gilt&#8220; die Note 4,5 allerdings &#8222;noch als ausreichend&#8220;. Die Revision hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass sich daraus schon deshalb nichts Wesentliches f\u00fcr die Rechtsansicht des FG herleiten l\u00e4sst, weil \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB a.F. in einem Regelungszusammenhang zu \u00a7 25 DVStB a.F., nicht zu \u00a7 28 DVStB steht, wie in der auch vom FG angef\u00fchrten Begr\u00fcndung der Bundesregierung zu der Verordnung (BRDrucks 341\/91) ausdr\u00fccklich angemerkt wird. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB a.F. betraf also nicht die Bildung einer Gesamtnote, von der das Bestehen der Pr\u00fcfung abh\u00e4ngt, sondern die Zulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung. Dementsprechend wurde die Vorschrift, worauf das FG selbst bereits zutreffend hingewiesen hat, \u00fcberfl\u00fcssig und vom Verordnungsgeber gestrichen, sobald in der einschl\u00e4gigen Bestimmung, n\u00e4mlich in \u00a7 25 Abs. 2 DVStB, die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung dahin geregelt wurden, dass die Gesamtnote f\u00fcr die schriftliche Pr\u00fcfung die Zahl 4,5 nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfe. F\u00fcr den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, warum, wie offenbar das FG annehmen m\u00f6chte, die Entscheidung des Verordnungsgebers, Pr\u00fcfungskandidaten mit einer durchschnittlich nicht schlechter als 4,5 bewerteten schriftlichen Pr\u00fcfungsleistung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zuzulassen, zur Folge haben sollte, dass die Pr\u00fcfung von Kandidaten f\u00fcr bestanden erkl\u00e4rt werden muss, die eine solche Durchschnittsnote nach Ma\u00dfgabe der Berechnungsregel des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB in der gesamten Pr\u00fcfung erzielt haben. Es ist auch nicht nahe liegend, geschweige denn zwingend, dass eine f\u00fcr den Eintritt in den m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsabschnitt &#8222;noch ausreichende&#8220; Leistung auch den f\u00fcr das Bestehen der Pr\u00fcfung aufzustellenden Anforderungen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Selbst wenn aber dem FG darin gefolgt werden k\u00f6nnte, dass der Verordnungsgeber der vorgenannten \u00c4nderungsverordnung bei einer (Gesamt-)Note von 4,5 eine i.S. der Notenskala des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 DVStB ausreichende Pr\u00fcfungsleistung angenommen hat, also von einer Leistung ausgegangen ist, die, abgesehen von einzelnen M\u00e4ngeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, und selbst wenn dem FG auch darin beizupflichten sein sollte, dass der Verordnungsgeber in diesem Falle nicht h\u00e4tte vorschreiben d\u00fcrfen, die Pr\u00fcfungsleistung entspreche trotz einer solchen Note nicht dem, was von einem angehenden Steuerberater verlangt werden muss und von Verfassungs wegen verlangt werden darf, fehlte es an einer tragf\u00e4higen Grundlage f\u00fcr die Schlussfolgerung des FG, der Verordnungsgeber der \u00c4nderungsverordnung vom 25. Juli 1996, der \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB gestrichen hat, habe an der Nomenklatur des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 3 DVStB a.F. festhalten wollen. Denn diese Annahme steht in offenkundigem Widerspruch dazu, dass er in \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB ein Bestehensquorum von 4,15 festgesetzt bzw. an dieser Festsetzung, die sich bereits in fr\u00fcheren Verordnungen fand, festgehalten hat. Es ist vern\u00fcnftigerweise auszuschlie\u00dfen, dass der Verordnungsgeber ein solches Bestehensquorum festgelegt hat, weil er meinte, er k\u00f6nne Kandidaten den Zugang zum Beruf nur bei durchschnittliche Anforderungen \u00fcbertreffenden und von einem angehenden Steuerberater im Interesse des Schutzes des Rechtsuchenden vor mangelhaft qualifizierten Beratern an sich nicht unbedingt zu verlangenden Kenntnissen und F\u00e4higkeiten er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>5. Sachwidrig w\u00e4re es, wegen der &#8211; auch dem erkennenden Senat bekannten &#8211; hohen Misserfolgsquote in der Steuerberaterpr\u00fcfung bei einer nach Ma\u00dfgabe der verordnungsrechtlichen Bewertungsvorschriften den durchschnittlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgenden Leistung durch eine Ver\u00e4nderung der Berechnungsregeln oder des festgesetzten Bestehensquorums das Pr\u00fcfungsergebnis zu verbessern. Auch das angebliche Bewertungsverhalten der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse, welche, wie das FG meint festgestellt zu haben, ihren pr\u00fcfungsspezifischen Beurteilungsspielraum ebenso wie die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde selbst bei der Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Pr\u00fcfung &#8222;zu Lasten der Kandidaten restriktiv wirkend aussch\u00f6pfen&#8220;, k\u00f6nnte dies nicht rechtfertigen. Es ist n\u00e4mlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Aufgabe der Pr\u00fcfer bzw. der Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse, im Rahmen ihres (gerichtlicher Kontrolle freilich zug\u00e4nglichen) pr\u00fcfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsma\u00dfst\u00e4be unter Ber\u00fccksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Pr\u00fcfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen \u00fcber die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollma\u00dfst\u00e4be gewinnen lie\u00dfen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 8. Februar 2000 VII R 52\/99, BFH\/NV 2000, 755).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2001 (VII R 38\/00) BStBl. 2001 II S. 370 1. Die Festlegung der Bestehensgrenze in der Steuerberaterpr\u00fcfung auf die Durchschnittsnote 4,15 entspricht h\u00f6herrangigem Recht. 2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts, wonach eine Zwischennote der besseren Note zugeordnet werden muss; das gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Bestehens der Pr\u00fcfung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2001-vii-r-38_00-bstbl-2001-ii-s-370\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.3.2001 (VII R 38\/00)     BStBl. 2001 II S. 370<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44734","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44734","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44734"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44734\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44734"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44734"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44734"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}