{"id":44743,"date":"2001-02-28T12:31:17","date_gmt":"2001-02-28T10:31:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44743"},"modified":"2013-06-04T10:06:39","modified_gmt":"2013-06-04T08:06:39","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-48_94-bstbl-2001-ii-s-401","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-48_94-bstbl-2001-ii-s-401\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 48\/94)     BStBl. 2001 II S. 401"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 48\/94) BStBl. 2001 II S. 401<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine Vorabaussch\u00fcttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende (&#8222;phasengleich&#8220;) aktivieren, deren Aussch\u00fcttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1; EStG \u00a7 5 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revisionsbeklagte ist infolge mehrerer Verschmelzungen Rechtsnachfolgerin der D-GmbH. Sie f\u00fchrt den Rechtsstreit, in dem urspr\u00fcnglich die D-GmbH Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte war, in dieser Eigenschaft fort.<\/p>\n<p>Die D-GmbH, eine Holdinggesellschaft, hatte mit Vertrag vom 20. November 1986 insgesamt 90 v.H. des Stammkapitals einer anderen GmbH (A-GmbH) erworben. Durch Beschluss vom 23. Dezember 1986 erhielt sie von der A-GmbH eine Vorabaussch\u00fcttung in H\u00f6he von 6,5 Mio. DM zzgl. anrechenbarer K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 3.656.250 DM (= 9\/16). Die steuerrechtliche Behandlung dieser Aussch\u00fcttung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 15. Dezember 1987 sch\u00fcttete die A-GmbH f\u00fcr 1986 weitere 3,4 Mio. DM zzgl. anrechenbarer K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 1.912.500 DM an die D-GmbH aus. Ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Bilanz der D-GmbH bereits aufgestellt war, hat das Finanzgericht (FG) nicht festgestellt. Die D-GmbH aktivierte den Anspruch auf die in 1987 beschlossene Gewinnaussch\u00fcttung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1986. Den sich hieraus ergebenden Gewinn verrechnete sie mit Verlustvortr\u00e4gen aus dem Veranlagungszeitraum 1981.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ging der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung davon aus, dass der Dividendenanspruch erst im Rahmen der Veranlagung 1987 gewinnerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen sei. Er erlie\u00df demgem\u00e4ss ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1986 und 1987, die von der D-GmbH mit Einspruch und Klage angefochten wurden. Die Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer 1986 hat die D-GmbH sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommen. Der Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer 1987 hat das FG stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist die Steuerfestsetzung wiederholt, und zwar zuletzt am 17. Juni 1997, ge\u00e4ndert worden. Die Revisionsbeklagte hat die \u00c4nderungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 123 i.V.m. \u00a7 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zum Verfahrensgegenstand gemacht. Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1987 vom 17. Juni 1997 in der Weise zu \u00e4ndern, dass bei der Neufestsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 1987 ein um 5.312.500 DM niedrigeres zu versteuerndes Einkommen ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Der angefochtene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Insbesondere ist das FA in ihm zu Recht davon ausgegangen, dass der streitige Aussch\u00fcttungsanspruch der D-GmbH gegen\u00fcber der A-GmbH den Gewinn des Streitjahres -und nicht denjenigen des Vorjahres- erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>a) Nach dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2000 GrS 2\/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) kann eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenanspr\u00fcche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grunds\u00e4tzlich nicht aktivieren. Diese Entscheidung ist zwar unmittelbar zu einem Fall ergangen, in dem es sich bei der nachgeschalteten Gesellschaft um eine AG handelte. Die dort angestellten Erw\u00e4gungen beruhen jedoch nicht auf dieser Besonderheit und m\u00fcssen deshalb auf die hier zu beurteilende Beteiligung an einer GmbH \u00fcbertragen werden. Diese Beurteilung entspricht derjenigen des VIII. Senats des BFH, der die vom Gro\u00dfen Senat entwickelten Grunds\u00e4tze auch im Bereich der Personengesellschaften f\u00fcr anwendbar erachtet hat (Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 85\/94, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2001, 294).<\/p>\n<p>b) Wie der Gro\u00dfe Senat weiter entschieden hat, ist es allerdings denkbar, dass eine Dividendenforderung als wirtschaftlich verselbstst\u00e4ndigtes Wirtschaftsgut nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt entsteht (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 635, unter C. II. 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Das setzt jedoch zum einen voraus, dass in dem betreffenden Zeitpunkt ein Bilanzgewinn der beherrschten Gesellschaft auszuweisen und der mindestens aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Gewinn bekannt ist. Zum anderen muss anhand objektiver Gesichtspunkte nachgewiesen sein, dass die Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft schon zu jenem Zeitpunkt endg\u00fcltig entschlossen waren, eine bestimmte Gewinnverwendung k\u00fcnftig zu beschlie\u00dfen. Wenn und soweit diese Voraussetzungen am Bilanzstichtag des Gesellschafters erf\u00fcllt sind, kann -und muss- der Gesellschafter die Dividendenforderung in seiner Steuerbilanz auf den betreffenden Stichtag aktivieren.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige (&#8222;phasengleiche&#8220;) Aktivierung m\u00fcssen nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats an Hand objektiver, nachpr\u00fcfbarer und nach au\u00dfen in Erscheinung tretender Kriterien festgestellt werden k\u00f6nnen. Das Vorliegen der Kriterien darf weder unterstellt noch vermutet werden (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 635 f., unter C. II. 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Beteiligung in der erkennbaren Absicht erworben hat, durch die phasengleiche Aktivierung einer Dividendenforderung einen vom Verfall bedrohten Verlustvortrag zu nutzen (BFH-Beschluss in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, 637, unter C. II. 9. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>c) Vor diesem Hintergrund kann die Revisionsbeklagte mit ihrem Begehren, die Dividendenforderung gegen\u00fcber der A-GmbH in der Steuerbilanz der D-GmbH auf den 31. Dezember 1986 zu aktivieren, im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, in welchen F\u00e4llen die vom Gro\u00dfen Senat geforderten Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige Aktivierung von Dividendenanspr\u00fcchen vorliegen k\u00f6nnten. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen jedenfalls schon deshalb nicht gegeben, weil die D-GmbH kurz vor dem ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag eine Vorabaussch\u00fcttung der A-GmbH bewirkt hat. Hierdurch hat sie zum einen dokumentiert, dass sie zu diesem Zeitpunkt gerade nicht bereit war, eine weitergehende Aussch\u00fcttung endg\u00fcltig zu beschlie\u00dfen. Zum anderen ist die Begrenzung der Vorabaussch\u00fcttung ersichtlich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass aus der damaligen Sicht der D-GmbH nicht zuverl\u00e4ssig erkennbar war, ob \u00fcber den vorab ausgesch\u00fctteten Betrag hinaus ein weiterer Bilanzgewinn der A-GmbH zur Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung stand. Unter beiden Gesichtspunkten fehlt es mithin an den vom Gro\u00dfen Senat aufgestellten Bedingungen f\u00fcr eine Aktivierung des hier in Rede stehenden Dividendenanspruchs zum 31. Dezember 1986. Daraus folgt wiederum, dass dieser Anspruch aus steuerlicher Sicht im Streitjahr -erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung der A-GmbH- gewinnwirksam wurde.<\/p>\n<p>2. Das FA war nicht nach Treu und Glauben gehindert, die hiernach gebotene gewinnerh\u00f6hende Erfassung des Dividendenanspruchs in dem angefochtenen Bescheid vorzunehmen. Dem steht insbesondere die von der Revisionsbeklagten angesprochene verbindliche Auskunft des FA nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese Auskunft ging n\u00e4mlich sowohl ausweislich des FG-Urteils als auch nach dem Vortrag der Revisionsbeklagten dahin, dass &#8222;eine im Jahr 1986 erfolgende Gewinnaussch\u00fcttung der A-GmbH an die D-GmbH bei dieser in vollem Umfang zu den steuerpflichtigen Ertr\u00e4gen des Jahres 1986&#8220; geh\u00f6re. Sie bezog sich damit ihrem Wortlaut nach nur auf Aussch\u00fcttungen, die im Jahr 1986 &#8222;erfolgten&#8220;, also in diesem Jahr -zumindest- beschlossen wurden. Eine Zusage dieses Inhalts war unter den gegebenen Umst\u00e4nden schon insoweit sinnvoll, als die D-GmbH die Beteiligung erst kurz vor dem Jahresende erworben hatte und deshalb bef\u00fcrchten musste, dass noch in 1986 ausgesch\u00fcttete Gewinne ganz oder teilweise dem Ver\u00e4u\u00dferer der GmbH-Anteile zugerechnet werden k\u00f6nnten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 1982 VIII R 160\/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540). Angesichts dessen diente die vom FA gegebene Auskunft ersichtlich dem Ziel, der D-GmbH die Gewissheit zu geben, dass solche Gewinne in vollem Umfang bei ihr erfasst wurden und mit den bestehenden Verlustvortr\u00e4gen aus 1981 verrechnet werden konnten. Ein dar\u00fcber hinausgehender Aussageinhalt im Hinblick auf erst in 1987 erfolgende Aussch\u00fcttungen der A-GmbH kann ihr hingegen nicht entnommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 48\/94) BStBl. 2001 II S. 401 Hat der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine Vorabaussch\u00fcttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende (&#8222;phasengleich&#8220;) aktivieren, deren Aussch\u00fcttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist. &nbsp; KStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-48_94-bstbl-2001-ii-s-401\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 48\/94)     BStBl. 2001 II S. 401<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44743","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44743","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44743"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44743\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44743"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44743"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44743"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}