{"id":44744,"date":"2001-03-01T12:31:12","date_gmt":"2001-03-01T10:31:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44744"},"modified":"2013-06-04T10:07:18","modified_gmt":"2013-06-04T08:07:18","slug":"bfh-urteil-vom-1-3-2001-iv-r-27_00-bstbl-2001-ii-s-403","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-2001-iv-r-27_00-bstbl-2001-ii-s-403\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 27\/00)     BStBl. 2001 II S. 403"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 27\/00) BStBl. 2001 II S. 403<\/strong><\/p>\n<p>1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verst\u00f6\u00dft auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59\/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).<\/p>\n<p>2. Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gen\u00fcgt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen.<\/p>\n<p>3. Die umsatzsteuerliche Sch\u00e4tzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen.<\/p>\n<p>4. Die pauschalierende 1-v.H.-Regelung setzt die Zugeh\u00f6rigkeit des Kfz zum Betriebsverm\u00f6gen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1; EStG \u00a7 4 Abs. 1 und Abs. 3, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; UStG 1993 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (DStRE 2000, 1010)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Rechtsanwalt und Notar, die er im Streitjahr durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermittelte. Den privaten Nutzungsanteil seines 1990 angeschafften Gebrauchtwagens setzte der Kl\u00e4ger mit monatlich 1 v.H. des Kaufpreises von 26.316 DM und damit mit 3.157,92 DM f\u00fcr das Streitjahr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ermittelte den Privatanteil dagegen auf der Grundlage des Listenpreises von 58.000 DM.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts und tragen insbesondere vor: Bei der Pauschalierung stelle das Gesetz allein auf den Listenpreis des Fahrzeugs ab und setze damit die Anschaffung eines Neuwagens voraus. Dies entspreche aber nicht der Realit\u00e4t, in der die M\u00e4rkte f\u00fcr Alt- und Neufahrzeuge einander erg\u00e4nzten. Weiter habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum \u00fcberschritten und gegen den Gleichheitsgrundsatz versto\u00dfen. Bei Anwendung der 1-v.H.-Regelung komme es zudem zu widersinnigen, vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Folgen. So liege der Privatanteil des Kfz in ihrem, der Kl\u00e4ger, Fall bei ca. 70 v.H., so dass das Fahrzeug nicht mehr zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6re. Im \u00dcbrigen habe das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer einen Privatanteil von 45 v.H. angenommen; auch dieser sei zu hoch und auf 35 v.H. zu mindern. Entgegen dem Vortrag des FA best\u00e4tige das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2000 III R 59\/98 (BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273) ihre, der Kl\u00e4ger, Auffassung, weil das Gericht die M\u00f6glichkeiten einer Typisierung einschr\u00e4nke, wenn eine Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch benachteiligt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und bei Festsetzung der Einkommensteuer 1996 den Privatanteil des Kfz mit 1 v.H. der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. FA und FG haben die private Nutzung des kl\u00e4gerischen Kfz zutreffend nach der typisierenden Regelung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Das Fahrzeug geh\u00f6rte im Streitjahr zu dem der selbst\u00e4ndigen Arbeit des Kl\u00e4gers dienenden Verm\u00f6gen. Der Kl\u00e4ger hatte auch kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt, so dass der Umfang der privaten Nutzung des Kfz nicht nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, sondern f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1-v.H. des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen war.<\/p>\n<p>a) Soweit die Kl\u00e4ger hiergegen einwenden, der Gesetzgeber versto\u00dfe mit dem Ansatz des Listenpreises f\u00fcr ein Neufahrzeug gegen den Gleichheitssatz, kann ihnen der Senat nicht folgen. Die Kl\u00e4ger haben damit zwar keine grunds\u00e4tzlichen Bedenken gegen die Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung bei Verzicht auf F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs schlechthin erhoben. Insoweit macht sich der Senat die grundlegenden Ausf\u00fchrungen des III. Senats des BFH zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit widerlegbarer gesetzlicher Typisierungen zu Eigen und verweist daher auf die Gr\u00fcnde des Urteils in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit jenem Urteil (s. II. 4. b cc der Entscheidungsgr\u00fcnde) sieht der Senat aber auch keinen Verfassungsversto\u00df darin, dass der Gesetzgeber den Listenpreis des Fahrzeugs als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Berechnung der privaten Nutzung gew\u00e4hlt hat. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Ma\u00dfstab des Listenpreises beizubehalten, gleichg\u00fcltig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenk\u00e4ufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willk\u00fcrlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Gleichheitssatz (s. etwa Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 10. November 1999 2 BvR 2861\/93, BVerfGE 101, 151, zur folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung, und vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104\/70, BVerfGE 29, 337, zum Willk\u00fcrverbot).<\/p>\n<p>b) Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich der Kl\u00e4ger aber auch deshalb nicht berufen, weil ihm jederzeit das Wahlrecht offen stand, den privaten Nutzungsanteil den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen entsprechend durch F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln. Von Verfassungs wegen hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, aus jeder ihm zur Auswahl angebotenen Regelung die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigsten M\u00f6glichkeiten in Anspruch zu nehmen (Entscheidungen des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50\/86, BVerfGE 84, 348, 361, und vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4\/87, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1993, 157, 159, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1993, 2093, 2095).<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich tr\u00e4gt der Senat auch keine Bedenken, dass die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 aufgenommene Regelung zur pauschalierenden Bemessung des Privatanteils der Kfz-Nutzung in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen ist und daher das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) nicht verletzt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der &#8222;Vermittlungsausschuss &#8230; eine \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren f\u00fchrende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingef\u00fchrten Antr\u00e4ge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht ber\u00fccksichtigt worden sind&#8220; (Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301\/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, B. I. 1. c bb der Entscheidungsgr\u00fcnde; s. auch die Beschl\u00fcsse vom 13. Mai 1986 1 BvR 99, 461\/85, BVerfGE 72, 175, 187 ff., und vom 8. Juni 1988 2 BvL 9\/85 und 3\/86, BVerfGE 78, 249, 271).<\/p>\n<p>Die hier streitige Vorschrift war im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und F.D.P. zum JStG 1996 vom 27. M\u00e4rz 1995 (BTDrucks 13\/901) und im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 1995 (BTDrucks 13\/1173) zun\u00e4chst nicht enthalten. Sie fand aber (bereits) am 28. M\u00e4rz 1995 \u00fcber einen Antrag einiger Abgeordneter und der Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN betreffend die &#8222;Soziale und gerechte Einkommensteuerreform 1996&#8220; (BTDrucks 13\/936) Eingang in das Gesetzgebungsverfahren. Darin war als &#8222;konsequente Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung steuerlichen Missbrauchs&#8220; u.a. ein Vorschlag enthalten zur &#8222;\u00c4nderung der pauschal unterstellten Annahme in den Einkommensteuerrichtlinien (Abschnitt 118 Abs. 2 Satz 3), dass Gesch\u00e4ftsfahrzeuge, die ebenfalls privat genutzt werden, i.d.R. zu 65 bis 70 % gesch\u00e4ftlich genutzt werden, auf 50 %&#8220; (BTDrucks 13\/936, S. 15). Dieser Antrag wurde bei der ersten Lesung des JStG 1996 als Zusatztagesordnungspunkt mitberaten und an den Finanzausschuss \u00fcberwiesen (Bundestag, 32. Sitzung vom 31. M\u00e4rz 1995, Plenarprotokoll 13\/32, S. 2472, 2510). Nachdem der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags den Antrag in seiner Ersten Beschlussempfehlung vom 31. Mai 1995 zun\u00e4chst abgelehnt hatte (BTDrucks 13\/1558, S. 9), empfahl der Finanzausschuss des Bundesrats am 23. Mai 1995 &#8222;zur Vereinfachung der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs eine zwingende Regelung&#8220;, n\u00e4mlich die 1-v.H.-Regelung einzuf\u00fchren (BRDrucks 171\/2\/95, S. 8). Mangels einer Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat wurde die streitige Regelung dann erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom Bundestag am 21. September 1995 angenommen (Plenarprotokoll 13\/55, S. 4581) und fand schlie\u00dflich auch die Zustimmung des Bundesrats (Beschluss vom 22. September 1995, BRDrucks 520\/95; zum Verfahrensablauf ausf\u00fchrlich s. auch die &#8222;Arbeitszimmer&#8220;-Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, A. I. 4. c bis e der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Nach alledem hat der Vermittlungsausschuss die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrags nicht \u00fcberschritten. Die nunmehrige Bemessung der privaten Nutzungsentnahme betrieblicher Kfz ist im Bundestag Gegenstand gegenl\u00e4ufiger Initiativen von Bundestag und Bundesrat gewesen. Das Parlament konnte deshalb auch eine Vermittlung in dieser Frage erwarten.<\/p>\n<p>2. Aber auch soweit die Kl\u00e4ger auf einen vermeintlichen Widerspruch des einkommensteuerlichen Ansatzes der Nutzungsentnahme zur Bemessung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs hingewiesen haben, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Denn ebenso wie der Wert der Nutzungsentnahme nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG f\u00fcr das Umsatzsteuerrecht grunds\u00e4tzlich kein brauchbarer Ma\u00dfstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 11. M\u00e4rz 1999 V R 78\/98, BFHE 188, 160), ist umgekehrt die umsatzsteuerliche Sch\u00e4tzung des vom Vorsteuerabzug abh\u00e4ngigen Verwendungseigenverbrauchs (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 &#8211; UStG -) nicht geeignet, die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1-v.H.-Regelung zu ersetzen. Beide Ma\u00dfnahmen sind ausdr\u00fccklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4ger haben schlie\u00dflich noch eingewandt, die pauschale Ermittlung des privaten Nutzungsanteils k\u00f6nne nicht ohne Einfluss auf die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen bleiben. Dies wird im Schrifttum, allerdings ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung, abgelehnt (vgl. etwa Urban, FR 1997, 661); das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Mai 1997 (BStBl I 1997, 562, zu Tz. 1) \u00e4u\u00dfert sich zu dieser Frage nicht, setzt aber voraus, dass das Fahrzeug zum Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Anwendung der typisierenden 1-v.H.-Regelung auf einen bisher dem Betriebsverm\u00f6gen zugeordneten PKW ebenso wenig geeignet, eine Zwangsentnahme dieses Fahrzeugs zu bewirken, wie sie umgekehrt einen \u00dcbergang zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen rechtfertigen k\u00f6nnte, wenn die pauschalierende Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung rein rechnerisch ein \u00dcberwiegen der betrieblichen Nutzung erg\u00e4be.<\/p>\n<p>Ist die 1-v.H.-Regelung danach ein blo\u00dfer Berechnungsmodus und mithin ohne Einfluss auf die Entscheidung \u00fcber die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen, so bleibt aber grunds\u00e4tzlich die Frage, auf welcher Grundlage eine erstmalige, ver\u00e4nderte oder von der Finanzbeh\u00f6rde bestrittene Zuordnung eines Fahrzeugs zum Betriebsverm\u00f6gen zu beurteilen w\u00e4re. Hier wird &#8211; wie bisher &#8211; eigentlich nur die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs f\u00fcr einen repr\u00e4sentativen Zeitraum in Betracht kommen, die auch der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Verwendungseigenverbrauchs zu Grunde zu legen w\u00e4re. Die Entscheidung dieser Frage kann im Streitfall aber dahinstehen. Der Kl\u00e4ger hat nicht ernsthaft behauptet, dass sich der Umfang der (tats\u00e4chlichen) privaten Nutzung des PKW im Streitjahr erheblich ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Selbst wenn man jedoch in dem pauschalierten Ansatz der Nutzungsentnahme eine Nutzungs\u00e4nderung sehen wollte, bliebe das bisher zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Fahrzeug nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 4 EStG Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, der seinen Gewinn im Streitjahr nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 27\/00) BStBl. 2001 II S. 403 1. 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