{"id":44745,"date":"2001-03-05T12:31:36","date_gmt":"2001-03-05T10:31:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44745"},"modified":"2013-06-04T09:53:59","modified_gmt":"2013-06-04T07:53:59","slug":"bfh-beschluss-vom-5-3-2001-ix-b-90_00-bstbl-2001-ii-s-405","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-3-2001-ix-b-90_00-bstbl-2001-ii-s-405\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 5.3.2001 (IX B 90\/00)     BStBl. 2001 II S. 405"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 5.3.2001 (IX B 90\/00) BStBl. 2001 II S. 405<\/strong><\/p>\n<p>Bei der im Aussetzungsverfahren nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Pr\u00fcfung begegnet die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccke von zwei auf zehn Jahre durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorg\u00e4nge in die Regelung einbezogen hat, f\u00fcr die die &#8222;Spekulationsfrist&#8220; des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; \u00a7 52 Abs. 39 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 1004)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) hatte am 29. August 1990 ein Grundst\u00fcck erworben, das er durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1999 ver\u00e4u\u00dferte, nachdem er im Oktober 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) sah hierin ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999\/2000\/2002 &#8211; \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 n.F. &#8211; und unterwarf den nach \u00a7 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid f\u00fcr 1999 vom 23. Februar 2000 der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein; gleichzeitig beantragte er u.a., die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung sowie den festgesetzten Solidarit\u00e4tszuschlag von der Vollziehung auszusetzen. Mit Bescheid vom 16. M\u00e4rz 2000 lehnte das FA den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ab.<\/p>\n<p>Ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Finanzgericht (FG) gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, dass nach summarischer Pr\u00fcfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts best\u00fcnden. Die Verl\u00e4ngerung der Frist zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken von zwei auf zehn Jahre durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. versto\u00dfe insbesondere nicht gegen das R\u00fcckwirkungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das FG lie\u00df die Beschwerde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.<\/p>\n<p>Der Antragsteller legte gegen die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1004 ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des FG Beschwerde ein. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens hat das FA dem Antragsteller unter dem 7. September 2000 den Einkommensteuer-Jahresbescheid 1999 bekannt gegeben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2000 unter gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, den Bescheid vom 7. September 2000 gem\u00e4\u00df \u00a7 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheides ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig &#8230; (wird ausgef\u00fchrt)<\/p>\n<p>2. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 14. September 1994 IX B 142\/93, BFHE 175, 421, BStBl II 1995, 778). Ernstliche Zweifel i.S. des \u00a7 69 Abs. 2 und 3 FGO k\u00f6nnen auch verfassungsrechtliche Zweifel an der G\u00fcltigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (BVerfG-Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvR 314\/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschluss vom 9. November 1992 X B 137\/92, BFH\/NV 1994, 324, st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall ist die Aussetzung der Vollziehung in dem vom Antragsteller beantragten Umfang zu gew\u00e4hren; die angegriffene Regelung in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. begegnet mit Blick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebende grunds\u00e4tzliche Verbot, r\u00fcckwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.<\/p>\n<p>Nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugeh\u00f6rigen Verhaltens nachtr\u00e4glich belastend \u00e4ndert. Die Verl\u00e4sslichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es w\u00fcrde den Einzelnen in seiner Freiheit gef\u00e4hrden, d\u00fcrfte die \u00f6ffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umst\u00e4nde im nachhinein -r\u00fcckwirkend- belastendere Rechtsfolgen kn\u00fcpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2\/83, BVerfGE 72, 200, 257; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882\/97, BVerfGE 97, 67, 78). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Neuregelung in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. im Streitfall eine verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige sog. &#8222;echte R\u00fcckwirkung&#8220; oder lediglich eine regelm\u00e4\u00dfig verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige &#8222;unechte R\u00fcckwirkung&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse in BVerfGE 72, 200, 257 f. und in BVerfGE 97, 67, 78 f.) entfaltet, da im Rahmen der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung schon bei Annahme einer unechten R\u00fcckwirkung schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. erfasst Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt. Diese Regelung ist nach der Anwendungsvorschrift des \u00a7 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999 \/2000\/2002 auf Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte anzuwenden, bei denen die Ver\u00e4u\u00dferung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. In den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen auch Anschaffungsvorg\u00e4nge \u00fcber Grundst\u00fccke, f\u00fcr die die &#8222;Spekulationsfrist&#8220; des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung -\u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.- bereits vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war; die streitige Norm gilt mithin auch f\u00fcr Grundst\u00fccke, die nach Ablauf der zweij\u00e4hrigen &#8222;Spekulationsfrist&#8220; bei Erlass der Neuregelung bereits aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. und damit aus der &#8222;Steuerverstrickung&#8220; ausgeschieden waren (vgl. Birk\/Kulosa, Finanz-Rundschau -FR- 1999, 433; Wermeckes, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1999, 479). Insoweit erfasst die Vorschrift auch eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen in Form einer Wertsteigerung des Privatverm\u00f6gens, die in einem -bislang steuerrechtlich unerheblichen- Zeitraum zwischen der &#8222;Steuerentstrickung&#8220;, d.h. dem Hinauswachsen des urspr\u00fcnglich steuerbefangenen Grundst\u00fccks aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F., und der Ver\u00e4u\u00dferung eingetreten ist.<\/p>\n<p>Der Erfassung dieser Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit durch eine r\u00fcckwirkende gesetzliche Regelung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt, die sich aus einer Abw\u00e4gung zwischen dem Ausma\u00df des durch die Gesetzes\u00e4nderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeintr\u00e4chtigung der gesch\u00fctzten Grundrechtspositionen des Einzelnen einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f\u00fcr das Gemeinwohl andererseits ergeben. Schutzw\u00fcrdig ist jedenfalls -vom Tag der Dispositionsentscheidung an- das bet\u00e4tigte Vertrauen, d.h. eine hinreichend gewichtige Investition oder wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen, die auf dem Vertrauen in das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht beruht (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 5. Mai 1987 1 BvR 724, 1000, 1015\/81; 1 BvL 16\/82 und 5\/84, BVerfGE 75, 246, 280 und in BVerfGE 97, 67, 80). Entscheidet sich der Steuerpflichtige wegen eines vom Gesetzgeber als Subvention angebotenen steuerlichen Vorteils f\u00fcr ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten, das er ohne den steuerlichen Anreiz so nicht gew\u00e4hlt h\u00e4tte und nimmt der Gesetzgeber die Verschonungssubvention f\u00fcr die in der Vergangenheit begr\u00fcndete Disposition des Steuerpflichtigen zur\u00fcck, kann darin eine Verletzung verfassungsm\u00e4\u00dfig gesch\u00fctzter Rechte liegen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, 80). Ist es aber dem Gesetzgeber dem Grunde nach verwehrt, das bet\u00e4tigte Vertrauen des Steuerpflichtigen auf einmal geschaffene Dispositionsgrundlagen durch r\u00fcckwirkende Streichung von beg\u00fcnstigenden Subventionsnormen zu entt\u00e4uschen, muss es ihm erst recht von Verfassungs wegen verwehrt sein, ein vergleichbares Vertrauen durch Ausweitung einer Eingriffsnorm zu entt\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige kann andererseits aber nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Freir\u00e4ume f\u00fcr alle Zukunft aufrechterh\u00e4lt und eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Rechtslage dauerhaft erhalten bleibt. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestands der bisherigen Gesetzeslage k\u00f6nnte den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegen\u00fcber den Einzelinteressen l\u00e4hmen und das Gemeinwohl gef\u00e4hrden; dies w\u00fcrde den Widerstreit zwischen der Verl\u00e4sslichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer \u00c4nderung im Blick auf den Wandel der Lebensverh\u00e4ltnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsf\u00e4higkeit der Rechtsordnung l\u00f6sen (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933\/82, BVerfGE 76, 256, 348; s. auch BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 79\/87, BFHE 168, 462, BStBl II 1992, 983).<\/p>\n<p>Das Vertrauen des Antragstellers auf die im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundst\u00fccks bestehende Rechtslage ist nach Ansicht des Senats von Verfassungs wegen schutzw\u00fcrdig. Der Antragsteller hat beim Aufbau und bei der Strukturierung seines Privatverm\u00f6gens mit R\u00fccksicht auf die bis 31. Dezember 1998 geltende Gesetzeslage investiert und wirtschaftliche Dispositionen von erheblichem finanziellen Gewicht get\u00e4tigt. Hierbei hat er sowohl bei Anschaffung des Grundst\u00fccks als auch im Zeitpunkt der &#8222;Steuerentstrickung&#8220; wie auch bei der sp\u00e4teren Erteilung des Maklervertrages \u00fcber dessen Ver\u00e4u\u00dferung im Oktober 1997 auf die seit dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBl I, 189) unver\u00e4nderte, zu diesem Zeitpunkt g\u00fcltige und ihm bekannte zweij\u00e4hrige Spekulationsfrist des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. vertraut. Das Vertrauen des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch die Kenntnis von Umst\u00e4nden ersch\u00fcttert worden, die auf eine Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist durch den Gesetzgeber hindeuteten; denn die Bundesregierung hat noch im Jahr 1996 ausdr\u00fccklich betont, an der zweij\u00e4hrigen Frist des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. festhalten zu wollen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion der SPD zu steuerlichen Aspekten der Wohnungsbauf\u00f6rderung vom 9. Januar 1996, Drucksachen des Deutschen Bundestags -BTDrucks- 13\/3446, S. 12 f.; s. auch L\u00fcdemann\/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1996, 1636, 1639).<\/p>\n<p>Im Streitfall f\u00fchrt die Anerkennung eines verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten, hinreichend gewichtigen Vertrauenstatbestandes -insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den unver\u00e4nderten Fortbestand der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht schutzw\u00fcrdig ist- zwar noch nicht dazu, dass der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich gehindert w\u00e4re, bestehende steuerrechtliche Freir\u00e4ume zu schlie\u00dfen. Gleichwohl war er aber gehalten, bei der Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccke jedenfalls diejenigen F\u00e4lle in eine schonende, dem sch\u00fctzenswerten Vertrauen des Steuerpflichtigen hinreichend Rechnung tragende \u00dcbergangsregelung einzubetten, in denen -wie im Streitfall- die &#8222;Spekulationsfrist&#8220; des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. bereits vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Einf\u00fchrung der verl\u00e4ngerten Ver\u00e4u\u00dferungsfristen des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. keine Regelung vorgesehen, die im Streitfall zugunsten des Antragstellers einen schonenden \u00dcbergang zur neuen Rechtslage gew\u00e4hrleistet. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, inwieweit der Antragsteller eine seine fr\u00fcheren Dispositionen teilweise entwertende Gesetzes\u00e4nderung aus Gr\u00fcnden des gemeinen Wohls und mit R\u00fccksicht auf die Anpassungsf\u00e4higkeit der Rechtsordnung h\u00e4tte hinnehmen m\u00fcssen; jedenfalls ist es vor dem Hintergrund des dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Kontinuit\u00e4tsgebots verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Antragsteller im Vertrauen auf seine Verm\u00f6gensdisposition v\u00f6llig schutzlos gelassen wird. Zudem verbietet die rechtsstaatliche Kontinuit\u00e4tsgew\u00e4hr es dem Gesetzgeber, sich in Widerspruch zu seinen vorangegangenen Regelungen zu setzen und das Gesetzesvertrauen des B\u00fcrgers durch eine abrupte Kurs\u00e4nderung zu entt\u00e4uschen.<\/p>\n<p>c) Nach Ma\u00dfgabe der unter 2 b) genannten Gr\u00fcnde ist die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im Streitfall zu gew\u00e4hren, da die nach Ansicht des Senats schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung \u00fcber das Ma\u00df an Zweifeln hinausgehen, welches \u00fcblicherweise von der Rechtsprechung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Aussetzung der Vollziehung f\u00fcr erforderlich angesehen wird.<\/p>\n<p>3. Der Senat l\u00e4sst es dahingestellt, ob das in der Rechtsprechung des BFH entwickelte Merkmal des berechtigten Interesses an der Aussetzung der Vollziehung eine ausreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. Seer, Steuer und Wirtschaft -StuW- 2001, 3, 17 f.), weil dieses im Streitfall bejaht werden kann; denn abgesehen von einem nicht erheblichen, rein fiskalisch begr\u00fcndeten Interesse sind keine schwerwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen an einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 5.3.2001 (IX B 90\/00) BStBl. 2001 II S. 405 Bei der im Aussetzungsverfahren nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Pr\u00fcfung begegnet die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccke von zwei auf zehn Jahre durch \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999\/2000\/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-3-2001-ix-b-90_00-bstbl-2001-ii-s-405\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 5.3.2001 (IX B 90\/00)     BStBl. 2001 II S. 405<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44745","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44745"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44745\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}