{"id":44746,"date":"2001-03-08T12:37:18","date_gmt":"2001-03-08T10:37:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44746"},"modified":"2013-06-04T09:21:19","modified_gmt":"2013-06-04T07:21:19","slug":"bfh-beschluss-vom-8-3-2001-iii-r-53_98-bstbl-2001-ii-s-407","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-3-2001-iii-r-53_98-bstbl-2001-ii-s-407\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 8.3.2001 (III R     53\/98) BStBl. 2001 II S. 407"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 8.3.2001 (III R 53\/98) BStBl. 2001 II S. 407<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF wird gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit aufgrund des Internationalen Privatrechts und\/oder des Gemeinschaftsrechts der Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 1 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung eine Erweiterung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33a Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 70)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I. Sachverhalt<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) \u00fcberwies im Streitjahr (1996) &#8230; DM an seine in der T\u00fcrkei lebende Schw\u00e4gerin und deren (im Streitjahr 24, 19 und 17 Jahre alte) Kinder f\u00fcr deren Unterhalt. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte er diese Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung (&#8222;Unterhalt f\u00fcr bed\u00fcrftige Angeh\u00f6rige&#8220;) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lie\u00df die Aufwendungen -auch im Einspruchsverfahren- nicht zum Abzug zu. Es verwies dazu auf die gesetzliche Neuregelung in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250) -JStG 1996-, nach der nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der sich der Kl\u00e4ger darauf berief, dass seine Schw\u00e4gerin und deren Kinder nach dem fr\u00fchen Tod seines Bruders mittellos gewesen seien, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 ver\u00f6ffentlichten Urteils im Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber habe durch Art. 1 Nr. 33 JStG 1996 die gesetzliche Regelung des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG dahin ge\u00e4ndert, dass nur noch Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften. Wer zu diesem Personenkreis geh\u00f6re, richte sich nach inl\u00e4ndischen zivilrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben, n\u00e4mlich den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Weder die Schw\u00e4gerin noch deren Kinder geh\u00f6rten zu diesem Personenkreis. Die vom Kl\u00e4ger unterst\u00fctzten Personen geh\u00f6rten auch nicht zu den in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 2 EStG genannten, den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen &#8222;gleichgestellten Personen&#8220;. Darauf, ob die Aufwendungen dem Kl\u00e4ger zwangsl\u00e4ufig erwachsen seien, komme es daher nicht mehr an.<\/p>\n<p>Die Unterhaltsaufwendungen k\u00f6nnten auch nicht nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt werden. Denn der Abzug von Unterhaltsaufwendungen sei durch \u00a7 33a EStG abschlie\u00dfend geregelt, wie sich aus \u00a7 33a Abs. 5 EStG ergebe. Die Regelung des \u00a7 33a Abs. 5 EStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsgem\u00e4\u00df (Hinweis auf das Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8\/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278).<\/p>\n<p>Mit seiner -vom Senat zugelassenen- Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Zum einen sei die vom FG der Entscheidung zugrunde gelegte Regelung in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG verfassungswidrig, zum anderen habe das FG den \u00a7 33a Abs. 1 Satz 2 EStG unzutreffend ausgelegt. Er f\u00fchrt u.a. aus, es versto\u00dfe gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), wenn Leistungen an unterhaltsberechtigte Personen Ber\u00fccksichtigung f\u00e4nden, w\u00e4hrend Zahlungen an die weitere Verwandtschaft steuerrechtlich unbeachtlich seien, obwohl der Leistende in gleichem Ma\u00dfe belastet sei. Ferner werde der Grundsatz verletzt, den Steuerb\u00fcrger nur unter Beachtung seiner Leistungsf\u00e4higkeit durch Abgaben zu belasten. Seine, des Kl\u00e4gers, Leistungsf\u00e4higkeit werde ma\u00dfgeblich durch die Zahlungen an die Schw\u00e4gerin und deren Kinder gepr\u00e4gt, so dass diese Belastung auch bei der Ermittlung seiner Steuerschuld zu ber\u00fccksichtigen sei. Bei den strittigen Unterst\u00fctzungszahlungen handele es sich um Aufwendungen, die notwendig seien, um die in der T\u00fcrkei lebenden Angeh\u00f6rigen wegen des dort fehlenden Sozialsystems vor der Verelendung zu bewahren. Die Regelung in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG trage auch den sozialen Bindungen innerhalb der Familie, die gem\u00e4\u00df Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, nicht in ausreichendem Ma\u00dfe Rechnung. Famili\u00e4re Bindungen und damit verbundene sittliche und moralische Verpflichtungen best\u00fcnden auch zu Mitgliedern, die nicht unmittelbar nach deutschem Zivilrecht unterhaltsberechtigt seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheides 1996 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1997 bei der Festsetzung der Einkommensteuer Unterst\u00fctzungsleistungen in H\u00f6he von &#8230; DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>2. In einem weiteren, beim Senat anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren (Az.: III R 8\/01), dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde liegt (Unterst\u00fctzung der in der T\u00fcrkei lebenden mittellosen Stiefmutter des Revisionskl\u00e4gers sowie seiner Schwester und deren drei Kinder), kommt das FG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 K 1023\/99) zu dem Ergebnis, dass nach v\u00f6lkerrechtlichen, dem innerstaatlichen Recht vorgehenden Vereinbarungen eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet sei. Das Haager \u00dcbereinkommen vom 2. Dezember 1973 \u00fcber das auf Unterhaltspflichten geltende Recht (Unterhaltsstatusabkommen -UStA-, BGBl II 1986, 825, 837, BGBl II 1987, 225) sei gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unmittelbar geltendes Recht. Die die Unterhaltspflichten regelnden Vorschriften des Abkommens (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 bis 10 UStA) seien in Art. 18 EGBGB wortgleich \u00fcbernommen worden. Dieser bestimme, dass auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden seien. Das bedeute, dass hinsichtlich des Umfangs der Unterhaltsleistungen auf die Regelungen der T\u00fcrkei zur\u00fcckzugreifen sei (Art. 18 Abs. 6 Nr. 1 EGBGB). Da nach t\u00fcrkischem Recht eine gesetzliche Unterhaltspflicht auch gegen\u00fcber Verwandten in der Seitenlinie bestehe, was sich aus dem Protokoll \u00fcber die Erkl\u00e4rung eines Vorbehalts durch den t\u00fcrkischen Staat ergebe, wonach das in Art. 14 Nr. 1 und 2 UStA vorgesehene Recht nicht auf die vorgenannten Unterhaltspflichten anzuwenden sei (BGBl II 1987, 226), ergebe sich eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber den in der T\u00fcrkei lebenden, von ihm unterst\u00fctzten Verwandten. Dem Anspruch k\u00f6nne auch die Einrede nach Art. 18 Abs. 3 EGBGB nicht entgegengehalten werden. Das FG hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil eine derartige Unterhaltsverpflichtung nicht im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 1 EStG zu ber\u00fccksichtigen sei. Sie gen\u00fcge nicht den in \u00a7 33a Abs. 1 Satz 5 EStG genannten &#8222;inl\u00e4ndischen Ma\u00dfst\u00e4ben&#8220;.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II. Rechtslage<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der einem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt einer Person, f\u00fcr die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, ist nach \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl I 1995, 1250) u.a., dass die unterhaltene Person gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch vorliegt, richtet sich nach inl\u00e4ndischen Ma\u00dfst\u00e4ben (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Nach dem BGB besteht keine rechtliche Verpflichtung, eine Schw\u00e4gerin oder Schwester und deren Kinder zu unterst\u00fctzen. Denn nach dem BGB sind nur Ehegatten (\u00a7 1360 f. BGB) und Verwandte in gerader Linie (\u00a7 1601 f. BGB) einander gegen\u00fcber gesetzlich unterhaltspflichtig. Zu diesem Personenkreis geh\u00f6ren die von den Kl\u00e4gern in den hier anh\u00e4ngigen F\u00e4llen unterst\u00fctzten Personen nicht.<\/p>\n<p align=\"center\">III. Rechtsfragen<\/p>\n<p>Der Streitfall wirft insbesondere die folgenden Rechtsfragen auf:<\/p>\n<p>1. Ist in Besteuerungsf\u00e4llen mit Auslandsbezug der Begriff der &#8222;gesetzlichen Unterhaltsberechtigung&#8220; i.S. von \u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nach Ma\u00dfgabe des Art. 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 1. Halbsatz EGBGB erweiternd auszulegen?<\/p>\n<p>2. K\u00f6nnen sich aus dem Abkommen zur Gr\u00fcndung einer Assoziation zwischen der europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T\u00fcrkei vom 12. September 1963 (BGBl II 1964, 509, 1959) und aus dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1975 (dort insbesondere Art. 39), in Handbuch des Europ\u00e4ischen Rechts, herausgegeben von v.d. Groeben\/Thiesing\/Ehlermann, unter I M 10, S. 81 ff., f\u00fcr die Auslegung und Anwendung des nationalen Steuerrechts, hier \u00a7 33a Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG, Folgerungen ergeben?<\/p>\n<p>3. a) Ist es von Verfassungs wegen nach Art. 3 Abs. 1 GG (Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip) geboten, auch solche Unterhaltszahlungen als sog. indisponible Aufwendungen steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen, die auf sittlich zwangsl\u00e4ufigen Gr\u00fcnden beruhen? Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats liegen sittliche Gr\u00fcnde in diesem Sinn nur vor, wenn ein einem Rechtszwang \u00e4hnliches sittliches Gebot besteht (Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208\/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715).<\/p>\n<p>b) Ist die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung auf sittlicher Zwangsl\u00e4ufigkeit beruhender Aufwendungen -kein Abzug laufender, typischer Unterhaltsleistungen mehr nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG in der ab Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung, jedoch eine Ber\u00fccksichtigung anderer au\u00dfergew\u00f6hnlicher Aufwendungen, wie z.B. Krankheitskosten, in den Grenzen des \u00a7 33 EStG- gleichheitsrechtlich zu rechtfertigen?<\/p>\n<p>IV. Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr w\u00fcnschenswert, dass das BMF nach \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beitritt und insbesondere zu den angesprochenen Fragen Stellung nimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 8.3.2001 (III R 53\/98) BStBl. 2001 II S. 407 Das BMF wird gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit aufgrund des Internationalen Privatrechts und\/oder des Gemeinschaftsrechts der Begriff der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Rahmen des \u00a7 33a Abs. 1 EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-8-3-2001-iii-r-53_98-bstbl-2001-ii-s-407\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 8.3.2001 (III R     53\/98) BStBl. 2001 II S. 407<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44746","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44746","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44746"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44746\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44746"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44746"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44746"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}