{"id":44755,"date":"2001-01-25T12:26:54","date_gmt":"2001-01-25T10:26:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44755"},"modified":"2013-06-04T15:02:48","modified_gmt":"2013-06-04T13:02:48","slug":"bfh-urteil-vom-25-1-2001-ii-r-52_98-bstbl-2001-ii-s-414","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-1-2001-ii-r-52_98-bstbl-2001-ii-s-414\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 52\/98)     BStBl. 2001 II S. 414"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 52\/98) BStBl. 2001 II S. 414<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall vergleichbar ist.<\/p>\n<p>2. Die schenkweise erfolgende Einr\u00e4umung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von K\u00fcndigungsrechten steht, ist kein nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG beg\u00fcnstigter Erwerb.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG \u00a7 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1999, 205)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist als Kommanditistin an der A-KG beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 1994 r\u00e4umte sie ihrer 1994 geborenen Tochter B mit Wirkung vom 1. Mai 1994 schenkweise eine &#8222;mitunternehmerische (atypische)&#8220; Unterbeteiligung von nominal 100.000 DM an der Kommanditbeteiligung ein und verpflichtete sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab eine Schenkungsteuererkl\u00e4rung auf amtlichem Vordruck ab, der ihr vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) \u00fcbersandt worden war. Der Vordruck entsprach dem Stand 06\/84. In dem Vordruck wurde zwar nach zugewendetem Betriebsverm\u00f6gen gefragt, er enthielt jedoch keinen Hinweis auf abziehbare Freibetr\u00e4ge. In der Erkl\u00e4rung wurde kein Freibetrag geltend gemacht.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 27. Januar 1995 setzte das FA gegen die Kl\u00e4gerin Schenkungsteuer fest. Der Bescheid erging wegen der Einheitswerte der KG zum 1. Januar 1994\/1995 vorl\u00e4ufig nach \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Am 6. M\u00e4rz 1995 stellte die Kl\u00e4gerin den Antrag, den Freibetrag f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen von 500.000 DM nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Art. 13 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I, 1969) &#8211; ErbStG &#8211; abzuziehen. Dies wurde vom FA unter Hinweis auf die abgelaufene Einspruchsfrist abgelehnt. Am 23. M\u00e4rz 1995 machte die Kl\u00e4gerin nunmehr geltend, den Freibetrag \u00fcbersehen zu haben und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise \u00c4nderung des Bescheids nach \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Die \u00c4nderung des Bescheids wurde vom FA abgelehnt. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage wurde begehrt, unter Aufhebung der Ablehnungsverf\u00fcgung vom 29. M\u00e4rz 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1996 das FA zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid vom 3. September 1997 zu \u00e4ndern und dabei den Freibetrag von 500.000 DM zu ber\u00fccksichtigen. W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurde der Steuerbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert und die Schenkungsteuer herabgesetzt. Die Kl\u00e4gerin machte diesen Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Das FA sei nach \u00a7 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid unter Ber\u00fccksichtigung des Freibetrags zu \u00e4ndern. Dies folge aus \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Wenn die Gew\u00e4hrung einer Steuerverg\u00fcnstigung nicht nur vom Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale, sondern au\u00dferdem von einer subjektiven Willensentscheidung des Steuerpflichtigen abh\u00e4nge, dann sei auch diese eine &#8211; innere &#8211; Tatsache im Sinne dieser Vorschrift. Im Streitfall habe die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich von der Existenz des Freibetrags nichts gewusst. Diese Tatsache sei dem FA erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 205 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 verletzt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestands oder einer Steuerverg\u00fcnstigung sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. September 1984 VI R 48\/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117, m.w.N.). Die Unkenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Existenz des Freibetrages nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG und \u00fcber das Antragserfordernis stellt entgegen der Auffassung des FG jedoch keine Tatsache i.S. von \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dar, denn die zutreffende Rechtskenntnis als solche ist kein (subjektives) Merkmal oder Teilst\u00fcck der hier in Betracht kommenden Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG. Zu Unrecht beruft sich das FG daher auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 II R 186\/85 (BFH\/NV 1989, 256), weil in dieser Entscheidung das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerbefreiungsvorschrift, n\u00e4mlich die Widmungsabsicht, zu beurteilen war.<\/p>\n<p>2. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall eine Anwendung des \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sich aus anderen Gr\u00fcnden als vom FG angenommen rechtfertigen lie\u00dfe oder ob verwaltungsverfahrensrechtlich eine \u00c4nderung des Schenkungsteuerbescheids nach anderen Vorschriften (z.B. nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) in Betracht k\u00e4me, da bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des begehrten Freibetrags nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 ErbStG (in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes) bleibt Betriebsverm\u00f6gen bis zu einem Betrag von 500.000 DM sowohl beim Erwerb durch Erbanfall als auch beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge au\u00dfer Ansatz. Der Senat braucht keine Stellung dazu zu beziehen, ob oder inwieweit diese Regelung dem Grunde nach einer \u00dcberpr\u00fcfung standh\u00e4lt (vgl. z.B. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 10. Aufl., \u00a7 13 Rz. 59), denn sie ist im Streitfall deshalb nicht anzuwenden, weil kein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist.<\/p>\n<p>Zwar ist materiell-rechtlich die vorweggenommene Erbfolge Schenkung unter Lebenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1991 IV ZR 299\/89, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1991, 1345, und BFH-Urteil vom 8. November 1993 II R 61\/89, BFH\/NV 1994, 373). Der nach \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG beg\u00fcnstigte Erwerb erfasst jedoch nicht jede Schenkung unter Lebenden i.S. von \u00a7 7 ErbStG, denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Anwendung des Freibetrags auf besonders qualifizierte, den Begriff vorweggenommene Erbfolge erf\u00fcllende Schenkungen beschr\u00e4nkt. Der in \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG als Tatbestandsmerkmal verwendete Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist allerdings weder im Erbschaftsteuergesetz noch im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch n\u00e4her bestimmt. Die Bedeutung der Einschr\u00e4nkung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG ist daher nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf Sinn und Zweck der Beg\u00fcnstigungsnorm des \u00a7 13 Abs. 2 a ErbStG abzustellen.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Standortsicherungsgesetz sah den Freibetrag zun\u00e4chst nur f\u00fcr die Unternehmensnachfolge durch Erbanfall vor, um sie vor einer zu hohen Steuerlast zu sch\u00fctzen. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte die Erweiterung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Moench, Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge &#8211; ZEV &#8211; 1995, 50, 53 f.). Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass aus vielf\u00e4ltigen Zw\u00e4ngen und \u00dcberlegungen heraus Betriebsverm\u00f6gen auch bereits zu Lebzeiten des Unternehmers \u00fcbertragen wird, und ein allgemeiner Ausschluss dieser \u00dcbertragungsart von der Verg\u00fcnstigung deswegen nicht zu rechtfertigen sei. Da \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden bewirken soll, k\u00f6nnen Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche sein, die einem \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall materiell vergleichbar sind (zum Erwerb durch Verm\u00e4chtnis siehe BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22\/96, BFHE 184, 121, BStBl II 1998, 117). Ein \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall wird im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsverm\u00f6gens als solche auf einen oder mehrere Erben \u00fcbergeht und dass die \u00dcbertragung endg\u00fcltig erfolgt (a.A. 3.1. der gleichlautenden L\u00e4ndererlasse vom 29. November 1994, BStBl I, 905).<\/p>\n<p>Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Rechtsstellung (Kommanditistin) nicht als solche \u00fcbertragen, sondern der Beschenkten nur eine Unterbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung einger\u00e4umt. Damit hat die Beschenkte in Bezug auf das Betriebsverm\u00f6gen nicht die Rechtsstellung der Schenkerin erhalten, sondern nur einen Ausschnitt daraus. Sie ist k\u00fcnftig lediglich an einem Teil der Rechte und Pflichten der Hauptbeteiligten als Kommanditistin aus dem Hauptgesellschaftsverh\u00e4ltnis im Wege einer Innengesellschaft beteiligt. Darauf, ob m\u00f6glicherweise im ertragsteuerrechtlichen Sinn eine Mitunternehmerschaft besteht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Regelung des \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG widerspricht nicht dem Entscheidungsergebnis. Die dort genannten Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4lle sollen eine Aush\u00f6hlung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Behaltenspflicht auch durch nur teilweise Weiter\u00fcbertragung des beg\u00fcnstigt erworbenen Betriebsverm\u00f6gens verhindern. Der Regelung l\u00e4sst sich mithin nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass der Erwerb aller der aufgez\u00e4hlten Rechtspositionen nach Satz 1 beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig ist. Die \u00dcbertragung der Unterbeteiligung steht im Streitfall auch unter dem Vorbehalt der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung durch Eintritt aufschiebender Bedingungen bzw. durch K\u00fcndigung. Sie ist daher nicht endg\u00fcltig. Insgesamt liegt danach eine Schenkung unter Lebenden vor, die einer Unternehmensnachfolge durch \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall nicht vergleichbar ist und deshalb keinen Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG darstellt.<\/p>\n<p>Die Sache ist spruchreif, da die Feststellungen des FG ausreichen, um ausgehend von der Rechtsauffassung des Senats das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7 13 Abs. 2 a ErbStG zu verneinen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 52\/98) BStBl. 2001 II S. 414 1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von \u00a7 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem \u00dcbergang von Betriebsverm\u00f6gen durch Erbanfall vergleichbar ist. 2. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-1-2001-ii-r-52_98-bstbl-2001-ii-s-414\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 52\/98)     BStBl. 2001 II S. 414<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44755","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44755","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44755"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44755\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}