{"id":44761,"date":"2001-02-01T12:26:56","date_gmt":"2001-02-01T10:26:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44761"},"modified":"2013-06-04T14:58:36","modified_gmt":"2013-06-04T12:58:36","slug":"bfh-beschluss-vom-1-2-2001-v-b-199_00-bstbl-2001-ii-s-418","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-1-2-2001-v-b-199_00-bstbl-2001-ii-s-418\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 1.2.2001 (V B 199\/00)     BStBl. 2001 II S. 418"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 1.2.2001 (V B 199\/00) BStBl. 2001 II S. 418<\/strong><\/p>\n<p>Eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers \u00fcber die Steuerpflicht seiner Ums\u00e4tze ber\u00fchrt die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempf\u00e4ngers, der den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen begehrt. Der Leistungsempf\u00e4nger kann deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmens, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 60; UStG 1980 \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt -FA-) durch Vort\u00e4uschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von \u00a7\u00a7 1, 6 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- 1980) an die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) in den Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr das Streitjahr 1986 zu Unrecht Verg\u00fcnstigungen nach dem Berlinf\u00f6rderungsgesetz in Anspruch genommen. Das FA setzte deshalb die Umsatzsteuer f\u00fcr 1986 abweichend von den Voranmeldungen fest (zuletzt durch Steuerbescheid vom 24. September 1992). Eine Jahressteuererkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Umsatzsteuerbescheid 1986 Klage erhoben. Zu diesem Rechtsstreit hat die Antragstellerin ihre Beiladung beantragt; sie verweist darauf, dass das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen das Ruhen ihres Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer 1986 (Az. 3 K 1902\/92) mit R\u00fccksicht auf die Vorgreiflichkeit des vorliegenden Klageverfahrens angeordnet hat.<\/p>\n<p>Das FG Berlin hat die Beiladung der Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, die Steuerschuld des Leistenden und der Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers seien jeweils getrennt in deren Steuerschuldverh\u00e4ltnissen nach eigenen Grunds\u00e4tzen zu pr\u00fcfen; Gleiches gelte auch, wenn der K\u00fcrzungsanspruch nach \u00a7 1 Abs. 1 BerlinFG streitig sei, der ebenfalls -wie \u00a7 2 BerlinFG- eine entgeltliche Lieferung in Berlin hergestellter Waren voraussetze. Es k\u00f6nne deshalb dahinstehen, ob sich die Antragstellerin auf eine f\u00fcr sie g\u00fcnstige Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen k\u00f6nne, obwohl sich das Klageverfahren der Antragstellerin und das vorliegende Klageverfahren gegen unterschiedliche F\u00c4 unterschiedlicher L\u00e4nder richteten (Beschluss vom 11. August 2000 7 K 7531\/92).<\/p>\n<p>Gegen den ablehnenden Beschluss des FG wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Beiladung der Antragstellerin.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerden sind begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung ber\u00fchrt werden. Sind an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung; \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4gerin und der Antragstellerin geht es zwar bei ihren Klagen gegen die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1986 in erster Linie um die K\u00fcrzungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 1 und 2 BerlinFG f\u00fcr Berliner und westdeutsche Unternehmer. Diese K\u00fcrzungsanspr\u00fcche h\u00e4ngen davon ab, ob die Kl\u00e4gerin in Berlin hergestellte Waren entgeltlich an die Antragstellerin geliefert hat. Damit ist untrennbar die Frage verbunden, ob der Antragstellerin der Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen zusteht. Das FG hat deshalb zu Recht auf die Grunds\u00e4tze abgestellt, die f\u00fcr die Beiladung des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempf\u00e4ngers zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers gelten, wenn es in diesem Rechtsstreit um die Steuerbarkeit der den Vorsteuerabzug begr\u00fcndenden Ums\u00e4tze geht.<\/p>\n<p>2. Das FG hat auch zutreffend erkannt, dass die Beiladung der Antragstellerin nicht notwendig ist, da \u00fcber die Steuerpflicht der Lieferungen der Kl\u00e4gerin und den entsprechenden Vorsteuerabzug der Antragstellerin und die entsprechenden K\u00fcrzungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 1 BerlinFG und der Antragstellerin nach \u00a7 2 BerlinFG nicht nur einheitlich entschieden werden kann.<\/p>\n<p>3. Durch ein Urteil im vorliegenden Klageverfahren werden jedoch die rechtlichen Interessen der Antragstellerin ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers voraus, dass eine Steuer f\u00fcr den berechneten Umsatz des leistenden Unternehmers geschuldet wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C 342\/87 &#8211; Genius Holding, Slg. 1989, 4227, 4242, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR- 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1991, 83; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34\/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695). Entsprechend dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer besteht der Vorsteuerabzug nur aus einem steuerpflichtigen Umsatz (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C 454\/98 &#8211; Schmeink &amp; Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470 Rdnr. 53 und 56). Der \u00fcber die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen gef\u00fchrte Rechtsstreit des Unternehmers ber\u00fchrt deshalb die rechtlichen Interessen des Leistungsempf\u00e4ngers, der den Vorsteuerabzug beansprucht. Der Leistungsempf\u00e4nger hat ein rechtliches Interesse an der Entscheidung \u00fcber die Steuerpflicht dieser Leistungen.<\/p>\n<p>Der BFH hat zwar bislang gemeint, eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers \u00fcber die Steuerpflicht seiner Ums\u00e4tze ber\u00fchre die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempf\u00e4ngers nicht; die Umsatzsteuerschuld des Leistenden und der Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers seien nicht materiell im Sinne einer gegenseitigen Abh\u00e4ngigkeit miteinander verkn\u00fcpft; sie m\u00fcssten jeweils getrennt in deren Steuerschuldverh\u00e4ltnissen nach eigenen Grunds\u00e4tzen gepr\u00fcft werden, wobei sich nur ein Teil der Merkmale der gesetzlichen Tatbest\u00e4nde \u00fcberschnitten (Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58\/97, BFH\/NV 1999, 987; Beschluss vom 9. September 1993 V R 42\/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269). Diese Entscheidungen beruhen aber noch auf der durch das Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 \u00fcberholten Rechtsprechung, nach der ein Steuerbetrag nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG unabh\u00e4ngig davon abziehbar war, ob er geschuldet wurde oder nicht.<\/p>\n<p>b) Da das FG M\u00fcnchen das Ruhen des bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtstreits wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Klageverfahrens angeordnet hat, ist eine Beiladung im Streitfall geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 1.2.2001 (V B 199\/00) BStBl. 2001 II S. 418 Eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers \u00fcber die Steuerpflicht seiner Ums\u00e4tze ber\u00fchrt die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempf\u00e4ngers, der den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen begehrt. 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