{"id":44764,"date":"2001-03-01T12:31:11","date_gmt":"2001-03-01T10:31:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44764"},"modified":"2013-06-04T10:34:25","modified_gmt":"2013-06-04T08:34:25","slug":"bfh-urteil-vom-1-3-2001-vii-r-79_99-bstbl-2001-ii-s-424","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-2001-vii-r-79_99-bstbl-2001-ii-s-424\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.3.2001 (VII R 79\/99)     BStBl. 2001 II S. 424"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.3.2001 (VII R 79\/99) BStBl. 2001 II S. 424<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es f\u00fcr die Land- oder Forstwirtschaft oder f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KraftStG \u00a7 3 Nr. 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Halterin einer Zugmaschine, die f\u00fcr sie vom 8. August 1995 bis zum 22. Januar 1996 verkehrsbeh\u00f6rdlich zugelassen war. Die Zugmaschine war in dieser Zeit vermietet. Ausweislich der von der Mieterin abgegebenen Gewerbeanmeldung besch\u00e4ftigt sich diese u.a. mit dem Vertrieb von Landtechnik, Serviceleistungen und landwirtschaftlichen Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bei dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt (FA) wegen der angeblichen Verwendung der Zugmaschine in einem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. f\u00fcr Arbeiten f\u00fcr einen solchen Betrieb Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beantragt. Das FA hat diesen Antrag jedoch abgelehnt und f\u00fcr die vorgenannte Zeit Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos gebliebene Klage.<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus, die Zugmaschine sei weder ausschlie\u00dflich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (\u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG) noch ausschlie\u00dflich zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe (\u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG) noch ausschlie\u00dflich zur Bef\u00f6rderung f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe (\u00a7 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG) verwendet worden. Die Kl\u00e4gerin habe sie vielmehr in ihrem Gewerbebetrieb zur Erzielung gewerblicher Vermietungseink\u00fcnfte verwendet. F\u00fcr den Begriff &#8222;verwendet&#8220; komme es neben dem tats\u00e4chlichen Einsatz der Zugmaschine darauf an, ob diese unmittelbar in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Halters verwendet werde. Daf\u00fcr spreche das allgemeine sprachliche Verst\u00e4ndnis und die Steuerbefreiung von in Lohnunternehmen verwendeten Zugmaschinen; aus diesem Befreiungstatbestand sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Verwendung von Zugmaschinen in anderen Gewerbebetrieben &#8211; sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. c oder d KraftStG eingriffen &#8211; steuersch\u00e4dlich sei.<\/p>\n<p>Die Vermietung der Zugmaschine durch die Kl\u00e4gerin sei keine Lohnarbeit i.S. des \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG. Denn die Kl\u00e4gerin habe die Zugmaschine an eine gewerblich t\u00e4tige Mieterin vermietet, also jedenfalls keine Lohnarbeit f\u00fcr andere land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbracht. Sie habe auch keine reinen Bef\u00f6rderungsleistungen i.S. des \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sinngem\u00e4\u00df die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die landwirtschaftliche Nutzung, nicht die Vermietung der Zugmaschine und deren Untervermietung durch die Mieterin stelle die i.S. des KraftStG ma\u00dfgebliche Verwendung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 23. Februar 1996 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1996 zu \u00e4ndern und die Kraftfahrzeugsteuer auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige, insbesondere fristgerecht eingelegte Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Es ist aufzuheben und die Sache zur weiteren tats\u00e4chlichen Kl\u00e4rung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Von der Steuer befreit ist nach \u00a7 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Zugmaschinen, solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich in bestimmter Weise verwendet werden. Buchst. a der vorgenannten Vorschrift verlangt eine Verwendung &#8222;in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben&#8220;, Buchst. b eine Verwendung &#8222;zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe&#8220;. Es steht dem auf diese beiden Vorschriften gest\u00fctzten Begehren der Kl\u00e4gerin nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin weder selbst einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb unterh\u00e4lt noch Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe selbst durchgef\u00fchrt hat und dass auch die Mieterin der fraglichen Zugmaschine weder selbst einen solchen Betrieb unterh\u00e4lt noch offenbar die Zugmaschine ausschlie\u00dflich f\u00fcr solche Arbeiten selbst verwendet.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Nr. 7 KraftStG stellt auf die tats\u00e4chliche Verwendung der Kfz ab, f\u00fcr die eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird. \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG stellt hingegen nicht darauf ab, wer Halter des betreffenden Kfz ist, er verlangt also auch nicht, dass derjenige, der das Kfz in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, zugleich auch der Halter des Fahrzeuges ist oder irgendwelchen sonstigen pers\u00f6nlichen Anforderungen gen\u00fcgt. Darin unterscheidet sich die Vorschrift z.B. von \u00a7 3 Nr. 3 KraftStG, wo &#8211; neben der Verwendung der Fahrzeuge zum Wegebau &#8211; ausdr\u00fccklich eine Zulassung f\u00fcr bestimmte Halter (den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband etc.) verlangt wird, oder von \u00a7 3 Nr. 5 a KraftStG, wo &#8211; ebenfalls neben einer dort n\u00e4her bezeichneten bestimmten Verwendung &#8211; vorausgesetzt wird, dass es sich um Fahrzeuge &#8222;von&#8220; gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Organisationen handelt. \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG enth\u00e4lt eine solche Einschr\u00e4nkung nicht. Er verlangt in Buchst. a lediglich, dass die tats\u00e4chliche Nutzung des Fahrzeuges in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt, nicht, dass das Fahrzeug zu dem Betriebsverm\u00f6gen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes geh\u00f6rt oder verkehrsrechtlich f\u00fcr ein solches Unternehmen zugelassen ist.<\/p>\n<p>Auch aus dem Sinn der Vorschrift, die offensichtlich die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft steuerlich entlasten will, ergibt sich keine Rechtfertigung daf\u00fcr, Beschr\u00e4nkungen des Befreiungstatbestandes von jener Art in die Vorschrift hineinzulesen. Es mag dahinstehen, ob es m\u00f6glich oder gar naheliegend ist, anzunehmen, es stelle eine &#8222;Verwendung&#8220; eines Fahrzeuges dar, wenn dieses von dem Betrieb eines Dritten einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. dem Betrieb, der Lohnarbeiten mit ihm durchf\u00fchrt, zur Nutzung \u00fcberlassen, also insbesondere vermietet oder verleast wird; eine solche neben die Nutzung in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. die Nutzung zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr einen solchen Betrieb tretende &#8222;Verwendung&#8220; l\u00e4sst jedenfalls nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlich in den Hintergrund treten, dass das betreffende Kfz gleichsam auf der letzten &#8222;Verwendungs&#8220;-Stufe (unmittelbar) einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. der Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr einen solchen Betrieb dient.<\/p>\n<p>Allerdings tritt bei Sachgestaltungen wie dem Streitfall die vom Gesetz, wie ausgef\u00fchrt, beabsichtigte steuerliche Entlastung nicht unmittelbar bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ein. Das ist indes in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG nicht anders; vielmehr zeigt diese Vorschrift, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankam, dass die Steuerbefreiung unmittelbar einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugute kommt, sondern dass es das Gesetz zur Erreichung seines Zweckes, die Land- und Forstwirtschaft steuerlich zu entlasten, f\u00fcr ausreichend ansieht, wenn die steuerliche Entlastung dritten Betrieben gew\u00e4hrt wird, die Leistungen f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erbringen; denn dann kann im Allgemeinen erwartet werden, dass die diesen Betrieben gew\u00e4hrte Steuerentlastung \u00fcber den Preis ihrer Leistungen mittelbar den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt. Nur in dieser mittelbaren Weise n\u00fctzt die Steuerbefreiung auch in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. c und d KraftStG der Land- und Forstwirtschaft.<\/p>\n<p>Anders als das FG meint, l\u00e4sst sich aus \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG hingegen kein Gesichtspunkt gewinnen, der dagegen spr\u00e4che, f\u00fcr in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzte Fahrzeuge Steuerbefreiung auch dann zu gew\u00e4hren, wenn sie einem Dritten geh\u00f6ren oder f\u00fcr diesen zugelassen sind. Sinn jener Vorschrift ist es, Kfz, mit denen auf Lohnbasis die Arbeiten verrichtet werden, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, die der Land- oder Forstwirt selbst f\u00fcr diese Arbeiten nutzt. Das beruht ersichtlich auf der Erw\u00e4gung, dass die Betriebskosten der Fahrzeuge in beiden F\u00e4llen letztlich zu Lasten des Land- oder Forstwirts gehen, der steuerlich entlastet werden soll. Um einen solchen m\u00f6glichst umfassenden Entlastungseffekt zu erzielen, wird von \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG in Buchst. c und d sogar Kraftfahrzeugsteuerbefreiung f\u00fcr Fahrzeuge gew\u00e4hrt, deren Nutzung nur mittelbar in Zusammenhang mit den betrieblichen Zwecken und Vorg\u00e4ngen der Land- und Forstwirtschaft steht. K\u00f6nnten von einem Betrieb zum Zwecke der Vermietung gehaltene Fahrzeuge ungeachtet ihrer tats\u00e4chlichen Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. f\u00fcr die dort anfallenden, durch eigene Betriebsmittel nicht erledigten Arbeiten die Voraussetzung der Befreiungsvorschrift nicht erf\u00fcllen, so w\u00fcrde dieser Effekt in einem wichtigen Bereich, n\u00e4mlich bei der Nutzungs\u00fcberlassung landwirtschaftlicher Fahrzeuge durch gewerblich t\u00e4tige Leasing- oder Vermietungsunternehmen, nicht erreicht, ohne dass f\u00fcr eine solche abweichende Behandlung gegen\u00fcber den eigenen Fahrzeugen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und den f\u00fcr Lohnarbeit eingesetzten Fahrzeugen ein plausibler Grund erkennbar ist.<\/p>\n<p>Denn auch die Belange der einfachen verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Handhabung des Befreiungstatbestandes und der Verhinderung von Missbrauch rechtfertigen die vom FG f\u00fcr richtig gehaltene Auslegung des \u00a7 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG nicht. Es ist n\u00e4mlich Sache des Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass das Fahrzeug, f\u00fcr das Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, in dem betreffenden Zeitraum ausschlie\u00dflich den in \u00a7 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat. An diesen Nachweis m\u00fcssen allerdings strenge Anforderungen gestellt werden, wenn das Fahrzeug nicht von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehalten worden ist bzw. der Betrieb des Halters nicht ausschlie\u00dflich die in \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. b, c und d KraftStG genannten Arbeiten oder Bef\u00f6rderungsleistungen zum Gegenstand hat. Wird ein Fahrzeug, f\u00fcr das Steuerbefreiung nach der vorgenannten Vorschrift in Anspruch genommen werden soll, an Dritte vermietet, so ist es also Sache des Vermieters, f\u00fcr einen entsprechenden l\u00fcckenlosen Nachweis der tats\u00e4chlichen Nutzung des Fahrzeuges bei dem Mieter Vorsorge zu treffen und diesen dem FA beizubringen. Bestimmte F\u00f6rmlichkeiten &#8211; z.B. die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches &#8211; erlegt das Gesetz dem Fahrzeughalter insofern allerdings nicht auf; es gen\u00fcgt deshalb ggf., dass das Tatsachengericht nach den gesamten Umst\u00e4nden die \u00dcberzeugung gewinnen kann, eine zweckfremde Nutzung des Fahrzeugs sei auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nach alledem nicht, dass das betreffende Fahrzeug von dem Betriebsinhaber gehalten wird oder zu dem Betriebsverm\u00f6gen des Betriebes geh\u00f6rt, in dem es f\u00fcr die Land- oder Forstwirtschaft oder f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (ebenso Olbertz in: Das deutsche Bundesrecht, Erl\u00e4uterungen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, VII B 55, Erl\u00e4uterung 8 zu \u00a7 3; Klein, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, Neuwied 1980, S. 63; Egly\/M\u00f6\u00dflang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl., Herne 1981, S. 201). Das Urteil des FG, das von einer anderen Rechtsauslegung ausgegangen ist, ist mithin aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil es an Feststellungen dazu fehlt, ob das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin in dem fraglichen Zeitraum von der Mieterin ausschlie\u00dflich an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe weitervermietet worden ist oder ob es zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet bzw. Dritten zur Durchf\u00fchrung solcher Lohnarbeiten \u00fcberlassen worden ist. Die Sache geht daher zur\u00fcck an das FG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.3.2001 (VII R 79\/99) BStBl. 2001 II S. 424 Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es f\u00fcr die Land- oder Forstwirtschaft oder f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr einen land- oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-2001-vii-r-79_99-bstbl-2001-ii-s-424\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.3.2001 (VII R 79\/99)     BStBl. 2001 II S. 424<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44764","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44764","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44764"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44764\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44764"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44764"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44764"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}