{"id":44766,"date":"2001-03-13T12:38:27","date_gmt":"2001-03-13T10:38:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44766"},"modified":"2013-06-03T18:22:28","modified_gmt":"2013-06-03T16:22:28","slug":"bfh-urteil-vom-13-3-2001-viii-r-37_00-bstbl-2001-ii-s-430","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-3-2001-viii-r-37_00-bstbl-2001-ii-s-430\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.3.2001 (VIII R 37\/00)     BStBl. 2001 II S. 430"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.3.2001 (VIII R 37\/00) BStBl. 2001 II S. 430<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 ist verfassungsgem\u00e4\u00df und verst\u00f6\u00dft weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 171 Abs. 14; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 56)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist der Alleinerbe seines im Jahre 1991 verstorbenen Vaters. Auf eine entsprechende Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) gab er Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr seinen Vater u.a. f\u00fcr die Streitjahre 1987 und 1988 ab. Das FA erlie\u00df daraufhin am 29. Juli 1994 Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1987 \u00fcber 1.271 DM Einkommensteuer und f\u00fcr 1988 \u00fcber 2.732 DM. Die Bescheide waren an den Erblasser gerichtet, ohne dass der Kl\u00e4ger darin erw\u00e4hnt war. Der Kl\u00e4ger bezahlte im Jahr 1994 die festgesetzten Betr\u00e4ge. Er beantragte sp\u00e4ter ohne Erfolg die Erstattung der seiner Meinung nach zu Unrecht gezahlten Betr\u00e4ge. Das FA r\u00e4umte ein, dass die Einkommensteuerbescheide nicht wirksam bekannt gegeben worden seien. Es wies aber darauf hin, dass die Festsetzung nachgeholt werden k\u00f6nne, solange der Erstattungsanspruch noch nicht verj\u00e4hrt sei (\u00a7 171 Abs. 14 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Es erlie\u00df am 12. M\u00e4rz 1998 f\u00fcr die Streitjahre Einkommensteuerbescheide, die dem Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger seines Vaters bekannt gegeben wurden, ansonsten aber mit den urspr\u00fcnglichen Bescheiden inhaltsgleich waren. Mit seinem Einspruch machte der Kl\u00e4ger geltend, die Bescheide h\u00e4tten wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr erlassen werden d\u00fcrfen, da die in \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 geregelte Ablaufhemmung verfassungswidrig sei. Er war der Meinung, die Vorschrift versto\u00dfe gegen das Grundgesetz (GG), da beh\u00f6rdliches Fehlverhalten undifferenziert auf den B\u00fcrger abgew\u00e4lzt werde, was dem Gleichbelastungsgebot widerspreche.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen der Streitjahre 1987 und 1988 ab: Die Festsetzungsfrist sei nicht abgelaufen gewesen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 erf\u00fcllt seien. Da die urspr\u00fcnglichen Bescheide unwirksam gewesen seien, habe der Kl\u00e4ger die Einkommensteuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so dass ihm ein Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zustehe. Dieser Erstattungsanspruch sei bei der nunmehr wirksamen Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide vom 12. M\u00e4rz 1998 noch nicht verj\u00e4hrt und somit nicht erloschen gewesen; die Verj\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren (\u00a7 228 AO 1977) f\u00fcr die Geltendmachung von Erstattungsanspr\u00fcchen w\u00e4re fr\u00fchestens am 31. Dezember 1999 abgelaufen. \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 sei entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht verfassungswidrig. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2001, 56) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977.<\/p>\n<p>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1987 und 1988 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden und auch der Kl\u00e4ger bestreitet nicht, dass der Tatbestand des \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 erf\u00fcllt ist. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verfassungswidrig. Sie verst\u00f6\u00dft weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>1. Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Das dem Rechtsstaatsprinzip immanente Postulat der Rechtssicherheit fordert, dass der Staatsb\u00fcrger die ihm gegen\u00fcber m\u00f6glichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten kann; Rechtssicherheit bedeutet f\u00fcr den B\u00fcrger in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23\/68, BVerfGE 25, 269, 290).<\/p>\n<p>Zur Rechtsstaatlichkeit geh\u00f6rt jedoch nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die materielle Gerechtigkeit. Diese beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips k\u00f6nnen vom Gesetzgeber nicht immer gleichm\u00e4\u00dfig ber\u00fccksichtigt werden. Liegt die Rechtssicherheit mit der materiellen Gerechtigkeit in Widerstreit, so ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, sich f\u00fcr die eine oder andere Seite zu entscheiden. Geschieht dies ohne Willk\u00fcr, so kann die gesetzgeberische Entscheidung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG in BVerfGE 25, 269, 290; Beschluss vom 8. Mai 1973 2 BvL 5, 6, 7, 13\/72, BVerfGE 35, 41, 47) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Februar 1989 1 BvR 1729\/88, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1990, 97, betreffend die Verj\u00e4hrungsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) und ihre Fortgeltung). Dabei handelt der Gesetzgeber nicht schon dann willk\u00fcrlich, wenn er unter mehreren L\u00f6sungen nicht die zweckm\u00e4\u00dfigste, vern\u00fcnftigste oder gerechteste gew\u00e4hlt hat, sondern vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund f\u00fcr eine gesetzliche Bestimmung nicht finden l\u00e4sst; dabei gen\u00fcgt Willk\u00fcr im objektiven Sinn, d.h. die tats\u00e4chliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89\/70, 1 BvR 240\/79, BVerfGE 55, 72, 90).<\/p>\n<p>Diese Kriterien gelten auch und gerade f\u00fcr die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund f\u00fcr die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG in BVerfGE 55, 72, 90; Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933\/82, BVerfGE 76, 256, 329; in HFR 1990, 97).<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die in \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 getroffene Regelung, dass die Festsetzungsfrist f\u00fcr einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 noch nicht verj\u00e4hrt ist (\u00a7 228 AO 1977), lassen sich vertretbare sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren.<\/p>\n<p>a) Die Vorschrift ist nachtr\u00e4glich durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) in die AO 1977 eingef\u00fcgt worden. In den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10\/1636, S. 44) ist erl\u00e4utert worden, dass Steuerbescheide aufgrund von Bekanntgabefehlern mit der Folge nicht wirksam seien, dass der Steuerpflichtige die Erstattung der aufgrund des &#8211; unwirksamen &#8211; Steuerbescheides geleisteten Zahlungen verlangen k\u00f6nne. Dieser Erstattungsanspruch erl\u00f6sche nach \u00a7\u00a7 228, 232 AO 1977 durch Zahlungsverj\u00e4hrung erst f\u00fcnf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch durch die rechtsgrundlose Zahlung entstanden sei (\u00a7\u00a7 229 Abs. 1, 220 Abs. 2 AO 1977). Dagegen k\u00f6nne die Finanzbeh\u00f6rde die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung nur innerhalb der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist (\u00a7\u00a7 169 ff. AO 1977) nachholen. Um zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begr\u00fcndung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, eine Erstattung der Steuern verlangen k\u00f6nne, ohne dass das FA die Steuerfestsetzung durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheids nachholen k\u00f6nne, sei vorgesehen, den Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben. Dadurch werde sichergestellt, dass innerhalb der Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>b) Diese Erw\u00e4gungen liegen innerhalb des Spielraums, der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen f\u00fcr die Regelung des Widerstreits zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zusteht. Die durch diese Vorschrift bewirkte Bevorzugung einer materiell richtigen Steuerfestsetzung gegen\u00fcber dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 169, 170 AO 1977 ist nicht unangemessen. Es ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Koops\/Scharfenberg, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1995, 552, 555, und Koops in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1987, 1940) nicht willk\u00fcrlich, dass der Gesetzgeber als Unterscheidungsmerkmal daf\u00fcr, ob bei einer unwirksamen Steuerfestsetzung eine Ablaufhemmung eintreten soll, die Zahlung der Steuer gew\u00e4hlt hat (im Ergebnis ebenso: Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 171 AO 1977 Tz. 104; Klein\/R\u00fcsken, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 171 Anm. 15; Baum in Koch\/Scholtz, Abgabenordnung, Kommentar, 5. Aufl., \u00a7 171 Rz. 55). Die Ankn\u00fcpfung an die Zahlung hat zur Folge, dass das Leistungsverweigerungsrecht anders behandelt wird als der R\u00fcckforderungsanspruch. Dies widerspricht aber nicht den Grunds\u00e4tzen eines fairen Verfahrens. Denn dann, wenn der Steuerpflichtige eine Zahlung vermeiden will, wird er sich gegen die Steuerfestsetzung, deren Unwirksamkeit die Finanzbeh\u00f6rde noch nicht erkannt hat, sp\u00e4testens aufgrund des Leistungsgebots (\u00a7 254 AO 1977), das in der Regel mit der Steuerfestsetzung verbunden ist, wehren m\u00fcssen. Die Finanzbeh\u00f6rde wird dadurch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zeitnah auf den Bekanntgabefehler aufmerksam und kann ihn korrigieren, so dass der Gesetzgeber f\u00fcr diesen Sachverhalt offensichtlich keinen Regelungsbedarf gesehen hat. Dagegen w\u00e4re es dem Steuerpflichtigen ohne die in \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 getroffene Regelung bei einer unwirksamen Steuerfestsetzung und bei einer stillschweigenden Zahlung bzw. einer bereits erfolgten Vorauszahlung m\u00f6glich, ungest\u00f6rt durch ein Leistungsgebot und Vollstreckungsma\u00dfnahmen den Ablauf der normalen Festsetzungsfrist abzuwarten, um dann die Erstattung derjenigen Zahlung zu verlangen, deren H\u00f6he im Einklang mit den materiellen Steuergesetzen steht. Deshalb ist auch dem Vorwurf, die &#8211; allerdings nicht verfassungswidrige &#8211; Regelung entspreche &#8222;kleinkarierter Denkungsweise&#8220; (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 171 AO 1977 Tz. 104; kritisch auch Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 171 AO 1977 Rz. 131), entgegengehalten worden, er sei unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar (vgl. Schrage, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1997, 46, 48, Fn. 7). Jedenfalls kann es angesichts dieser m\u00f6glichen Sachverhaltsgestaltung nicht als sachfremd angesehen werden, dass der Gesetzgeber es der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00f6glichen wollte, dem auf die rechtsgrundlose Zahlung gest\u00fctzten Erstattungsanspruch mit der Nachholung einer wirksamen Steuerfestsetzung zu begegnen.<\/p>\n<p>c) Zwar hat die gesetzgeberische Absicht, eine Ablaufhemmung nur in F\u00e4llen der unwirksamen Steuerfestsetzung zu bewirken, im Wortlaut des \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden; denn es wird jede Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern erfasst (vgl. Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 171 AO 1977 Rz. 131). Doch wird die Vorschrift dadurch nicht verfassungswidrig. Entscheidend ist, dass aufgrund des nach Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist erlassenen Steuerbescheides keine weitere Zahlung verlangt werden kann. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 endet die Festsetzungsfrist nicht, &#8222;soweit&#8220; ein damit zusammenh\u00e4ngender Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 noch nicht verj\u00e4hrt ist. Dadurch ist sichergestellt, dass das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist nur in dem Umfang hinter das Interesse an einer materiell richtigen Steuerfestsetzung zur\u00fccktreten muss, zu dem er bereits eine Zahlung geleistet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.3.2001 (VIII R 37\/00) BStBl. 2001 II S. 430 \u00a7 171 Abs. 14 AO 1977 ist verfassungsgem\u00e4\u00df und verst\u00f6\u00dft weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. &nbsp; AO 1977 \u00a7 171 Abs. 14; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3. 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