{"id":44769,"date":"2001-03-29T12:38:35","date_gmt":"2001-03-29T10:38:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44769"},"modified":"2013-06-03T18:23:50","modified_gmt":"2013-06-03T16:23:50","slug":"bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-49_99-bstbl-2001-ii-s-437","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-49_99-bstbl-2001-ii-s-437\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 49\/99)     BStBl. 2001 II S. 437"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 49\/99) BStBl. 2001 II S. 437<\/strong><\/p>\n<p>Sonderabschreibungen f\u00fcr ein Handelsschiff nach \u00a7 82f Abs. 1 EStDV k\u00f6nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens w\u00e4hrend des gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraums in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits f\u00fcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach \u00a7 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStDV \u00a7 82f Abs. 1 und 4; EStG \u00a7\u00a7 7a, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Partenreederei, deren Gegenstand der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs &#8222;X&#8220; ist. Das Schiff war in China zum Preis von 14.270.000 US$ gebaut worden.<\/p>\n<p>Am 29. September 1995 wurde es an die Kl\u00e4gerin ausgeliefert. Noch am selben Tag erfolgte die Eintragung im Seeschiffsregister. Ebenfalls unter dem Datum dieses Tages \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin das Schiff durch eine Bill of Sale zum Preis von 1 US$ auf die T mit Sitz in Nikosia\/Zypern. Gleichzeitig schlossen die Kl\u00e4gerin und die beiden Anteilseigner der T Treuhandvertr\u00e4ge, wonach die Anteile an der T der Kl\u00e4gerin zustehen sollten. Wegen dieses Gesch\u00e4fts wurde die Eintragung im Seeschiffsregister am 2. Oktober 1995 wieder gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Mit der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr 1994 (Streitjahr) machte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die 1994 geleisteten Anzahlungen von 4.896.000 DM auf die Anschaffungskosten des Schiffs Sonderabschreibungen nach \u00a7 82f der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) in H\u00f6he von 1.958.400 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hielt die Voraussetzungen daf\u00fcr nicht f\u00fcr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, nach \u00a7 82f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EStDV sei Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenso wie auf darauf geleistete Anzahlungen, dass das Schiff in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sei. Es reiche nicht aus, wenn das Schiff nur -wie vorliegend f\u00fcr vier Tage- eingetragen gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin fehlerhafte Anwendung des \u00a7 82f EStDV.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte im Streitjahr 1994 keine Sonderabschreibungen nach \u00a7 82f EStDV i.V.m. \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 82f Abs. 1 Satz 1 EStDV in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 5 EStG ermitteln, bei Handelsschiffen, die in ein inl\u00e4ndisches Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten vornehmen. Die Inanspruchnahme dieser Abschreibungen ist nur unter der Bedingung zul\u00e4ssig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver\u00e4u\u00dfert werden (\u00a7 82f Abs. 3 Satz 1 EStDV). Die Abschreibungen k\u00f6nnen nach \u00a7 82f Abs. 4 EStDV bereits f\u00fcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\u00fcr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>2. Keine ausdr\u00fcckliche Regelung enth\u00e4lt \u00a7 82f EStDV zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt bzw. f\u00fcr welchen Zeitraum die Voraussetzung des Abs. 1 erf\u00fcllt sein muss, dass das Schiff in ein inl\u00e4ndisches Seeschiffsregister eingetragen ist. Nach Auffassung des Senats muss die Eintragung mindestens w\u00e4hrend des gesamten von \u00a7 82f Abs. 1 EStDV umfassten Zeitraums bestehen.<\/p>\n<p>a) Die Auslegung eines Gesetzes orientiert sich nach der \u00fcbereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) an dem in ihm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BVerfG-Urteil vom 21. Mai 1952 2 BvH 2\/52, BVerfGE 1, 299, 312; BVerfG-Beschluss vom 17. Mai 1960 2 BvL 11\/59 und11\/60, BVerfGE 11, 126, 131; BFH-Urteile vom 9. Oktober 1974 II R 67\/68, BFHE 114, 281, BStBl II 1975, 245, und vom 3. Juni 1997 IX R 24\/96, BFH\/NV 1998, 155, m.w.N.). Eine Steuerbeg\u00fcnstigungsvorschrift ist unter Ber\u00fccksichtigung des Beg\u00fcnstigungszwecks auszulegen (BFH in BFH\/NV 1998, 155, m.w.N.). Die f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen geltenden Ma\u00dfst\u00e4be finden f\u00fcr die Auslegung einer Rechtsverordnung entsprechende Anwendung, allerdings mit dem Unterschied, dass die Verordnung vorrangig unter Ber\u00fccksichtigung von Inhalt, Zweck und Umfang der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage auszulegen ist (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VIII R 257\/81, BFH\/NV 1987, 391).<\/p>\n<p>b) \u00a7 82f EStDV beruht auf der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG. Danach ist die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Vorschriften \u00fcber Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen zu erlassen, die in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind. Weitere Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung solcher Sonderabschreibungen sowie deren Umfang werden ebenfalls von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage festgelegt. Ins EStG eingef\u00fcgt wurde die Vorschrift durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1964 -St\u00c4ndG 1964- (BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553), um deutschen Schifffahrtsunternehmen die zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsf\u00e4higkeit erforderlichen Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen zu erleichtern (BTDrucks IV\/2400, 74). Missbr\u00e4uchen sollte durch die Behaltefrist von damals zun\u00e4chst vier Jahren vorgebeugt werden (BTDrucks IV\/2400, 74). Die urspr\u00fcnglich bis 1970 befristete Geltung der Erm\u00e4chtigung wurde wiederholt verl\u00e4ngert. Die Verl\u00e4ngerungen sollten den besonderen Belangen der dem internationalen Wettbewerb besonders ausgesetzten deutschen Seeschifffahrt Rechnung tragen (vgl. z.B. Begr\u00fcndung zur BRDrucks 4\/70, 7; BTDrucks 10\/336, 27). Infolge der ersten Verl\u00e4ngerung durch das St\u00c4ndG 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) wurde die Behaltefrist f\u00fcr Schiffe auf acht Jahre ausgedehnt (Verordnung zur \u00c4nderung der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung -EStDV\u00c4ndV- vom 6. M\u00e4rz 1970, BGBl I 1970, 246, BStBl I 1970, 240).<\/p>\n<p>c) Zweck der Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 82f EStDV ist es danach, die internationale Wettbewerbsf\u00e4higkeit deutscher Seeschifffahrtsunternehmen zu st\u00e4rken. Die Erreichung dieses Zwecks soll einerseits durch die Behaltefrist von zuletzt acht Jahren und andererseits durch das Erfordernis einer Eintragung in ein inl\u00e4ndisches Seeschiffsregister sichergestellt werden. Ma\u00dfgeblicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Zuordnung eines Schiffs zur deutschen Seeschifffahrt ist folglich nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Erm\u00e4chtigungsgrundlage zu \u00a7 82f EStDV die Eintragung in ein inl\u00e4ndisches Seeschiffsregister. Die inl\u00e4ndische Registrierung des Schiffs stellt sicher, dass das Schiff und sein Betrieb der deutschen Rechtsordnung unterworfen sind. Die damit verbundenen und die internationale Wettbewerbsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigenden Lasten sollen durch die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen gemildert werden (vgl. zu der \u00e4hnlichen Fragestellung bei der Tarifverg\u00fcnstigung nach \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974 das BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 181\/76, BFHE 129, 389, BStBl II 1980, 190).<\/p>\n<p>Daraus ist nach Auffassung des Senats zu folgern, dass die Eintragung nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums (\u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 EStG), sondern jedenfalls w\u00e4hrend des gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraums vorliegen muss. Nur so kann dem Interesse des Gesetzgebers an einer Beg\u00fcnstigung der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr diese Auslegung spricht auch ein Vergleich von \u00a7 82f EStDV mit der Regelung in \u00a7 7f Abs. 2 EStG. Nach \u00a7 7f EStG k\u00f6nnen Sonderabschreibungen f\u00fcr bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter in Anspruch genommen werden, die dem Betrieb eines privaten Krankenhauses dienen. Die Frage, wann die Voraussetzungen des Abs. 1 erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, regelt \u00a7 7f Abs. 2 EStG in der Weise, dass die Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen vorzuliegen haben. Daraus wird im Schrifttum geschlossen, dass die punktuelle Erf\u00fcllung der Voraussetzungen in jedem der beiden Jahre ausreichend sei (vgl. z.B. Lambrecht in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7f Rdnr. B 17, m.w.N.).<\/p>\n<p>Eine entsprechende Regelung fehlt in \u00a7 82f EStDV. Es kann deshalb nicht angenommen werden, die punktuelle Erf\u00fcllung der Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen sei ausreichend. Noch weniger kann in Betracht kommen, die einmalige Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 82f Abs. 1 EStDV zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums ausreichen zu lassen. Vielmehr m\u00fcssen strengere Anforderungen f\u00fcr das Vorliegen aller zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen notwendigen Voraussetzungen gelten, als sie etwa in \u00a7 7f Abs. 2 EStG ausdr\u00fccklich geregelt sind. Sinnvoll kann deshalb nur die Auslegung sein, dass die Voraussetzungen des \u00a7 82f Abs. 1 EStDV mindestens w\u00e4hrend des gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraums erf\u00fcllt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist nicht in der Annahme zu folgen, dass der Gesetzgeber die Dauer der Eintragung in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister ausdr\u00fccklich geregelt h\u00e4tte, wenn es ihm auf eine zeitraumbezogene Betrachtung angekommen w\u00e4re. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf von Beg\u00fcnstigungszeitraum und Eintragung f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich gehalten hat. F\u00fcr eine ausdr\u00fcckliche Regelung h\u00e4tte nur Anlass bestanden, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen nicht gleichzeitig h\u00e4tten vorliegen sollen, wie z.B. in \u00a7 7f Abs. 2 EStG geregelt.<\/p>\n<p>e) Soweit \u00a7 82f Abs. 4 EStDV gestattet, dass Abschreibungen nach Abs. 1 der Vorschrift auch f\u00fcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\u00fcr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, gelten im \u00dcbrigen dieselben Voraussetzungen wie nach Abs. 1. Die Sonderabschreibungen nach Abs. 4 haben keine selbst\u00e4ndige Bedeutung, sondern h\u00e4ngen eng zusammen mit der Anschaffung oder Herstellung und stehen deshalb unter den gleichen Bedingungen wie die Sonderabschreibungen nach Abs. 1 (BFH-Urteil vom 19. Januar 1977 I R 89\/74, BFHE 121, 421, BStBl II 1977, 517). Steht sonach im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen f\u00fcr Anzahlungen oder Teilherstellungskosten bereits fest, dass die Voraussetzungen des \u00a7 82f Abs. 1 EStDV nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt sind, entf\u00e4llt auch die Sonderabschreibung nach Abs. 4.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen des \u00a7 82f Abs. 1 EStDV nicht erf\u00fcllt. Das Schiff war nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen, obwohl es wenigstens w\u00e4hrend des gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraums h\u00e4tte eingetragen sein m\u00fcssen. Dieser Sachverhalt stand auch schon fest, als die Sonderabschreibung f\u00fcr im Jahr 1994 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten beantragt wurde. Die Kl\u00e4gerin kann deshalb diese Sonderabschreibungen nicht beanspruchen.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die Behaltefrist nach \u00a7 82f Abs. 3 EStDV durch die \u00dcbertragung des Schiffs auf die T nicht gewahrt worden ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 49\/99) BStBl. 2001 II S. 437 Sonderabschreibungen f\u00fcr ein Handelsschiff nach \u00a7 82f Abs. 1 EStDV k\u00f6nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens w\u00e4hrend des gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraums in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen ist. 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