{"id":44771,"date":"2001-02-14T12:28:17","date_gmt":"2001-02-14T10:28:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44771"},"modified":"2013-06-04T12:21:23","modified_gmt":"2013-06-04T10:21:23","slug":"bfh-urteil-vom-14-2-2001-x-r-82_97-bstbl-2001-ii-s-440","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-2-2001-x-r-82_97-bstbl-2001-ii-s-440\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.2.2001 (X R 82\/97)     BStBl. 2001 II S. 440"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.2.2001 (X R 82\/97) BStBl. 2001 II S. 440<\/strong><\/p>\n<p>Das Mitglied einer gemeinn\u00fctzigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer dieser Wohnung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO \u00a7 99; EStG \u00a7 10e; F\u00f6rdG \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1996, 587)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) -zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute- sind Mitglieder einer gemeinn\u00fctzigen Wohnungsgenossenschaft e.G. (GWG) im Beitrittsgebiet. Am 3. Juni 1987 schlossen sie mit der GWG einen Nutzungsvertrag \u00fcber eine Genossenschaftswohnung (Reihenhaus). Das Nutzungsverh\u00e4ltnis begann am 1. September 1987 und l\u00e4uft auf unbestimmte Zeit; die monatliche Nutzungsgeb\u00fchr betrug 38,45 Mark der DDR. Laut Angaben in der Einkommensteuererkl\u00e4rung haben die Kl\u00e4ger im Streitjahr 1992 eine Nutzungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von insgesamt 2.368,92 DM entrichtet. Das Nutzungsverh\u00e4ltnis endet durch K\u00fcndigung des Mitglieds und durch K\u00fcndigung der Genossenschaft bei Beendigung des Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Nach der Neufassung der Satzung der GWG vom 13. November 1991 ist Gegenstand der Genossenschaft die Errichtung und Bewirtschaftung von Wohnungen f\u00fcr eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder (\u00a7 2 Abs. 1 der Satzung). \u00dcber die Aufnahme in die GWG entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintragung in das Genossenschaftsregister (\u00a7 4 der Satzung). Sie endet nach \u00a7 6 der Satzung u.a. durch K\u00fcndigung des Mitglieds, \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsguthabens, Tod (wenn die Mitgliedschaft durch die Erben des Mitglieds nicht fortgesetzt wird) und durch Ausschluss nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe des \u00a7 11 der Satzung. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht &#8222;auf wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung&#8220; (\u00a7 13 Abs. 2 der Satzung). Die \u00dcberlassung einer Genossenschaftswohnung begr\u00fcndet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes; die Nutzungsgeb\u00fchr wird nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt&#8220; (\u00a7 15 Abs. 1 der Satzung). Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 der Satzung kann das Nutzungsverh\u00e4ltnis an einer Genossenschaftswohnung nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. Stirbt ein Mitglied, gehen die Mitgliedschaft und das Nutzungsrecht der Wohnung auf seine Erben \u00fcber. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner Person oder seinem Verhalten die Genossenschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 11 zum Ausschluss berechtigen w\u00fcrde, ist ausgeschlossen (\u00a7 9 der Satzung).<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1992 machten die Kl\u00e4ger Aufwendungen f\u00fcr einen Ausbau des Dachgeschosses und f\u00fcr &#8222;W\u00e4rmeisolation&#8220; in H\u00f6he von 13.550,92 DM vergeblich als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Den Einspruch der Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1992 wies der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) zur\u00fcck. Das FA f\u00fchrte aus, mangels Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen komme ein Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht. Da die Kl\u00e4ger keine Eigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes i.S. des \u00a7 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) seien, k\u00f6nnten die Aufwendungen auch nicht nach \u00a7 7 des F\u00f6rdergebietsgesetzes (F\u00f6rdG) ber\u00fccksichtigt werden. B\u00fcrgerlich-rechtliche und wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Reihenhauses sei die GWG.<\/p>\n<p>Nach dem Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG), das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 587 ver\u00f6ffentlicht ist, sind die Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Ausbau des Dachgeschosses und die W\u00e4rmeisolierung bei der Festsetzung der Einkommensteuer f\u00fcr 1992 steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Aufgrund des im Jahr 1987 abgeschlossenen Nutzungsvertrages i.V.m. der Satzung der GWG seien die Kl\u00e4ger wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Reihenhauses und damit grunds\u00e4tzlich zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach \u00a7 10e EStG oder nach \u00a7 7 F\u00f6rdG berechtigt. Sie h\u00e4tten bisher aber noch nicht erkl\u00e4rt, welche F\u00f6rderung sie in Anspruch nehmen wollten. Auch sei die H\u00f6he der geltend gemachten Aufwendungen noch nicht \u00fcberpr\u00fcft worden. Zudem sei noch zu ermitteln, inwieweit die Aufwendungen vorrangig als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abzuziehen seien, da sich das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers offensichtlich in dem ausgebauten Dachgeschoss befinde. Die Einkommensteuer k\u00f6nne somit nicht nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in anderer H\u00f6he festgesetzt werden, so dass nur der Erlass eines Zwischenurteils m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Zwischenurteils (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Der Erlass eines Zwischenurteils war zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Im Streitfall ist die Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine Herabsetzung der Einkommensteuer noch nicht gekl\u00e4rt. Das Zwischenurteil behandelt nur eine Voraussetzung m\u00f6glicher Anspruchsgrundlagen, und zwar das f\u00fcr die F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG oder \u00a7 7 F\u00f6rdG erforderliche Tatbestandsmerkmal &#8222;wirtschaftliches Eigentum&#8220;. Nach \u00a7 99 Abs. 2 FGO ist es zul\u00e4ssig, \u00fcber eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage durch Zwischenurteil vorab zu entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kl\u00e4ger oder der Beklagte widerspricht.<\/p>\n<p>b) Das FG hat seine Entscheidung zwar als &#8222;Grundurteil&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 1 FGO bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, aber unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 99 Abs. 1 FGO kann in F\u00e4llen, in denen ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, durch Zwischenurteil \u00fcber den Grund vorab entschieden werden. Es m\u00fcssen s\u00e4mtliche den Anspruchsgrund betreffenden Streitpunkte erledigt werden, so dass nach Ergehen des Zwischenurteils nur noch \u00fcber die H\u00f6he der streitigen Steuer zu entscheiden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Oktober 1988 IX R 28\/88, BFH\/NV 1989, 513, m.w.N. zur Rspr.). Der Anspruchsgrund muss feststehen.<\/p>\n<p>Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gr\u00fcnden der finanzgerichtlichen Entscheidung ist ersichtlich, dass der Anspruchsgrund f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern begehrte steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Bauaufwendungen noch nicht gekl\u00e4rt ist und daher die Voraussetzungen f\u00fcr ein Zwischenurteil nach \u00a7 99 Abs. 1 FGO nicht vorliegen. Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11. Februar 1998 I R 67\/97 (BFH\/NV 1998, 1197), nach dem ein nicht statthaftes Grundurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 1 FGO nicht in ein statthaftes Zwischenurteil nach \u00a7 99 Abs. 2 FGO umgedeutet werden kann.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Aufwendungen, welche auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des ausgebauten Dachgeschosses entfallen, kommt eine steuerliche F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG oder \u00a7 7 F\u00f6rdG nur in Betracht, wenn die Kl\u00e4ger wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Reihenhauses sind (z.B. Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 92\/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 1. Oktober 1997 X R 91\/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, jeweils m.w.N.). Insofern ist die vom FG in dem Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage f\u00fcr den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich. Ist kein wirtschaftliches Eigentum anzunehmen, bedarf es keiner Ermittlungen dazu, ob die Aufwendungen als Herstellungskosten eines Ausbaus i.S. des \u00a7 10e Abs. 2 EStG zu beurteilen sind, die sowohl nach \u00a7 10e EStG als auch nach \u00a7 7 F\u00f6rdG beg\u00fcnstigt sind, oder ob es sich um Aufwendungen f\u00fcr Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten handelt, die nur nach \u00a7 7 F\u00f6rdG gef\u00f6rdert werden. Es er\u00fcbrigen sich ferner Nachfragen dar\u00fcber, f\u00fcr welche der ggf. alternativ in Betracht kommenden F\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten sich die Kl\u00e4ger entscheiden. Die Vorabentscheidung kann daher als sachdienlich angesehen werden.<\/p>\n<p>d) Da die Beteiligten nicht auf den beabsichtigen Erlass eines Zwischenurteils hingewiesen worden sind, ist nicht erkennbar, ob sie damit einverstanden waren, dass die Streitfrage des wirtschaftlichen Eigentums vorab durch Zwischenurteil gekl\u00e4rt wird. Sie haben allerdings weder im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision noch im Revisionsverfahren gegen die Vorabentscheidung Einwendungen erhoben. Durch den Erlass eines Gerichtsbescheids wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7 90a FGO) zu beantragen und von ihrem Recht nach \u00a7 99 Abs. 2 FGO auf Widerspruch gegen den Erlass des Zwischenurteils Gebrauch zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 14\/91, BFHE 173, 40, BStBl II 1994, 250).<\/p>\n<p>2. Zu Unrecht hat das FG die Kl\u00e4ger als wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Reihenhauses beurteilt.<\/p>\n<p>a) Wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer ist nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. der dazu ergangenen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, m.w.N. der Rspr.) derjenige, der die tats\u00e4chliche Herrschaftsgewalt \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass er den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann. Dies wird angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.<\/p>\n<p>b) Bei dem Nutzungsvertrag vom 3. Juni 1987 handelt es sich -wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat- um einen Mietvertrag. Nutzungsverh\u00e4ltnisse \u00fcber Genossenschaftswohnungen waren im Achten Abschnitt des -mit &#8222;Wohnungsmiete&#8220; \u00fcberschriebenen- Zweiten Kapitels des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB) geregelt. Nach \u00a7 132 ZGB beruhte das Nutzungsverh\u00e4ltnis \u00fcber eine Genossenschaftswohnung auf der Mitgliedschaft in der gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaugenossenschaft. Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverh\u00e4ltnis bestimmten sich nach den Rechtsvorschriften \u00fcber die gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaugenossenschaften und der Satzung der Genossenschaft. Aus der Einordnung des \u00a7 132 ZGB in das Kapitel &#8222;Wohnungsmiete&#8220; folgt, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag mit der Genossenschaft um ein besonderen Vorschriften unterliegendes Mietverh\u00e4ltnis handelt. Deshalb waren die Mietvorschriften des ZGB subsidi\u00e4r anwendbar (Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, \u00a7 132 Nr. 3). Gem\u00e4\u00df Art. 232 \u00a7 2 Abs. 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gilt f\u00fcr den Nutzungsvertrag zwischen den Kl\u00e4gern und der GWG ab 3. Oktober 1990 das Mietrecht nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese rechtliche Beurteilung entspricht der Rechtslage bei Dauernutzungsvertr\u00e4gen mit Wohnungsbaugenossenschaften in den alten Bundesl\u00e4ndern. Sie werden als Mietvertr\u00e4ge beurteilt, so dass erg\u00e4nzend zur vertraglichen Regelung und den Satzungsbestimmungen das Mietrecht nach BGB gilt (Oberlandesgericht -OLG- Stuttgart vom 11. Juni 1991 8 REMiet 1\/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 1991, 1226; Bayerisches Oberstes Landesgericht -BayObL- M\u00fcnchen vom 17. M\u00e4rz 1998 REMiet 1\/98, NJW-RR 1999, 89).<\/p>\n<p>c) Wer -wie der Mieter- aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags zur Nutzung einer Wohnung berechtigt ist, hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Wohnung (z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 IV R 67\/94, BFH\/NV 1996, 101, und vom 9. Dezember 1999 III R 74\/97, BFHE 191, 125, BFH\/NV 2000, 658, m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung wirtschaftliches Eigentum des Mieters angenommen hat, liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>aa) Als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer wird der Mieter angesehen, wenn<\/p>\n<p>&#8211; er nach dem Nutzungsvertrag verlangen kann, dass ihm das zur Nutzung \u00fcberlassene Wirtschaftsgut \u00fcbertragen wird,<\/p>\n<p>&#8211; ihm das Mietobjekt unwiderruflich \u00fcberlassen worden ist und nach dem Tod des Vermieters auf ihn \u00fcbergehen soll,<\/p>\n<p>&#8211; (beim Immobilienleasing) nach Ablauf der Grundmietzeit das b\u00fcrgerlich-rechtliche Eigentum ohne Zahlung eines zus\u00e4tzlichen Entgelts oder gegen Zahlung eines geringen Entgelts auf ihn \u00fcbergeht, oder<\/p>\n<p>&#8211; (beim sog. Mietkauf) der Kaufpreis nach dem beim Abschluss des Mietvertrages vereinbarten k\u00fcnftigen \u00dcbernahmepreis bestimmt wird und die Mietzahlungen auf diesen Preis in voller H\u00f6he angerechnet werden (BFH-Urteil in BFH\/NV 1996, 101, m.N. zur Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Erwerb der Wohnung durch den Nutzungsberechtigten nicht vorgesehen. Die Satzung bestimmt in \u00a7 14 lediglich, dass im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung das Recht auf Erwerb in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern zusteht und dass Genossenschaftswohnungen und -eigenheime nur dann an Fremde verkauft werden d\u00fcrfen, wenn die nutzenden Genossenschaftsmitglieder dem Verkauf zustimmen. Wirtschaftliches Eigentum an dem genutzten Wirtschaftsgut im Hinblick auf einen k\u00fcnftigen Erwerb des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigentums setzt dagegen eine konkret auf die Eigentums\u00fcbertragung gerichtete vertragliche Bindung voraus (z.B. BFH-Urteil in BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, m.N. der Rspr.).<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Auffassung des FG steht das nutzungsberechtigte Genossenschaftsmitglied nicht deshalb einem wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer der Wohnung gleich, weil ihm nach der Satzung der Genossenschaft nur bei vertrags- und satzungswidrigem Verhalten gek\u00fcndigt werden kann und bei seinem Tod die Mitgliedschaft und das Nutzungsrecht an der Wohnung auf seine Erben \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Zwar kann nach dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 IV 429\/62 U (BFHE 78, 107, BStBl III 1964, 44, -sog. Gasflaschenurteil-) die voraussichtliche Dauer eines Mietverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Annahme wirtschaftlichen Eigentums von ma\u00dfgeblicher Bedeutung sein, wenn die vereinbarte Nutzungsdauer von vornherein so angelegt ist, dass die Mietsache nach deren Ablauf verbraucht ist und f\u00fcr den Mieter w\u00e4hrend der Mietzeit praktisch keine M\u00f6glichkeit besteht, die Mietsache an den Vermieter zur\u00fcckzugeben. Auch nach der Rechtsprechung zur steuerlichen Beurteilung von Leasingvertr\u00e4gen (z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, und vom 8. August 1990 X R 149\/88, BFHE 162, 251, BStBl II 1991, 70) wird der Leasingnehmer unter anderem dann als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des geleasten Wirtschaftsguts angesehen, wenn er -bei einer von beiden Seiten unk\u00fcndbaren Grundmietzeit- berechtigt ist, das Leasingverh\u00e4ltnis auf unbestimmte oder jedenfalls auf die Zeit, die der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes entspricht, zu verl\u00e4ngern und wenn damit zu rechnen ist, dass er von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Diese von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht erf\u00fcllt, weil der Nutzungsvertrag nicht von beiden Seiten unk\u00fcndbar ist. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen laut Nutzungsvertrag jederzeit mit der Frist von einem Monat zum 15. oder Ende eines Monats das Nutzungsverh\u00e4ltnis schriftlich k\u00fcndigen. Auch die Genossenschaft hat nach dem Nutzungsvertrag ein K\u00fcndigungsrecht, allerdings nur f\u00fcr den Fall, dass die Mitgliedschaft der Kl\u00e4ger in der Genossenschaft endet &#8211; sei es durch Austritt der Kl\u00e4ger, durch \u00dcbertragung ihres Gesch\u00e4ftsguthabens (\u00a7\u00a7 6 bis 8 der Satzung) oder durch Ausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 11 der Satzung, wenn sie z.B. die ihnen nach Gesetz, Satzung oder Nutzungsvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht erf\u00fcllen, oder sich in anderer Weise genossenschaftswidrig verhalten.<\/p>\n<p>Solange die von der Genossenschaft gemietete Wohnung den Anspr\u00fcchen des Mieters entspricht, wird er mutma\u00dflich wegen des g\u00fcnstigen Nutzungsentgelts die Wohnung beibehalten. Jedoch gibt es zahlreiche Gr\u00fcnde, das Nutzungsverh\u00e4ltnis zu beenden, z.B. weil die Wohnung nach Gr\u00f6\u00dfe oder Ausstattung dem Wohnbedarf des Mieters nicht mehr entspricht oder er aus beruflichen oder anderen Gr\u00fcnden den Wohnsitz wechselt. Auch ist ungewiss, ob die Erben beim Tod des Mieters ein Interesse daran haben, in das Mietverh\u00e4ltnis einzutreten. Ein allenfalls zuf\u00e4lliges Zusammenfallen von tats\u00e4chlicher Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Verbrauch des gemieteten Wirtschaftsguts rechtfertigt aber nicht die Annahme wirtschaftlichen Eigentums (Senatsurteil in BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, zum sog. \u00dcberlassungsvertrag nach dem Recht der DDR).<\/p>\n<p>cc) Da die Kl\u00e4ger das Reihenhaus weder \u00fcber die nur geringf\u00fcgige Nutzungsgeb\u00fchr oder das Gesch\u00e4ftsguthaben bei der Genossenschaft finanziert haben noch das Risiko f\u00fcr den zuf\u00e4lligen Untergang tragen, besteht kein Grund, die Kl\u00e4ger als wirtschaftliche Eigent\u00fcmer zu behandeln. B\u00fcrgerlich-rechtliche und wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin ist die GWG. Ihre Aufgabe ist laut Satzung, Wohnungen zu errichten, zu bewirtschaften und ihren Mitgliedern zu angemessenen Bedingungen zur Nutzung zu \u00fcberlassen (\u00a7 2 Abs. 1 der Satzung: &#8222;sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung&#8220;). Dass das Recht auf Erwerb einer Genossenschaftswohnung in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern zusteht und eine Ver\u00e4u\u00dferung an Fremde der Zustimmung der nutzenden Genossenschaftsmitglieder bedarf, ist kein Indiz f\u00fcr wirtschaftliches Eigentum des nutzungsberechtigten Genossenschaftsmitglieds, sondern eine Folge der satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgabe, die Mitglieder mit Wohnungen zu versorgen und demgem\u00e4ss den Wohnungsbestand zu erhalten.<\/p>\n<p>dd) Von den Mietern einer Wohnung, die nicht im Eigentum einer Wohnungsgenossenschaft steht, unterscheiden sich die Kl\u00e4ger nur dadurch, dass sie eine geringe Nutzungsgeb\u00fchr bezahlen, in einem \u00fcber \u00a7 564b BGB hinausgehenden Ma\u00df vor einer K\u00fcndigung gesch\u00fctzt sind, eine Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung ihrer Zustimmung bedarf und die Mitgliedschaft und das Nutzungsrecht vererblich sind. Als Eigent\u00fcmer ist jedoch die GWG wie bei andern Mietverh\u00e4ltnissen dazu verpflichtet, die Wohnung w\u00e4hrend der Vertragsdauer in einem zu dem vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Lediglich die sog. Sch\u00f6nheitsreparaturen hat der Mieter zu tragen. Bauliche Ver\u00e4nderungen, Um- und Einbauten an Wohnung und Zubeh\u00f6r bed\u00fcrfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstands. Eine Untervermietung muss der Vorstand ebenso genehmigen. Der Nutzungsberechtigte kann daher insoweit ebenfalls nicht wie ein Eigent\u00fcmer verf\u00fcgen. Auch ist er wertm\u00e4\u00dfig nicht an dem Geb\u00e4ude beteiligt. Selbst bei Aufl\u00f6sung der GWG erh\u00e4lt er nur sein Gesch\u00e4ftsguthaben zur\u00fcck. Ein bei der Abwicklung verbleibendes Restverm\u00f6gen ist dem zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsverband f\u00fcr Zwecke der Gemeinn\u00fctzigkeit im Bereich der Wohnungsbaugenossenschaften zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>ee) Das BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 V R 137\/75 (BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280), auf das sich das FG bezieht, ist f\u00fcr den Streitfall nicht einschl\u00e4gig, da es sich um die Nutzung von Geb\u00e4uden handelt, die der Nutzungsberechtigte selbst erstellt bzw. auf eigene Kosten umgebaut hat. Unter welchen Voraussetzungen ein Nutzungsberechtigter, der auf fremdem Grund und Boden ein Geb\u00e4ude auf eigene Kosten herstellen l\u00e4sst, ohne dessen b\u00fcrgerlich-rechtlicher Eigent\u00fcmer (vgl. \u00a7 95 BGB) zu werden, als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, m.w.N.), kann der Senat offen lassen; denn die Kl\u00e4ger haben das Reihenhaus nicht selbst errichtet.<\/p>\n<p>3. Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer f\u00f6rmlichen Zur\u00fcckverweisung bedarf.<\/p>\n<p>4. \u00dcber die Kosten des Revisionsverfahrens hat das FG im Endurteil zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 12\/95, BFH\/NV 1996, 603).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.2.2001 (X R 82\/97) BStBl. 2001 II S. 440 Das Mitglied einer gemeinn\u00fctzigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer dieser Wohnung. &nbsp; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO \u00a7 99; EStG \u00a7 10e; F\u00f6rdG \u00a7 7. Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1996, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-2-2001-x-r-82_97-bstbl-2001-ii-s-440\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.2.2001 (X R 82\/97)     BStBl. 2001 II S. 440<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44771","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44771","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44771"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44771\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44771"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44771"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44771"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}